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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2019:191219B4STR496.19.1
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 496/19
vom
19. Dezember
2019
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen schweren Bandendiebstahls
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2
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Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des [X.] und
der
Beschwerdeführer am 19.
Dezember 2019
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.]s
Bielefeld vom 27.
Mai 2019, soweit es die [X.]
, L.
und M.
betrifft, aufgehoben.
Die Feststellungen bleiben aufrechterhalten mit Ausnahme der Feststellungen zur [X.], die aufgehoben wer-den.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der [X.], an eine andere [X.] des [X.].
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten jeweils des schweren Bandendieb-stahls in drei Fällen schuldig gesprochen und gegen den Angeklagten D.
die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, gegen den Ange-klagten L.
die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie gegen den Angeklagten M.
die Gesamtfreiheitsstrafe von drei [X.] und sieben Monaten verhängt. Zudem hat es eine [X.]
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dung getroffen. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten jeweils mit der nicht näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Die Verurteilungen der Angeklagten jeweils wegen schweren [X.] gemäß §
244a Abs.
1 StGB in drei Fällen haben keinen Bestand, weil die von der [X.] getroffenen Feststellungen zur Bande einer trag-fähigen Beweisgrundlage entbehren.
Da die Angeklagten in der Hauptverhandlung von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht haben, hat die [X.] ihre Feststellungen zu
der Tä-terschaft der Angeklagten und den jeweiligen Tatgeschehen auf pauschale, [X.] im Rahmen von [X.] ohne Angabe von Einzelheiten er-folgte Geständnisse der Angeklagten gestützt, die durch eine Reihe von Be-weisergebnissen
eine Bestätigung erfahren haben und deshalb vom [X.] als glaubhaft gewertet worden sind. Insoweit weist die Beweiswürdigung der [X.] keine
Rechtsfehler auf. Soweit das [X.] von einer [X.] Ende des Jahres 2016 getroffenen [X.] zwischen den Ange-klagten ausgegangen ist, zu deren Umsetzung die festgestellten Einbruchstaten begangen wurden, enthält das angefochtene Urteil aber keine beweismäßige Begründung. Beweiserwägungen zur [X.] lassen die Urteilsgründe vielmehr in Gänze vermissen.
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3
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4
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Die Sache bedarf daher einer neuen tatrichterlichen Verhandlung und Entscheidung. Der [X.] hebt lediglich die tatsächlichen Feststellungen zur [X.] auf. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den [X.] können dagegen bestehen bleiben.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak
Bender
Feilcke
4
Meta
19.12.2019
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2019, Az. 4 StR 496/19 (REWIS RS 2019, 133)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 133
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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