Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2014, Az. AnwZ (Brfg) 83/13

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2014, 8099

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 83/13
vom

6. Februar 2014

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung
zur Rechtsanwaltschaft
-

2

-

Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Kayser, die Richterin [X.],
den Richter
Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini
und Prof. Dr. Quaas
am
6. Februar
2014

beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung gegen das seinem
[X.]evollmächtigten
am
6.
November 2013
zugestellte Urteil des 1. Senats des Hessischen [X.]s wird [X.].

Der Kläger hat die
Kosten des
Zulassungsverfahrens
zu tragen.

Der Streitwert
für das
Zulassungsverfahren wird auf 50.000

t-gesetzt.

Gründe:

I.

Der
Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§
14 Abs. 2 Nr.
7 [X.]). Seine dagegen gerichtete Klage hat der [X.] abgewiesen und die [X.]eru-fung nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich der Kläger mit seinem Zulas-sungsantrag.

1
-

3

-

II.

Der nach §
112e Satz
2 [X.], §
124a Abs.
4 VwGO statthafte Antrag hat keinen Erfolg.
Der vom Kläger geltend gemachte [X.] ernstli-cher Zweifel an der Richtigkeit des
angefochtenen Urteils (§
112e
Satz
2
[X.], §
124 Abs.
2
Nr.
1 VwGO) liegt nicht vor.

1. Nach §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§
26 Abs.
2 [X.], §
882b ZPO) eingetragen ist.
Hierbei ist nach der ständigen Senatsrechtsprechung für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs infolge des ab 1.
September 2009 geltenden Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt des Abschlusses des be-hördlichen Widerrufsverfahrens -
hier Widerrufsbescheid vom 24. Mai 2013 -
abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der [X.]eurteilung in ei-nem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29.
Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 11/10, [X.], 187 Rn.
9
ff.;
vom 28.
Oktober 2011 -
AnwZ ([X.]) 20/11, [X.], 106 Rn.
7
und vom 14. November 2013
-
AnwZ ([X.]) 65/13, juris Rn. 5).

a) Der Kläger hat
am 26.
September 2012, nachdem es zuvor bereits mehrere Vollstreckungsverfahren gegen ihn gegeben hat (AG F.

82 M

; 701 M

;
701 M

), die eidesstattliche Versicherung

2
3
4
-

4

-

abgegeben
(82 M

). Deshalb war er zum Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die daraus resultierende ge-setzliche Vermutung des Vermögensverfalls hat der Kläger
nicht widerlegt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur [X.]eschlüsse vom 4. April
2012 -
AnwZ ([X.]) 1/12, juris Rn. 3; vom 9. Juli 2013 -
AnwZ ([X.]) 22/13, juris Rn. 4;
vom 14. November 2013 -
AnwZ ([X.]) 65/13, juris Rn. 4
und vom 18. November 2013 -
AnwZ ([X.]) 63/13, juris Rn. 4) muss ein Rechtsan-walt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, zur Widerlegung der Vermu-tung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und [X.] vorlegen und dartun, dass seine Vermögens-
und Einkommens-verhältnisse nachhaltig geordnet sind. Dies hat der Kläger, obwohl ihn bereits die [X.]eklagte zur umfassenden Darlegung seiner Vermögensverhältnisse und zur Vorlage einer Vermögensaufstellung aufgefordert hatte, nicht getan, worauf bereits der [X.] zutreffend unter anderem abgestellt hat.

Im Übrigen ist der Hinweis des [X.], er verfüge als Mitglied einer [X.] über ein seine Verbindlichkeiten wertmäßig übersteigendes Immobilienvermögen
(Wohnhaus und Eigentumswohnung),
nicht geeignet, die Vermutung zu widerlegen. Hierbei kommt es nicht einmal darauf an, dass die ohne nähere [X.]egründung vom Kläger in den Raum gestellten Immobilienwerte nicht valide sind, der Kläger bei seinen
Ausführungen unerwähnt lässt, dass das Wohnhaus ausweislich des von ihm vorgelegten [X.] und seiner Angaben im Rahmen seiner eidesstattlichen Versicherung belastet ist
und das Finanzamt den Miterbenanteil des [X.] gepfändet hat.
Denn selbst

5
6
-

5

-

wenn man nur von den vom Kläger angegebenen Werten ausgeht, ist nicht er-sichtlich, dass der entsprechende Erbteil dem Kläger zum maßgeblichen Zeit-punkt des Zulassungswiderrufs als liquider Vermögenswert zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung
gestanden hat. Auf die Liquidität entsprechen-der Mittel kommt es nach der ständigen Senatsrechtsprechung aber entschei-dend an (vgl. nur [X.]eschlüsse vom 16. Juni 2004 -
AnwZ ([X.]) 3/03, [X.] 2004, 598, 599; vom 25. Juli 2005 -
AnwZ ([X.]) 43/04, juris Rn. 6 f.; vom 19. Mai 2011 -
AnwZ ([X.]) 12/10, juris Rn. 7; vom 24. Mai 2013 -
AnwZ ([X.]) 15/13, juris Rn.
4
und vom 7. Oktober 2013 -
AnwZ ([X.]) 44/13, juris Rn. 5). Dagegen spricht hier bereits der Umstand, dass der Kläger es zu den angesprochenen Vollstreckungsmaßnahmen und sogar zur Abgabe der eidesstattlichen Versi-cherung hat kommen lassen, ohne durch die nunmehr bezüglich des Wohnhau-ses in den Raum gestellte Verwertung diese ihn und sein berufliches Ansehen massiv belastenden Vorgänge zu verhindern. Nicht einmal das von der [X.]eklag-ten mit Schreiben vom 27. November 2012 eingeleitete Verfahren auf Prüfung des Widerrufs hat den Kläger dazu bewegt, rechtzeitig seine Vermögensver-hältnisse zu ordnen. Gegenüber der [X.]eklagten hat der Kläger sein angeblich so werthaltiges Erbe nicht einmal erwähnt. Dies ist erstmals in einem wenige Stunden vor dem Termin vor dem [X.] am 9. September 2013 per Fax übermittelten Schriftsatz geschehen. Soweit dort davon die Rede ist, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft sei "vorgesehen"
und aus die-sem Grund solle das Grundstück in D.

-
das in der dem Schriftsatz bei-gefügten Internetanzeige
(I.

) als "leerstehendes Mehrfamili-enhaus in renovierungsbedürftigem Zustand"
bezeichnet wird
-
nunmehr ver-kauft werden, bestätigt dies nur, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht von

-

6

-

"liquiden"
Vermögenswerten
ausgegangen werden konnte, wobei die [X.] -
in der Antragsbegründung vom 2. Januar 2014 ist nur die Rede davon, das "die Realisierung des [X.] auch konkrete Züge angenommen habe, da entsprechende Verkaufsaktivitäten entfaltet wurden -
im Übrigen offenbar bis heute nicht von Erfolg gekrönt gewesen sind.

b) Nach der in §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] zum Ausdruck kommenden [X.] des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der ge-setzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden (ständige
Senatsrechtsprechung, vgl. nur [X.]e-schlüsse vom 18. Oktober 2004 -
AnwZ ([X.]) 43/03, [X.], 511;
vom 31. Mai 2010 -
AnwZ ([X.]) 54/09, juris Rn. 6
und
vom 24. Mai 2013 -
AnwZ ([X.]) 15/13, juris Rn. 5). Hierfür trägt der Rechtsanwalt die Feststellungslast (vgl. nur Se-natsbeschlüsse vom 8. Februar 2010 -
AnwZ ([X.]) 67/08, [X.]RAK-Mitt. 2010, 129 Rn. 11;
vom 5. September 2012 -
AnwZ ([X.]) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn. 5 und vom 5. Juli 2013 -
AnwZ ([X.]) 16/13, juris Rn. 7).

Allein der Umstand, dass der Kläger nach seiner Darstellung als "of counsel"
für die Kanzlei A.

S.

tätig ist
-
im Rahmen seiner Angaben im Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat der Kläger sich

7
8
-

7

-

insoweit als selbständigen Rechtsanwalt bezeichnet, der auf Honorarbasis für die o.a. Anwaltskanzlei eine beratende Tätigkeit bei [X.] und Immobilientransaktionen ausübe -
lässt, wie bereits die [X.]eklagte in ihrem Widerrufsbescheid (dort zu [X.]) und der [X.] ([X.]) zu-treffend ausgeführt haben, die Gefährdung nicht ausnahmsweise entfallen.

Dass es,
worauf in der Antragsbegründung zusätzlich abgestellt wird,
in der Vergangenheit noch nicht zu Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Fremdgeldern gekommen und der Kläger auch noch
nicht strafrechtlich wegen Vermögensdelikten in Erscheinung getreten ist, schließt die Gefährdung nicht aus (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 15. März 2012 -
AnwZ ([X.]) 55/11, juris Rn. 10; vom
19.
November 2012 -
AnwZ ([X.]) 56/12, juris Rn. 5;
vom 4. No-vember 2013 -
AnwZ ([X.]) 49/13, juris Rn. 6 und vom 5. November
2013
-
AnwZ ([X.]) 36/13, juris Rn. 6), zumal eine Gefährdung völlig unabhängig von einem kriminellen Verhalten des [X.]etroffenen eintreten kann (vgl. nur Senatsbe-schluss vom 22. Mai 2013 -
AnwZ
([X.]) 73/12, juris Rn. 4)

Zu Recht hat der [X.] auch darauf hingewiesen, dass nach der Senatsrechtsprechung (vgl. nur [X.]eschluss vom 8. Februar 2010
-
AnwZ ([X.]) 67/08, [X.]RAK-Mitt. 2010, 129 Rn. 13) zur Absicherung der Prognose, dass eine
Gefährdung der Rechtsuchenden ausgeschlossen ist, der Umstand [X.]edeutung hat, ob der Anwalt selbst zielgerichtet, ernsthaft und planvoll die er-forderlichen Schritte zu einer Stabilisierung seiner Vermögensverhältnisse un-ternommen hat. Hieran fehlte es ebenfalls.

9
10
-

8

-

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §
194 Abs.
2 Satz
1 [X.].

Kayser

[X.]

Seiters

Martini
Quaas
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 06.11.2013 -
1 [X.] 8/13 -

11

Meta

AnwZ (Brfg) 83/13

06.02.2014

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2014, Az. AnwZ (Brfg) 83/13 (REWIS RS 2014, 8099)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8099

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

AnwZ (Brfg) 83/13 (Bundesgerichtshof)

Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Widerlegung der gesetzlichen Vermutung durch Hinweis auf Immobilienvermögen


AnwZ (Brfg) 4/14 (Bundesgerichtshof)


AnwZ (Brfg) 46/14 (Bundesgerichtshof)

Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Ausschluss der Gefährdung Rechtssuchender durch Einrichtung eines Fremdgeldanderkontos


AnwZ (Brfg) 46/14 (Bundesgerichtshof)


AnwZ (Brfg) 8/14 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.