Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2015, Az. III ZB 30/14

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 14851

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 30/14

vom

26. Februar 2015

in dem Rechtsstreit

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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
26. Februar 2015
durch den Vizepräsidenten
Schlick
und
die Richter Dr. [X.],
[X.], [X.] und Reiter

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 24. Zivilsenats des [X.] vom 10. April 2014
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I-24 [X.]/13
-
aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe:

I.

1.
Die in [X.] ansässige Klägerin nimmt die Beklagte aus einem am
15. Juni 2011 geschlossenen [X.] in Ostasien in Anspruch. Die Klägerin sollte ein monatliches Pauschalhono-

Der Ehemann der Klägerin war bei der Beklagten als Vertriebsleiter angestellt. Er hatte sich mit der Beklagten
darauf verständigt, dass er mon-
und Weih-nachtsgeld sowie ein Betriebsfahrzeug erhalten sollte. Um [X.]
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rungsbeiträge zu sparen, schlossen die Beteiligten unter dem 27. April 2011 einen Arbeitsvertrag, der einen Monatslohn lediglich in Höhe von 3

vor-sah. Weiter
schlossen die Klägerin und die Beklagte den vorgenannten Vertrag, der die nicht in den
Arbeitsvertrag aufgenommene weitere Vergütung
für die
Tätigkeit ihres Ehemannes umfassen sollte. Die Klägerin kündigte den Vertrag zum 31. Dezember
2011.

Sie
verlangt von der Beklagten das
Honorar für den Zeitraum vom 1.

vorgerichtlicher Anwaltskosten

2.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es [X.], die insoweit darlegungspflichtige Klägerin habe nicht substantiiert vor-getragen, welche konkreten Vertriebsleistungen sie in dem fraglichen Zeitraum erbracht habe. Soweit sie in ihren Schriftsätzen vom 14. August 2012 und vom 8. Februar 2013, ohne dass dies bestritten worden sei, vorgetragen habe,
die
Pauschalvergütung sei im allseitigen Einvernehmen als verdecktes Gehalt des bei der Beklagten angestellten Ehemanns der Klägerin vereinbart worden, ohne dass sie eine eigene Gegenleistung geschuldet habe, sei die Vereinbarung ge-mäß §§ 134, 138 Abs. 1 BGB und § 1 Abs. 2
SchwarzArbG
unwirksam.

3.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig Berufung eingelegt. Mit ihrer ebenfalls fristgemäß eingereichten Berufungsbegründung
hat sie vorge-bracht: Nach
der Rechtsprechung des [X.] sei ein unter [X.] gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zustande gekommener Arbeitsvertrag nicht insgesamt unwirksam. Lediglich die Abrede der Vertrags-parteien, anteilige Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nicht abzuführen,
sei nichtig. Auch sei der Vertrag nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten 2
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insgesamt nichtig. Der Ehemann der Klägerin habe mit
Zustimmung zu dem von ihm ausgehandelten [X.] seinen [X.] als Arbeitnehmer

an die Klägerin abgetreten. [X.] vorsorglich trete er seine Forderung erneut ab.
Selbst wenn man mit dem Land-gericht unterstelle, der [X.] sei nichtig, habe die Beklagte das Rechtsgeschäft gemäß § 141 BGB bestätigt, indem sie
regelmäßige [X.] vorgenommen habe.

Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel
der Klägerin als unzulässig verworfen, weil sie die tragende Begründung des [X.] zur Nichtigkeit der Vereinbarung vom 15. Juni 2011 im Verhältnis der Parteien zueinander nicht angegriffen habe. Soweit sie ihre Ansprüche nunmehr auf eine Abtretung von arbeitsrechtlichen Gehaltsansprüchen durch ihren Ehemann stütze, sei sie durch das klageabweisende Urteil nicht beschwert, da im Wege der Klageände-rung
ausschließlich ein neuer Anspruch zur Entscheidung gestellt werde.

Soweit sich die Klägerin in der Berufungsbegründung auf die [X.] zwischen der Beklagten
und ihrem Ehemann beziehe, könne sie nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie ihren Anspruch bereits in erster Instanz hierauf gestützt habe. Es sei insbesondere nicht nach-vollziehbar, wenn sie nunmehr vortrage, diese Ansprüche seien bereits in der Vereinbarung vom 15. Juni 2011, an der ihr Ehemann
nicht im eigenen Namen beteiligt gewesen sei, abgetreten worden. Dieser Vertrag enthalte weder aus-drücklich noch seinem Sinn nach irgendwelche Abtretungsvereinbarungen, sondern habe neben dem Arbeitsvertrag zu einem Geldfluss führen sollen, den die Klägerin für
Leistungen ihres Ehemanns habe
entgegennehmen sollen. Für ihr
vom Wortlaut der Vereinbarung nicht gedecktes Verständnis habe sie in [X.] Instanz nichts vorgetragen. Dass ihr Ehemann mit seiner Zustimmung zu 5
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dem Vertrag seinen Vergütungsanspruch als Arbeitnehmer an sie abgetreten habe, werde erstmals in der
Berufungsbegründung behauptet.

Die Einwendung der Klägerin, jedenfalls sei das Rechtsgeschäft mit der Wirkung des § 141 BGB bestätigt worden, beziehe sich ebenfalls nicht auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag, sondern auf das Arbeitsrechts-verhältnis zwischen ihrem Ehemann und der Beklagten.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.

1.
Die nach §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 in Verbindung mit §
522 Abs.
1 Satz
4 ZPO statthafte sowie form-
und fristgerecht eingelegte und begründete Rechts-beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§
574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).

2.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt die Klägerin in ihrem Verfahrensgrundrecht auf wirkungs-vollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprin-zip). Das Berufungsgericht hat die in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO beschrie-benen Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung verkannt und hierdurch der Klägerin den Zugang zur Berufungsinstanz in unzulässiger Weise versagt.

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a) Nach §
520 Abs.
3 Satz
2 Nr.
2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die [X.] Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser -
zugeschnitten auf den Streitfall und aus sich heraus verständlich
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diejenigen Punkte
darzulegen, die er als unzutreffend beurteilt ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus de-nen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die [X.] Entscheidung herleitet. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsführers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen wer-den nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Senat, Beschluss vom 28. Januar 2014
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III ZB 32/13, juris Rn. 12 m. umfangr. w.N.).

b) Hieran gemessen genügt die Berufungsbegründung der Klägerin den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Ihre Ausführungen, mit de-nen
sie geltend macht,
das [X.] habe §§ 134, 138 Abs. 1 BGB, § 1 Abs.
2 Nr. 1 SchwarzArbG zu Unrecht
angewandt, beziehen sich auf einen tra-genden Grund, aus dem die erste Instanz den auf den [X.] gestützten [X.] für unbegründet erachtet hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts richten sich die Angriffe der Berufung sehr wohl gegen die rechtliche Würdigung des zwischen den Parteien [X.] und betreffen keineswegs nur den -
nicht streitgegenständlichen
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Arbeitsvertrag, der zwischen der Beklagten und dem Ehemann der Klägerin geschlossen wurde. [X.] des Vorbringens der Klägerin geht nämlich, wie die Beschwerde zu Recht geltend macht, dahin, dass die Rechtsprechung des [X.], wonach ein unter Verstoß gegen das [X.] zustande gekommener Arbeitsvertrag nicht nichtig sei, auch auf den streitgegenständlichen Vertrag anzuwenden sei, durch den der
Arbeitsvertrag durch eine weitere, mit einer anderen Person geschlossene Ver-gütungsabrede
ergänzt werde, um auf diese Weise anfallende [X.] zu vermeiden.

Der
Umstand, dass in der Berufungsbegründung der Klägerin erstmals von einer (Teil-)Abtretung der Vergütungsforderung ihres Ehegatten bezie-hungsweise von einer "vorsorglich"
erneut erklärten Abtretung
die Rede ist, rechtfertigt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine andere Sicht-weise. Die Klägerin hat, worauf
die Beschwerde zutreffend hingewiesen hat, bereits in ihrem erstinstanzlichen
Schriftsatz
vom 8.
Februar 2013
vorgetragen, der Geschäftsführer der Beklagten sei im Rahmen der [X.] mit der Beklagten auf die Idee gekommen, einen Teil der Vergütung des Ehemanns "auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag"
mit der
Klägerin "zu übertragen". Alle drei Beteiligten hätten daraufhin die entsprechenden Verträge geschlossen. Daraus lässt sich hinreichend deutlich entnehmen, dass die Klägerin, auch wenn ihr Vortrag
hinsichtlich der rechtlichen Einordnung nicht völlig stimmig erscheinen mag, im Berufungsverfahren nicht etwa im Wege der Klageände-rung einen neuen Anspruch zur Entscheidung stellen will.

Damit ist den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO ent-sprochen. Das Berufungsgericht hätte das Rechtsmittel der Klägerin nicht als unzulässig verwerfen dürfen, so dass der angefochtene Beschluss aufzuheben
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und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuverweisen ist, damit sie
über die Be-gründetheit der Berufung befindet (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

Schlick
[X.]

[X.]

[X.]
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.06.2013 -
5 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 10.04.2014 -
I-24 [X.]/13 -

Meta

III ZB 30/14

26.02.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2015, Az. III ZB 30/14 (REWIS RS 2015, 14851)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14851

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III ZB 30/14

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24 U 98/13

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