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PDF anzeigen[X.] 33/01vom11. April 2002in der [X.] -Der [X.], [X.], hat am [X.] durch [X.] [X.] und die [X.]. Dr. [X.] und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Zuzie-hung [X.] -beschlossen:Der Antrag der Beteiligten zu 1, ihr nach § 78b Abs. 1 ZPO einenRechtsanwalt (Notanwalt) beizuordnen, wird als unzulässig zu-rückgewiesen.Gründe:[X.] Beteiligten zu 1 und 2 haben mit Schriftsatz vom 1. März 2000 einen"Antrag gemäß § 12 HöfeVfO auf Abänderung der Entscheidung des Verfah-rens 10 Lw " AG B. gestellt. Im Laufe des Verfahrens ist mit Beschluß vom6. Oktober 2000 für die Beteiligte zu 1 eine Betreuung mit Einwilligungsvorbe-halt u.a. mit dem Aufgabenkreis "gerichtliche Auseinandersetzungen" einge-richtet worden. Der Betreuer hat sodann die Aussetzung des Verfahrens imHinblick auf den von ihm anderweitig gestellten Antrag auf Feststellung derNichtigkeit der in dem Verfahren 10 [X.] ergangenen Beschlüsse bean-tragt.- 3 -Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag vom 1. [X.] als unzulssig verworfen und dem Aussetzungsantrag nicht stattgegeben.Die sofortige Beschwerde hat das [X.] - Senat fr Landwirt-schaftssachen - ebenso zurckgewiesen wie den erneuten Aussetzungsantrag.Dagegen hat die Beteiligte zu 1, vertreten durch den Betreuer, Rechtsbe-schwerde - bisher ohne Begr - eingelegt.Nunmehr beantragt die Beteiligte zu 1 die Bestellung eines Notanwalts(§ 78b Abs. 1 ZPO), weil sie einen zu ihrer Vertretung bereiten [X.] gefunden habe.II.Der Antrag ist nicht zulssig, weil die Beteiligte zu 1 nicht prozeûfigist. Ob sie gescftsunfig ist oder nicht, braucht nicht entschieden zu wer-den. Falls sie gescftsunfig sein sollte, wre sie von vornherein nicht [X.]. An der Prozeûfigkeit fehlte es jedoch auch dann, wenn die [X.] zu 1 gescftsfig wre. Zwar bleiben gescftsfige Betreute trotz Be-stellung eines Betreuers grundstzlich prozeûfig; sie können selbstigklagen und verklagt werden. Eine Ausnahme gilt jedoch bei der Betreuung [X.] (§ 1903 Abs. 1 BGB): Im Aufgabenkreis des Betreuersund des Vorbehalts ist der Betreute einem partiell beschrkt [X.] ff BGB) gleichgestellt und deswegen insoweit prozeûunfig([X.]/[X.], 2. Aufl., §§ 51, 52 Rdn. 14; Musielak/[X.],ZPO, 2. Aufl., § 52 Rdn. 4; [X.]/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 52 Rdn. 8).- 4 -Da die Beteiligte zu 1 insoweit, als es um ihren Antrag auf [X.] geht, nicht von ihrem Betreuer vertreten wird, fr dessen [X.] des Antrags nichts ersichtlich ist und es in dem [X.] auch nicht um die Frage ihrer Gescftsfigkeit geht (vgl. zureventuellen Zulssigkeit des Antrags in einem solchen Fall [X.], 122,127), fehlt es ihr an der erforderlichen Prozeûfigkeit. Das macht den [X.] mit der Folge, [X.] er als unzulssig [X.] ist.[X.]Krr [X.]
Meta
11.04.2002
Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2002, Az. BLw 33/01 (REWIS RS 2002, 3714)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3714
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