Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2013, Az. AnwZ (Brfg) 68/12

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2013, 7957

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 68/12
vom

21. Februar 2013

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

-
2
-
Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.] und die Rechtsanwälte Dr.
Wüllrich
und Prof. Dr. Stüer

am 21. Februar 2013
beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des 1.
Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 31. August 2012
wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000

t-gesetzt.

Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die [X.]eklagte hat mit [X.]escheid vom 20. April 2012
die Zu-lassung des [X.] wegen [X.] (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.])
[X.]. Dessen hierauf erhobene Klage hat der [X.] abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung.

II.
Der nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung
hat keinen Erfolg. Der vom Kläger gel-1
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tend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen
Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO)
liegt nicht vor. Er setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung
mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 28.
Oktober 2011 -
AnwZ ([X.]) 30/11, NJW-RR
2012, 189
Rn.
5
m.w.[X.]). Das
ist nicht der Fall.
1.
Dies gilt zunächst, soweit der Kläger geltend macht, der angefochtene [X.]escheid vom 20. April 2012 sei schon deswegen aufzuheben, weil die [X.] dem Untersuchungsgrundsatz (§ 32 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 24 Abs. 1, 2 VwVfG) nicht genügt habe. Der Kläger meint, die [X.]eklagte habe den aus forma-len Gründen am 19. April 2012 aufgehobenen [X.] vom 28.
März 2012 nicht ohne Durchführung eines erneuten Verwaltungsverfahrens
durch den -
vorliegend angefochtenen -
[X.]escheid vom 20. April 2012 ersetzen dürfen. Dem ist nicht zu folgen. Die [X.]eklagte hat vor Erlass des ursprünglichen Wider-rufsbescheids vom 28. März 2012 die gebotenen Ermittlungen angestellt. Die-ser [X.]escheid wurde allein deswegen aufgehoben, weil anstelle des zuständigen Vorstands der [X.] (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 1, § 71 [X.]) lediglich die Ab-teilung [X.] des Vorstands der [X.] über den [X.] entschie-den hatte. Anders als der Kläger meint, ist eine [X.]ehörde im Falle eines von ihr erkannten Verfahrensfehlers grundsätzlich nicht gehalten, das eingeleitete [X.] insgesamt abzubrechen und neu zu beginnen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. November 2012 -
AnwZ ([X.]) 41/12, juris Rn. 7; [X.]VerwGE 75, 214, 227; [X.]/[X.], VwVfG, 13. Aufl., § 20 Rn. 67). Die [X.]eklagte war lediglich verpflichtet zu prüfen, ob sich die Sach-
und Rechtslage aufgrund im Zeitraum vom 28. März 2012 bis zum 20. April 2012 eingetretener Entwicklungen verän-dert hat. Dieser Verpflichtung ist sie -
wie der abschließende Satz im [X.] vom 20. April 2012 belegt -
nachgekommen.
Die Situation des [X.] hatte sich in dieser Zeitspanne nicht maßgeblich verändert. Soweit der Kläger 3
-
4
-
geltend macht, die [X.]eklagte habe in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] Ermittlungsergebnisse zur Vermögenslage des [X.] vorge-legt, die auf erst nach dem 14. März 2012 (vgl. Position 8 in der dem angefoch-tenen [X.] beigefügten Forderungsaufstellung) gewonnenen Er-kenntnissen basierten, trifft dies nicht zu. Die in der mündlichen Verhandlung von der [X.] vorgelegte Forderungsaufstellung ist mit der dem [X.]
beigefügten Liste identisch.
2. Weiter wird die Rechtmäßigkeit des angefochtenen [X.]escheids, wie der [X.] überzeugend ausgeführt hat, nicht durch den
Umstand be-rührt, dass die Rechtsanwaltskammer den Kläger vor Erlass des -
den aufge-hobenen
[X.]escheid vom 28. März 2012 ersetzenden -
[X.]s vom 20. April 2012 nicht erneut angehört hat. Eine weitere
Anhörung des [X.] (§
32 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 28
Abs. 1 VwVfG) war schon deswegen nicht ge-boten, weil ihm bereits
zuvor ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme ein-geräumt worden war, wovon er
mit Schriftsätzen vom 12.
März 2012 und vom 19.
März 2012 Gebrauch gemacht hatte. Dass im [X.] vom 20.
April 2012 zu seinen Lasten Umstände berücksichtigt worden seien, zu de-nen er nicht angehört worden ist, oder dass er bei einer ergänzenden Anhörung neue entlastende Umstände vorgetragen hätte, hat der Kläger nicht einmal an-satzweise dargetan.
3. Der [X.] vom 20. April 2012 leidet auch nicht deswegen an formellen Mängeln, weil der Steuerberater [X.]

, der neben dem Kläger und dessen Ehefrau Mitglied einer Partnerschaftsgesellschaft ist, nicht am [X.] beteiligt worden ist. Ein Fall der notwendigen [X.]eteiligung lag -
wie der [X.], auf dessen Ausführungen ergänzend [X.]ezug ge-nommen wird,
zutreffend ausgeführt hat -
nicht vor (§
32 Abs. 1 Satz 1 [X.], §
13 Abs.
2 VwVfG). Weder hat der Steuerberater einen Antrag auf [X.]eteiligung 4
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5
-
gestellt noch hat der Widerruf der Zulassung des [X.] (und seiner Ehefrau, deren Zulassung ebenfalls widerrufen worden ist) rechtsgestaltende Wirkung für den Steuerberater als drittes Mitglied der Partnerschaftsgesellschaft. Die rechtsgestaltende Wirkung des [X.]s (§
13 [X.]) beschränkt sich allein auf den Kläger. Der Umstand, dass der Kläger und seine Ehefrau mit der [X.]estandskraft des [X.]s
aus der dreigliedrigen Partnerschaft ausscheiden (§ 9 Abs. 3 PartGG) und damit die Gesellschaft erlöschen dürfte (vgl. [X.] in [X.]aumbach/[X.], HG[X.], 35. Aufl., § 131 Rn. 7, 19, 35 m.w.[X.]), ist lediglich mittelbare Folge des [X.]. Auch die vom Kläger ange-führte Vermögenslage der berufsübergreifenden Partnerschaftsgesellschaft ist rechtlich ohne [X.]elang; gemäß
§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] kommt es allein darauf an, ob der Kläger selbst in Vermögensverfall geraten ist. Aus denselben
Grün-den war auch das Finanzamt M.

, das nach den Angaben des [X.] in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] seinen Anteil an der Part-nerschaftsgesellschaft gepfändet hat, nicht am Verwaltungsverfahren zu beteili-gen.
4. Fehl geht schließlich auch die Rüge des [X.], ein
Mangel des [X.]s liege
darin begründet, dass das Finanzamt M.

die [X.] des [X.] nicht nach §§ 3, 10 Abs. 1 St[X.]erG in Verbindung mit den Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23. Januar 2012 an die [X.]eklagte gemeldet habe. Zum einen hat die [X.]eklagte durch Mitteilung vom 2.
Mai 2011 erfahren, dass das Finanzamt gegen den Kläger und seine Ehefrau die Zwangsvollstreckung wegen Steuerrückständen in Höhe von rund 37.000

betreibt
(Position 2 der Forderungsaufstellung). Zum anderen
ist nicht ersicht-lich, weshalb eine unterbliebene Mitteilung des Finanzamts über eine [X.]erufs-pflichtverletzung einen Verfahrensfehler zu Lasten des [X.] begründen wür-de.
6
-
6
-
5. Auch in materieller Hinsicht ist der [X.] mit Recht er-folgt. Der Kläger hat sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Wider-rufsbescheids (20. April 2012) in Vermögensverfall befunden; hierdurch ist eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden eingetreten.

a) Der Kläger stellt nicht in Frage, dass bei ihm schon die gesetzliche Vermutung des [X.] nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 [X.] ein-greift, weil er am 14. November 2011 die eidesstattliche Versicherung abgege-ben hat und er seither im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts M.

einge-tragen ist. Er bringt auch nichts gegen die zutreffenden Feststellungen des [X.]s vor, ein Vermögensverfall sei
im Hinblick auf die im Wider-rufsbescheid aufgeführten titulierten Forderungen verschiedener Gläubiger in gegeben.
Der Hinweis des [X.], er habe bereits im Oktober 2011
beim Finanzamt einen -
noch nicht beschiede-nen -

Antrag auf Gewährung eines
höheren Freibetrags
gestellt, ist nicht [X.], einen Vermögensverfall des [X.] zum maßgeblichen Zeitpunkt des [X.]s auszuräumen. Für die Frage der Rechtmäßigkeit des [X.] ist nach der mit Wirkung ab 1.
September 2009 erfolgten [X.] allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens abzustellen; die [X.]eurteilung danach eingetretener Ent-wicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (Senatsbe-schluss vom 29. Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 11/10, [X.], 187 Rn. 9 ff.). Es kommt also nicht darauf an, ob der Kläger auf einen höheren Freibetrag hoffen [X.] monatlichen Freibetrag eine Konsolidierung seiner Vermögensverhält-nisse erreichen könnte.
b) Die Ausführungen des [X.] zur Vermögenssituation der [X.] sind rechtlich unerheblich. Darüber hinaus ist die finanzielle 7
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9
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7
-
Lage der Gesellschaft weder nachvollziehbar dargelegt noch belegt worden. Der [X.] hat das diesbezügliche Vorbringen zutreffend für nicht stichhaltig erachtet. Auch im Zulassungsverfahren bringt der Kläger gegen
die
zutreffenden Ausführungen des
[X.]s
keine tragfähigen Angriffe vor.

c) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsan-walts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden [X.]. Ihr Vorliegen wird nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden können (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 12/11, juris Rn. 3; vom 28. September 2011
-
AnwZ ([X.]) 29/11, [X.], 140 Rn. 5; vom 15. März 2012 -
AnwZ ([X.]) 55/11, juris Rn. 9). Denn die An-nahme einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden im Falle des [X.] eines Rechtsanwalts ist regelmäßig schon im Hinblick auf dessen Umgang mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläu-bigern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2010
-
AnwZ ([X.]) 55/09, juris Rn.
11; vom 29. Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 11/10, [X.], 187 Rn. 8; vom 15.
März 2012 -
AnwZ ([X.]) 55/11, aaO;
jeweils m.w.[X.]). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend eine solche Gefahrenlage
im Zeitpunkt des [X.]s ausnahmsweise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
aa) Der Kläger, der gleichberechtigtes Mitglied einer Partnerschaftsge-sellschaft ist, hat weder rechtliche noch tatsächliche Vorkehrungen für einen effektiven Schutz der Rechtsuchenden getroffen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2010 -
AnwZ ([X.]) 21/10, juris Rn. 9; vom 22. Juni 2011
-
AnwZ ([X.]) 12/11, juris Rn. 3; vom 28. September 2011 -
AnwZ ([X.]) 29/11, aaO; jeweils m.w.[X.]). Die von
ihm
geschilderten Maßnahmen reichen hierfür nach 10
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8
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ständiger Rechtsprechung des Senats nicht aus, da sie allein auf einer freiwilli-gen Selbstbeschränkung beruhen und keine ausreichend enge tatsächliche Überwachung des [X.] (auch in urlaubs-
und krankheitsbedingten oder sonstigen Vertretungsfällen) gewährleistet. Ergänzend wird auf die zutreffenden und eingehenden Ausführungen im Urteil des [X.]s [X.]ezug ge-nommen. Hiergegen bringt der Kläger im Zulassungsverfahren nichts Substan-tielles vor.
Dass der Kläger vier Verkehrsunfallsachen ohne Entgegennahme von Fremdgeldern abgewickelt hat, genügt nicht, um eine Gefährdung der Rechtsuchenden generell auszuräumen. Denn dies schließt nicht aus, dass der Kläger oder seine Gläubiger in anderen Fällen auf Vermögenswerte der [X.] des [X.] zugreifen.
bb) Ohne Erfolg beanstandet der
Kläger, der [X.] sei [X.] davon ausgegangen, bei ihm
sei es "immer wieder"
zu Rückständen bei Zahlung der [X.]eiträge zur Haftpflichtversicherung gekommen. Wie er selbst ein-räumt, gab es drei solcher Vorkommnisse, die zur Kündigung der [X.]erufshaft-pflicht geführt haben. Der vom Kläger geltend gemachte Umstand, dass an-schließend Rückwärtsversicherungen abgeschlossen worden seien, ändert nichts daran, dass zunächst Deckungslücken bestanden haben, die erst zu ei-nem späteren Zeitpunkt, wenn auch rückwirkend behoben worden sind. Zudem lässt der Kläger außer [X.], dass die Ausführungen des [X.]s zu den Deckungslücken nicht tragend geworden sind, sondern nur ergänzend zur bereits aus anderen Gründen bejahten Gefährdung der Rechtsuchenden erfolgt sind.
d) Auch die Rüge des [X.], der [X.] sei [X.], bleibt ohne Erfolg.
Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] dient dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, also eines überragend wichti-gen Gemeinschaftsguts (Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2010 -
AnwZ ([X.]) 12
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55/09, aaO
Rn. 13 m.w.[X.]; vom 15. März 2012 -
AnwZ ([X.]) 55/11, aaO Rn.
11). Die vom Kläger geschilderten versorgungsrechtlichen Nachteile und die damit verbundenen finanziellen [X.]elastungen lassen den Widerruf der Zulas-sung des [X.] in Anbetracht des hohen Stellenwerts, den der Gesetzgeber der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege zuweist, nicht als unverhältnismäßig erscheinen.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nicht gesichert ist, dass der Kläger bei weiterer Ausübung des Anwaltsberufs finanziell imstande wäre, die geschuldeten [X.]eiträge an das Versorgungswerk zu entrichten. Immerhin hat das Versorgungswerk der Rechtsanwälte am 6. Juli 2010 die Vollstreckung we-gen erheblicher [X.]eitragsrückstände verfügt, die sich nach dem -
vom Kläger vorgelegten -
Schreiben des Versorgungswerks vom 6. März 2012 zum 29.
Februar 2012 aer
dem [X.] beigefügten Aufstellung der [X.] [X.] kommt, dass der Kläger schon ab der Vollendung seines 60. Lebensjahrs im März 2013 Altersrente -
wenn auch in deutlich geringerer Höhe als bei [X.] -
beanspruchen kann.
[X.]
[X.]
Fetzer

Wüllrich
Stüer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 31.08.2012 -
1 [X.] 15/12 -

Meta

AnwZ (Brfg) 68/12

21.02.2013

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2013, Az. AnwZ (Brfg) 68/12 (REWIS RS 2013, 7957)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7957

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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