Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2011, Az. I ZR 159/10

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5529

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I
ZR
159/10
Verkündet am:
22. Juni 2011
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Automobil-[X.]
[X.] § 87b Abs. 1
a)
Vervielfältigen mehrere Nutzer nach Art und Umfang für sich genommen [X.] unwesentliche Teile einer Datenbank, die aber in ihrer Gesamtheit ei-nen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank bilden, liegt ein Eingriff in das ausschließliche Recht des [X.]s aus §
87b Abs.
1 Satz
1 [X.] nur vor, wenn diese Nutzer die Vervielfältigungen in [X.]em und gewolltem Zusammenwirken vorgenommen haben.
b)
Wiederholte und systematische Vervielfältigungen nach Art oder Umfang unwesentlicher Teile einer Datenbank, die nicht darauf gerichtet sind, durch ihre kumulative Wirkung die Datenbank in ihrer Gesamtheit oder zu einem wesentlichen Teil wieder zu erstellen, laufen einer normalen Auswertung der Datenbank nicht zuwider und beeinträchtigen die berechtigten Interessen des
-
2
-
[X.]s nicht unzumutbar im Sinne des §
87b Abs.
1 Satz
2 [X.].
UWG § 4 Nr. 10
c)
Das Inverkehrbringen einer Software, mit der Inhalte von [X.]seiten abge-rufen werden können, die deren Betreiber ohne Einschränkungen öffentlich zugänglich gemacht hat, stellt nicht allein deshalb eine gezielte Behinderung eines Mitbewerbers im Sinne des §
4 Nr.
10 UWG dar, weil die Software es Nutzern erspart, die [X.]seite des Betreibers aufzusuchen und die zur [X.] eingestellte Werbung
zur Kenntnis zu nehmen.
[X.], Urteil vom 22. Juni 2011 -
I [X.] -
O[X.]

[X.]

-
3
-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 22. Juni
2011 durch [X.] Dr. Büscher, Pokrant, Dr.
Kirchhoff, Dr.
Koch
und Dr. Löffler

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlan-desgerichts [X.], 5. Zivilsenat, vom 18. August 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt im [X.] eine [X.] für Automobile. [X.] und Gewerbetreibende können dort Verkaufsanzeigen für [X.] einstellen. Kaufinteressenten können nach Verkaufsangeboten
suchen
und dazu bestimmte Suchkriterien wie Marke, Modell, Preis, Erstzulassung
und Kilometerstand des Fahrzeugs in eine Suchmaske eingeben.
Die [X.] ist für jedermann frei zugänglich. Die Klägerin finanziert sie
mit Einnahmen, die sie aus der Vermietung von Werbeflächen auf den [X.]seiten der
Onlinebör-se erzielt,
und Vergütungen, die Gewerbetreibende für das Einstellen von An-geboten zu zahlen haben.
1

-
4
-
§
9 Abs.
2 und 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin lautet:
Der Kunde hat im Rahmen dieser Nutzungsbedingungen das Recht, aus-schließlich unter Verwendung der von [der Klägerin] zur Verfügung gestellten Online-Suchmasken einzelne Datensätze auf seinem Bildschirm sichtbar zu machen und zur dauerhaften Sichtbarmachung einen Ausdruck zu fertigen. [X.] automatisierte Abfrage durch Scripte o.ä. ist nicht gestattet.

Der Kunde darf die durch Abfrage gewonnenen Daten weder vollständig noch teilweise oder auszugsweise verwenden (a) zum Aufbau einer eigenen [X.] in jeder medialen Form und/oder (b) für eine gewerbliche Datenverwer-tung oder Auskunftserteilung und/oder (c) für eine sonstige gewerbliche Verwer-tung. Die Verlinkung, Integration oder sonstige Verknüpfung der Datenbank oder
einzelner Elemente der Datenbank mit anderen Datenbanken oder [X.] ist unzulässig.

Die [X.] der Klägerin kann auch ohne Annahme
dieser
Allgemei-nen Geschäftsbedingungen genutzt werden.

Die Beklagte zu 1, deren Vorstand der Beklagte zu 2 ist, vertreibt
die
[X.]

Deren
Nutzer kann damit mehrere
[X.]n für Automobile
-
darunter die Börse der Klägerin -
gleichzeitig nach Verkaufsange-boten durchsuchen, ohne die
[X.]seiten dieser [X.]n aufzusuchen.
Er wählt die
zu durchsuchenden [X.]n aus und gibt die Suchkriterien wie Marke, Modell, Preis, Erstzulassung und Kilometerstand des gewünschten Fahrzeugs in eine Suchmaske ein; dabei muss er wenigstens die Marke und das Modell des Fahrzeugs bestimmen. Sodann kann er
eine einmalige Suche auslösen
oder sich für eine automatische Suche entscheiden, bei der die [X.] die ausgewählten [X.]n in regelmäßigen
Zeitabständen
durch-sucht (nach Wahl des Nutzers täglich, [X.], alle 30 min, alle 10 min, alle 5 min, alle 3 min

oder

permanent).

2
3
4

-
5
-
Das von der [X.]

angezeigte Suchergebnis be-steht in einer
geordneten Auflistung der gefundenen Angebote. Dabei sind [X.], Erstzulassung, Preis und Kilometerstand des
Fahrzeugs
angeführt. Mar-kiert der Nutzer ein
Angebot, werden in einem gesonderten Fenster weitere Einzelheiten
zum Fahrzeug genannt, eine A[X.]ildung des Fahrzeugs gezeigt sowie Wohnort und
Telefonnummer des Verkäufers
angegeben. Sämtliche [X.] stammen aus einer der
durchsuchten [X.]n. Diese ist sowohl in der Auflistung als auch bei den Zusatzangaben genannt. Der Nutzer kann durch Anklicken eines elektronischen Verweises (Links) zur entsprechenden [X.]-seite der [X.] gelangen. Bei der Börse der Klägerin kann er dann weitere
A[X.]ildungen des Fahrzeugs aufrufen und die E-Mail-Adresse des [X.] erfahren.

Die Klägerin ist der Ansicht, die [X.]
verletzten
damit ihre Rechte als [X.]in. Zudem
sei das
Verhalten der [X.] als wettbe-werbswidrige Behinderung und Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb anzusehen. Sie nimmt
die [X.]
auf Unterlassung in [X.], eine
Software anzubieten, zu bewerben und in Verkehr zu bringen, die
dazu bestimmt oder geeignet ist, automatisiert Daten aus ihrer Automobil-[X.] zu entnehmen. Weiter verlangt
sie Auskunftserteilung und Feststel-lung der
Schadensersatzpflicht der [X.].

Das [X.] hat der
Klage weitgehend stattgegeben
([X.], Urteil vom 9. April 2009 -
310 [X.], juris). Auf die Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (O[X.], [X.], 47 = ZUM-RD 2011, 87). Mit ihrer vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die [X.]
beantragen, erstrebt
die
Klägerin
die Wie-derherstellung des landgerichtlichen Urteils.
5
6
7

-
6
-
Entscheidungsgründe:

A. Das Berufungsgericht hat angenommen,
die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht seien nicht begründet, weil die [X.] nicht für eine Verletzung von Rechten der Klägerin als [X.]in hafteten und das Verhalten der [X.] auch nicht als wettbewerbswidrige Behinde-rung oder Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin anzusehen sei. Dazu hat es
ausgeführt:

Ein Unterlassungsanspruch aus §
97 Abs.
1 Satz 1, §
87b Abs.
1 [X.] scheide
aus. Bei der Automobil-[X.] der Klägerin handele es sich zwar
um eine Datenbank im Sinne des §
87a Abs.
1 Satz 1 [X.]. Die Klägerin sei auch gemäß §
87a Abs.
2 [X.] deren alleinige
Herstellerin. Da die [X.] selbst keine Daten aus der Datenbank der Klägerin entnähmen, sondern eine Software vertrieben, die [X.] die Entnahme ermögliche, komme keine Haf-tung der [X.]
als Täter, sondern nur eine Haftung als Teilnehmer oder Störer hinsichtlich einer von Nutzern der Software begangenen Urheberrechts-verletzung in Betracht.

Ein Nutzer der Software verletze
jedoch keine Rechte der Klägerin aus §
87b Abs.
1 Satz 1 [X.]. Er
vervielfältige zwar Daten aus der Datenbank, in-dem er
das Ergebnis einer Suchanfrage im Arbeitsspeicher seines
Computers abspeichere. Dadurch werde
die Datenbank jedoch nicht insgesamt vervielfäl-tigt. Die Klägerin habe auch nicht die Vervielfältigung eines nach seinem Um-fang wesentlichen Teils
der Datenbank
dargelegt.
Selbst
mehrere parallel lau-fende Suchanfragen im automatisierten Verfahren beträfen immer nur einen unwesentlichen Teil der Datenbank. Denn jede
Suchanfrage müsse zumindest 8
9
10

-
7
-
auf die Suchkriterien Marke

und Modell

eingeschränkt werden. Zudem sei
bei lebensnaher Betrachtung davon
auszugehen, dass Suchanfragen weiter eingegrenzt
würden, um handha[X.]are Ergebnisse zu erzielen. Die Vervielfälti-gung eines nach seiner Art wesentlichen Teils der Datenbank sei gleichfalls zu verneinen.
Dazu
genüge es nicht, dass das von der Software ermöglichte Ab-speichern und Anzeigen neuer
Angebote
für gewerbliche Händler besonders wertvoll sein könne. Vielmehr müsse eine erhebliche Investition des [X.]herstellers
bezüglich dieser Angebote vorliegen, an der es hier jedoch
feh-le.

Auch §
87b Abs.
1 Satz 2 [X.] werde
nicht verletzt. Im automatisierten Verfahren würden zwar unwesentliche Teile der Datenbank wiederholt und sys-tematisch vervielfältigt. Es sei jedoch nicht zu erkennen, dass dadurch in der Summe wesentliche Teile der Datenbank übernommen würden. Darüber hinaus laufe die automatisierte Suche einer normalen Auswertung der Datenbank nicht zuwider.
Nach dem
Geschäftsmodell der Klägerin solle
die Datenbank zwar über eine
manuelle Einzelsuche genutzt werden. Die Klägerin mache
die Nut-zung der
Datenbank jedoch nicht von der vorherigen Annahme
ihrer entspre-chenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
abhängig. Auch eine
unzumutba-re Beeinträchtigung berechtigter Interessen der Klägerin sei
zu verneinen. Sie habe eine unzumutbare technische Beeinträchtigung ihrer Datenbank durch den Einsatz der Software nicht dargelegt. Es genüge nicht, dass der Klägerin
Werbeeinnahmen entgingen, wenn die Nutzer der Software ihre [X.]seite nicht besuchten.

Ein Unterlassungsanspruch sei
ferner
nicht nach
§§
3, 4 Nr.
10, §
8 Abs.
1
und
3 Nr.
1 UWG
wegen wettbewerbswidriger
Behinderung gegeben.
Die Software der [X.] ziele nicht auf eine Störung der wettbewerblichen 11
12

-
8
-
Entfaltung der Klägerin, sondern baue
auf deren Angebot und dessen Funkti-onsfähigkeit auf. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass der Betrieb ihrer [X.]bank durch den Einsatz der Software technisch beeinträchtigt werde.

Ein Anspruch aus §
823 Abs.
1, §
1004 Abs.
1 Satz 2 BGB wegen [X.] in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb scheitere jedenfalls daran, dass der Vertrieb der Software durch die [X.]
keinen betriebsbe-zogenen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin darstelle.

B. Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei
angenommen, dass die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Scha-densersatzpflicht nicht begründet sind, weil die [X.]
nicht für eine Verlet-zung von Rechten
der Klägerin als [X.]in haften
(dazu I) und das
Verhalten der [X.] auch nicht als wettbewerbswidrige Behinderung (dazu [X.]) oder
Eingriff in den
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (dazu [X.]) der Klägerin
anzusehen ist.

I.
Die [X.] haften nicht für eine
Verletzung von
Rechten
der Kläge-rin als [X.]in aus §
87b Abs.
1 [X.].

1.
Eine Haftung der [X.] als Täter scheidet aus.

Die Frage, ob jemand als Täter für eine deliktische Handlung wie die [X.] eines Schutzrechts zivilrechtlich haftet, beurteilt sich grundsätzlich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (vgl. [X.], Urteil vom 22. Juli 2010 -
I [X.], [X.], 152
Rn.
30 = [X.], 223 -
Kinderhoch-stühle im [X.], [X.]). Täter ist danach derjenige, der die Zuwiderhandlung 13
14
15
16
17

-
9
-
selbst oder durch einen anderen begeht (§
25 Abs.
1 StGB). Mittäterschaft [X.] eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (§
25 Abs.
2 StGB; vgl. §
830 Abs.
1
Satz 1 BGB).

Als Täter einer Urheberrechtsverletzung haftet daher, wer die Merkmale eines der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände des Urheberrechts selbst, in mittelbarer Täterschaft oder in Mittäterschaft erfüllt.
Ist diese Voraus-setzung nicht gegeben, kommt auch eine täterschaftliche Haftung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juli 2007 -
I [X.], [X.]Z 173, 188 Rn.
22 -
Jugendge-fährdende Medien bei [X.])
nicht in Betracht
(vgl. [X.], Urteil vom 12. Mai 2010 -
I [X.], [X.]Z 185, 330 Rn.
13 -
Sommer unseres Lebens).

Im Streitfall setzt eine Haftung der [X.] als Täter danach voraus, dass sie den Tatbestand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe einer Datenbank (§
87b Abs.
1 [X.]) selbst, durch einen anderen oder in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit anderen verwirklichen. Das ist nicht der Fall.

a) Die [X.] verwirklichen den Tatbestand des §
87b Abs.
1 [X.] nicht selbst, da sie keine Daten der Automobil-[X.] der Klägerin verviel-fältigen, verbreiten oder öffentlich wiedergeben, sondern eine Software anbie-ten, bewerben und in Verkehr bringen, die es [X.] ermöglicht, diese Daten aufzufinden, aufzubereiten und anzuzeigen.

b) Eine Haftung der [X.] als mittelbare Täter scheidet entgegen der Ansicht der Revision gleichfalls aus. Eine solche Haftung wird
nicht dadurch begründet, dass die [X.]
eine
Software in Verkehr bringen, die dazu ge-18
19
20
21

-
10
-
eignet und bestimmt ist, Daten aus der Datenbank der Klägerin -
wie die Revi-sion meint: widerrechtlich -
zu entnehmen. Eine Haftung als mittelbarer Täter setzt Tatherrschaft voraus. Diese fehlt den [X.], da die Nutzer eigenver-antwortlich über den Einsatz der Software und den Umfang ihrer Suchanfragen bestimmen. Entgegen der Ansicht der Revision lässt sich der Senatsentschei-dung Autobahnmaut

([X.], Urteil vom 25. März 2010 -
I [X.], [X.], 1004 = [X.], 1403) nichts Abweichendes entnehmen. Die Beklagte jenes Verfahrens haftete
nicht als mittelbare Täterin für von ihren Kunden vor-genommene Vervielfältigungen, sondern als unmittelbare Täterin, weil sie ihren Kunden sämtliche Datensätze einer Datenbank zum Online-Abruf zur Verfü-gung gestellt hatte und damit nach Art und Umfang wesentliche Teile der [X.]bank selbst öffentlich wiedergegeben hatte
([X.], [X.], 1004 Rn.
31
ff. -
Autobahnmaut).

c) Die [X.] haften auch nicht als Mittäter. Allein dadurch, dass sie ihre Software anbieten, bewerben und in Verkehr bringen, wirken sie
nicht [X.] und gewollt mit ihren
Kunden bei
einem rechtsverletzenden Vervielfälti-gen von Daten aus der [X.] der Klägerin
zusammen.

2.
Die [X.] sind
auch nicht als Teilnehmer oder Störer für eine von Nutzern
der Software begangene Verletzung
von
Rechten
der Klägerin aus §
87b [X.]
verantwortlich.

Die Frage, ob jemand als Teilnehmer
-
also Anstifter oder Gehilfe (vgl. §
830 Abs.
2 BGB) -
für eine deliktische Handlung wie die Verletzung eines Schutzrechts zivilrechtlich haftet, beurteilt sich gleichfalls nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (vgl. [X.], [X.], 152 Rn.
30 -
Kinder-hochstühle im [X.], [X.]). Als Anstifter (§
26 StGB) oder Gehilfe (§
27 22
23
24

-
11
-
Abs.
1 StGB) haftet, wer vorsätzlich
einen anderen zu dessen vorsätzlich [X.] rechtswidriger Tat bestimmt hat oder ihm dazu Hilfe geleistet hat. [X.] setzt die [X.] neben einer objektiven Teilnahmehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (vgl. [X.], [X.], 152 Rn.
30 -
Kinderhochstühle im [X.], [X.]).

Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer -
ohne Täter oder Teilnehmer zu sein -
in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschütz-ten Rechts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt sie die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang be-stimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genomme-nen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. [X.], Urteil vom 15. Januar 2009 -
I [X.], [X.], 841
Rn.
19 = [X.], 1139

Cybersky; [X.]Z 185, 330 Rn.
19 -
Sommer unseres Lebens, [X.]).

Eine Haftung der [X.] als Teilnehmer oder Störer ist danach schon deshalb ausgeschlossen, weil es an einer rechtswidrigen Haupttat fehlt. Nutzer der [X.]

verletzen nicht das ausschließliche Recht
der Klägerin als [X.]in aus §
87b Abs.1 [X.].

a) Bei der Automobil-[X.] der Klägerin handelt es sich allerdings
um eine Datenbank im Sinne des
§
87a Abs.
1 Satz 1 [X.]. Eine Datenbank ist nach dieser Bestimmung eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen un-abhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und ein-zeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und 25
26
27

-
12
-
deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.

aa) Die
Zusammenstellung der [X.]
ist
nach der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts eine Sammlung von Daten, die systematisch und methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugäng-lich sind. Die [X.] sind nach Fahrzeugen und zugehörigen Einzelin-formationen geordnet. Die Nutzer der Datenbank können die Daten durch [X.] der Eingabemaske einzeln abrufen.

[X.]) Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Darstellung
der in Rede stehenden [X.]
eine wesentliche Investition im Sinne von §
87a Abs.
1 Satz 1 [X.]
erforderte. Danach kann of-fenbleiben, ob die Klägerin darüber hinaus für die Beschaffung und [X.] der Daten wesentliche Investitionen getätigt hat.

Investitionen zur Darstellung der Datenbank sind Mittel, die der systema-tischen oder methodischen Anordnung der in der Datenbank enthaltenen Ele-mente und der Organisation der individuellen Zugänglichkeit dieser Elemente gewidmet werden (vgl. [X.],
Urteil vom 9. November 2004 -
C-338/02, [X.]. 2004, [X.] = [X.], 252 Rn.
27
-
Fixtures-Fußballspielpläne I;
Urteil vom 9. November 2004 -
C-444/02, [X.]. 2004, [X.] = [X.], 254
Rn.
43
-
Fixtures-Fußballspielpläne [X.]). Wesentlich sind solche Investitionen, wenn sie bei objektiver Betrachtung nicht ganz unbedeutend, also nicht von jedermann leicht zu erbringen waren (vgl. [X.],
Urteil vom 1. Dezember 2010

[X.], [X.], 724
Rn.
23 = [X.], 927
-
Zweite [X.] [X.]).

28
29
30

-
13
-
Nach diesen Maßstäben hat die Darstellung der in Rede stehenden [X.] eine wesentliche Investition erfordert. Die Klägerin hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für die Bereitstellung
der technischen Infrastruktur der Datenbank und deren Erhaltung, Pflege und Wartung jährlich etwa

aufgewandt.

b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin sei Herstellerin der Datenbank. [X.] ist nach §
87a Abs.
2 [X.]
derjenige, der die Investition vorgenommen hat. Das ist die Person, die die Initiative ergreift und das Investitionsrisiko trägt (vgl. [X.], [X.], 1004
Rn.
22 -
Auto-bahnmaut; [X.], 724
Rn.
26 -
Zweite Zahnarztmeinung [X.]).

Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe die [X.] Investitionen für die Darstellung der Datenbank
allein getätigt. Sie habe die Initiative entfaltet und das wirtschaftliche Risiko getragen. Dem stehe nicht entgegen, dass sie
von ihren Tochtergesellschaften und der A.

GmbH für die Verwaltung von deren Daten, die Teil der von der Klägerin betrie-benen Datenbank seien, eine Vergütung erhalte.

Die Revision hat diese -
ihr günstige -
Beurteilung hingenommen. Die Revisionserwiderung macht dagegen geltend, die Klägerin sei
nicht alleinige [X.]in. Die Datensammlung werde durch die Leistungen und Investitionen zahlreicher Gesellschaften, insbesondere der Toch-tergesellschaften der Klägerin in den einzelnen europäischen Ländern, erstellt. Daher liege
nur ein gemeinsames [X.]recht aller beteiligten Gesellschaften vor. Es kann offenbleiben, ob dieser
Einwand
durchgreift. [X.] der Klägerin
bestehen jedenfalls deshalb nicht, weil Nutzer der [X.] keine Rechte an der Datenbank aus §
87b
Abs. 1 [X.] verletzen.
31
32
33
34

-
14
-

c) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass Nutzer der Software der [X.] nicht dadurch in ein
Recht an der Datenbank eingreifen, dass sie die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang [X.] Teil der Datenbank vervielfältigen, verbreiten
oder öffentlich wiedergeben (§
87b Abs.
1 Satz 1 [X.]).

aa) Allerdings vervielfältigen Nutzer der [X.]

Daten der Datenbank
der Klägerin.

Der Begriff der
Vervielfältigung entspricht dem der Entnahme in Art. 7 Abs.
2 Buchst. a der [X.]
und muss im Lichte dieser Bestim-mung ausgelegt werden. Der Begriff der Entnahme ist in Art. 7 Abs.
2 Buchst. a der [X.] definiert als ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf einen anderen Datenträger, ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form der Entnahme.

Die Formulierung ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form

zeigt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber dem Begriff der Entnahme eine weite Bedeutung verleihen wollte. Er erfasst jede unerlaubte Aneignung
(vgl. [X.], Urteil vom 9. Oktober 2008 -
C-304/07, [X.].
2008, [X.] = [X.], 1077
Rn.
34 -
Directmedia
Publishing; Urteil vom 5. März 2009 -
C-545/07, [X.]. 2009, [X.] = [X.], 572
Rn.
40 -
Apis/[X.]; [X.], [X.], 724
Rn.
39 -
Zweite Zahnarztmeinung [X.]). Für den Begriff der Ent-nahme kommt es nicht auf den mit der Übertragung verfolgten Zweck an. [X.] ist es unerheblich, ob die entnommenen Daten inhaltlich verändert oder
anders geordnet werden
(vgl. [X.], Urteil vom 9. November 2004 35
36
37
38

-
15
-
-
C-203/02, [X.]. 2004, [X.] =
[X.], 244
Rn.
47
f., 81
-
BHB-Pferdewetten; [X.], 1077
Rn.
39, 41, 46 f.
-
Directmedia
Publishing; [X.], 572
Rn.
46-48, 55 -
Apis/[X.]; [X.], [X.], 724
Rn.
31 -
Zweite Zahnarztmeinung [X.]).

Der Begriff der Entnahme erfasst nach der Begriffsbestimmung in Art. 7 Abs.
2 Buchst. a der [X.] ferner nicht nur eine ständige Übertra-gung, bei der
die betreffenden Elemente in dauerhafter Weise auf einem ande-ren als dem [X.] fixiert werden, sondern auch eine vorüber-gehende Übertragung, bei der die Elemente für begrenzte Dauer auf einem an-deren Datenträger
gespeichert werden. Dazu gehört beispielsweise das [X.] im Arbeitsspeicher eines Computers
(vgl. [X.], [X.], 572
Rn.
44 -
Apis/[X.], [X.]).

Nutzer der Software der [X.]
vervielfältigen danach
Daten der [X.]bank
der Klägerin, indem sie die bei
einer
Suchanfrage gefundenen
Daten im Arbeitsspeicher ihres Computers speichern.
Dabei kommt es nicht darauf an, dass
sie
dabei nicht den Zweck verfolgen, eine andere Datenbank zu erstellen. Desgleichen ist es unerheblich, dass die Software der [X.] die ausgele-senen Daten aufbereitet und in einem eigenen Format
anzeigt.

[X.]) Dass Nutzer der Software die Datenbank
insgesamt vervielfältigen, hat die Klägerin nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Nach den Fest-stellungen des Berufungsgerichts muss die im [X.] bereitgehaltene [X.] bei einer über die Software der [X.] gestarteten Suchanfrage zum Zwecke des Auslesens nicht vollständig im Arbeitsspeicher des Computers
zwi-schengespeichert werden.

39
40
41

-
16
-
cc) Eine Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank durch Nutzer der Software der [X.] liegt nach den [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts ebenfalls nicht vor. Ein Teil einer Datenbank ist nach Art oder Umfang wesentlich, wenn er in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlich ist (Art. 7 Abs.
1 [X.]). [X.] richtet sich nach dem Umfang der Investitionen für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung dieses Teils der Datenbank (vgl. [X.],
[X.], 244 Rn.
71 -
BHB-Pferdewetten; [X.], 572
Rn.
66
-
Apis/[X.]); letzteres ist nach dem Verhältnis des Datenvolumens dieses Teils der [X.]bank zum Datenvolumen der gesamten Datenbank zu beurteilen (vgl. [X.], [X.], 244 Rn.
70 -
BHB-Pferdewetten; [X.], 572
Rn.
59 -
Apis/[X.]; [X.], [X.], 1004
Rn.
29 -
Autobahnmaut; [X.], 724
Rn.
28
-
Zweite Zahnarztmeinung [X.]).

(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe die [X.] eines nach seinem Umfang wesentlichen Teils der Datenbank nicht dargelegt. Zwar sei davon auszugehen, dass jedenfalls ein Teil der Nutzer von A.

im automatisierten Verfahren
und zwar

in schneller Folge immer wieder auf die Datenbank zugreife. Selbst mehrere parallel laufende Suchanfragen im automatisierten Verfahren beträfen jedoch immer nur einen unwesentlichen Teil der Datenbank. Denn jede Suchanfrage müsse [X.]. Zudem sei bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass die Suchanfragen weiter eingegrenzt würden, um handha[X.]are Ergebnisse zu [X.]; selbst gewerbliche Händler könnten anderenfalls die Datenflut

aus 18 [X.]n nicht bewältigen.

42
43

-
17
-
Die Revision rügt ohne Erfolg,
für die Beurteilung könne es nicht ent-scheidend sein, ob der verständige [X.] die Suchkriterien so aus-wähle, dass das
Suchergebnis nur eine beschränkte Anzahl von Angeboten enthalte. Allein maßgeblich sei, dass die [X.] dem Nutzer mit der [X.] die Entnahme von wesentlichen Teilen der Datenbank ermöglichten. Zu-dem
entspreche es eher der Lebenserfahrung, dass der noch ungeübte

[X.]-Nutzer die Suchkriterien zunächst nicht einschränke und erst dann, wenn er auf diese Weise kaum handha[X.]are Ergebnisse erziele, eine Einschränkung vornehme. Darüber hinaus
habe das Berufungsgericht das Vorbringen der Klä-gerin nicht berücksichtigt, dass die Software es Nutzern
ermögliche
und nach der [X.] darauf angelegt sei, unbegrenzt viele Suchaufträge parallel zu starten und damit einen in der Summe wesentlichen Teil der [X.] zu entnehmen. Die Software werde erfahrungsgemäß auch dementspre-chend genutzt. Bei den Nutzern
handele es sich größtenteils um gewerbliche Händler, die viele verschiedene Fahrzeuge suchten, um diese als erste günstig ankaufen zu können.

Die Revision lässt außer [X.], dass die Software der [X.] einen
Nutzer nach
den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des [X.]s jedenfalls insoweit zu einer Einschränkung seiner Suchanfrage zwingt, als er eine bestimmte Fahrzeugmarke und ein bestimmtes Fahrzeugmodell ange-ben muss. Es ist daher ausgeschlossen, dass aufgrund der Suchanfrage eines Nutzers sämtliche [X.] der Datenbank der Klägerin im [X.] seines
Computers gespeichert werden. Die Annahme des [X.]s, eine solche
Einschränkung der Suchanfrage gewährleiste
zudem, dass selbst dann, wenn ein Nutzer mehrere Suchanfragen zugleich durchführe und dabei jeweils eine permanente Abfrage im automatisierten Verfahren wähle, nur ein unwesentlicher Teil der Datenbank vervielfältigt
würde, lässt keinen Rechts-44
45

-
18
-
fehler
erkennen. Entgegen der Ansicht der Revision kann nach der Lebenser-fahrung nicht angenommen werden, dass gewerbliche Händler unbegrenzt viele

parallele Suchaufträge starten. Auch gewerbliche Händler sind, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei
angenommen hat, nicht an einer unbegrenz-ten und damit nicht mehr überschaubaren und handha[X.]aren Zahl von Sucher-gebnissen interessiert.

Die Revision macht
auch vergeblich geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht ausschließlich auf den einzelnen Nutzer und die von ihm vervielfäl-tigten Elemente der Datenbank abgestellt und nicht auf die Gesamtheit der [X.].
ihrer Gesamtheit abgestellt und eine isolierte Betrachtung jedes einzelnen [X.]s abgelehnt.

Der
Senat hat in der Sache Autobahnmaut

entschieden, dass der Be-griff
der öffentlichen Wiedergabe
im Sinne des §
87b Abs.
1 Satz 1 [X.]
im Blick auf die Bestimmung des Art. 7 Abs.
1 und 2 der [X.], deren Umsetzung er dient, richtlinienkonform dahin auszulegen
ist, dass er jedenfalls bei Datenbanken, deren typische Verwertung darin besteht, den Nutzern nur die jeweils sie selbst betreffenden Datensätze zugänglich zu machen, auch das Zurverfügungstellen einzelner Datensätze an einzelne Nutzer erfasst, wenn diese Nutzer in ihrer Gesamtheit eine Öffentlichkeit bilden
([X.], [X.], 1004 Rn.
35 -
Autobahnmaut). Diese Grundsätze
sind
entgegen der Ansicht der Revision nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Im Streitfall
geht es nicht um die Frage, ob die [X.] einen nach Art oder
Umfang wesentlichen Teil der
Datenbank der Klägerin öffentlich wiederge-ben
und dafür als Täter haften, sondern um die Frage, ob die Nutzer der Soft-46
47
48

-
19
-
ware A.

einen nach Art oder
Umfang wesentlichen Teil der [X.]bank der Klägerin vervielfältigen
und die [X.]
dafür als Teilnehmer oder
Störer einzustehen haben.
Soweit keine Rechtsverletzung durch Nutzer der Software vorliegt, scheidet eine Haftung der [X.] aus. Bei der [X.], ob Nutzer der [X.]

das Recht der Klägerin
als
[X.]bankherstellerin durch eine Vervielfältigung von nach Art oder Umfang we-sentlichen Teilen ihrer Datenbank verletzen, käme es nur dann auf die Gesamt-heit mehrerer Nutzer an, wenn diese die Datenbank der Klägerin gemeinschaft-lich, also in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken vervielfältigen würden. Für eine Haftung der Nutzer als Mittäter ist aber nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
Mehrere,
für sich genommen jeweils zulässige Nutzungen durch einzelne Nutzer können daher nicht zu einer insgesamt unzulässigen Nutzung zusammengerechnet werden.

Die Revision macht weiterhin ohne Erfolg
geltend, eine rein [X.] Anwendung des Proportionalitätsprinzips sei abzulehnen. Im Streitfall ma-che
gerade die große Vielzahl der Angebote, aus denen der Kunde auswählen könne -
zum Zeitpunkt der Klageerhebung seien
ca. 1,6 Mio. Kraftfahrzeuge eingestellt
gewesen -
die Datenbank der Klägerin so wertvoll. Angesichts dieses gewaltigen Ausmaßes sei
es nicht gerechtfertigt, ausschließlich auf die Propor-tionalität zwischen Datenvolumen und Entnahme abzustellen.

Dem kann nicht zugestimmt werden. Die relative Bestimmung der quanti-tativen Wesentlichkeit beruht auf der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Union (vgl. [X.], [X.], 244 Rn.
70 -
BHB-Pferdewetten; [X.], 572
Rn.
59 -
Apis/[X.]), dessen Auslegung der Datenbank-richtlinie bindend ist. Soweit ein entnommener Datenbankteil eine für sich ge-nommen wesentliche Investition des [X.]s verkörpert, ist dies 49
50

-
20
-
bei der Beurteilung der qualitativen Wesentlichkeit des entnommenen [X.]teils zu berücksichtigen ([X.] in [X.]/[X.], Urheberrecht, 3.
Aufl., §
87b [X.] Rn.
13).

(2) Das Berufungsgericht hat des weiteren
die Vervielfältigung eines nach seiner Art wesentlichen Teils der Datenbank rechtsfehlerfrei verneint.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts führt insbesondere die Anwendung der Software nicht zur Entnahme von qualitativ [X.] Teilen der Datenbank. Bei einer Anwendung dieser Funktion werden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Ergebnisse neuer Suchanfragen mit den
im Arbeitsspeicher
des Computers gespeicherten Ergebnissen älterer Suchanfragen verglichen; wenn sich dabei neue Daten ergeben, werden diese von der Software gespeichert und als neu gekennzeichnet. Das [X.] hat gemeint, es komme
nicht darauf an, ob das Auslesen und Vervielfälti-gen dieser neuen Angebote für gewerbliche Händler besonders wertvoll sei. Entscheidend sei, ob bezüglich dieser neuen Angebote eine erhebliche Investi-tion des [X.]s festgestellt werden könne. Das sei hier nicht der Fall.

Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Bei der Beur-teilung, ob in übernommenen Datensätzen in qualitativer Hinsicht ein wesentli-cher Teil der Datenbank liegt, kommt es auf die Bedeutung der Investitionen an, die mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts ge-rade des entnommenen Teils verbunden sind
([X.], [X.], 724
Rn.
30 -
Zweite Zahnarztmeinung [X.]). Ein quantitativ geringfügiger Teil des Inhalts einer Datenbank kann bezogen auf Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts eine erhebliche menschliche, technische oder finanzielle Investition er-51
52
53

-
21
-
fordern (vgl. [X.], [X.], 572 Rn.
66 -
Apis/[X.]). Deshalb kann die Nutzung eines zwar quantitativ geringfügigen, aber qualitativ
wesentlichen Teils der Datenbank einen Schaden für die Investition des [X.]s be-wirken (vgl. [X.], [X.], 244 Rn.
69 -
BHB-Pferdewetten). Maßgeblich ist
daher, ob sich gerade in den übernommenen Datensätzen ein wesentlicher Teil der Investition in die Datenbank verkörpert ([X.], [X.], 724
Rn.
32 -
Zweite Zahnarztmeinung [X.]; vgl. zu einem solchen Fall [X.], Urteil vom 30. April 2009 -
I [X.], [X.], 852
Rn.
47
-
Elektronischer Zolltarif). Davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die [X.]
gerade solche Datensätze übernommen haben, die besondere Investitionen erfordert
haben.

Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe bei seiner Be-urteilung außer [X.] gelassen, dass sich die Definition der qualitativen We-sentlichkeit eines entnommenen Datenbankteils vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der Rechte des [X.]s daran orientiere, ob die Entnahme dem berechtigten Interesse des [X.]s an einer Amortisation seiner Investition einen erheblichen Schaden zufüge. Es habe den Vortrag der Klägerin nicht berücksichtigt, dass die Software der [X.] einen Rückgriff der Nutzer auf die
Webseiten der Klägerin erübrige und damit den Werbewert ihrer
[X.]seiten beeinträchtige. Es habe ferner nicht berücksich-tigt, dass die von der Software der [X.] ermöglichte Automatisierung der Abfrage zur Folge habe, dass die Klägerin wegen der erhöhten [X.] Gebühren an den Provider des Servers zu zahlen habe und mehr Personal für den Datenbankbetrieb einsetzen müsse; künftig müssten sogar weitere Ser-ver in Betrieb genommen werden, weil es durch die vermehrten Zugriffe bereits zu einem langsameren Betrieb und kurzfristigen Ausfällen gekommen
sei.

54

-
22
-
Die Revision führt damit keine Gesichtspunkte auf, die dazu führen
könn-ten, in den von Nutzern der [X.]

vervielfältigten Daten einen ihrer Art nach wesentlichen Teil der Datenbank zu
sehen. Die Bestim-mung des §
87b Abs.
1 Satz 1 [X.]
erfasst nicht jede Handlung, die eine Amortisation der Investitionen des [X.]s vereitelt oder gefähr-det. Sie
schützt nicht vor jeder Beeinträchtigung der
Funktionsfähigkeit
der [X.]bank. Sie
verbietet auch nicht jede Vervielfältigung, die das Interesse des [X.]s an einer Amortisation seiner Investition beeinträchtigt. Ihr Schutz erstreckt sich
allein auf die Vervielfältigung eines in quantitativer oder qualitativer Hinsicht wesentlichen Teils der Datenbank. In qualitativer Hinsicht ist ein Datenbankteil aber -
wie ausgeführt -
nur dann
wesentlich, wenn sich gerade in diesem
Teil der Datenbank
ein wesentlicher Teil der Investition in die Datenbank verkörpert.
Diese Voraussetzung ist im Streitfall nach den [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erfüllt.

d) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Nutzer der Software der [X.] verwirklichten auch nicht den Tatbestand des §
87b Abs.
1 Satz 2 [X.], hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung gleichfalls stand.
Nach §
87b Abs.
1 Satz 2 [X.]
steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang un[X.] Teilen der Datenbank der Verwertung eines nach Art oder Umfang we-sentlichen Teils der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des [X.]s unzumutbar beeinträchtigen.

aa) Die Bestimmung des §
87b Abs.
1 Satz 2 [X.] dient der Umsetzung von Art. 7 Abs.
5 der [X.] und ist daher in Übereinstimmung mit
dieser Regelung
auszulegen.
55
56
57

-
23
-

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] soll Art. 7 Abs. 5 der [X.] eine Umgehung des Verbots des Art. 7 Abs. 1 der [X.] verhindern.
Ziel dieser Vorschrift ist es, eine wie-derholte und systematische Entnahme und/oder Weiterverwendung unwesentli-cher Teile des Inhalts einer Datenbank zu verhindern, die durch ihre kumulative Wirkung die Investition des [X.]s wie die durch Art. 7 Abs. 1 der [X.] erfassten Fälle der Entnahme und/oder Weiterverwendung schwerwiegend beeinträchtigen würde. Die Vorschrift verbietet folglich Entnah-mehandlungen, die durch ihren wiederholten und systematischen Charakter darauf hinauslaufen würden, ohne Genehmigung der Person, die diese [X.] erstellt hat, diese in ihrer Gesamtheit oder zumindest zu einem [X.] Teil wieder zu erstellen, sei es zur Erstellung einer anderen Datenbank oder zur Ausübung einer anderen Tätigkeit. Somit sind mit

[X.] Interessen des Herstellers der [X.] gemeint, die darauf gerichtet sind, durch die kumulative Wir-kung von Entnahmehandlungen die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts der durch das Schutzrecht sui generis geschützten Datenbank wie-der zu erstellen, und die dadurch
die Investition des [X.]s schwerwiegend beeinträchtigen ([X.], [X.], 244
Rn.
86-89 -
BHB-Pferdewetten; vgl. auch [X.], [X.], 724
Rn.
35 -
Zweite Zahnarztmei-nung
[X.]).

[X.]) Nutzer der [X.]

, die mittels der automatisierten Abfrage permanent Daten der Datenbank der Klägerin im Arbeitsspeicher ihres Computers speichern, vervielfältigen damit zwar wiederholt und systematisch Teile
der Datenbank der Klägerin, die -
wie ausgeführt -
nach Art und Umfang 58
59

-
24
-
unwesentlich sind. Diese Vervielfältigungen stehen jedoch
der Verwertung ei-nes nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank nicht gleich. Sie
sind nicht darauf gerichtet, durch ihre
kumulative Wirkung die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts der geschützten Datenbank wieder zu er-stellen.

Die Revision rügt
auch in diesem Zusammenhang ohne Erfolg, das [X.] habe das Vorbringen der Klägerin nicht hinreichend berücksichtigt oder nicht richtig erfasst, dass die Software dem Nutzer die Möglichkeit biete und nach der [X.] der [X.] darauf angelegt sei, [X.] viele Suchaufträge parallel zu starten und damit einen in der Summe wesentlichen Teil der Datenbank zu entnehmen. Das Berufungsgericht hat die-ses Vorbringen der Klägerin zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezo-gen. Es hat rechtsfehlerfrei angenommen, es erscheine ausgeschlossen, dass parallele
Suchanfragen eines einzelnen Nutzers in ihrer kumulativen Wirkung zur Vervielfältigung eines
wesentlichen Teils
der Datenbank führten
(siehe oben Rn.
43
ff.).

Die Revision macht auch in dieser Beziehung vergeblich
geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht nicht auf die Summe aller Nutzungen der Software, sondern auf die Vervielfältigungshandlungen jeweils der einzelnen Nutzer abgestellt. Auf die Summe der Vervielfältigungen könnte nur abgestellt werden, wenn die Nutzer als Mittäter anzusehen wären und ihr bewusstes und gewolltes Zusammenwirken beim Vervielfältigen von Daten darauf gerichtet wäre, durch seine kumulative Wirkung die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts der geschützten Datenbank wieder zu erstellen. Davon kann im Streitfall aber nicht ausgegangen werden
(vgl. oben Rn.
43
ff.).

60
61

-
25
-
cc) Die von den Nutzern vorgenommenen Vervielfältigungen, die nicht die in Rede stehende kumulative Wirkung erreichen, laufen einer normalen Auswertung der Datenbank nicht zuwider und beeinträchtigen die berechtigten Interessen des [X.]s nicht unzumutbar im Sinne des §
87b Abs. 1 Satz 2 [X.]. Vielmehr handelt es sich dabei um Vervielfältigungen
unwesent-licher Teile der Datenbank, die bei einer Abfrage der Datenbank zur Darstellung des Inhalts der Datenbank auf dem Bildschirm erforderlich sind. Auf solche [X.]en erstreckt sich das Schutzrecht des [X.]s nicht.

Das Schutzrecht des [X.]s umfasst
nicht Handlungen, mit denen eine Datenbank abgefragt wird. Zwar kann sich der Datenbankher-steller ein ausschließliches Recht auf Zugang zu seiner Datenbank vorbehalten; er kann den
Zugang zur Datenbank auf bestimmte
Personen beschränken
oder von besonderen Voraussetzungen
-
beispielsweise
finanzieller Art
-
abhängig machen. Macht er
deren Inhalt jedoch [X.] -
und sei es gegen Entgelt -
zu-gänglich, dann erlaubt sein Schutzrecht ihm nicht, sich den Abfragen dieser Datenbank durch Dritte zu Informationszwecken entgegenzustellen. Erst wenn für die Darstellung des Inhalts der Datenbank auf dem Bildschirm die ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils dieses Inhalts auf einen anderen Datenträger erforderlich ist, kann die be-treffende Abfrage von der Genehmigung des Inhabers des Schutzrechts ab-hängig gemacht werden (vgl. [X.], [X.], 244
Rn.
54 f.
-
BHB-Pferdewetten; [X.], 1077
Rn.
51-53
-
Directmedia Publishing; vgl. auch Erwägungsgrund 44 der [X.]).

Die Klägerin hat den Inhalt ihrer Datenbank im [X.] für jedermann frei zugänglich gemacht. Sie hat diesen Zugang nicht
durch technische Maßnah-men ausgeschlossen oder eingeschränkt und auch nicht
vom Abschluss eines 62
63
64

-
26
-
Vertrages über die Nutzung der Datenbank oder einer Annahme
ihrer Allgemei-nen Geschäftsbedingungen abhängig gemacht. Sie kann sich daher einer zur Abfrage der Datenbank und Darstellung des Inhalts der Datenbank erforderli-chen Speicherung eines unwesentlichen Teils ihrer Datenbank im [X.] von Computern
nicht unter Berufung auf ihr Recht als Datenbankherstelle-rin widersetzen.

[X.].
Das Verhalten der [X.] ist auch nicht als eine nach §
4 Nr.
10 UWG wettbewerbswidrige Behinderung der Klägerin anzusehen.
Nach dieser Vorschrift
handelt unlauter, wer Mitbewerber gezielt behindert. Eine unlautere
Behinderung von Mitbewerbern nach §
4 Nr.
10 UWG
setzt eine Beeinträchti-gung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte [X.]keitsmerkmale aufweist. [X.] ist die Beeinträchti-gung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berück-sichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Markt-teilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen
(vgl. [X.], Urteil vom 7. Oktober 2009 -
I [X.], [X.], 346 Rn.
12 = [X.], 644 -
Rufumleitung; Urteil vom 12. November 2009 -
I [X.], [X.], 642 Rn.
53 = [X.], 764 -
WM-Marken,
jeweils [X.]).
Diese Voraussetzungen sind im [X.] nicht erfüllt.

65

-
27
-
1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, die [X.] ver-folgten nicht gezielt den Zweck, die Klägerin an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen. Die [X.]

diene
einem
schnel-leren Auffinden
und
einer
besseren Nutzung der bei der Klägerin eingestellten Verkaufsangebote. Sie
ziele
damit nicht auf eine Störung der wettbewerblichen Entfaltung der Klägerin ab, sondern baue
gerade auf dem Angebot der Klägerin und dessen Funktionsfähigkeit auf.

a) Die Revision rügt
ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe
außer [X.] gelassen, dass der Einsatz der [X.]

auf lange Sicht [X.] abziele, das werbefinanzierte Geschäftsmodell der Klägerin zu unterlaufen und dadurch in seiner Funktion zu stören. Dieses Geschäftsmodell sei auf eine
manuelle Eingabe der Suchanfragen und damit auf einen Aufruf ihrer [X.]-seiten
durch die Nutzer ausgerichtet, damit die dort -
gegen Entgelt -
eingestell-te Werbung ihre Wirkung entfalten könne. Damit solle der Werbewert ihrer In-ternetseiten für Anzeigenkunden erhöht werden. Dies komme darin deutlich zum Ausdruck, dass nach §
9 Abs.
2 und 3
ihrer Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen die automatisierte Abfrage und
die gewerbliche Verwertung ihrer
[X.]bank untersagt
seien.

Das Berufungsgericht hat -
im Zusammenhang mit der Erörterung der Frage, ob die Voraussetzungen des §
87b Abs. 1 Satz 2 [X.] vorliegen -
zu-treffend angenommen, berechtigte Interessen der Klägerin seien nicht schon deshalb unzumutbar beeinträchtigt, weil ihr
Werbeeinahmen entgingen, wenn die Nutzer nicht ihre [X.]seiten aufsuchten.

Zwar kann der Betreiber den Zugang zu
seiner
[X.]seite und deren Inhalten bestimmten Personen vorbehalten oder von besonderen Vorausset-66
67
68
69

-
28
-
zungen abhängig machen. Macht er seine
[X.]seite und deren Inhalte [X.] ohne Einschränkungen öffentlich
zugänglich, kann
er
-
wie das [X.] mit Recht
angenommen hat -
nicht verlangen, dass Nutzer seine [X.]seite aufsuchen, wenn sie auf
deren Inhalte zugreifen wollen. [X.] kann er es Nutzern nicht untersagen, die Inhalte seiner [X.]seite durch Suchmaschinen abzurufen. Dementsprechend ist auch die Tätigkeit von [X.] wettbewerbsrechtlich grundsätzlich hinzunehmen, wenn diese
ledig-lich den Abruf vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachter Inhalte ohne Umgehung technischer Schutzmaßnahmen für Nutzer erleichtert
(vgl. [X.], Urteil vom 17. Juli 2003 -
I
ZR 259/00, [X.]Z 156, 1,
18 f.
-
Paperboy; vgl. auch Urteil vom 29. April 2010 -
I [X.], [X.], 56 Rn.
27
= [X.], 88 -
Session-ID).

Danach stellt das Anbieten, Bewerben und Inverkehrbringen der [X.] A.

grundsätzlich keine nach §
4 Nr. 10 UWG wettbewerbs-widrige Behinderung der Klägerin dar. Die Klägerin hat ihre [X.] frei zugänglich ins [X.] gestellt. Zwar ist nach §
9 Abs. 2
Satz 2 ihrer Allgemei-nen Geschäftsbedingungen eine automatisierte Abfrage der Datenbank nicht gestattet und nach §
9 Abs. 3
Satz
2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Verknüpfung der Datenbank oder einzelner Elemente der Datenbank mit anderen Datenbanken oder [X.] unzulässig.
Die Klägerin hat die Nutzung ihrer Datenbank jedoch nicht von der vorherigen Annahme ihrer All-gemeinen Geschäftsbedingungen abhängig gemacht. Sie hat auch keine tech-nischen Maßnahmen ergriffen, um eine automatisierte Abfrage ihrer Datenbank oder eine Verknüpfung ihrer Datenbank mit anderen Datenbanken zu verhin-dern.

70

-
29
-
b) Die Revision macht weiter ohne Erfolg geltend, die Funktionsweise der [X.]

erschöpfe sich nicht -
wie die einer Suchmaschine -

e-nen Webseite nur andeuteten und so zu deren Nutzung anregten, oder in der Zurverfügungstellung eines [X.] zu diesen Webseiten. Stattdessen ent-nehme die Software der [X.] der Datenbank der Klägerin sämtliche für die Kaufentscheidung relevanten Informationen und sei damit ohne weiteres geeig-net, diese zu ersetzen.

Mit ihrer Software, die eine Vielzahl von Automobil-[X.]n auswer-tet, bieten die [X.] eine eigene Leistung an. Diese baut zwar auf der Leis-tung der
Automobil-[X.]n auf, eröffnet
der Allgemeinheit jedoch durch die Erschließung der [X.]n und Aufbereitung der Verkaufsangebote einen erheblichen zusätzlichen Nutzen
(vgl. [X.]Z 156, 1, 18 -
Paperboy).
Die Herkunft der Verkaufsangebote
wird nicht verschleiert,
vielmehr wird die jeweili-ge Automobil-[X.] sowohl in der Auflistung der Verkaufsangebote als auch bei den Zusatzangaben genannt. Zudem wird dem Nutzer die Möglichkeit geboten, durch Anklicken eines elektronischen Verweises (Links) zur entspre-chenden [X.]seite der [X.] zu gelangen. Ein Besuch der [X.] der Klägerin wird durch die Nutzung der Software der [X.] auch nicht vollständig erübrigt. Das Berufungsgericht hat angenommen, jedenfalls ein Teil der Nutzer, die bei Auswertung des
Suchergebnisses auf ein Angebot in der Datenbank der Klägerin aufmerksam würden,
folge dem
elektronischen Verweis
zur [X.]seite der Klägerin, um dort weitere Fotos des angebotenen Fahrzeugs anzusehen oder die E-Mail-Adresse des Verkäufers herauszufinden.
Die [X.]

könne der Klägerin sogar Kunden zuführen, in-dem sie Nutzer auf das Angebot der Klägerin aufmerksam mache. Dies ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Re-71
72

-
30
-
vision widersprechen
diese Annahmen
nicht der Lebenserfahrung. Unter diesen Umständen stellt das
Angebot der [X.]

keine unlautere Störung der wettbewerblichen Entfaltung der Klägerin dar.

2.
Das Anbieten, Bewerben und Inverkehrbringen der [X.]

verstößt auch nicht deshalb gegen §
4 Nr.
10 UWG, weil die Nut-zung der Software eine Störung von Betriebsabläufen zur Folge hätte.
Zwar kann in der Verursachung einer
Betriebsstörung oder in dem Herbeiführen der Gefahr von Betriebsstörungen eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern im Sinne von §
4 Nr.
10 UWG
liegen
(vgl. [X.], Urteil vom 16. Juli 2009 -
I
ZR
56/07, [X.], 1075 Rn.
22 = [X.], 1999 -
Betriebsbeobach-tung, [X.]). Das Berufungsgericht hat jedoch -
unter Bezugnahme auf die ent-sprechenden Feststellungen des [X.]s -
angenommen, die Klägerin [X.] nicht dargelegt, dass der Einsatz der Software zu einer unzumutbaren tech-nischen Beeinträchtigung geführt hat.

Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt, der von der [X.]

ermöglichte automatisierte Abruf von Daten führe zu Überlastungen und Ausfällen beim [X.]auftritt der Klägerin; die Klägerin habe zur [X.] und Personal aufwenden müs-sen. Die Klägerin hat
dies in erster Instanz vorgetragen. Das [X.] hat angenommen, die Klägerin habe nicht
hinreichend dargelegt, dass der Einsatz der Software zu erhöhten Zugriffszahlen und diese zu unzumutbaren techni-schen Beeinträchtigungen oder Folgekosten geführt hätten. Die Klägerin hat diese Feststellung des [X.]s in der Berufungsinstanz nicht angegriffen. Sie hat mit ihrem
von der Revision als übergangen gerügten Vorbringen
ledig-lich geltend gemacht, es erfolge eine gezielte Behinderung der Klägerin durch 73
74

-
31
-
die Beklagte, da diese -
wie das [X.] zu Recht festgestellt habe -
gezielt ein
Produkt geschaffen habe, das den einzigen Zweck
habe, die Datenbank der Klägerin auszubeuten und zwar darüber hinaus noch
in einer Art und Weise, die geeignet sei, diese Datenbank bzw. deren Funktionsfähigkeit zu stören bzw. zu schädigen. Das Berufungsgericht konnte sich daher ohne Rechtsfehler darauf beschränken, auf die abweichenden
Feststellungen des [X.]s zu ver-weisen.

[X.].
Die [X.] haften der Klägerin auch nicht nach §
823 Abs.1
BGB wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
Eine solche Haftung setzt voraus, dass der Eingriff gegen den Betrieb als sol-chen gerichtet, also betriebsbezogen ist und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betrifft ([X.], Beschluss vom 10.
Dezember 2002 -
VI [X.], NJW 2003, 1040, 1041; Beschluss vom 20.
April 2009 -
I [X.], [X.], 980 Rn.
12 = [X.], 1246 -
E-Mail-Werbung [X.], jeweils [X.]).

Das Berufungsgericht hat angenommen, der Vertrieb der [X.]

stelle keinen solchen betriebsbezogenen Eingriff dar. Die [X.] macht
ohne Erfolg geltend, der Bezug zum Betrieb der Klägerin sei dadurch hinreichend hergestellt, dass die [X.] die Datenbank der Klägerin als eine von zahlreichen
möglichen Online-Börsen in den [X.] ihrer Software aufgenommen habe. Da dieses
Verhalten der [X.] nach den rechtsfehler-freien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegen den Betrieb der Kläge-rin als solchen gerichtet ist, sondern das besonders
geregelte Recht der Kläge-rin als [X.]in betrifft (vgl. Rn.
66
ff.), liegt darin kein betriebsbe-zogener Eingriff.

75
76

-
32
-
IV. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der [X.] nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten. Die entscheidungs-erheblichen Rechtsfragen zur
Auslegung des Unionsrechts sind durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] geklärt. Die [X.] und Gewichtung der relevanten Umstände im konkreten Einzel-fall sind Sache der nationalen Gerichte (vgl. [X.], Urteil vom 23. März 2010 -
C-236/08 bis 238/08, [X.], 445 Rn.
88 und 119 -
Google France/[X.] Vuitton).

C. Danach ist die Revision gegen
das Berufungsurteil auf Kosten der Klägerin (§
97 Abs.
1 ZPO) zurückzuweisen.

Büscher
Pokrant
Kirchhoff

Koch
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.04.2009 -
310 [X.] -

O[X.], Entscheidung vom 18.08.2010 -
5 [X.]/09 -

77
78

Meta

I ZR 159/10

22.06.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2011, Az. I ZR 159/10 (REWIS RS 2011, 5529)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5529

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
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I ZR 159/10

I ZR 139/08

I ZR 121/08

I ZR 47/08

I ZR 196/08

I ZR 39/08

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