Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2007, Az. III ZR 104/06

III. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5694

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 18. Januar 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja BGB § 839 Cb, Fe; [X.]:[X.] § 49; [X.] § 3a Abs. 5 a) Der in der [X.] "[X.]" der [X.] enthaltene Verzicht auf [X.] steht mit den Regelungen in § 3 Abs. 3 bis 5 [X.] in [X.] und bezieht sich nicht auf die mögliche Pflicht des Verfügungsbe-rechtigten, der im Rahmen einer investiven Maßnahme nach § 3a [X.] über den Vermögenswert verfügt hat, dem Berechtigten dessen Verkehrs-wert zu erstatten. b) Der Verkauf eines volkseigenen Grundstücks, das nicht in das Eigentum der [X.] überführt worden war, unterlag nicht der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde nach § 49 der Kommunalverfassung der [X.] (Fortführung von [X.] 141, 184; [X.]surteil vom 21. Oktober 1999 - [X.] - NJW 2000, 432). c) Die Rechtsaufsichtsbehörde haftet der [X.] nicht für die kommunal-aufsichtliche Genehmigung eines notariellen Kaufvertrags, wenn sie zu Un-recht von dessen Genehmigungsbedürftigkeit ausgeht oder die Erteilung der Genehmigung vor dem Hintergrund einer umstrittenen Rechtslage ge-prüft hat (Abgrenzung zum [X.]surteil [X.] 153, 198). [X.], Urteil vom 18. Januar 2007 - [X.]/06 - [X.]

LG Potsdam - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2007 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], Dr. [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 29. März 2006 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des [X.] zu tragen. Die Streithelferin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von Rechts wegen Tatbestand Die klagende [X.] begehrt vom beklagten [X.], weil sie der Auffassung ist, dieser habe zu einem Grundstückskaufvertrag zu Unrecht eine kommunalaufsichtliche Genehmigung erteilt und im späteren Restitutionsverfahren hinsichtlich des betroffenen Grundstücks eine Berechti-gung ihrer Streithelferin, der [X.], auf Zahlung des Verkehrswertes festgestellt. 1 Die frühere [X.] [X.] - während des vermögensrechtlichen Verfahrens noch vertreten durch das Amt [X.], deren Rechtsnachfolger aufgrund § 1 des Vierten [X.]gebietsreformgesetzes des Landes [X.] - 3 - denburg vom 24. März 2003 (GVBl. [X.]) die Klägerin geworden ist (im [X.]: Klägerin) - verkaufte mit notariellem Vertrag vom 5. Dezember 1991 insgesamt sieben Flurstücke an eine örtliche Wohnungsbaugenossenschaft zu einem Preis von 45.024 DM. Für die Flurstücke war im Grundbuch Eigentum des Volkes und als Rechtsträger der Rat der [X.] [X.] eingetragen. Sechs der Flurstücke waren mit Wohnblöcken und Garagen bebaut, die die Käuferin errichtet hatte. Das siebte, hier im Streit stehende Grundstück war 5.038 m² groß und unbebaut. Die Käuferin verpflichtete sich, den verkauften Grundbesitz mit Gebäuden zu bebauen, die vorwiegend für Wohnzwecke ge-nutzt werden. Der Kaufvertrag enthält den Hinweis, dass der Grundbesitz im Rahmen einer investiven Maßnahme nach § 3a [X.] verkauft wird, die Pflicht der Klägerin, die Bescheinigung nach § 3a Abs. 8 [X.] innerhalb einer Wo-che nach Beurkundung zu erteilen und eine auf die Bestimmung des § 3a Abs. 7 [X.] zugeschnittene Vertragsklausel. Mit einer Nachtragsvereinba-rung vom 11. Dezember 2002 wurde der auf das hier streitige Grundstück ent-fallende Kaufpreis - ohne Veränderung des Gesamtpreises - auf 27.550 DM (= [X.] •) festgelegt. Der Landrat des [X.], des [X.] des [X.]n, erteilte am 24. März 1992 die Genehmigung nach § 49 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der [X.]n und Landkreise in der [X.] (im Folgenden: [X.]-KommVerf) vom 17. Mai 1990 ([X.]-GBl. [X.]); die Käuferin wurde am 7. September 1992 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Die Streithelferin meldete mit einer als "[X.]" bezeichneten [X.], die hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstücks am 3. Februar 1994 konkretisiert wurde, [X.] an. Zugleich erklärte sie den unwiderruflichen Verzicht auf "Schadensersatzansprüche gegenüber den Verfügungsberechtigten –, so-3 - 4 - fern im Zeitpunkt der Verfügung noch keine Präzisierung erfolgt war". Auf diese beim [X.] am 31. Dezember 1992 und beim [X.]n am 6. Januar 1993 eingegangene Anmeldung lehnte dessen Amt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Bescheid vom 29. Oktober 2000 die Rückübertra-gung ab, stellte aber fest, dass die Antragstellerin (Streithelferin) Berechtigte im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist und dass sie vom Amt [X.], das als Beteiligte in dem Bescheid bezeichnet wird, die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe aller Geldleistungen aus der Veräußerung des Grundstücks oder, wenn der Erlös den Verkehrswert zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht unwesentlich unterschreite, die Zahlung des Verkehrswertes verlangen könne. Ob der erziel-te Erlös dem Verkehrswert entspreche, sei nicht im Verfahren nach dem [X.] zu klären, sondern zwischen der Antragstellerin und der Beteilig-ten. Auf der Grundlage dieses Bescheides stimmte die Klägerin zunächst ei-nem Anspruch der Streithelferin auf den Verkehrswert in Höhe von 604.560 DM (= 309.106,62 •) zu und zahlte hierauf einen Teilbetrag von 25.600 •. Mit der Begründung, der [X.] habe zu Unrecht die kommunalaufsichtliche Geneh-migung erteilt und in seinem Bescheid vom 29. Oktober 2000 übersehen, dass die Anmeldung der Streithelferin verspätet und auf Schadensersatzansprüche verzichtet worden sei, nimmt die Klägerin den [X.]n auf Zahlung von 25.600 • und auf Freistellung von einer Forderung in Höhe von 269.420,53 • in Anspruch, weil ihr ein Schaden von (Verkehrswert abzüglich Kauferlös) 295.020,53 • entstanden sei. 4 Das [X.] hat die Klage abgewiesen, weil der Klägerin ein Scha-den nicht entstanden sei. Denn der Streithelferin stehe gegen die Klägerin [X.] ihrer Verzichtserklärung kein Anspruch zu. Das Berufungsgericht hat die 5 - 5 - Berufung der Streithelferin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zu-gelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. 6 [X.] Das Berufungsgericht verneint einen Ersatzanspruch der Klägerin auf der Grundlage des Bescheids vom 29. Oktober 2000. Zwar sei der Bescheid inso-weit fehlerhaft, als er nicht die Klägerin als Verfügungsberechtigte, sondern das Amt [X.] als verpflichtet bezeichne, den Erlös aus dem Kaufvertrag aus-zukehren. Dies wirke sich aber im Ergebnis nicht aus, weil die Klägerin Rechts-nachfolgerin des Amtes geworden sei. In der Sache sei der Bescheid richtig. Die Streithelferin habe ihre Ansprüche rechtzeitig angemeldet, denn sie habe ihre Anmeldung nach § 2 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1992 ([X.] I S. 1481; im Folgenden: [X.]) beim [X.] einreichen dürfen. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Streithelferin sei das Grundstück von der [X.] erfasst worden. Soweit sich der Bescheid zur Zahlung des Verkehrswertes verhalte, gebe er lediglich den Wortlaut des § 3a Abs. 5 [X.] a.F. wieder und überlasse den Verfahrensbeteiligten die Klärung der Frage, ob und in welcher Höhe ein über die [X.] hinausgehender Zahlungsanspruch bestehe. Es könne [X.] offen bleiben, ob der Anspruch auf Zahlung des Verkehrswertes durch den 7 - 6 - in der Anmeldung erklärten Verzicht erfasst werde. Gehe man gleichwohl von einer Pflichtwidrigkeit des Bescheides aus, sei ein Ersatzanspruch der Klägerin nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, weil sie es versäumt habe, rechtzeitig hiergegen Widerspruch einzulegen. Der [X.] habe auch im Zusammenhang mit der kommunalaufsichtli-chen Genehmigung keine Amtspflichten gegenüber der Klägerin verletzt. Zwar dürften Vermögensgegenstände nach § 49 Abs. 1 [X.]-KommVerf in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Die Regelung stehe jedoch einer Förderung bestimmter kommunaler Zwecke, wie hier der Sicherung eines an-gemessenen Wohnbedarfs der Bevölkerung, nicht entgegen. Neben der [X.] der Wohnbedingungen der Einwohner durch den [X.] Woh-nungsbau sei auch die Förderung des privaten und genossenschaftlichen Bau-ens Aufgabe der [X.]n nach § 2 Abs. 2 [X.]-KommVerf. Dass der [X.] diesem Zweck habe dienen sollen, ergebe sich aus dem Ausschluss einer Weiterveräußerung der Flurstücke ohne Zustimmung der [X.] innerhalb von 15 Jahren und der zeitlichen Staffelung der Herausgabe eines [X.] einer Weiterveräußerung mit gemeindlicher Zustimmung. Soweit die [X.] nach § 63 Abs. 1 [X.]-KommVerf die Entschlusskraft und Verantwortungsbereitschaft der [X.]n zu fördern habe, bedeute dies ins-besondere auch die Respektierung kommunalpolitischer Entscheidungen. Die vom [X.] in dem Urteil [X.] 153, 198, 204 hervorgehobene Pflicht, die [X.] bei der Ausübung der Rechtsaufsicht vor möglichen Selbstschädigungen zu bewahren, bedeute nicht, den kommunalen [X.] in den verfassungsrechtlich geschützten Kernbereichen der kom-munalen Selbstverwaltung das Haftungsrisiko abzunehmen. Im vorliegenden Fall sei nicht zu erkennen, dass die indirekte Förderung der [X.] bereits zum damaligen Zeitpunkt unangemessen gewesen sein könnte. 8 - 7 - Ein offensichtliches Missverhältnis des vereinbarten Kaufpreises zur etwa vor-handenen Investitionsbereitschaft Dritter lasse sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen. Die Genehmigung sei auch nicht mit Blick auf § 3a [X.] a.F. zu bean-standen. § 3a [X.] a.F. habe zur Entwicklung des [X.] gerade eine Verfügung über möglicherweise zurückzuübertragende Vermögenswerte vor Ablauf der Anmeldefrist ermöglichen sollen. Dem entspreche die Pflicht zur Auskehr des Erlöses oder zur Erstattung eines darüber hinausgehenden [X.]. Es hätten keine Anhaltspunkte bestanden, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit der Rechtsvorgängerin der Klägerin durch eine Erstattungs-forderung hätte überschritten werden können. Im Übrigen sei es auch nicht die Pflicht des Rechtsvorgängers des [X.]n gewesen, auf das Risiko einer Haf-tung nach § 3a [X.] a.F. hinzuweisen. Vielmehr habe sich die Klägerin [X.] kundig machen müssen, welche Anforderungen sich für sie aus der [X.] einer investiven Maßnahme nach § 3a [X.] a.F. ergaben. Dabei [X.] die Klägerin das Risiko der Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche durchaus gesehen. Denn sie habe den Kaufpreis nicht vereinnahmt, sondern dem Innenministerium ([X.]) überwiesen. 9 I[X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung im Wesentlichen stand. 10 - 8 - 1. a) Im Revisionsverfahren ist nicht mehr umstritten, dass die [X.] vom 22. Dezember 1992 nach § 2 Abs. 2 Satz 3 [X.] beim [X.] eingereicht werden konnte (vgl. hierzu [X.] 2002, 35, 36) und mit Eingang vom 31. Dezember 1992 die Frist des § 30a Abs. 1 Satz 1 [X.] gewahrt hat. Es werden auch keine [X.] gegen die Feststellung des Berufungsgerichts erhoben, dass im Hinblick auf das unbestritten gebliebene Vorbringen der Streithelferin das [X.] Grundstück im Sinn der Rechtsprechung des [X.] hinreichend durch die [X.] vom 22. Dezember 1992 individualisiert worden ist (vgl. BVerwGE 119, 145, 152 f, 154 f), so dass die Präzisierung vom 3. Februar 1994 nicht als neue - verspätete - Anmeldung anzusehen ist. 11 b) Vor diesem Hintergrund beanstandet die Revision vor allem, dass das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des [X.]n eine Entscheidung über den Grund des Anspruchs der Streithelferin auf Erstattung des [X.] durch die Klägerin getroffen habe, ohne die in der [X.] [X.] Verzichtserklärung der Streithelferin auf Schadensersatzansprüche im Fall späterer Präzisierung eines Vermögensgegenstandes zu beachten. Mit diesen Überlegungen lässt sich eine Ersatzverpflichtung des [X.]n nicht begründen. 12 aa) Die Klägerin hat ausweislich des mit der Wohnungsbaugenossen-schaft geschlossenen Kaufvertrags von der durch Art. 1 Nr. 4 des [X.] bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 ([X.] I S. 766) in § 3a [X.] eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, über das Grundstück zur [X.] eines erheblichen Wohnbedarfs der Bevölkerung (vgl. § 3a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b [X.]) zu verfügen. Seit dem 22. Juli 1992, dem Datum des 13 - 9 - Inkrafttretens des Zweiten [X.] vom 14. Juli 1992 ([X.] I S. 1257), ist diese Regelung durch die Vorschriften des [X.] abgelöst worden. Diese als "[X.]" bezeichnete Möglichkeit wurde nur der [X.] und öffentlich-rechtlichen [X.] gewährt, weil der Gesetzgeber es nur dadurch für gewährleistet hielt, dass das eingeräumte Ermessen willkürfrei ausgeübt wird und auch die berechtigten Interessen der Alteigentümer und ihrer Rechtsnachfolger bei der Abwägung berücksichtigt werden (vgl. Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 12/449 S. 9). Denn die üblichen im [X.] und in der Grundstücksverkehrsverordnung angelegten Sicherungen für die Alteigentümer waren hier suspendiert: Der Verfügungsberechtigte war nicht an das [X.] (§ 3 Abs. 3 [X.]), die Einschränkung seiner Verfügungsbefugnis durch § 3 Abs. 4 [X.] und die Pflichten aus § 3 Abs. 5 [X.] gebunden, sondern durfte selbst über die Durchführung einer investiven Maßnahme [X.], und die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung war nicht erforderlich, sondern wurde durch eine Bescheinigung des Verfügungsbe-rechtigten ersetzt (§ 3a Abs. 8 [X.] a.F.). Kehrseite dieser weit reichenden Suspendierung war das in § 3a Abs. 5 [X.] a.F. bestimmte Recht des Be-rechtigten, anstelle der durch die Veräußerung unmöglich gewordenen Rückga-be des Vermögenswertes vom Verfügungsberechtigten Zahlung eines Geldbe-trages in Höhe aller Geldleistungen aus der Veräußerung zu verlangen oder für den Fall, dass ein Erlös nicht erzielt worden ist - etwa bei [X.] - oder dieser den Verkehrswert nicht unwesentlich unterschreitet, Zahlung des Verkehrswertes. In den angeführten Gesetzesmaterialien heißt es hierzu, im Falle der Veräußerung erhalte der Berechtigte den Erlös, mindestens aber den Verkehrswert (BT-Drucks. aaO S. 10). - 10 - Warum der Kaufvertrag an verschiedenen Stellen auf die Regelung des § 3a [X.] Bezug nimmt - die Klägerin hat insoweit nur behauptet, die ent-sprechenden Passagen seien auf Veranlassung der Notarin und der Käuferin aufgenommen worden -, obwohl im Zeitpunkt der Veräußerung noch keine [X.] vorlag, die das Unterlassungsgebot des § 3 Abs. 3 [X.] hätte [X.] können, ist von der Klägerin nicht näher ausgeführt worden. Das [X.] ist daher mit Recht von einem Sachverhalt ausgegangen, der im Verhältnis der Beteiligten zueinander an der Regelung des § 3a [X.] a.F. zu messen ist. 14 bb) Dies zugrunde gelegt, ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Bescheid des [X.]n vom 29. Oktober 2000 habe lediglich den Wortlaut des § 3a Abs. 5 [X.] wiedergegeben und den Verfahrensbeteiligten die Klärung der Frage überlassen, ob und in welcher Höhe ein über die [X.] hinausgehender Zahlungsanspruch bestehe, im Ergebnis nicht zu beanstanden. 15 (1) § 3a Abs. 5 [X.] regelt nicht näher, wer über die dort vorgesehe-nen Ansprüche auf Auskehrung des Erlöses und auf Zahlung des [X.] zu entscheiden hat. Das Investitionsvorranggesetz, das an die Stelle des § 3a [X.] und der Regelungen des Investitionsgesetzes getreten ist, sieht in § 16 Abs. 1 vor, dass das Amt oder [X.] zur Regelung offener Vermö-gensfragen auf Antrag des Berechtigten durch Bescheid über den Anspruch auf Auskehrung des Erlöses entscheidet (Satz 2), während der Anspruch auf [X.] des Verkehrswertes vom Berechtigten - seit Inkrafttreten von Art. 4 des [X.] vom 28. Oktober 2003 ([X.] I S. 2081) innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr - gerichtlich geltend zu machen ist (Satz 3); insoweit sind nach § 23 Abs. 1 Satz 1 InVorG die ordentlichen Gerich-te zur Entscheidung berufen (vgl. [X.] 142, 221, 223). Vorwiegend praktische 16 - 11 - Überlegungen haben den Gesetzgeber zu dieser Lösung veranlasst. Denn er ging davon aus, dass der Anspruch auf Auskehrung des Erlöses ohne weiteres im vermögensrechtlichen Verfahren mit erledigt werden könne, während er die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen für überfordert hielt, [X.] zum Verkehrswert des Vermögenswerts zu treffen (vgl. [X.]. 12/2480 [X.] zu § 26 des Entwurfs). (2) Wollte man die Regelung des § 16 Abs. 1 InVorG als Maßstab dafür heranziehen, inwieweit der [X.] über die Ansprüche nach § 3a [X.] a.F. durch Bescheid entscheiden durfte, lässt sich ein Rechtsverstoß nicht feststel-len. Die Revision ist zwar nachdrücklich der Auffassung, der [X.] habe auch über den Grund des Anspruchs auf Zahlung des Verkehrswertes eine Ent-scheidung getroffen (zur Zulässigkeit einer solchen Entscheidung vgl. [X.] 2003, 72). Dies trifft jedoch, wenn man neben dem Tenor des Bescheids auch die Gründe mit heranzieht, nicht zu. Hiernach hat der [X.] keine Feststellungen dazu getroffen, dass der Verkehrswert des Grundstücks über den Kaufpreis hinausging. Das wäre aber erforderlich, wenn man dem Tenor des Bescheids den Sinn beilegen wollte, die Klägerin sei dem Grunde nach zu einer Auskehrung des Verkehrswertes an die Streithelferin verpflichtet und kön-ne Einwendungen nur gegen die Höhe des Anspruchs erheben. Selbst wenn man dies aber anders sehen wollte, gehen die Formulierungen in dem Bescheid nicht über das hinaus, was sich unmittelbar aus § 3a Abs. 5 [X.] ergibt. 17 - 12 - (3) Im Übrigen trifft aber auch die Auffassung der Revision nicht zu, ein Anspruch auf Zahlung des Verkehrswertes sei im Hinblick auf die Verzichtser-klärung der Streithelferin in ihrer [X.] ausgeschlossen. Es bedarf daher keiner abschließenden Entscheidung, ob das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Rechtslage überhaupt zu einer entsprechenden Versagung des Anspruchs auf Zahlung des Verkehrswertes befugt gewesen wäre. 18 Die Erklärungen der Streithelferin in ihrer [X.], die der [X.] selbst auslegen kann, stehen mit den Regelungen in § 3 Abs. 3 bis 5 [X.] im Zusammenhang. Denn unbeschadet des Umstands, dass die Streit-helferin mit ihrer Anmeldung die Rückübertragung eines [X.] beantragt und damit prinzipiell das Unterlassungsgebot des § 3 Abs. 3 [X.] auslöst, erklärt sie unwiderruflich ihre Zustimmung zu allen Verfügungen im Sinne des § 3 Abs. 3 [X.] und ihren Verzicht auf Schadensersatzansprü-che, solange und sofern im Zeitpunkt der Verfügung noch keine Präzisierung des Vermögensgegenstandes vorgenommen war. In dieselbe Richtung weist ihr Verzicht auf Amtshaftungsansprüche gegenüber Behörden, die vor einer Präzi-sierung Anfragen von [X.] beantworten, ohne dabei Rücksicht auf die [X.] zu nehmen. Man könnte sich zwar auf den Standpunkt stellen, solche Schadensersatz- und Amtshaftungsansprüche kämen von vornherein nicht in Betracht, solange es an einer Präzisierung des [X.] fehlte, so dass - wie die Klägerin in der Berufungsinstanz vertreten hat - die Verzichtserklärung "ins Leere" ginge, wenn sie nicht den Verkehrswertanspruch umfasste. Dabei würde jedoch übersehen, dass im Zeitpunkt der Einreichung der [X.] deren Wirkung und Reichweite noch ungeklärt waren, so dass im Zusammenhang mit dem Unterlassungsgebot nach § 3 Abs. 3 [X.] und dem gebotenen Verhalten der Behörden, Anfragen nach § 3 Abs. 5 [X.] 19 - 13 - zu beantworten, für die Betroffenen erhebliche Unsicherheiten entstanden wä-ren, hätte sich die Streithelferin nicht in der wiedergegebenen Art und Weise zusätzlich erklärt. Dass die Streithelferin sich dabei zumindest den Anspruch auf den Veräußerungserlös (§ 3 Abs. 4 Satz 3 [X.]) vorbehalten hat, hat be-reits das [X.] (BVerwGE 119, 145, 150) entschieden. Aus dem Anwendungsbereich des § 3 Abs. 3 bis 5 [X.] fällt die hier vorliegende Fallkonstellation von vornherein heraus. Die Klägerin unterlag kei-nem Unterlassungsgebot (§ 3a Abs. 1 [X.] a.F.), und der Anspruch auf den Verkehrswert ist keine Sanktion für ihr Verhalten im Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks. Vielmehr tritt der Anspruch auf Zahlung des Verkehrswerts - ähnlich wie der auf Herausgabe des Erlöses nach § 3 Abs. 4 Satz 2 [X.] (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 25. Juli 2003 - [X.] - [X.] 2004, 31, 32) - an die Stelle der unmöglich gewordenen Rückgabe des Vermö-genswertes, wobei der Berechtigte nicht besser oder schlechter, sondern wirt-schaftlich so gestellt werden soll, als würde ihm der Vermögenswert zurück-übertragen (vgl. [X.] 142, 221, 224 f; [X.] 2003, 72, 73, jeweils zu § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG). Damit fehlt es an jeder Anknüpfung für ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten der Klägerin, das Gegenstand der in Rede stehenden Verzichtserklärungen sein könnte. 20 2. Die Klage ist auch nicht wegen der Erteilung der kommunalaufsichtlichen Genehmigung begründet. 21 - 14 - a) Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, kann die kommunale Rechtsaufsicht Amtspflichten der Aufsichtsbehörde auch gegenüber der zu be-aufsichtigenden [X.] als einem geschützten [X.] begründen ([X.]sur-teil [X.] 153, 198, 201 ff). In diesem Zusammenhang hat der [X.] auch die Pflicht der [X.] hervorgehoben, die [X.] vor möglichen Selbstschädigungen zu bewahren (aaO S. 203 f). Hieran knüpft die Revision an, die in dem Veräußerungserlös von 27.550 DM gegenüber einem (behaupte-ten) Verkehrswert von 604.650 DM eine Verschleuderung gemeindlichen [X.] sieht. Diese Sicht, die vor allem darauf beruht, dass sich die Klägerin offenbar nicht über die finanziellen Folgen einer investiven Maßnahme nach § 3a [X.] informiert hat, berücksichtigt jedoch nicht hinreichend den gesam-ten Sachzusammenhang, in dem hier der Kaufvertrag mit der Wohnungsbau-genossenschaft stand. 22 b) In den Vorinstanzen ist die Frage umstritten gewesen, ob der [X.] überhaupt der Genehmigungspflicht des § 49 Abs. 3 [X.]-KommVerf [X.]. Das Berufungsgericht hat die Frage offen gelassen und gemeint, indem der [X.] die Genehmigung erteilt habe, anstatt auf die fehlende Genehmi-gungsbedürftigkeit hinzuweisen, habe er den Vertrag inhaltlich geprüft und ge-genüber der zu beaufsichtigenden [X.] eine Gewähr für dessen Verein-barkeit mit den gesetzlichen Vorschriften übernommen. Dem vermag der [X.] nur mit Einschränkungen zu folgen. 23 aa) Wie der [X.] - auch der [X.] - schon früher [X.] hat, benötigte die [X.] nach § 49 Abs. 3 Buchst. b [X.]-KommVerf für den Verkauf von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten die [X.] der Rechtsaufsichtsbehörde. Ein volkseigenes Grundstück zählt jedoch nicht zum [X.]vermögen. Das Gesetz über das Vermögen der 24 - 15 - [X.]n, Städte und Landkreise vom 6. Juli 1990 ([X.]-GBl. [X.]) sah zwar in § 2 Abs. 1 Buchst. c den Übergang aller volkseigenen Grundstücke, die sich in der [X.] der ehemaligen Räte der [X.]n und Städte befanden, in kommunales Eigentum vor, Voraussetzung hierfür war jedoch ein besonderer Übertragungsakt; insoweit regelte die Eigentumsüberführungsver-fahrensordnung vom 25. Juli 1990 ([X.]-GBl. I S. 781) das Nähere (vgl. [X.] 141, 184, 188; [X.]surteil vom 21. Oktober 1999 - [X.] - NJW 2000, 432, 433, insoweit ohne Abdruck in [X.] 143, 18). Dem Vorbringen des [X.], dass es sich bei dem Grundstück um volkseigenes Vermögen und (noch) nicht um kommunales Eigentum gehandelt hat, ist die Klägerin nicht ent-gegengetreten. Die Sonderbehandlung volkseigenen Vermögens ist auch durch ver-schiedene Bestimmungen bestätigt worden, die durch das [X.] vom 14. Juli 1992 in [X.] gesetzt worden sind. So sieht § 6 Abs. 1 Satz 2 VZOG in der Fassung vom 14. Juli 1992 (vgl. jetzt § 8 Abs. 1a Satz 1 VZOG) vor, dass Verfügungen über volkseigene Grundstücke nicht den Vorschriften in Bezug auf Verfügungen über eigenes Vermögen der verfü-gungsbefugten Stelle unterliegen (vgl. [X.] 141, 184, 189). Noch weiterge-hend ersetzt nach § 11 Abs. 1 InVorG der Investitionsvorrangbescheid neben der Grundstücksverkehrsgenehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung andere Genehmigungen oder Zustimmungen, die für die Verfügung über eige-nes Vermögen des [X.], der Länder oder der [X.] erforderlich sind. 25 - 16 - War aber eine Genehmigung des Rechtsvorgängers des [X.]n nicht erforderlich, hing die Wirksamkeit des Kaufvertrages nicht von ihrer Erteilung ab, so dass die Klägerin prinzipiell an ihn gebunden war. 26 bb) Dem Berufungsgericht ist allerdings darin beizutreten, dass die vor-stehend wiedergegebene Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des [X.] und der Erteilung der Genehmigung noch umstritten gewesen ist. Es kommt daher in Betracht, dass der Rechtsvorgänger des [X.]n von einer Genehmigungsbedürftigkeit ausgegangen ist oder die Erteilung der Genehmi-gung vor dem Hintergrund einer umstrittenen Rechtslage geprüft hat. Das recht-fertigt indes nicht, uneingeschränkt von einer Gewähr in dem Sinne auszuge-hen, dass ihn eine haftungsrechtliche Verantwortung für einen Vorgang träfe, der allein der Entscheidungsbefugnis der Klägerin unterlag. 27 Dies gilt zum einen für den Aspekt, dass die Klägerin bei Abschluss des Kaufvertrags offenbar übersehen hat, einem Restitutionsberechtigten auf einen noch vor Ablauf der Frist des § 30a Abs. 1 Satz 1 [X.] zu stellenden Antrag den Verkehrswert des Grundstücks nach § 3a Abs. 5 [X.] erstatten zu müs-sen. Wie ausgeführt, war insoweit eine Genehmigung nicht erforderlich, so dass der abgeschlossene Kaufvertrag nicht bis zur Erteilung der Genehmigung schwebend unwirksam war. Der Gesetzgeber des [X.] hat insoweit bewusst Verfügungen über volkseigenes [X.] eigenen Regeln unterstellt, die eine Beteiligung von [X.] ausschließen. Dann kann man aber den Zweck ihrer Mitwirkung nicht darin erblicken, im Interesse der [X.]n eine Prüfung an Hand der hierfür einschlägigen kommunalrechtlichen Bestimmungen vorzunehmen. 28 - 17 - Etwas anderes ergibt sich auch nicht für die Frage, ob die Klägerin be-fugt war - sieht man von der vermögensrechtlichen Einkleidung des [X.] einmal ab -, das Grundstück zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis zu veräußern. Im Übrigen zeigt die Revision jedoch auch keine Rechts-fehler des Berufungsgerichts auf, soweit dieses eine Prüfung des vereinbarten Kaufpreises am Maßstab des § 49 Abs. 1 Satz 2 [X.]-KommVerf vorgenom-men hat. Zwar erscheint es auf den ersten Blick ungewöhnlich, wenn man den von der Klägerin behaupteten, allerdings erst auf Nachfragen im [X.] [X.] Verkehrswert von 120 DM/m² dem Kaufpreis von ca. 5,50 DM/m² [X.]. Das Berufungsgericht weist jedoch unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 2 [X.]-KommVerf zu Recht darauf hin, dass die Klägerin befugt war, den angemessenen Wohnbedarf der Bevölkerung - auch außerhalb des [X.] Wohnungsbaus - zu fördern und zu diesem Zweck von der Regel abzuweichen, Vermögensgegenstände nur zu ihrem vollem Wert zu veräußern. Zutreffend legt es auch zugrunde, dass sich den seinerzeit zur Genehmigung vorgelegten Vorgängen nicht entnehmen lasse, zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und einer damals etwa vorhandenen Investitionsbereitschaft Dritter bestehe ein of-fensichtliches Missverhältnis. Da der Kaufvertrag schließlich für den Fall einer Weiterveräußerung mit gemeindlicher Zustimmung die Abführung eines Mehrer-löses vorsah, durfte der Rechtsvorgänger des [X.]n von seinem Kenntnis-stand von einer Genehmigungsfähigkeit im Sinn des § 49 Abs. 3 Buchst. b 29 - 18 - [X.]-KommVerf ausgehen. Dass die [X.] das Grundstück unter diesen Bedingungen an die Wohnungsbaugenossenschaft abgab, war für sie auch kein Problem. [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.08.2004 - 4 O 533/03 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 2 U 59/04 -

Meta

III ZR 104/06

18.01.2007

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2007, Az. III ZR 104/06 (REWIS RS 2007, 5694)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5694

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZR 192/02 (Bundesgerichtshof)


V ZR 85/06 (Bundesgerichtshof)


V ZR 82/00 (Bundesgerichtshof)


3 C 17/14 (Bundesverwaltungsgericht)

Wertausgleichsanspruch eines Rechtsnachfolgers für veräußerte Grundstücke; Nachbewertungsklausel


V ZR 296/16 (Bundesgerichtshof)

Veräußerung des restitutionsbelasteten Grundstücks durch den Verfügungsberechtigten aufgrund eines Investitionsvorrangbescheids: Pflicht zur Verzinsung des auf …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.