Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2000, Az. XII ZB 217/99

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1285

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] [X.]/99vom31. August 2000in der [X.]:ja[X.]Z: j[X.] §§ 1836 Abs. 2 Satz 2, 1836 a;[X.] § 1 Abs. 1Für die Höhe der Vergütung eines [X.] sind die Stundensätze des [X.] nur dann verbindlich, wenn der Betreute mittellos ist und die [X.] ohne Rückgriffsmöglichkeit aus der Staatskasse zu zahlen ist.Für die Höhe der Vergütung des Betreuers eines vermögenden [X.] sind siejedoch eine wesentliche Orientierungshilfe. Das bedeutet zum einen, daß sie [X.] darstellen, die nicht unterschritten werden dürfen, und zum anderen, daßsie im Regelfall angemessen sind und nur überschritten werden dürfen, wenn diesdie Schwierigkeit der [X.] ausnahmsweise gebietet.[X.], Beschluß vom 31. August 2000 - XII [X.]/99 - BayObLGLG RegensburgAG [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 31. August 2000 durch [X.] [X.] und [X.] Krohn, [X.], [X.] Prof. Dr. [X.]beschlossen:Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen wird derBeschluß des [X.] - 7. Zivilkammer - vom11. August 1999 aufgehoben.Die sofortige Beschwerde des Betreuers gegen den Beschluß [X.] vom 14. Juni 1999 wird zurückgewiesen.Der Betreuer hat die im Beschwerdeverfahren entstandenen au-ßergerichtlichen Kosten des Betroffenen zu tragen. Im [X.] weiteren Beschwerde findet eine Kostenerstattung zwischenden Beteiligten nicht statt.[X.]: 73,95 [X.].Gründe:[X.] den Betroffenen ist zur Besorgung aller Angelegenheiten ein-schließlich der Entscheidung über den Postverkehr die Betreuung angeordnetund der Beschwerdegegner zum Betreuer bestellt worden. Dieser führt die Be-- 3 -treuung berufsmäßig und begehrt für seine vom 1. Januar bis 26. März 1999mit einem Zeitaufwand von 255 Minuten geleistete Tätigkeit Vergütung ausdem Vermögen des Betroffenen unter Zugrundelegung eines [X.] 75 [X.] zuzüglich Umsatzsteuer.Das Vormundschaftsgericht hat eine Vergütung von 60 [X.] pro Stundezuzüglich Umsatzsteuer, insgesamt 649,60 [X.], festgesetzt. Das [X.] auf die mit richterlichem Beschluß zugelassene sofortige Beschwerde [X.] einen Stundensatz von 75 [X.] zuzüglich Umsatzsteuer, somit zu-sätzliche 73,95 [X.] Vergütung zuerkannt und die weitere Beschwerde zugelas-sen. Gegen diesen Beschluß, der der Verfahrenspflegerin formlos übersandtwurde, hat diese für den Betroffenen zu Protokoll der Geschäftsstelle sofortigeweitere Beschwerde eingelegt.Das [X.] Oberste Landesgericht möchte die sofortige weitere Be-schwerde des Betroffenen als unbegründet zurückweisen, sieht sich an dieserEntscheidung aber durch den Beschluß des [X.] vom 22. September 1999 - 3 W 140/99 - ([X.], 180) ge-hindert. Darin hat das [X.] ausgesprochen, daßhinsichtlich der Höhe der Vergütung nicht zu unterscheiden sei zwischen [X.] eines mittellosen [X.], für den die Sätze des § 1 Abs. 1 [X.], und dem Betreuer eines vermögenden [X.]. Demgegenüber hältdas [X.] Oberste Landesgericht eine die Sätze des § 1 [X.] über-steigende Vergütung für die Betreuer [X.] Personen für möglich und dieentsprechende Festsetzung in diesem Falle für [X.] -II.Die Vorlage ist zulässig. Aus dem [X.] ergibt sich, daß [X.] [X.] Oberste Landesgericht zu einer anderen als der vonihm beabsichtigten Entscheidung gelangen würde, wenn es sich der abwei-chenden Ansicht des [X.] anschlösse, und daß esaus der Sicht des vorlegenden Gerichts für die zu treffende Entscheidung desvorliegenden Falles auf die streitige Rechtsfrage ankommt (vgl. Senatsbe-schluß vom 5. Februar 1986 - [X.] - FamRZ 1986, 460, 461; Senatsbe-schluß [X.]Z 120, 305, 307). An diese Beurteilung ist der Senat - soweit dieZulässigkeit der Vorlage in Frage steht - gebunden (st. Rspr., vgl. die Nach-weise bei [X.]/[X.], Freiwillige Gerichtsbarkeit Teil A, 14. Aufl., § 28 Rdn. 32m.w.N.).1. Das [X.] hält die Bemessung der [X.] nach den Sätzen des § 1 [X.] auch für einen Berufsbetreuer, [X.] betreut, für zwingend. Nach § 1836 Abs. 2 Satz 2 [X.] die Höhe der dem Berufsbetreuer zu gewährenden Vergütung nur nochdurch zwei Kriterien bestimmt, die auch bei mittellosen Betreuten, allerdingsdurch § 1836 a BGB inhaltlich näher festgelegt, maßgebend seien. Danachhabe sich die Höhe der Vergütung an den für die Führung der Betreuung nutz-baren Fachkenntnissen des Betreuers sowie an Umfang und Schwierigkeits-grad der [X.] zu orientieren. Dabei werde dem [X.] bereits bei der Auswahl des Betreuers nach [X.] Rechnung getragen, was auf der Grundlage des Berufsvormün-dervergütungsgesetzes ([X.]) zur Gewährung eines entsprechend [X.] Stundensatzes führe. Die Beurteilung nach gleichen Maßstäben führezur Anwendung der Vergütungssätze des § 1 Abs. 1 [X.] auch für die- 5 -Vergütung der Betreuer [X.] Personen. Dies gelte, obwohl die [X.] Intention des Gesetzgebers letztlich keinen ausdrücklichen Niederschlagin der gesetzlichen Neuregelung der Einzelfallvergütung der [X.] habe. Der Gesetzgeber habe aber die Erwartung gehegt, daß [X.] eine Orientierungshilfe auch für die Festsetzung der [X.] aus dem Vermögen des Betreuten bieten würden.Dafür spreche auch, daß § 1836 [X.] die Festsetzung eines [X.] als Vergütung sowohl für die Betreuung mittelloser als auch be-mittelter [X.] vorsehe und dabei ausdrücklich auf die Sätze des § 1 Abs. 1[X.] verweise. Schließlich spreche für eine Gleichbehandlung der Be-treuervergütungen für mittellose und bemittelte Betreute auch § 67 Abs. 3[X.]. Die Vergütung des Verfahrenspflegers richte sich nämlich nach den [X.] über die Vergütung der Betreuer. Gleichzeitig werde sie aber nachdem Wortlaut des § 67 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. [X.] in der Höhe beschränktauf die Vergütungssätze des § 1 Abs. 1 [X.], und zwar unabhängig da-von, ob der Anspruch nur die Staatskasse oder im Falle des Rückgriffs letztlichden Betreuten trifft.2. Demgegenüber ist das [X.] Oberste Landesgericht der [X.], daß auch nach der Neuregelung durch das [X.] vom 25. Juni 1998 ([X.] I 1580) § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB für [X.] der Betreuungstätigkeit für bemittelte Personen keine betragsmäßi-ge Konkretisierung des Stundensatzes enthalte und § 1 Abs. 1 [X.] nichtausschließe, Betreuern [X.] Betroffener höhere Stundensätze zuzubilli-gen. Nach dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes regele § 1836 [X.] lediglich die Vergütung der Berufsbetreuer mittelloser Betroffener. [X.] hätte es auch in § 1836 b Satz 1 Nr. 1 BGB der Verweisung auf § 1- 6 -Abs. 1 [X.] nicht bedurft. Der Gesetzgeber habe die im Gesetzgebungs-verfahren vom Bundesrat angestrebte Einheitlichkeit der Vergütung für die Be-treuung [X.] und mittelloser Betroffener bewußt nicht in das Gesetzübernommen. Da die Betreuungen, die die Bestellung vergleichbar qualifizier-ter Berufsbetreuer erforderten, in ihrem konkreten Schwierigkeitsgrad sehr un-terschiedlich sein könnten, sei eine entsprechend differenzierte Gewichtung beider Bemessung des Stundensatzes nach § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB nichtdurch das Gesetz über die Vergütung von Berufsvormündern versperrt. [X.] habe das Vormundschaftsgericht unter Beachtung der Kriterien des§ 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung zutreffen.Unter Zugrundelegung dieser Kriterien sei die [X.] zur Festsetzung eines Vergütungssatzes von 75 [X.] zuzüg-lich Umsatzsteuer rechtlich nicht zu beanstanden. Bis zum Inkrafttreten [X.] hätten sich die Nettostundensätze, [X.] als Berufsbetreuern zugebilligt worden seien, etwazwischen 70 [X.] und 90 [X.] bewegt. Auch unter Berücksichtigung der in § 1Abs. 1 [X.] zum Ausdruck kommenden Bewertungsmaßstäbe habe [X.] sein Ermessen nicht zum Nachteil des Betroffenen rechtsfehlerhaftausgeübt. Die Kammer habe sich sowohl mit der konkreten Schwierigkeit [X.] als auch mit der geschätzten Kostenstruktur auseinandergesetzt.Soweit die geringe Höhe des Vermögens als vergütungsmindernd berücksich-tigt worden sei, sei der Betroffene nicht [X.] -III.Angesichts der dargelegten abweichenden Auffassungen des Bayeri-schen Obersten Landesgerichts und des [X.] sinddie Voraussetzungen für eine Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 [X.] erfüllt. Der [X.] hat daher gemäß § 28 Abs. 3 [X.] anstelle des Bayeri-schen Obersten Landesgerichts über die sofortige weitere Beschwerde zu ent-scheiden.1. Die vom [X.] zugelassene sofortige weitere Beschwerde istzulässig, § 29 Abs. 2 i.V.m. § 56 g Abs. 5, § 69 e Satz 1 [X.]. Die Aufnahmeder Verfahrenspflegerin in das Rubrum des landgerichtlichen Beschlusses ent-hält die Bestellung der Verfahrenspflegerin auch für den zweiten Rechtszug.Dabei umfaßt die Bestellung in Anbetracht der Zulassung der sofortigen weite-ren Beschwerde und der Unfähigkeit des Betroffenen, seine Interessen sach-gerecht wahrzunehmen, die Einlegung und Begründung eines [X.] 67 Abs. 2 [X.]). Die [X.] der §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 4[X.] lief nicht, da der angefochtene Beschluß entgegen § 16 Abs. 2 Satz 1[X.] nicht förmlich zugestellt wurde ([X.]/[X.], Freiwillige [X.]. § 16 Rdn. 32).2. Die weitere Beschwerde ist auch begründet. Das [X.] hat [X.] bei der Festsetzung des Stundensatzes von 75 [X.] nicht rechtsfeh-lerfrei ausgeübt.a) Zu Recht ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen,daß sich die Vergütung des Betreuers einer bemittelten Person nach § 1836Abs. 2 Satz 1 BGB nicht zwingend nach den Stundensätzen des § 1 [X.]bemißt.- 8 -aa) Der Wortlaut und die Systematik der §§ 1836, 1836 a BGB i.V.m.§ 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB lassen erkennen, daß die Betreuungsleistungen fürbemittelte Betreute nicht zwingend nach den festen Stundensätzen des § 1Abs. 1 [X.] vergütet werden sollen.Für die Bemessung der Vergütung sind gemäß § 1836 Abs. 2 Satz [X.] die für die Führung der Betreuung nutzbaren Fachkenntnisse des [X.] sowie der Umfang und die Schwierigkeit der [X.] maßge-bend. Diese Regelung gilt sowohl für die Betreuung vermögensloser als auch[X.] [X.]. Dementsprechend hat das Vormundschaftsgericht [X.] einer Ermessensentscheidung die angemessene Höhe der [X.] bestimmen. Dieses Ermessen wird für die Betreuung vermögensloser [X.] - und nur für diese - durch entsprechende Verweisung dahingehendeingeschränkt, daß für Vergütungen, die aus der Staatskasse gezahlt werden,die Sätze des § 1 Abs. 1 [X.] maßgeblich sind. Für Vergütungen ausdem Vermögen des Betreuten haben diese nur den Charakter einer Orientie-rungshilfe und einer Mindestvergütung.bb) Diese systematische Auslegung entspricht auch dem Willen des [X.]es. Bereits in der Begründung des [X.] wird verdeutlicht,daß § 1836 a BGB nur für die Vergütung des [X.] gilt, der einemittellose Person betreut (BT-Drucks. 13/7158, 27). Dies steht nicht im Gegen-satz zu der Begründung zu § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB, der zufolge das Vermö-gen kein Bemessungskriterium für die Vergütungshöhe sein soll. Dem Vermö-gen kommt nämlich nur insoweit eine indirekte Bedeutung zu, als es [X.] Schwierigkeit der [X.] beeinflussen kann. Die Betreuung[X.] und mittelloser Personen soll nach dem Entwurf zwar [X.] den gleichen Kriterien vergütet werden (BT-Drucks. 13/7158, 26). Mit [X.] 9 -ser Formulierung wird jedoch lediglich die Abgrenzung zu der bis zum31. Dezember 1998 geltenden Regelung des § 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB vorge-nommen, der in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten geführt hatte. [X.] konnte das Vormundschaftsgericht einem berufsmäßig tätigen [X.] dann eine Vergütung aus dem Vermögen des Betreuten zubilligen, "wennder Umfang und die Bedeutung der vormundschaftlichen Geschäfte es [X.]". Demgegenüber war dem Berufsbetreuer aus der Staatskasse nachdem bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Wortlaut des § 1836 Abs. 2 Satz 1BGB (a.F.) auch dann eine Vergütung zu gewähren, wenn weder der [X.] die Bedeutung der vormundschaftlichen Geschäfte eine solche Vergütungrechtfertigten.In den Beratungen zur Gesetzesvorlage hat der Bundesrat vorgeschla-gen, die im Gesetzentwurf vorgesehenen eigenständigen Vergütungsregelun-gen - die vorgesehenen Stundensätze - nicht auf Fälle der Mittellosigkeit [X.] zu beschränken, sondern auf die Vormundschaften [X.] Mündelzu erstrecken (BT-Drucks. 13/7158, [X.] f.). Diesem Vorschlag hat die [X.] ausdrücklich widersprochen (BT-Drucks. 13/7158, [X.] f.). [X.] seien lediglich eine verläßliche Orientierungshilfe für die Be-messung der Vergütungsansprüche auch gegenüber bemittelten Betreuten.Gleichwohl solle Raum für eine Vergütung gelassen werden, die von den imübrigen zwingend geltenden Sätzen abweiche. Dabei solle eine Abweichungallerdings auf Ausnahmefälle beschränkt und an der individuellen Situation desbemittelten [X.] ausgerichtet werden (BT-Drucks. 13/7158, [X.]). [X.] des Bundesrats ist im [X.] nicht übernommen worden.Aufgrund der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ist daher festzustel-len, daß nach der Intention des Gesetzgebers die Betreuung [X.] und- 10 -mittelloser [X.] zwar im Grundsatz nach den gleichen Kriterien vergütetwerden soll, daß aber bewußt eine Differenzierung der Vergütungshöhe [X.] und mittellosen Betreuten ermöglicht wurde. Dies [X.] im übrigen die Argumentation des [X.] selbst.Wenn dort ausgeführt wird, der [X.] habe erwartet, die Sätze des § 1Abs. 1 [X.] böten den Gerichten auch für die Festsetzung der vom Be-treuten selbst geschuldeten Vergütung eine verläßliche Orientierungshilfe([X.] [X.], 180), so schließt das für diese Fälle einezwingende Anwendung der Vorschrift gerade [X.]) Gegen diese Auslegung des Gesetzes spricht auch nicht die Vor-schrift des § 1836 b Nr. 1 BGB (so aber [X.] aaO 180; [X.] Rechtspfleger 1999, 394, 395). Danach kann das Vormundschaftsge-richt dem Berufsbetreuer in bestimmten Fällen einen festen Geldbetrag zubilli-gen, der sich aus der Vergütung des prognostizierten Zeitaufwandes nach [X.] des § 1 Abs. 1 [X.] ergibt. Die in § 1836 b Nr. 1 BGB vor-gesehene Pauschalierung dient der Vereinfachung der Vergütungsabrechnung.Es werden die Dokumentationen und Abrechnungen für die Betreuung erspart(BT-Drucks. 13/7158, [X.], 29). Diese Erleichterung soll nach dem Willen [X.] allen Betreuern zugute kommen (BT-Drucks. 13/7158, 29; [X.], [X.], 630, 632 f.). Diese Regelung spricht [X.] eine von § 1 [X.] abweichende Vergütung nach § 1836 Abs. 2Satz 2 BGB. Die nach § 1836 [X.] ausnahmslos anzusetzenden [X.]ssätze des § 1 [X.] ermöglichen eine sichere Nachprüfung des [X.] (BT-Drucks. 13/7158, 29). Dem Betreuer wird neben der [X.] des Zeitaufwandes erspart, die Kriterien für die angemessene [X.] gemäß § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB darzulegen. Der Pauschalbetrag wirdangesichts der stets erforderlichen Prognose des Zeitaufwandes für alle Seiten- 11 -leicht nachvollziehbar. Eine individuelle Bemessung der Vergütungssätze beider Festsetzung der Pauschalvergütung würde demgegenüber den [X.]) Auch § 67 Abs. 3 [X.] läßt keinen Schluß auf eine zwingendeGleichbehandlung des Betreuers eines bemittelten Betreuten mit dem einesmittellosen Betreuten zu. Zwar wird die Vergütung für den Verfahrenspflegerunabhängig davon, ob sie endgültig aus der Staatskasse oder aber aufgrundRückgriffs aus dem Vermögen des [X.] zu zahlen ist, nach § 1 [X.]bemessen. Jedoch handelt es sich bei der [X.] um einen be-grenzten, rein verfahrensrechtlichen Tätigkeitsbereich. Die einfache Abrech-nungsmöglichkeit ist das entscheidende Ziel der Vorschrift. Eine [X.] für alle Verfahrenspfleger ist deshalb geboten.ee) Schließlich ist die Ungleichbehandlung von bemittelten und vermö-genslosen Mündeln durch unterschiedliche Vergütungssätze, verfassungs-rechtlich nicht zu beanstanden ([X.], Beschluß der [X.] des1. Senats vom 16. März 2000 - 1 BvR 1970/99 u.a. [X.], 729, 730 f.;[X.], Beschluß des 1. Senats vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 1904/95u.a., [X.]E 101, 331, 357 ff.; [X.]E 54, 251, 276).b) Die Ausübung des Ermessens hinsichtlich der Vergütungshöhe ist inder Rechtsbeschwerde nur beschränkt daraufhin zu überprüfen, ob das Gerichtden Tatsachenstoff vollständig gewürdigt, die Denkgesetze, Auslegungsgrund-sätze und die [X.] beachtet hat. Das Beschwerdegericht hatsein Ermessen indessen nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt. Es hat den vom [X.] vorgegebenen Richtliniencharakter der Sätze des § 1 [X.] und densich daraus ergebenden Ausnahmecharakter einer höheren Vergütung bei [X.] nicht ausreichend [X.] -aa) Zu Recht ist dem Betreuer eine Vergütung gemäß § 1836 Abs. 2Satz 1 BGB bewilligt worden. Zwar hat das Vormundschaftsgericht bei der [X.] nicht festgestellt, daß dieser die Betreuung berufsmä-ßig führt, § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB. Da die Anordnung der Betreuung und [X.] des Beschwerdegegners zum Betreuer jedoch vor dem [X.] erfolgte, bestand nach der alten Rechtslage auch kein Anlaß zu dieserFeststellung. Eine Übergangsregelung bezüglich der vor Inkrafttreten des Be-treuungsrechtsänderungsgesetzes vorgenommenen Berufsbetreuerbestellun-gen besteht nicht. Aus der regelmäßigen Gewährung der Vergütung aufgrundentsprechender Anträge des Betreuers, der auf die berufsmäßige Wahrneh-mung der Betreuung hingewiesen hat, ergibt sich jedoch, daß das Gericht [X.] als Berufsbetreuer angesehen hat. Eines förmlichen Beschlusses, derlediglich klarstellende Wirkung hätte, bedarf es insoweit nicht (vgl. dazu [X.], Betreuungsrecht, 3. Aufl., [X.]. vor § 65 f. [X.] Rdn. 146; zur [X.] Feststellung: [X.]/[X.], [X.]. 1999 § 1836 Rdn. 51 f.). Auch ausder Begründung des [X.], der auf die Kostenstruktur derBetreuerpraxen eingeht, ergibt sich, daß das Beschwerdegericht von der [X.] als Berufsbetreuer ausgeht.bb) Das Beschwerdegericht hat jedoch bei der Festsetzung des Stun-densatzes die dafür maßgeblichen Kriterien nicht ausreichend berücksichtigt.Es hat seine Entscheidung im wesentlichen mit den Kosten begründet, die einedurchschnittliche Betreuerpraxis angeblich verursacht. Dem liegt die [X.] zugrunde, daß die aus der Staatskasse zu gewähren-den Stundensätze keineswegs stets kostendeckend seien. Dem kann nicht zu-gestimmt werden. Das [X.] hat bereits in seinen früherenEntscheidungen festgestellt, daß berufsmäßig tätigen [X.] auch [X.] und anteilige Bürokosten zu erstatten sind (vgl. nur [X.]E 54, 251,- 13 -275). Diesem Erfordernis genügen jedoch die in § 1 Abs. 1 [X.] festge-legten Sätze von 30, 45 und 60 [X.]. Sie sind verfassungsrechtlich nicht zu [X.] ([X.], Beschluß vom 16. März 2000 aaO). Wie auch das [X.] festgestellt hat, sind keine Anhaltspunkte dafür ersicht-lich, daß die wirtschaftliche Existenz von Berufsbetreuern mit den [X.] gegenüber der Staatskasse nicht mehr gewährleistet sei. Dabei [X.] generalisierende Betrachtungsweise geboten ([X.], Beschluß vom 16.März 2000 aaO; [X.], Beschluß vom 15. Dezember 1999 aaO). Anhand dertatsächlichen Entwicklung des [X.] in den letzten Jahren lassesich feststellen, daß eine Vielzahl qualifizierter Personen sich dem neu eröff-neten Berufsfeld zugewandt habe. Darüber hinaus ist bei der auch hier [X.] angesprochenen Kostenberechnung (vgl. Gregersen/[X.] Die [X.] des Betreuers 1. Aufl. 1999 [X.]. 6.6.4., 6.6.5.) darauf hinzuweisen,daß die Aufgabe des Betreuers, die rechtliche Besorgung von [X.] Betreuten (§ 1901 Abs. 1 BGB) - bei größtmöglicher Berücksichtigung [X.] (§ 1901 Abs. 1 und 2 BGB) - vom Betreuer persönlich bewältigtwerden soll. Dieses Ziel könnte mit einer arbeitsteiligen Betreuung in größerenBüros, die mit erheblichen Sach- und Gemeinkosten verbunden sind, gefährdetwerden. Deshalb werden die Arbeitszeiten für die Betreuung nach einem ein-heitlichen, insgesamt angemessenen Stundensatz vergütet (so [X.], [X.] vom 15. Dezember 1999 aaO).Daß die für die Vergütung des Betreuers eines mittellosen [X.] ge-setzlich normierten Stundensätze nach dem Willen des Gesetzgebers als Ori-entierungshilfe zu gelten haben auch für die Vergütung des Betreuers einesvermögenden [X.], wirkt sich in zweifacher Hinsicht aus. Zum einen stellendiese Sätze Mindestbeträge dar, die nicht unterschritten werden dürfen. [X.] verdeutlichen sie, was der Gesetzgeber im Regelfall als angemesse-- 14 -nes Entgelt für die von dem Betreuer erbrachte Leistung ansieht. Für eine Be-messung der Stundensätze nach einer von dem Betreuer vorgelegten Kalkula-tion seiner Sach- und Personalkosten ist jedenfalls nach dem neuen Recht [X.] mehr. Das neue Recht legt fest, mit welchem Stundensatz ein Berufsbe-treuer in der Regel auszukommen hat. Nach dieser Vorgabe muß der [X.] Sach- und Personalkosten eingerichtet werden.Das Beschwerdegericht hat den vom Gesetz vorgegebenen Maßstäbennicht genügend Gewicht beigemessen. Als maßgebliche Kriterien für die [X.]shöhe sind in § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB zunächst lediglich die nutzba-ren Fachkenntnisse des Betreuers sowie der Umfang und die Schwierigkeit [X.] genannt. Dem Umfang der Geschäfte wird dadurch Rechnung ge-tragen, daß der erforderliche Zeitaufwand mit den entsprechenden Stunden-sätzen abgegolten wird. Für die Bemessung des angemessenen Stundensat-zes sind die beiden anderen Kriterien entscheidend. Die Fachkenntnisse [X.], die für die jeweilige Vormundschaft nutzbar sind, steigern den [X.]ssatz. Dabei muß auch bei bemittelten Betreuten die Bewertung [X.] in § 1 Abs. 3 [X.] als Orientierungshilfe dienen(BT-Drucks. 13/7158, 55 f.; [X.]/[X.] aaO § 1836 Rdn. 65). Damit wä-re bei einem Diplomsozialpädagogen (FH) eine Vergütung von 60 [X.] proStunde zuzüglich Umsatzsteuer nicht zu niedrig bemessen.Die in § 1 [X.] vorgesehenen Sätze sollen nach dem Willen [X.] eine Orientierungshilfe und Richtlinie für die Festsetzung [X.] auch bei bemittelten Betroffenen darstellen. Von ihnen ist [X.] dann abzuweichen, wenn dies die Schwierigkeit der [X.]ausnahmsweise gebietet (BT-Drucks. 13/7108 [X.]; [X.]/[X.],[X.], 1273, 1275). Dabei ist die Höhe des Vermögens an sich kein- 15 -Kriterium für die Vergütungshöhe, sondern kann nur insoweit mittelbare Be-deutung gewinnen, als es die Schwierigkeit der [X.] erhöht(BT-Drucks. 13/7158, 26; [X.] [X.], 348; [X.] aaO [X.].vor § 65 ff. [X.] Rdn. 168).Zur Schwierigkeit der Betreuung hat das Beschwerdegericht lediglichfestgestellt, daß die Betreuung alle [X.] erfasse und daher stetsund umfassend den vollen Einsatz des Betreuers erfordere. Darüber hinaus seidie Persönlichkeit des Betroffenen, die in früheren Zeiten durchaus als äußerstproblematisch geschildert wurde, zu berücksichtigen, so daß eine Vergütungvon 75 [X.] pro Stunde angemessen sei.Diese Gründe rechtfertigen eine erhöhte Vergütung des Betreuers nicht.Das Beschwerdegericht hat die sich aus den Berichten des Betreuers erge-benden Umstände der Betreuung nicht vollständig gewürdigt und bei der [X.] des § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB zu geringe Anforderungen für eine aus-nahmsweise vorzunehmende Erhöhung der Sätze des § 1 Abs. 1 [X.]gestellt.Die Wahrnehmung der Betreuung für alle Angelegenheiten des [X.] begründet für sich gesehen weder einen außergewöhnlichen, mit dem [X.] Zeitaufwand nicht abgegoltenen Umfang der Betreuungstätigkeit nocheine - gemessen an der Qualifikation des Betreuers - besondere Schwierigkeit.Der Betroffene lebt bereits seit Jahren in derselben Einrichtung und beziehtregelmäßig Rente. Aktuelle, den Abrechnungszeitraum betreffende Problemesind nicht festgestellt und auch nicht ersichtlich. Nach den in den letzten [X.] vorgelegten Berichten des Betreuers hat es keine besonderen [X.] gegeben. Allein der Umstand, daß im Jahre 1995 erhebliche psychischeProbleme aufgetreten sind (Suizidgefahr, [X.], etc.),- 16 -vermag eine besondere Schwierigkeit der Betreuung im Jahre 1999 nicht zubegründen. Weitere Umstände, die eine ausnahmsweise abweichende [X.]sregelung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.Da die Feststellung weiterer Tatsachen nicht zu erwarten und nicht er-forderlich ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden. Nach den [X.] Ausführungen sind die Stundensätze des § 1 [X.] als [X.] zu legen, was zu einer Vergütung von 60 [X.] pro Stunde zuzüglichUmsatzsteuer [X.] -IV.Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 1 und 2[X.] und § 131 Abs. 1 Satz 2 KostO.[X.] Krohn [X.] Sprick [X.]

Meta

XII ZB 217/99

31.08.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2000, Az. XII ZB 217/99 (REWIS RS 2000, 1285)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1285

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.