Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2005, Az. XII ZB 49/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 943

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[X.][X.]/01
vom 9. November 2005 in der [X.]

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1835 Abs. 1 Satz 1; [X.] § 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2; [X.] § 1 Abs. 1; [X.] § 4 Zum Anspruch eines anwaltlichen [X.] auf Aufwendungsersatz für die im Rahmen der rechtlichen Betreuung angefallenen Büroarbeiten, mit denen er angestellte Bürokräfte beauftragt hatte, nach dem gemäß Art. 229 § 14 EGBGB geltenden Übergangsrecht bis zum Inkrafttreten des [X.] am 1. Juli 2005. [X.], Beschluss vom 9. November 2005 - [X.]/01 - [X.] Donau - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 9. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterinnen [X.] und [X.] und [X.] beschlossen: Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 werden die Beschlüsse des Amtsgerichts [X.] Donau vom 22. Mai 2000 und der 1. Zivilkammer des [X.] vom 17. Juli 2000 insoweit aufgehoben, als der Antrag des [X.], ihm Aufwendungen für die Inanspruchnahme seines [X.] zu ersetzen, in Höhe eines Betrages von 678,60 DM (= 346,96 •) zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 zu-rückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten [X.] und Entscheidung - auch über die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde - an das [X.]. Wert: 732 • (1.432,60 DM = 13 Std. x 95 DM + 16 % [X.]).

- 3 - Gründe: [X.] Der Beteiligte zu 1 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts - [X.]sgericht - vom 9. Februar 1999 zum Betreuer des mittellosen Betroffenen bestellt. Mit Beschluss vom 23. Februar 2000 hob das Amtsgericht die Betreu-ung wieder auf. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 ergänzte das Amtsge-richt den [X.] später dahingehend, dass der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führte. Mit Schreiben vom 17. März 2000 beantragte der Beteiligte zu 1, ihm für seine Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von (42,75 Std. x 60 DM =) 2.565 DM zuzüglich [X.] zu bewilligen. Daneben forderte er für die Tätigkeit seiner [X.] im Anwaltsbüro Aufwendungsersatz in Höhe von (42,75 Std. x 68 DM =) 2.907 DM sowie Auslagenersatz für Fahrtkosten, [X.] und Fotoko-pien in Höhe von insgesamt 241 DM, jeweils zuzüglich [X.]. Das Amtsgericht hat antragsgemäß die Vergütung des Beteiligten zu 1 sowie die zu ersetzenden Auslagen für Fahrtkosten, [X.] und Fotokopien fest-gesetzt. Wegen des weiter geltend gemachten Aufwendungsersatzes für die Tätigkeit der Mitarbeiter des Anwaltsbüros hat es den Erstattungsantrag zu-rückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das [X.] zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde verlangt der Beteiligte zu 1 nur noch Aufwendungsersatz, hilfsweise Vergütung, in Höhe sei-ner Bürokosten von (13 Std. x 95 DM = 1.235 DM zuzüglich 16 % [X.] =) 1.432,60 DM. Er habe sein Büropersonal mit Hilfsarbeiten, insbesondere Schreibarbeiten, betraut, die im Rahmen der Betreuung des Betroffenen [X.] 2 3 4 - 4 - fallen seien und deren Umfang in der ihm bewilligten Vergütung nicht enthalten sei. Vom Büropersonal seien ausweislich einer anhand der Akten gefertigten Aufstellung mindestens 13 Stunden geleistet worden. Für jede Stunde seien Kosten in Höhe von 95 DM zu berücksichtigen, die sich ergäben, wenn man den mit 15.000 DM zu veranschlagenden Gesamtaufwand für sein Büro durch 157 Arbeitsstunden dividiere, die seine Bürokraft monatlich unter Berücksichti-gung einer 40-Stunden-Woche und eines fünfwöchigen Jahresurlaubs leiste (15.000 DM : 157 Std. = 95,54 DM/Std.). Das [X.], dessen Entscheidung in [X.], 653 (mit [X.]. [X.]) abgedruckt ist, möchte die weitere Beschwerde zurückweisen. Es sieht sich daran durch den Beschluss des [X.] vom 15. November 1999 (4 W 15/99 - [X.], 555) gehin-dert. In dieser Entscheidung hat das [X.] ausgesprochen, dass Kosten erstattungsfähig seien, die entstehen, wenn Berufsbetreuer ihre Bürotä-tigkeit zulässigerweise delegieren. Das [X.] ist demgegenüber der Ansicht, dass mit der Vergütung des [X.] auch die Bezahlung von Bürotätigkeit für durch ihn beschäftigte Hilfskräfte abgegol-ten sei und dafür nicht zusätzlich Aufwendungsersatz geltend gemacht werden könne. Es hat deswegen die Sache gemäß § 28 Abs. 2 [X.] dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt. I[X.] Die Vorlage ist zulässig. Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich, dass das vorlegende Gericht zu einer anderen als der von ihm beabsichtigten Entschei-dung gelangen würde, wenn es sich der abweichenden Auffassung des Ober-landesgerichts Bremen anschlösse, und dass es nach seiner Ansicht für die zu 5 6 - 5 - treffende Entscheidung auf die streitige Rechtsfrage ankommt. An diese [X.] ist der Senat - soweit die Zulassung der Vorlage in Frage steht - ge-bunden (Senatsbeschluss [X.] 121, 305, 308 m.w.N.). Das vorlegende Gericht geht bei seinen Überlegungen von der früheren, vor dem Inkrafttreten des [X.] ([X.] vom 4. Mai 1998, [X.]) bestehenden Rechtslage aus. Schon danach sei neben der sich aus [X.]aufwand und Stundensatz ergebenden Betreuervergü-tung eine zusätzliche Bezahlung der Büroarbeiten durch Hilfskräfte nicht in [X.] gekommen. Mit dem [X.] sei erkennbar eine Entlastung der Staats-kasse angestrebt worden. Mit diesem Ziel sei eine regelmäßige zusätzliche Vergütung von Bürotätigkeiten durch die bei einem Betreuer beschäftigten Hilfs-kräfte nicht vereinbar. Das [X.] habe zwar die Höhe der Vergütung, nicht aber den Umfang der damit abgegoltenen Leistung des [X.] [X.], wie auch § 1 Abs. 3 Satz 2 des [X.]es ([X.]) zeige. Die in § 1 Abs. 1 [X.] festgelegten Vergütungssätze entsprächen auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben, wonach berufsmäßig tätigen Vormündern [X.]aufwand und anteilige Bürokosten zu erstatten seien ([X.] [X.], 729 und 2000, 1277). Schließlich sei auch im Rahmen der Vergütung und des Ersatzes von Aufwendungen zu beachten, dass die rechtliche Besorgung von Angelegenheiten des Betreuten - bei größtmöglicher Berücksichtigung seiner Wünsche - vom Betreuer persönlich bewältigt werden solle. Dieses Ziel könne mit einer arbeitsteiligen Betreuung in größeren Büros, die mit erheblichen Sach- und Gemeinkosten verbunden seien, gefährdet wer-den. Deshalb sollten die Arbeitszeiten für die Betreuung nach einem einheitli-chen, insgesamt angemessenen Stundensatz vergütet werden.
7 - 6 - II[X.] Da die Voraussetzungen für eine Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 [X.] erfüllt sind, hat der beschließende Senat gemäß § 28 Abs. 3 [X.] anstelle des Baye-rischen Obersten Landesgerichts über die sofortige weitere Beschwerde zu entscheiden. 1. Die vom [X.] zugelassene sofortige weitere Beschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig (§§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 2 i.V. mit § 56 g Abs. 5, 69 e Satz 1 [X.]). Der Beteiligte zu 1 ist gemäß § 20 Abs. 1 [X.] auch be-schwerdeberechtigt. 2. Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Aufhebung der Entscheidungen des Amtsgerichts und des [X.]s und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. Denn die Instanzgerichte haben verkannt, dass dem Beteiligten zu 1 nach den gemäß Art. 229 § 14 EGBGB hier anwendbaren [X.] bis zum Inkrafttreten des Zweiten Betreuungsänderungsgesetzes vom 21. April 2005 ([X.]) am 1. Juli 2005 neben der Betreuervergütung auch ein Anspruch gegen die Staatskasse auf Aufwendungsersatz zustand. a) Entgegen der Auffassung des [X.] war der anwaltliche Berufsbetreuer nach dem bis Juni 2005 geltenden Recht nicht generell gehindert, für die im Rahmen der rechtlichen Betreuung mit [X.] beauftragten Personen vom Betroffenen oder von der Staatskasse ei-nen Ausgleich zu verlangen. aa) Nach § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 1836 Abs. 2 Satz 1 BGB ist ei-nem Betreuer, der die Betreuung - wie hier (vgl. Senatsbeschluss [X.] 145, 104, 112 f. = FamRZ 2002, 1569, 1571) - als Berufsbetreuer führt, eine Vergü-tung zu bewilligen. Der Betreuer kann diese Vergütung gemäß § 1836 a BGB 8 9 10 11 12 - 7 - a.[X.] (jetzt § 1 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - [X.]) aus der Staatskasse verlangen, wenn der Betroffene mittellos ist. In diesem Fall [X.] sich die Höhe der Vergütung nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 a [X.] i.V. mit § 1 des [X.]es ([X.]), das für die vom Betreuer auf die konkrete Betreuung verwandte Arbeitszeit [X.], nach der Qualifikation des Betreuers gestufte Stundensätze - zuletzt [X.] und 31 • - festlegte (zur Bedeutung dieser Stundensätze als Orientie-rungshilfe für den Vergütungsanspruch des Betreuers gegen den bemittelten Betroffenen vgl. Senatsbeschlüsse [X.] 145, 104, 113 ff. und vom 5. Juli 2000 - [X.] ZB 58/97 - [X.], 1566, 1569). Daneben konnte der Betreuer nach dem hier anwendbaren früheren Recht vom Betroffenen oder, wenn dieser mittellos war, aus der Staatskasse Ersatz solcher Aufwendungen verlangen, die er zum Zwecke der Führung der Betreuung gemacht hat und für erforderlich halten durfte (§ 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 1835 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BGB, §§ 669, 670 BGB; zum Rechtszustand seit dem 1. Juli 2005 vgl. § 4 Abs. 2 [X.]). Durch die Vergütung des Betreuers wurde nach dem früheren Recht nur seine eigene Tätigkeit abgegolten, wofür die Anknüpfung an die Qualifikation des Betreuers ohne ausdrückliche Einschränkung sprach (§ 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB a.[X.]; § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] enthält jetzt hingegen für Aufwendungen eine ausdrückliche abweichende Regelung). Deswegen konnten dem Betreuer nach früherem Recht daneben im Wege des Aufwendungsersatzes - vorbehalt-lich der zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehörenden und auch heute noch gesondert abzurechnenden Gebühren (§ 1835 Abs. 3 BGB i.V. mit § 4 Abs. 2 Satz 2 [X.]) - auch die Kosten erstattet werden, die ihm auf andere Weise als durch Einsatz seiner eigenen Arbeitskraft entstanden waren (Münch-Komm/[X.] 4. Aufl. § 1836 [X.]. 44). Denn betraute der Betreuer einen [X.] mit der Erledigung von Büroarbeiten, die im Rahmen der rechtlichen 13 - 8 - Betreuung des Betroffenen anfielen, so stellte die Erledigung dieser Aufgaben durch den [X.] keine Arbeitsleistung des Betreuers dar. Der Betreuer konnte, worauf das vorlegende [X.] mit Recht hinweist, deswegen für diesen [X.]aufwand auch keine Vergütung verlangen. Soweit der Betreuer mit solchen Hilfsarbeiten externe Kräfte (z.B. ein Schrei[X.]üro) beauf-tragte, wurden die ihm hieraus entstandenen Kosten nach wohl allgemeiner Meinung als Aufwendungen angesehen, die er nach § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 1835 Abs. 1 Satz 1 BGB a.[X.] (vgl. jetzt § 4 [X.]) erstattet verlangen konnte, wenn die Delegation dieser Aufgaben zulässig und die Beauftragung der externen Kräfte erforderlich war (Soergel/[X.] 13. Aufl. § 1835 [X.]. 8; [X.] in [X.]/[X.] Betreuungsrecht F [X.]. 20 m.w.N.). Demgegenüber wird die Frage, ob der Betreuer die Kosten einer in seinem ei-genen Büro beschäftigten Arbeitskraft nach der bis zum 30. Juni 2005 gelten-den und hier anwendbaren Rechtslage zusätzlich erstattet verlangen konnte, in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1835 [X.]. 36 ff.). Zum Teil wird empfohlen, Tätigkeiten, mit denen der Betreuer eine von ihm angestellte Hilfskraft beauftragt hat, entsprechend den tatsächlich angefal-lenen Personalkosten als Aufwand in Rechnung zu stellen (Gregersen/[X.], [X.]. S. 53 f.; [X.]/[X.] BGB 11. Aufl. § 1835 [X.]. 9 [abweichend von der Vorauflage]; [X.] [X.], 555, 556, von dessen Entscheidung das vorlegende BayObLG abweichen will und das unter Hinweis auf [X.] einen Stundensatz der Bürokraft von 45 DM für angemessen erachtet; zustimmend [X.], Betreuungs- und Pflegschaftsrecht 2. Aufl. [X.]. 220 b). Diese Auffassung wird u.a. auf eine ana-loge Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 [X.] gestützt. Der Umstand, dass der Stundensatz einer Hilfskraft die Betreuervergütung nach dieser Ansicht sogar übersteigen kann, soll - wohl weil nur in Einzelfällen von praktischer Bedeu-14 - 9 [X.] - nicht entgegenstehen (Bauer/[X.] in [X.] Kommentar zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht Stand März 2005 § 1835 [X.]. 42 ff.). Die Gegenmeinung weist darauf hin, dass die Vergütung auch schon auf der Grundlage des bis Ende 1998 geltenden Rechts die Kosten für das [X.] eingeschlossen habe und diese Kosten deshalb auch nach dem hier anwendbaren Recht für die [X.] bis Juni 2005 nicht gesondert in Rechnung ge-stellt werden konnten ([X.] FamRZ 2002, 638; [X.]/[X.] BGB 64. Aufl. § 1835 [X.]. 10; Soergel/[X.] aaO; einschränkend [X.]/[X.] BGB 4. Aufl. § 1835 [X.]. 14; wohl auch [X.] aaO [X.]. 17 mit [X.]. 44; differenzierend [X.] FamRZ 1998, 521, 526). Der Umstand, dass ein Betreuer eigenhändig gefertigte Schriftsätze als persön-lich erbrachten [X.]aufwand abrechnen könne, während sein Kollege, der diese Arbeiten auf eine von ihm angestellte Bürokraft delegiere, insoweit vergütungs- und entschädigungslos bleibe, sei zwar "ungereimt", aber angesichts des ein-deutigen gesetzgeberischen Willens hinzunehmen ([X.] aaO; kritisch Pa-landt/[X.] aaO und [X.] aaO). [X.]) Nach Auffassung des Senats ist ein Aufwendungsersatzanspruch für Hilfsarbeiten, die von angestellten Bürokräften im Rahmen der rechtlichen Betreuung erledigt wurden, nach der hier anwendbaren Rechtslage bis zum 30. Juni 2005 nicht von vornherein ausgeschlossen. Allerdings ist ein Erstat-tungsanspruch, der die mit der Beschäftigung der Bürokräfte verbundenen Kos-ten ausgleichen soll, schon dem Grunde nach an enge Voraussetzungen ge-bunden. So scheidet schon nach dem hier anwendbaren früheren Recht ein fi-nanzieller Ausgleich aus, wenn der Betreuer die Tätigkeit, für die er den Aus-gleich begehrt, nicht auf Bürokräfte delegieren durfte. Nach § 1897 Abs. 1 BGB 15 16 17 - 10 - ist das Amt des Betreuers grundsätzlich persönlich auszuüben. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz darf nicht durch die Zuerkennung von [X.] honoriert werden ([X.] BtPrax 2002, 170; [X.] BtPrax 2001, 260). Freilich hindert die gebotene persönliche Amtsführung nicht eine Übertragung bloßer Hilfstätigkeiten, welche die rechtliche Betreuung mit sich bringt und die nicht der persönlichen Wahrnehmung durch den Betreuer vorbehalten sind. Dies wird etwa für anfallende typische Büroarbeiten - wie die Fertigung von Schriftstücken oder das Ordnen von Belegen - angenommen (vgl. etwa [X.]/[X.] aaO § 1835 [X.]. 14). Um solche Tätigkeiten geht es hier. Allerdings kommt ein Erstattungsanspruch für solche Aufwendungen nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1835 Abs. 1 Satz 1, 607 BGB nur dann in [X.], wenn der Betreuer sie den Umständen nach für erforderlich halten [X.]. Das war auch nach dem hier anwendbaren früheren Recht bei der Vorhal-tung von angestellten Bürokräften durch einen Berufsbetreuer grundsätzlich nicht der Fall. Nach dem Gesetz ist die Betreuung - ebenso wie die [X.] - auch bei [X.] Ausübung generell nicht auf Aktenbearbeitung und büromäßige Verwaltung, sondern auf persönliche Fürsorge und Zuwen-dung angelegt. Im Hinblick darauf war bei adäquater technischer Ausstattung Büropersonal entbehrlich und jedenfalls eine anwaltsähnliche Kanzlei nicht er-forderlich ([X.] [X.], 345, 348). Von einem geeigneten Berufsbe-treuer wird deswegen erwartet, dass er anfallende Büroarbeiten unter Zuhilfe-nahme der modernen Bürotechnik im Regelfall selbst erledigt. Diese Erwartung hindert den Betreuer zwar nicht, sich bei der Ausführung von Büroarbeiten der Hilfe Dritter zu versichern; die mit deren Inanspruchnahme verbundenen Kosten sind jedoch im Regelfall keine Aufwendungen, die der Betreuer zum Zwecke der Betreuung den Umständen nach für erforderlich halten darf. 18 - 11 - Ausnahmen konnten sich nach früherem Recht aber dann ergeben, wenn der Betreuer einer Berufsgruppe angehörte, deren allgemeine Berufsaus-übung die Unterhaltung eines besonderen Büros mit Büropersonal erforderte und als selbstverständlich erwarten ließ, und wenn die Übernahme der [X.] durch dieses Personal sogar zur Kostenreduzierung beitrug, weil z.B. Schreibarbeiten von ihnen schneller und günstiger erledigt werden konnten. Solches ist der Fall, wenn - wie hier - ein Rechtsanwalt oder ein Steuerberater zum Betreuer bestellt war. In solchen Fällen ging das Gericht schon bei der [X.] als selbstverständlich davon aus, dass er nicht nur seine berufsspezifischen Fachkenntnisse in die rechtliche Betreuung einbringen, [X.] auch seine Arbeitskraft effektiv nutzen und deshalb ein üblicherweise vor-handenes Potential an personalen Hilfsmitteln [X.] und Kosten sparend einset-zen werde. Dazu gehört es, dass der zum Betreuer bestellte Rechtsanwalt oder Steuerberater im Rahmen der rechtlichen Betreuung anfallende Schreib- oder sonstige einfache Büroarbeiten von seinem Büropersonal erledigen lässt. Im Gegensatz zu dem jetzt geltenden, zum 1. Juli 2005 in [X.] getrete-nen Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (§ 4 Abs. 2 Satz 1 [X.]) hin-derte das [X.] ([X.]) den Berufsbetreuer nicht, Kosten, die ihm als Rechtsanwalt oder Steuerberater aus dieser berufsty-pischen Inanspruchnahme seines [X.] entstanden waren, losgelöst von den in diesem Gesetz festgelegten Vergütungssätzen als Aufwendungen erstattet zu verlangen. Anders wäre dies nur, wenn das Gesetz dem Betreuer eine Vergütung zugebilligt hätte, deren Höhe so bemessen war, dass sie ein Delegieren von Hilfsarbeiten auf angestellte Bürokräfte bereits umfasst hätte, und deswegen die Kosten durch die Beschäftigung des von ihm berufstypisch-erweise vorgehaltenen [X.] als durch die Vergütung mit abgegolten anzusehen wären. Das war indes nach dem bis Juni 2005 geltenden Recht nicht der Fall. Das [X.] knüpfte die Vergütungs-19 20 - 12 - höhe ausschließlich an die - nach Art seiner Ausbildung typisierte - Qualifikation des Betreuers und die von ihm für die Betreuung aufgewandte [X.]. [X.] hat es die Frage, ob und inwieweit die Heranziehung von Hilfspersonal möglich, üblich oder angesichts der besonderen Qualifikation des Betreuers sogar arbeitsökonomisch geboten erschien, nicht als relevant angesehen. Das ergibt sich schon aus dem relativ engen Abstand zwischen den [X.] und deren grober Rasterung (vgl. etwa § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.]: Stundensatz von 31 • bei Ausbildung an einer Hochschule). Diese Auffassung wird durch die gesetzliche Neuregelung durch das [X.] zur Änderung des Betreuungsrechts (Zweites Betreuungsrechts-änderungsgesetz - 2. [X.]) vom 21. April 2005 ([X.] ff.) gestützt. Darin sind die Vergütungssätze des [X.] für die [X.] ab dem 1. Juli 2005 angehoben worden. Anstelle der früheren Stundensätze von 18 •, 23 • bei besonderen Kenntnissen durch eine abgeschlossene Ausbildung bzw. 31 • bei besonderen Kenntnissen durch Abschluss einer Hochschulausbildung (§ 1 Abs. 1 [X.]) sieht § 4 [X.] jetzt Stundensätze des [X.] von 27 •, 33,50 • bzw. 44 • vor. Zugleich weist § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] jetzt aus-drücklich darauf hin, dass diese Stundensätze auch Ansprüche auf Ersatz [X.] der Betreuung entstandener Aufwendungen sowie anfallende Umsatz-steuer abgelten ([X.] NJW 2005, 1896, 1898; [X.], Betreuungsgesetz Stand Juli 2005 § 4 [X.] [X.]. 28; [X.]/[X.]/[X.] Betreuungs-recht [X.]. 177; [X.] Textsammlung Betreuungsrecht Bundesanzeiger Nr. 2005/95a S. 16; [X.] Betreuungsrecht 2005 Bundesanzeiger Nr. 2005/130 a [X.]. 246). Lediglich die besondere Geltendmachung von Auf-wendungen im Sinne des § 1835 Abs. 3 BGB bleibt nach § 4 Abs. 2 Satz 2 [X.] unberührt. Weil die frühere Regelung in § 1 [X.] diese Einschrän-kung nicht enthielt und auch die Stundensätze niedriger lagen, lässt sich daraus 21 - 13 - ein Rückschluss auf die Erstattungsfähigkeit der bis zur Neuregelung entstan-denen Aufwendungen für Büropersonal gewinnen. [X.]) Soweit einem Berufsbetreuer nach früherem Recht ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für von ihm zulässigerweise auf Bürokräfte [X.] Hilfsarbeiten zustehen konnte, ist die Höhe dieses Anspruchs jedoch limitiert. Die Notwendigkeit einer solchen Limitierung ergibt sich aus Sinn und Zweck des hier noch anwendbaren [X.]es. Zwar stand dieses Gesetz, wie dargelegt, der Erstattung von Kosten, die einem zum Be-treuer bestellten Rechtsanwalt oder Steuerberater für Bürokräfte erwuchsen, nicht grundsätzlich entgegen. Daraus lässt sich jedoch nicht schließen, dass der Rechtsanwalt oder Steuerberater diese Kosten uneingeschränkt auf den Betroffenen oder die Staatskasse abwälzen konnte. Denn die Verbindlichkeit der vom [X.] als Vergütung festgelegten [X.] durfte nicht dadurch unterlaufen werden, dass der Betreuer seinen Aufwand an Sach- und Personalkosten zwar nicht über die Vergütung umlegt (vgl. Senatsbeschlüsse [X.] 145 aaO und vom 5. Juli 2000 aaO, 1568), wohl aber unbegrenzt als Aufwendungsersatz in Rechnung stellt. Damit wäre die vom [X.] erstrebte Vereinfachung der [X.], die eine Nachprüfung der individuellen Kostenkalku-lation und ihre Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit gerade ausschließen soll-te, in ihr Gegenteil verkehrt worden. Soweit Kosten der Hilfskraft die Sätze des [X.]es überstiegen, durfte der Betreuer die Ü-bertragung dieser Arbeiten auf Hilfskräfte gerade nicht für angemessen halten. Kosten seines [X.] konnte der Berufsbetreuer nach früherem Recht vielmehr auch der Höhe nach nur insoweit als Aufwendung ersetzt ver-langen, als diese zur effektiven Führung der rechtlichen Betreuung erforderlich waren. Der Maßstab der Erforderlichkeit wurde nach dem bis zum 30. Juni 2005 22 23 - 14 - geltenden Recht durch § 1 [X.] konkretisiert. Das bedeutet, dass sich die Höhe der Aufwendungen regelmäßig nach der [X.] richtete, die das vom Rechtsanwalt oder Steuerberater angestellte Büropersonal auf die im Rahmen der konkreten Betreuung angefallenen Büroarbeiten verwandt hatte. Dieser [X.]aufwand war sodann mit dem in § 1 [X.] vorgesehenen Stundensatz zu multiplizieren. Bei der Bestimmung des maßgeblichen Stundensatzes war dabei auf die berufliche Qualifikation der jeweiligen vom Betreuer herangezo-genen Bürokraft abzustellen. Allerdings wird man dem Betreuer - schon im [X.] auf die vielfach notwendige Kooperation von unterschiedlich qualifizierten Bürokräften - die Möglichkeit zugestehen müssen, auf eine unter Umständen mühevolle Aufschlüsselung der Arbeitsvorgänge nach Person und Qualifikation der jeweiligen Bürokraft zu verzichten. Statt dessen hatte er die Möglichkeit, den vom Büropersonal insgesamt geleisteten Arbeitsaufwand mit einem einheit-lichen Stundensatz zu bemessen, der zwischen dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] geregelten Stundensatz (zuletzt 18 •, für die hier relevante [X.] bis Ende 2001 35 DM) und dem nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] für Betreu-er mit besonderen, durch eine abgeschlossene Lehre vermittelten betreuungs-relevanten Kenntnissen geltenden Stundensatz (zuletzt 23 •, für die hier rele-vante [X.] bis Ende 2001 45 DM) lag. b) Der nach den vorstehenden Ausführungen grundsätzlich gegebene Anspruch auf Aufwendungsersatz scheitert nicht daran, dass das [X.]sgericht bei seiner Bestellung zunächst die Feststellung versäumt hatte, dass er die Betreuung für den Betroffenen berufsmäßig führt. Dabei kann dahinstehen, ob ein Rechtsanwalt oder Steuerberater die im Rahmen der rechtlichen Betreuung für Büroarbeiten angefallenen Kosten sei-nes [X.] nur dann verlangen konnte, wenn er die Betreuung nicht ehrenamtlich, sondern - wie bei einem Rechtsanwalt im Regelfall anzunehmen 24 25 - 15 - ([X.]/[X.] aaO § 1836 [X.]. 11) - berufsmäßig führte. Denn diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall gegeben. Zwar ist die Frage, ob ein Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt, grundsätzlich bei dessen Bestellung zu klären (§ 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 1836 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB). Denn das Verfahren über die Festsetzung der Vergütung (§ 56 g Abs. 1 i.V. mit § 69 e Abs. 1 Satz 1 [X.]) soll nicht mit einem Streit über die Berufsmäßigkeit der Betreuung belastet und die Klärung von Zweifelsfragen deshalb in das Be-stellungsverfahren vorverlagert werden. Zugleich soll im Interesse der Rechts-sicherheit und -klarheit für alle Beteiligten rechtzeitig feststehen, ob und welche Ansprüche dem Betreuer aus der Betreuung erwachsen und welche Lasten mit der Bestellung dieses Betreuers für den Betroffenen oder die Staatskasse [X.] sind (vgl. BT-Drucks. 13/10331 S. 41; einschränkend [X.]/[X.] BGB 13. Bearb. § 1896 [X.]. 52). Daraus folgt, dass der nach § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. jetzt auch § 1 Abs. 1 [X.]) vom Vormundschaftsgericht zu treffenden Feststellung, der bestellte Betreuer übe die Betreuung berufsmäßig aus, konstitutive Wirkung zukommt (BayObLG [X.], 1450, [X.], 867, 868; [X.]/[X.] Betreuungsrecht 2003 F [X.]. 70). Diese konstitutive Wirkung ist allerdings nicht notwendig auf die Zukunft ausgerichtet; sie kann auch zurückliegende [X.]räume erfassen. So kann die Bestellung des Betreuers - wie hier - grundsätzlich im Wege der unbe-fristeten Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung angefochten werden, dass die Betreuung berufsmäßig geführt werde. In einem solchen Fall wirkt die [X.] auf den [X.]punkt der angefochtenen Entscheidung zurück. Sofern es für die geltend gemachten Ansprüche auf die Feststellung der Berufsmäßigkeit der Betreuung ankommt (vgl. insoweit Senatsbeschluss [X.] 145, 104, 112 f. und jetzt § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.]), kann der Beschluss folglich auch schon für die [X.] vor seiner Wirksamkeit Vergütungsansprüche oder Ansprüche auf [X.] des Betreuers begründen. - 16 - 3. Dem Beteiligten zu 1 steht nach dem hier anwendbaren früheren Recht mithin ein Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen die Staatskasse zu. Die Höhe dieses Anspruches bemisst sich höchstens nach den 13 Arbeits-stunden, die sein Büropersonal nach dem Vortrag der weiteren sofortigen Be-schwerde auf Büroarbeiten im Rahmen der rechtlichen Betreuung verwandt hat. Für jede Arbeitsstunde seines [X.] konnte der Beteiligte zu 1 jeden-falls den mittleren Stundensatz nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 [X.] verlangen, der seinerzeit 40 DM betrug (zwischen 35 DM und 45 DM). Dem Beteiligten bleibt es allerdings unbenommen, gegenüber dem Amtsgericht nachzuweisen, dass die gesamte Bürotätigkeit auf besonderen und für die Führung der Betreuung nutzbaren Kenntnissen beruhte, die durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben waren, also sämtliche Büroarbeiten von einem solchermaßen ausge-bildeten Personal verrichtet wurden. Dann stünde dem Beteiligten zu 1 auch der volle Stundensatz nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] in Höhe von 45 DM zu, was zu einem Aufwendungsersatz in Höhe von 678,60 DM (13 Std. x 45 DM zuzüglich 16 % [X.]) führen würde. Die Entscheidungen von Amtsgericht und [X.] können deswegen mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben, soweit sie dem [X.] zu 1 einen Aufwendungsersatz in Höhe dieses Betrages versagen; sie [X.] in diesem Umfang aufzuheben. Im Umfang der Aufhebung vermag der [X.] in der Sache indessen nicht abschließend zu entscheiden. Dem Beteiligten zu 1 muss Gelegenheit gegeben werden, zur Qualifikation des von ihm einge-setzten [X.] ergänzend vorzutragen. Zudem ist der erst im Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerde vorgetragene und belegte Umfang der [X.] vom Tatgericht zu prüfen und festzustellen. In diesem Umfang hat der Senat die Sache deswegen an das Amtsgericht zurückverwiesen. 26 27 - 17 - Soweit der Beteiligte zu 1 mit der sofortigen weiteren Beschwerde für die Inanspruchnahme seines [X.] einen Stundensatz verlangt (95 DM), der über den Höchststundensatz für Kanzleikräfte mit abgeschlossener Lehre (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.]) hinausgeht, steht ihm ein Anspruch auf Aufwendungsersatz keinesfalls zu. Die sofortige weitere Beschwerde war [X.] insoweit zurückzuweisen.

Hahne [X.] [X.]
Vézina Dose

Vorinstanzen: AG [X.] Donau, Entscheidung vom 22.05.2000 - [X.] - [X.], Entscheidung vom 17.07.2000 - 1 T 1014/00 - [X.], Entscheidung vom 07.02.2001 - 3Z BR 237/00 - 28

Meta

XII ZB 49/01

09.11.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2005, Az. XII ZB 49/01 (REWIS RS 2005, 943)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 943

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