Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2019, Az. 4 StR 496/19

4. Strafsenat | REWIS RS 2019, 133

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[X.]:[X.]:BGH:2019:191219B4STR496.19.1

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 496/19

vom
19. Dezember
2019
in der Strafsache
gegen

1.
2.
3.

wegen schweren Bandendiebstahls

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des [X.] und
der
Beschwerdeführer am 19.
Dezember 2019
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.]s
Bielefeld vom 27.
Mai 2019, soweit es die [X.]

, L.

und M.

betrifft, aufgehoben.
Die Feststellungen bleiben aufrechterhalten mit Ausnahme der Feststellungen zur [X.], die aufgehoben wer-den.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der [X.], an eine andere [X.] des [X.].
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten jeweils des schweren Bandendieb-stahls in drei Fällen schuldig gesprochen und gegen den Angeklagten D.

die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, gegen den Ange-klagten L.

die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie gegen den Angeklagten M.

die Gesamtfreiheitsstrafe von drei [X.] und sieben Monaten verhängt. Zudem hat es eine [X.]
-
3
-
dung getroffen. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten jeweils mit der nicht näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Die Verurteilungen der Angeklagten jeweils wegen schweren [X.] gemäß §
244a Abs.
1 StGB in drei Fällen haben keinen Bestand, weil die von der [X.] getroffenen Feststellungen zur Bande einer trag-fähigen Beweisgrundlage entbehren.
Da die Angeklagten in der Hauptverhandlung von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht haben, hat die [X.] ihre Feststellungen zu
der Tä-terschaft der Angeklagten und den jeweiligen Tatgeschehen auf pauschale, [X.] im Rahmen von [X.] ohne Angabe von Einzelheiten er-folgte Geständnisse der Angeklagten gestützt, die durch eine Reihe von Be-weisergebnissen
eine Bestätigung erfahren haben und deshalb vom [X.] als glaubhaft gewertet worden sind. Insoweit weist die Beweiswürdigung der [X.] keine
Rechtsfehler auf. Soweit das [X.] von einer [X.] Ende des Jahres 2016 getroffenen [X.] zwischen den Ange-klagten ausgegangen ist, zu deren Umsetzung die festgestellten Einbruchstaten begangen wurden, enthält das angefochtene Urteil aber keine beweismäßige Begründung. Beweiserwägungen zur [X.] lassen die Urteilsgründe vielmehr in Gänze vermissen.
2
3
-
4
-
Die Sache bedarf daher einer neuen tatrichterlichen Verhandlung und Entscheidung. Der [X.] hebt lediglich die tatsächlichen Feststellungen zur [X.] auf. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den [X.] können dagegen bestehen bleiben.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Feilcke

4

Meta

4 StR 496/19

19.12.2019

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2019, Az. 4 StR 496/19 (REWIS RS 2019, 133)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 133

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