Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.09.2012, Az. 4 AZR 584/10

4. Senat | REWIS RS 2012, 3439

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Eingruppierung einer Kassiererin - Begriff des Lebensmittel-Supermarkts - Gehaltstarifvertrag im Einzelhandel RP


Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 30. April 2010 - 9 [X.]/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche der [X.]lägerin und in diesem Zusammenhang über deren zutreffende Eingruppierung.

2

Die [X.]lägerin ist als [X.]assiererin bei der [X.] tätig und wird nach der Gehaltsgruppe II des § 3 des zwischen dem [X.] und der [X.] - [X.] - geschlossenen [X.] (vom 22. Juli 2008, [X.]) vergütet. Sie ist in einem Betrieb in [X.] beschäftigt, in dem etwa 1.600 Artikel auf einer Verkaufsfläche von ca. 593 qm angeboten werden.

3

Mit Schreiben vom 14. Januar 2009 verlangte die [X.]lägerin den Unterschiedsbetrag zwischen dem geleisteten Gehalt und der von ihr begehrten Gehaltsgruppe III [X.] sowie die sich auf dieser Grundlage ergebende Differenz für die Sonderzuwendung gemäß dem Tarifvertrag über Sonderleistungen für die Beschäftigten des Einzelhandels [X.] für das [X.]alenderjahr 2008. Mit ihrer [X.]lage verfolgt sie ihre Ansprüche weiter. Sie ist der Auffassung, ihr stehe die höhere Vergütung einer [X.]assiererin in einer [X.]assenzone eines [X.] iSd. Fußnote 2 zur Gehaltsgruppe III [X.] zu. Auf einer Verkaufsfläche von mehr als 400 qm würden Nahrungs- und Genussmittel einschließlich Frischwaren und ergänzend Waren des täglichen und des kurzfristigen Bedarfs anderer Branchen vorwiegend in Selbstbedienung angeboten. Die Anzahl der angebotenen Artikel sei für das [X.] ohne Bedeutung.

4

Die [X.]lägerin hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie

        

1.    

831,04 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 18. März 2009 zu zahlen,

        

2.    

250,88 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 27. März 2009 zu zahlen,

        

3.    

250,88 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 13. Mai 2009 zu zahlen,

        

4.    

250,88 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 17. Juli 2009 zu zahlen.

5

Die Beklagte hat beantragt, die [X.]lage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Betrieb sei kein Lebensmittel-Supermarkt im [X.], sondern ein davon abzugrenzender Lebensmitteldiscounter. Eine höhere tarifliche Bewertung für die Tätigkeit als [X.]assiererin rechtfertige sich aufgrund des in einem Lebensmittel-Supermarkt erheblichen umfangreicheren Sortiments, das bei einer Verkaufsfläche von 400 bis 600 qm etwa 4.000 bis 5.000 Artikel umfassen müsse.

6

Das Arbeitsgericht hat der [X.]lage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] die [X.]lage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die [X.]lägerin ihr Begehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das [X.] hat auf die Berufung der [X.] die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin ist nicht in einem Lebensmittel-Supermarkt iSd. [X.] der Gehaltsgruppe [X.] beschäftigt.

8

I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet nach ihrem übereinstimmenden Vortrag der [X.] Anwendung, in dem es ua. heißt:

        

§ 2 Eingruppierung und Einstufung

        

1.    

Die Angestellten werden entsprechend ihrer Tätigkeit und unter Beachtung der Bestimmungen des § 9 Manteltarifvertrag in eine der in § 3 aufgeführten [X.] eingruppiert.

        

…       

        
        

§ 3 [X.]

        

…       

        

Gehaltsgruppe II            

        

Angestellte mit einfacher kaufmännischer und/oder technischer Tätigkeit, z. B. Verkaufen, Blumenbinden im Verkauf, einfache Kassiertätigkeit (z. [X.]/in)1, …

        

Gehaltsgruppe III            

        

Angestellte mit einer Tätigkeit, die erweiterte Fachkenntnisse und größere Verantwortung erfordert, z. B.
… Kassierer/in mit höheren Anforderungen2, Kassierer/in in Verbrauchermärkten, …

        

________________________________________________

        

1 Kassierer/innen, deren Tätigkeit über die Anforderungen dieser Tarifgruppe hinausreicht, ohne die Anforderungen der folgenden Tarifgruppe zu erfüllen, erhalten ab 01.09.2002 eine Tätigkeitszulage von 52,- €.

        

2 Die für Kassierer/innen geforderten höheren Anforderungen werden in der Regel von Kassierer/innen erfüllt, die überwiegend in Kassenzonen von Lebensmittel-Supermärkten (ab 400 qm Verkaufsfläche) sowie an Sammelkassen beschäftigt sind.

        

…“    

9

II. Die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit der Klägerin erfüllt nicht das in der Revision allein noch im Streit stehende [X.] der Gehaltsgruppe [X.] „Kassierer/in mit höheren Anforderungen“ iVm. der [X.] 2 „Kassierer/innen …, die überwiegend in Kassenzonen von [X.] (ab 400 qm Verkaufsfläche) ... beschäftigt sind“.

1. Bei der [X.] 2 zur Gehaltsgruppe [X.] handelt es sich um eine Tarifnorm (s. nur [X.] 22. September 2010 - 4 [X.] - Rn. 16 ff.). Davon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus.

2. Rechtsfehlerfrei hat das [X.] weiter angenommen, dass es sich bei der [X.] 2 zur Gehaltsgruppe [X.] „Kassierer/innen …, die überwiegend in Kassenzonen von [X.] (ab 400 qm Verkaufsfläche)“ um ein [X.] iSd. ständigen Rechtsprechung des [X.] handelt (s. nur [X.] 22. September 2010 - 4 [X.] - Rn. 23 ff. mwN ).

3. Die Klägerin ist nicht in einem Lebensmittel-Supermarkt iSd. [X.] 2 der Gehaltsgruppe [X.] beschäftigt.

a) Da die tariflichen Bestimmungen des Einzelhandels in [X.] keine eigenständige Definition des Begriffs „Lebensmittel-Supermarkt“ enthalten, ist für dessen Auslegung ein branchenspezifisches Verständnis der Tarifnorm maßgebend. Dies gilt umso mehr, als die Tarifvertragsparteien hier keinen in der Rechtsterminologie feststehenden Begriff in seiner allgemeinen Bedeutung verwendet haben ([X.] 8. Februar 1984 - 4 [X.] - [X.]E 45, 121).

b) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist bei einer branchenspezifischen Verwendung eines Begriffs davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff so angewendet wissen wollen, wie er im Handelsverkehr und [X.] verstanden wird, und damit den Anschauungen der beteiligten Berufskreise und dem Handelsbrauch (§ 346 HGB) entspricht (ausführlich [X.] 8. Februar 1984 - 4 [X.] - [X.]E 45, 121; weiterhin 23. September 2009 - 4 [X.] - Rn. 24, [X.] § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 95; 15. November 2001 - 8 [X.] - zu [X.] [X.] der Gründe; 9. Dezember 1987 - 4 [X.] - ).

c) Danach erfüllt der Betrieb zwar die im [X.] genannte Anforderung einer Verkaufsfläche von mehr als 400 qm. Es handelt sich aber aufgrund des angebotenen Sortiments von lediglich etwa 1.600 Artikeln nicht um einen Lebensmittel-Supermarkt im Tarifsinne.

aa) Im [X.] wird unter einem „Supermarkt“ ein Einzelhandelsbetrieb verstanden, der auf einer Verkaufsfläche von mindestens 400 qm Nahrungs- und Genussmittel einschließlich Frischwaren (Obst, Gemüse, Südfrüchte, Fleisch uä.) und ergänzend „problemlose“ Waren anderer Branchen vorwiegend in Selbstbedienung anbietet. Unter dem Begriff problemlose Waren werden allgemein bekannte Güter des [X.] verstanden, bei deren Auswahl und Erwerb der Verbraucher im Allgemeinen keine Beratung erwartet oder wünscht, und die für den Absatz im Wege der Selbstbedienung geeignet sind (Ausschuss für Definitionen zu Handel und Distribution Katalog E - Definitionen zu Handel und Distribution 5. Aufl. S. 56 f.; so schon Ausschuss für Begriffsdefinitionen aus der Handels- und Absatzwirtschaft Katalog E - Begriffsdefinitionen aus der Handels- und Absatzwirtschaft 3. Aufl. S. 28; [X.] 2011/2012 S. 205; [X.] 8. Februar 1984 - 4 [X.] - [X.] § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 3). Der Supermarkt ist vor allem dadurch gekennzeichnet, dass der sog. Non-Food-Bereich nicht [X.] der Verkaufsfläche in Anspruch nimmt (Ausschuss für Definitionen zu Handel und Distribution aaO S. 57). Der Begriff erfasst als Distributionsform des Lebensmitteleinzelhandels auch den Lebensmittel-Supermarkt iSd. Gehaltsgruppe [X.].

Weiteres kennzeichnendes Merkmal eines Lebensmittel-Supermarkts ist neben der Größe der Verkaufsfläche der Umfang des angebotenen Sortiments. Ein Supermarkt dient der Nahversorgung der Bevölkerung und verfügt daher über ein sog. Vollsortiment ([X.] 16. Aufl. Stichwort: Supermarkt S. 2869 f.; Arbeitsgruppe „Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 [X.]“, [X.] 2002, 598; BVerwG 24. November 2005 - 4 [X.]/04 - zu 1.3.2 der Gründe, BVerwGE 124, 364). Ein Lebensmittel-Supermarkt als „Vollsortimenter“ wird entgegen der Auffassung der Klägerin allerdings erst dann angenommen, wenn er über ein Sortiment von durchschnittlich mehr als 7.000 Artikel verfügt (s. Arbeitsgruppe „Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 [X.]“ aaO; [X.] 2011/2012 S. 205; [X.] Betriebsformen des Einzelhandels Stichwort: Supermarkt [Onlinedokument unter www.stalys.de]). Das übersieht die von der Klägerin angeführte Entscheidung des [X.]s [X.] (13. Oktober 1999 - 9 [X.] - zu [X.] der Gründe, BeckRS 1999, 30466207), die diesen Aspekt unberücksichtigt lässt.

bb) Diesem Begriffsverständnis entspricht die Judikatur zum Bauplanungsrecht (zu § 11 Abs. 3 [X.] vgl. BVerwG 24. November 2005 - 4 [X.]/04 - zu 1.3.3 der Gründe, BVerwGE 124, 364; [X.] 18. September 2008 -  9 [X.] -; s. auch König/[X.]/Stock [X.] § 11 Rn. 56a). Zwar kann nicht angenommen werden, die Tarifvertragsparteien des Einzelhandels wollten auf Rechtsbegriffe des Bauplanungsrechts zurückgreifen ( [X.] 8. Februar 1984 - 4 [X.] - [X.] § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 3 ). Die Entscheidungen verdeutlichen aber das Verständnis der einschlägigen Berufskreise und den Handelsbrauch.

cc) Gegen dieses Ergebnis spricht nicht der von der Revision angeführte Umstand, die Tarifvertragsparteien hätten den [X.] gerade nicht als weiteres Merkmal in den [X.] aufgenommen. Die quantitative Anforderung - „Vollsortiment“ - ergibt sich bereits aus der Verwendung des Begriffs „Lebensmittel-Supermarkt“. Eine gesonderte tarifliche Bestimmung zur Sortimentsgröße war zur Bestimmung des [X.] nicht geboten. Etwas anderes folgt nicht aus dem Umstand, dass die Tarifvertragsparteien demgegenüber die [X.] (400 qm) konkretisierend benannt haben. Daraus kann nicht geschlossen werden, sie hätten den Begriff des Lebensmittel-Supermarkts unabhängig von den (weiteren) Vorstellungen und Anschauungen der beteiligten Berufskreise festlegen wollen. Wenn dem so wäre, hätte es ausgereicht, den Begriff des Lebensmittelhandels, der in der Gehaltsgruppe [X.] ebenfalls verwendet wird, heranzuziehen und für solche Betriebe eine [X.] festzulegen. Das gilt umso mehr, als die Gehaltsgruppe [X.] auch Kassiererinnen in Verbrauchermärkten, die ein noch umfangreicheres Sortiment vorhalten (über 20.000 Artikel, vgl. Metro-Group Metro-Handelslexikon 2011/2012 S. 211), aufführt.

dd) Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt demnach nicht die Voraussetzungen des Merkmales „Lebensmittel-Supermarkt“ iSd. [X.] 2 zur Gehaltsgruppe [X.].

(1) Im Betrieb des [X.] wird lediglich ein Sortiment von etwa 1.600 Artikeln angeboten. Es handelt sich daher nicht um ein Lebensmitteleinzelhandelsgeschäft, das neben der erforderlichen Mindestgröße auch über ein sog. Vollsortiment verfügt. Es kann dahinstehen, ob bei einem geringfügig kleineren als 7.000 Artikel gleichwohl noch von einem Vollsortiment ausgegangen werden kann, und ob die von der Klägerin angeführte Sortimentszusammenstellung im Betrieb der [X.] der Annahme entgegensteht, sie betreibe keinen Lebensmittel-Supermarkt. Jedenfalls liegt bei einem Sortiment von ca. 1.600 Artikeln kein Lebensmittel-Supermarkt vor.

(2) Die Rüge der Klägerin, das [X.] habe nicht darauf hingewiesen, es werde auf den Umfang des von der [X.] angebotenen Sortiments abstellen, ist unzulässig (zu den Anforderungen gem. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO s. nur [X.] 14. November 2007 - 4 [X.] - Rn. 22, [X.] 2008, 362). Die Klägerin legt bereits nicht dar, weshalb sie, nachdem die Beklagte bereits in ihrer Klageerwiderung den erforderlichen [X.] für das Tarifmerkmal eines Lebensmittel-Supermarkts angeführt hat, nicht damit rechnen musste, das [X.] werde diesen Umstand heranziehen (vgl. auch [X.] 24. Januar 2007 - 4 [X.] - Rn. 37, [X.] 2007, 495).

(3) Im Übrigen ist die von der Revision angeführte besondere Belastung bei der Tätigkeit an Scannerkassen im Streitfall ohne Bedeutung. Besondere Anforderungen an die Tätigkeit von [X.] und Kassiererinnen, die über die der Gehaltsgruppe II [X.] hinausgehen und nicht zugleich das [X.] der Gehaltsgruppe [X.] erfüllen, werden von den Tarifvertragsparteien lediglich durch die Tätigkeitszulage ([X.] 1 zur Gehaltsgruppe II [X.]), nicht aber im Rahmen des hier maßgebenden [X.] oder im Oberbegriff des [X.]es des Gehaltsgruppe [X.] berücksichtigt. Diese Bewertung liegt grundsätzlich im Rahmen der tariflichen Regelungsbefugnis (vgl. [X.] 23. September 2009 - 4 [X.] - Rn. 44 mwN, [X.] § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 95).

III. Die Klägerin erfüllt nach ihrem Vortrag auch nicht die allgemeinen tariflichen Anforderungen des Oberbegriffs der Gehaltsgruppe [X.]. Das hat das [X.] zutreffend erkannt und wird von der Revision auch nicht mehr gerügt.

IV. Die Klägerin trägt die Kosten ihrer erfolglosen Revision (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Eylert    

        

    Winter    

        

    Treber    

        

        

        

    Kiefer    

        

    Görgens    

                 

Meta

4 AZR 584/10

05.09.2012

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Koblenz, 15. September 2009, Az: 1 Ca 641/09, Urteil

§ 1 Abs 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.09.2012, Az. 4 AZR 584/10 (REWIS RS 2012, 3439)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3439

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 AZR 33/09 (Bundesarbeitsgericht)

Eingruppierung einer Kassiererin im Baumarkt - Auslegung des Begriffs "Abteilung" i.S.d. Gehaltsgruppe III des Gehaltstarifvertrags …


4 AZR 259/12 (Bundesarbeitsgericht)

Eingruppierung einer Kassiererin im Einzelhandel - Begriff des "SB-Ladens"


4 ABR 82/09 (Bundesarbeitsgericht)

Eingruppierung von Kassierern in einem Einrichtungshaus nach dem Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel in Baden-Württemberg - …


5 TaBV 27/20 (LArbG München)

Gehaltsgruppen II, III und IV des Gehaltstarifvertrages für die Angestellten im Einzelhandel in Bayern


4 ABR 3/19 (Bundesarbeitsgericht)

Eingruppierung von Salesfloor Supervisoren - Zustimmungsersetzungsverfahren


Referenzen
Wird zitiert von

18 Sa 241/16

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.