Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2008, Az. 4 StR 500/08

4. Strafsenat | REWIS RS 2008, 655

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 25. November 2008 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführerin am 25. November 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Juli 2008 wird mit der Maßgabe verwor-fen, dass in den [X.] bis 34 der Urteilsgründe die [X.] wegen tateinheitlich begangener Untreue entfällt. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat die Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue in 34 Fällen sowie wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit ihrer hiergegen eingelegten Revision rügt die Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der [X.] ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 Zu Unrecht ist das [X.] davon ausgegangen, dass sich die Ange-klagte in den [X.] bis 34 der Urteilsgründe jeweils neben einem Betrug tateinheitlich auch einer Untreue schuldig gemacht habe. Betrug und Untreue können nur dann tateinheitlich zusammentreffen, wenn der Täter bereits bei Vornahme der Täuschung in einem Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB zu dem [X.] zu dem zu [X.] stand (vgl. BGHSt 8, 254, 260; [X.] 1971, 83, 84; vgl. [X.] 55. Aufl. § 266 Rdn. 87). 2 - 3 - Ein solches Treueverhältnis ist, auch wenn es sich bei den Geschädigten um enge Freunde oder langjährige Bekannte der Angeklagten handelte, durch die getroffenen Feststellungen nicht belegt. Der Senat ändert daher den Schuld-spruch entsprechend ab. Die Änderung des Schuldspruchs hat keine Auswirkungen auf den Straf-ausspruch, auch wenn das [X.] die Einzelstrafen für die [X.] bis 34 der Vorschrift des § 266 Abs. 1 StGB entnommen hat. § 263 Abs. 1 StGB und § 266 Abs. 1 StGB haben den selben Strafrahmen; die fehlerhafte Annahme zweier tateinheitlich begangener Straftatbestände ist nicht zum Nachteil der Angeklagten berücksichtigt worden. Dass das [X.] kein gewerbsmäßi-ges Handeln der Angeklagten angenommen und daher nicht den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB angewendet hat, beschwert die Angeklagte nicht. 3 Tepperwien Maatz Athing [X.] Mutzbauer

Meta

4 StR 500/08

25.11.2008

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2008, Az. 4 StR 500/08 (REWIS RS 2008, 655)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 655

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 255/13 (Bundesgerichtshof)

Untreue des Gerichtsvollziehers: Missbrauch der Befugnisse und der Stellung als Amtsträger bei zweckwidriger Behandlung von …


2 StR 137/12 (Bundesgerichtshof)


3 StR 206/11 (Bundesgerichtshof)


4 StR 255/13 (Bundesgerichtshof)


3 StR 206/11 (Bundesgerichtshof)

Untreue: Psychische Beihilfe und Strafmilderung für den Gehilfen; Höhe der Entschädigung im Falle einer rechtsstaatswidrigen …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.