Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2013, Az. AnwZ (Brfg) 69/12

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2013, 8009

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 69/12
vom

21. Februar 2013

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

-
2
-
Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.] und die Rechtsanwälte Dr.
Wüllrich
und Prof. Dr. Stüer

am 21. Februar 2013
beschlossen:

Der Antrag der
Klägerin
auf Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des 1.
Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 31. August 2012
wird abgelehnt.
Die
Klägerin
hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000

t-gesetzt.

Gründe:
I.
Die
Klägerin
wendet sich gegen den Widerruf ihrer
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die [X.]eklagte hat mit [X.]escheid vom 20. April 2012
die Zu-lassung der
Klägerin
wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.])
[X.]. Deren hierauf erhobene Klage hat der [X.]. Dagegen richtet sich der Antrag der
Klägerin
auf Zulassung der [X.]erufung.

II.
Der nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag der
Klägerin
auf Zulassung der [X.]erufung
hat keinen Erfolg. Der von der
Kläge-1
2
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3
-
rin
geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen
Zweifel an der Richtig-keit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO)
liegt nicht vor. Er setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in [X.] gestellt wird (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 28.
Oktober 2011 -
AnwZ ([X.]) 30/11, NJW-RR
2012, 189
Rn.
5
m.w.[X.]). Das
ist nicht der Fall.
1.
Dies gilt zunächst, soweit die
Klägerin
geltend macht, der [X.] vom 20. April 2012 sei schon deswegen aufzuheben, weil die [X.] dem Untersuchungsgrundsatz (§ 32 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 24 Abs. 1, 2 VwVfG) nicht genügt habe. Die Klägerin
meint, die [X.]eklagte habe den aus [X.] Gründen am 19. April 2012 aufgehobenen [X.] vom 26.
März 2012 nicht ohne Durchführung eines erneuten Verwaltungsverfahrens
durch den -
vorliegend angefochtenen -
[X.]escheid vom 20. April 2012 ersetzen dürfen. Dem ist nicht zu folgen. Die [X.]eklagte hat vor Erlass des ursprünglichen [X.]s vom 26. März 2012 die gebotenen Ermittlungen angestellt. Dieser [X.]escheid wurde allein deswegen aufgehoben, weil anstelle des zustän-digen Vorstands der [X.] (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 1, § 71 [X.]) lediglich die Abteilung III des Vorstands der [X.] über den [X.] ent-schieden hatte. Anders als die
Klägerin
meint, ist eine [X.]ehörde im Falle eines von ihr erkannten Verfahrensfehlers grundsätzlich nicht gehalten, das [X.] Verfahren insgesamt abzubrechen und neu zu beginnen (vgl. Senatsbe-schluss vom 19. November 2012 -
AnwZ ([X.]) 41/12, juris Rn. 7; [X.]VerwGE 75, 214, 227; [X.]/[X.], VwVfG, 13. Aufl., § 20 Rn. 67). Die [X.]eklagte war lediglich verpflichtet zu prüfen, ob sich die Sach-
und Rechtslage aufgrund im Zeitraum vom 26. März 2012 bis zum 20. April 2012 eingetretener Entwicklun-gen verändert hat. Dieser Verpflichtung ist sie -
wie der abschließende Satz im [X.] vom 20. April 2012 belegt -
nachgekommen.
Die Situation der
Klägerin
hatte sich in dieser Zeitspanne nicht maßgeblich verändert. Soweit 3
-
4
-
die
Klägerin
geltend macht, die [X.]eklagte habe in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] Ermittlungsergebnisse zur Vermögenslage der
Klä-gerin
vorgelegt, die auf erst nach dem 14. März 2012 (vgl. Position 5
in der dem angefochtenen [X.] beigefügten Forderungsaufstellung) gewon-nenen Erkenntnissen basierten, trifft dies nicht zu. Die in der mündlichen [X.] von der [X.] vorgelegte Forderungsaufstellung ist mit der dem [X.] beigefügten Liste identisch.
2. Weiter wird die Rechtmäßigkeit des angefochtenen [X.]escheids, wie der [X.] überzeugend ausgeführt hat, nicht durch den
Umstand be-rührt, dass die Rechtsanwaltskammer die
Klägerin
vor Erlass des -
den aufge-hobenen [X.]escheid vom 26. März 2012 ersetzenden -
[X.]s vom 20. April 2012 nicht erneut angehört hat. Eine weitere
Anhörung der
Klägerin

32 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 28
Abs. 1 VwVfG) war schon deswegen nicht ge-boten, weil ihr
bereits
zuvor ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme einge-räumt worden war, wovon sie
mit Schriftsätzen vom 12.
März 2012 und vom 19.
März 2012 Gebrauch gemacht hatte. Dass im [X.] vom 20.
April 2012 zu ihren
Lasten Umstände berücksichtigt worden
seien, zu denen sie
nicht angehört worden ist, oder dass sie
bei einer ergänzenden Anhörung neue entlastende Umstände vorgetragen hätte, hat die
Klägerin
nicht einmal ansatzweise dargetan.
3. Der [X.] vom 20. April 2012 leidet auch nicht deswegen an formellen Mängeln, weil der Steuerberater [X.]

, der neben der
Klägerin
und deren Ehemann
Mitglied einer Partnerschaftsgesellschaft ist, nicht am Verwaltungsverfahren beteiligt worden ist. Ein Fall der notwendigen [X.]eteiligung lag -
wie der [X.], auf dessen Ausführungen ergänzend [X.]ezug genommen wird,
zutreffend ausgeführt hat -
nicht vor (§
32 Abs. 1 Satz 1
[X.], § 13 Abs.
2 VwVfG). Weder hat der Steuerberater einen Antrag auf [X.]e-4
5
-
5
-
teiligung gestellt noch hat der Widerruf der Zulassung der
Klägerin
(und ihres
Ehemanns, dessen Zulassung ebenfalls widerrufen worden ist) rechtsgestal-tende Wirkung für den Steuerberater als drittes Mitglied der [X.]. Die rechtsgestaltende Wirkung des [X.]s (§
13
[X.]) beschränkt sich allein auf die
Klägerin. Der Umstand, dass die
Klägerin
und ihr
Ehemann
mit der [X.]estandskraft des [X.]s
aus der drei-gliedrigen Partnerschaft ausscheiden (§ 9 Abs. 3 PartGG) und damit die [X.] erlöschen dürfte (vgl. [X.] in [X.]aumbach/[X.], HG[X.], 35. Aufl., § 131 Rn.
7, 19, 35 m.w.[X.]), ist lediglich mittelbare Folge des [X.]. Auch die von der
Klägerin
angeführte Vermögenslage der berufsübergreifenden Partnerschaftsgesellschaft ist rechtlich ohne [X.]elang; gemäß
§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] kommt es allein darauf an, ob die
Klägerin
selbst in Vermögensverfall geraten ist. Aus denselben
Gründen war auch das Finanzamt M.

, das nach den Angaben der
Klägerin
ihren
Anteil an der [X.] hat, nicht am Verwaltungsverfahren zu beteiligen.
4. Fehl geht schließlich auch die Rüge der
Klägerin, ein
Mangel des Verwaltungsverfahrens liege
darin begründet, dass das Finanzamt M.

die Steuerschulden der
Klägerin
nicht nach §§ 3, 10 Abs. 1 St[X.]erG in Verbindung mit den Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23. Januar 2012 an die [X.]eklagte gemeldet habe. Zum einen hat die [X.]eklagte durch Mittei-lung vom 2.
Mai 2011 erfahren, dass das Finanzamt gegen die
Klägerin
und ihren Ehemann
die Zwangsvollstreckung wegen Steuerrückständen in Höhe eibt
(Position 1
der Forderungsaufstellung). Zum ande-ren
ist nicht ersichtlich, weshalb eine unterbliebene Mitteilung des Finanzamts über eine [X.]erufspflichtverletzung einen Verfahrensfehler zu Lasten der
Klägerin
begründen würde.

6
-
6
-
5. Auch in materieller Hinsicht ist der [X.] mit Recht er-folgt. Die
Klägerin
hat sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Wider-rufsbescheids (20. April 2012) in Vermögensverfall befunden; hierdurch ist eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden eingetreten.

a) Die
Klägerin
stellt nicht in Frage, dass bei ihr
schon die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 [X.] ein-greift, weil sie am 9. Januar
2012
die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat und sie
seither im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts M.

eingetra-gen ist. Sie
bringt auch nichts gegen die zutreffenden Feststellungen des [X.] vor, ein Vermögensverfall sei
im Hinblick auf die im Wider-rufsbescheid aufgeführten titulierten Forderungen verschiedener Gläubiger in Höhe von rund 67.000

gegeben.
Der Hinweis der
Kläge-rin, sie
habe bereits im Oktober 2011
beim Finanzamt einen -
noch nicht be-schiedenen -
Antrag auf Gewährung eines
höheren Freibetrags
gestellt, ist nicht geeignet, einen Vermögensverfall der
Klägerin
zum maßgeblichen Zeitpunkt des [X.]s auszuräumen. Für die Frage der Rechtmäßigkeit des [X.]s ist nach der mit Wirkung ab 1.
September 2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens abzustellen; die [X.]eurteilung danach eingetretener Ent-wicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (Senatsbe-schluss vom 29. Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 11/10, [X.], 187 Rn. 9 ff.). Es kommt also nicht darauf an, ob die
Klägerin
auf einen höheren Freibetrag [X.] kann. Zudem ist nicht dargelegt, dass sie
mit einem auf rund 2.600 [X.] eine Konsolidierung ihrer
Vermögensverhält-nisse erreichen könnte.
b) Die Ausführungen der
Klägerin
zur Vermögenssituation der [X.] sind rechtlich unerheblich. Darüber hinaus ist die finanzielle 7
8
9
-
7
-
Lage der Gesellschaft weder nachvollziehbar dargelegt noch belegt worden. Der [X.] hat das diesbezügliche Vorbringen zutreffend für nicht stichhaltig erachtet. Auch im Zulassungsverfahren bringt die
Klägerin
gegen
die
zutreffenden Ausführungen des
[X.]s
keine tragfähigen Angriffe vor.

c) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsan-walts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden [X.]. Ihr Vorliegen wird nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden können (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 12/11, juris Rn. 3; vom 28. September 2011
-
AnwZ ([X.]) 29/11, [X.], 140 Rn. 5; vom 15. März 2012 -
AnwZ ([X.]) 55/11, juris Rn. 9). Denn die An-nahme einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden im Falle des Vermögensverfalls eines Rechtsanwalts ist regelmäßig schon im Hinblick auf dessen Umgang mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläu-bigern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2010
-
AnwZ ([X.]) 55/09, juris Rn.
11; vom 29. Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 11/10, [X.], 187 Rn. 8; vom 15.
März 2012 -
AnwZ ([X.]) 55/11, aaO;
jeweils m.w.[X.]). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend eine solche Gefahrenlage im Zeitpunkt des [X.]s ausnahmsweise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
aa) Die
Klägerin, die
gleichberechtigtes Mitglied einer [X.] ist, hat weder rechtliche noch tatsächliche Vorkehrungen für einen effektiven Schutz der Rechtsuchenden getroffen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober
2010 -
AnwZ ([X.]) 21/10, juris Rn. 9; vom 22. Juni 2011

-
AnwZ ([X.]) 12/11, juris Rn. 3; vom 28. September 2011 -
AnwZ ([X.]) 29/11, aaO; jeweils m.w.[X.]). Die von
ihr
geschilderten Maßnahmen reichen hierfür 10
11
-
8
-
nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht aus, da sie allein auf einer freiwilligen Selbstbeschränkung beruhen und keine ausreichend enge tatsächli-che Überwachung der
Klägerin
(auch in urlaubs-
und krankheitsbedingten oder sonstigen Vertretungsfällen) gewährleistet. Ergänzend wird auf die zutreffenden und eingehenden Ausführungen im Urteil des [X.]s [X.]ezug ge-nommen. Hiergegen bringt die
Klägerin
im Zulassungsverfahren nichts [X.] vor.
Dass die Partnerschaftsgesellschaft, der die
Klägerin
angehört,
vier Verkehrsunfallsachen ohne Entgegennahme von Fremdgeldern abgewi-ckelt hat, genügt nicht, um eine Gefährdung der Rechtsuchenden generell aus-zuräumen. Denn dies schließt nicht aus, dass die
Klägerin
oder ihre
Gläubiger in anderen Fällen auf Vermögenswerte der Mandanten der
Klägerin
zugreifen.
bb) Ohne Erfolg beanstandet die
Klägerin, der [X.] sei fehlerhaft davon ausgegangen, bei ihr
sei es "immer wieder"
zu Rückständen bei Zahlung der [X.]eiträge zur Haftpflichtversicherung gekommen. Wie sie
selbst einräumt, gab es drei solcher Vorkommnisse, die zur Kündigung der [X.]erufs-haftpflicht geführt haben. Der von der
Klägerin
geltend gemachte Umstand, dass anschließend Rückwärtsversicherungen abgeschlossen worden seien, ändert nichts daran, dass zunächst Deckungslücken bestanden haben, die erst zu einem späteren Zeitpunkt, wenn auch rückwirkend behoben worden sind. Zudem lässt die
Klägerin
außer Acht, dass die Ausführungen des Anwaltsge-richtshofs zu den Deckungslücken nicht tragend geworden sind, sondern nur ergänzend zur bereits aus anderen Gründen bejahten Gefährdung der [X.] erfolgt sind.
d) Auch die Rüge der
Klägerin, der [X.] sei [X.], bleibt ohne Erfolg.
Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] dient dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, also eines überragend wichti-gen Gemeinschaftsguts (Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2010 -
AnwZ ([X.]) 12
13
-
9
-
55/09, aaO
Rn. 13 m.w.[X.]; vom 15. März 2012 -
AnwZ ([X.]) 55/11, aaO Rn.
11). Die von der
Klägerin
geschilderten versorgungsrechtlichen Nachteile und die damit verbundenen finanziellen [X.]elastungen lassen den Widerruf der Zulassung der
Klägerin
in Anbetracht des hohen Stellenwerts, den der Gesetz-geber der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege zuweist, nicht als [X.] erscheinen.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nicht gesichert ist, dass die
Klägerin
bei weiterer Ausübung des Anwaltsberufs finanziell imstande wäre, die geschuldeten [X.]eiträge an das Versorgungswerk zu entrichten. [X.] hat das Versorgungswerk der Rechtsanwälte wegen [X.]eitragsrückstän-de

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Klägerin eingeleitet, die dazu geführt haben, dass sie am 9. Januar 2012 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Nach dem -
von der
Klägerin
vor-gelegten -
Schreiben des Versorgungswerks vom 6. März 2012 sind die Rück-stände zum 29.
Februar 2012 sogar auf zwischenzeitlich rund 25ange-stiegen.
[X.]
König
Fetzer

Wüllrich
Stüer

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 31.08.2012 -
1 [X.] 16/12 -

Meta

AnwZ (Brfg) 69/12

21.02.2013

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2013, Az. AnwZ (Brfg) 69/12 (REWIS RS 2013, 8009)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8009

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