Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2013, Az. AnwZ (Brfg) 15/13

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2013, 5548

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
[X.]
([X.]) 15/13

vom

24. Mai 2013

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-

2

-

Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin
Lohmann,
den Richter
Seiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas
und Dr. [X.]raeuer
am
24. Mai 2013

beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung gegen das am 29.
Januar 2013 verkündete Urteil des [X.] Senats des [X.] wird abgelehnt.

Der Kläger hat die
Kosten des
Zulassungsverfahrens
zu tragen.

Der Streitwert
für das
Zulassungsverfahren wird auf 50.000

t-gesetzt.

Gründe:

[X.]

Der
Kläger wendet sich gegen
den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulas-sung wegen [X.] (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]RAO). Der [X.] hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung.

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-

I[X.]

Der zulässige Antrag, mit dem der Kläger der Sache nach das [X.]estehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils
geltend macht (§
112e Satz
2 [X.]RAO, §
124 Abs.
2 Nr.
1
VwGO), hat keinen Erfolg.

1. Nach §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird unter anderem vermutet, wenn der [X.] in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§
915 ZPO
a.[X.]; jetzt §
882b ff. ZPO) eingetragen ist.
Hierbei ist der maßgebliche Zeitpunkt für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs nach dem ab 1. September 2009 geltenden Verfahrensrecht der Abschluss des behördlichen Widerrufsver-fahrens (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur [X.]eschlüsse vom 29.
Juni 2011 -
[X.] ([X.]) 11/10, [X.], 187
Rn.
9
ff.; vom 24.
Oktober 2012
-
[X.] ([X.]) 47/12, juris Rn.
6 und vom 4.
Februar 2013 -
[X.] ([X.]) 31/12, juris Rn.
7). Zu diesem Zeitpunkt -
hier: [X.] der [X.]eklagten vom 18.
April 2012
-
lagen die Voraussetzungen für einen Widerruf vor; sie sind im Übrigen auch heute noch gegeben.

a) Der Kläger ist aufgrund
eines Haftbefehls vom 22.
Dezember 2011 (

M

, [X.]

) und aufgrund der Abgabe der eides-stattlichen Versicherung vom 10.
Januar 2012 (

M

, [X.]

) im zentralen Schuldnerverzeichnis beim AG S.

eingetra-gen. Damit wird der Vermögensverfall kraft Gesetzes vermutet. Diese Vermu-tung hat der Kläger nicht widerlegt. Zunächst hat er schon keine umfassende Darlegung seiner Einkommens-
und Vermögensverhältnisse gegenüber der 2
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-

[X.]eklagten abgegeben (vgl. hierzu nur Senatsbeschlüsse
vom 22. März 2010 -
[X.] ([X.]) 84/09, juris Rn.
7 und vom 4. April 2012 -
[X.] ([X.]) 1/12, juris Rn.
3, 7). Er hat aber auch im Übrigen zur Widerlegung der Vermutung geeig-nete Umstände weder ausreichend vorgetragen
noch nachgewiesen. Der Klä-ger verfügte nicht über liquide Mittel, um die Forderungen seiner Gläubiger zu tilgen. Zum Zeitpunkt des Widerrufs hatte er auch nicht mit sämtlichen Gläubi-gern Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen und diese vereinbarungsgemäß bedient. Der Hinweis in der [X.]egründung des Zulassungsantrags auf die Klag-schrift vom 24. Mai 2012 -
dort hat der Kläger ausgeführt, dass die dem Wider-rufsbescheid beigefügte Forderungsaufstellung unrichtig sei, da, wie bereits gegenüber der [X.]eklagten mit Schreiben vom 30. November 2011
vorgetragen, die Forderungen Nr. 5, 11, 12, 14-18, 21 ausgeglichen wurden
-
ist untauglich, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufzuzeigen. In der Aufstellung ist zutreffend vermerkt, dass die Forderungen Nr. 14-18 getilgt wurden. [X.]ezüglich der Forderung
Nr. 5 ist angegeben, dass der Kläger die be-hauptete [X.]ezahlung (anders als bei Nr. 14-18) nicht belegt habe. [X.]ezüglich Nr.
11 und [X.] hatte der Kläger im Schreiben vom 30. November 2011 gar keine Tilgung behauptet, sondern nur von laufenden Verhandlungen über eine Ratenzahlung bzw. vom zukünftigen Abschluss einer entsprechenden [X.] gesprochen. Nr. 21 war nicht Gegenstand des vorerwähnten [X.]. Im Übrigen bestanden ausweislich der Aufstellung noch weitere nicht un-erhebliche offene Forderungen, so u.a. zu [X.], 8, 19-20. Der Kläger hatte be-reits mit Schreiben vom 1. August 2011 angekündigt, er werde bis spätestens 30.09.2011 die offenen Forderungen ausgleichen und in der Lage sein, alle Ra-tenzahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Dies ist nicht geschehen, vielmehr hat der Kläger in seinem Schreiben vom 30. November 2011 nur erneut [X.],
durch eine größere Einnahme noch in diesem Jahr alle offenen Posten auszugleichen. Stattdessen ist es dann zur Abgabe der eidesstattlichen Versi--

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cherung gekommen, in der der Kläger seine monatlichen Einnahmen als Rechtsanwalt auf nur In der Klage vom 24. Mai 2012 hat der Kläger dann vorgetragen, er werde auf der Grundlage abgetrete-ner Schadensersatzforderungen ein Darlehen erhalten, mit dem er in der Lage sein werde -
auch durch entsprechende Vergleichsvereinbarungen
-
die Forde-rungen der Gläubiger zu befriedigen. Im Schriftsatz vom 11. Januar 2013 ist dann von erwarteten Honorareinnahmen, dem [X.]eginn von Vergleichs-
und Stundungsverhandlungen mit den Gläubigern und der Hoffnung auf Erledigung bis 30. Juni 2013 die Rede. Die in der Zulassungsbegründung aufgestellte [X.]e-hauptung einer [X.] zum Zeitpunkt des [X.]s so-wie geordneter Vermögensverhältnisse in absehbarer Zeit erweisen sich [X.] dieses Ablaufs als Wunschdenken des [X.] ohne ausreichenden Hin-tergrund.

b) Nach der
in §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]RAO zum Ausdruck kommenden [X.] des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall grundsätzlich eine Ge-fährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese [X.] nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines [X.] folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen [X.] vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefäl-len verneint werden (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur [X.]eschlüsse vom 31. Mai 2010 [X.] ([X.]) 54/09, juris Rn. 6;
vom 22.
Juni 2011 -
[X.] ([X.]) 12/11,
juris
Rn.
3;
vom
11.
Juni
2012
-
[X.] ([X.]) 20/12, juris Rn.
4 und vom 21.
Februar 2013 -
[X.] ([X.]) 68/12, juris Rn.
10). Hierfür trägt der [X.] die Feststellungslast (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 8.
Februar 2010 -
[X.] ([X.]) 67/08, [X.]RAK-Mitt. 2010, 129 Rn.
11; vom 11.
Juni 2012, aaO und vom 5.
September 2012 -
[X.] ([X.]) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn.
5). Die 5
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Annahme einer solchen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine selbständige anwaltliche Tätigkeit vollständig und nachhaltig aufgibt, diese nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefähr-dung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18.
Oktober 2004 -
[X.] ([X.]) 43/03, [X.], 511; vom 22.
Juni 2011, aaO und vom 24.
Oktober 2012 -
[X.] ([X.]) 43/12, juris Rn.
9). Diese Vorausset-zungen sind hier nicht gegeben. Der Kläger ist weiterhin als Einzelanwalt tätig. Sein Hinweis in
der Klage, er verwahre keine Fremdgelder und werde auch künftig, solange Gläubiger gegen ihn Forderungen hätten,
keine in Empfang nehmen, ist -
wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat
-
ungeeig-net, die von Gesetzes wegen vermutete Gefährdung der Interessen der [X.] auszuschließen. Eine solche (behauptete) Selbstbeschränkung ist nicht kontrollierbar und kann jederzeit -
ohne dass die [X.]eklagte dies auch nur erfahren würde
-
aufgegeben werden; eine wirksame Kontrolle oder Siche-rungsmaßnahmen, mit denen eine Gefährdung auf ein noch hinnehmbares Maß reduziert werden könnte, sind nicht möglich (vgl. auch Senatsbeschlüsse
vom 31.
Mai 2010, aaO Rn.
8; vom 15. März 2012 -
[X.] ([X.]) 55/11, juris Rn.
10; vom 16. Mai 2012 -
[X.] ([X.]) 13/12, juris Rn.
8 und vom 19. November 2012 -
[X.] ([X.]) 56/12, juris Rn. 5).

-

7

-

II[X.]

Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.]RAO i.V.m. §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
2 Satz
1 [X.]RAO.

Kayser
Lohmann
Seiters

Quaas
[X.]raeuer

Vorinstanz:
KG [X.]erlin, Entscheidung vom 29.01.2013 -
I [X.] 8/12 -

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Meta

AnwZ (Brfg) 15/13

24.05.2013

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2013, Az. AnwZ (Brfg) 15/13 (REWIS RS 2013, 5548)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5548

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