Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2016, Az. I ZB 85/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 12588

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:210416BIZB85.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 85/15
vom
21. April 2016
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

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Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 21. April 2016 durch [X.]
Dr.
Büscher,
[X.]
Dr.
Koch, Dr.
Löffler, die Richterin Dr.
[X.] und den Richter Feddersen

beschlossen:

Die Sache wird zur Entscheidung über die weitere Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 55. Zivilkammer des [X.] vom 17.
August 2015 an das [X.] abgegeben.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Gegenstandswert der
Rechtsbeschwerde wird auf 33

t-gesetzt.

Gründe:
[X.] Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner aus einem Vollstre-ckungsbescheid die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung.
Sie hat die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO bean-tragt und ihren Antrag mit dem Zusatz versehen:
Sollte der Schuldner bereits die Vermögensauskunft abgegeben haben, sind
das Datum und der Ort im Protokoll anzuführen und die Unterlagen zurückzu-senden. Eine Übersendung des [X.] wird ausdrücklich nicht gewünscht.
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Der Schuldner hatte innerhalb der letzten zwei Jahre die [X.] abgegeben. Der Gerichtsvollzieher übermittelte
der Gläubigerin die [X.] und stellte ihr 42,85

hließlich einer Gebühr nach Nr.
261 des [X.]
([X.]) zum Gesetz über die Kosten der [X.] (GVKostG)
für die Übermittlung eines [X.] in Höhe von

Der gegen den Ansatz der Übermittlungsgebühr gerichteten Erinnerung hat
der Gerichtsvollzieher nicht abgeholfen. Das Amtsgericht hat
die
Erinnerung zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist ohne Erfolg ge-blieben. Mit
ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren auf Aufhebung der Kostenrechnung gerichteten Antrag weiter.
I[X.] Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Ansatz der Gebühr nach Nr. 261 [X.] GVKostG sei nicht zu beanstanden.
Der Gerichtsvollzieher habe im Falle des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO dem Gläubiger, der mangels ver-änderter Vermögensverhältnisse innerhalb der Sperrfrist des § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO keine erneute Abnahme der Vermögensauskunft verlangen könne, von Amts wegen und unabhängig von einem Antrag die Abschrift des [X.] zu übersenden. Die Übersendung liege nicht in der Disposi-tion des Gläubigers, weil dieser andernfalls die Voraussetzungen einer Eintra-gung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO beeinflussen und damit den Schutzzweck des [X.] beeinträchtigen könne, den Rechtsverkehr vor zahlungsunfähigen Schuldnern zu schützen.

II[X.] Gegen die Beschwerdeentscheidung des [X.] über
den [X.] des Gerichtsvollziehers ist nicht die Rechtsbeschwerde zum [X.]-gerichtshof, sondern allein die weitere Beschwerde zum [X.] 3
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statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist daher in eine weitere Beschwerde umzu-deuten; die Sache ist zur Entscheidung über die weitere Beschwerde an das [X.] Celle abzugeben.
1. Gegen die Beschwerdeentscheidung des [X.] über den [X.] des Gerichtsvollziehers ist die Rechtsbeschwerde zum [X.]ge-richtshof nicht statthaft.
Für die
Erinnerung und die Beschwerde gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers gelten nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG die Regelungen in § 66 Abs. 2 bis 8 GKG entsprechend. Nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des [X.] nicht statt. Damit ist auch eine Rechtsbeschwerde an den [X.]gerichtshof ausgeschlossen (vgl. [X.], Beschluss vom 18. April 2013 -
I [X.], juris Rn. 10; Beschluss vom 17. September 2014 -
I [X.], [X.] 2014, 257 Rn. 3;
mwN).
Dieser Ausschluss gilt auch hinsichtlich des Ansatzes von Gerichtsvoll-zieherkosten, wenn es sich dabei -
wie im vorliegenden Fall -
um Vollstre-ckungskosten handelt. Durch den Verweis in § 5 Abs. 2 Satz 1 GVKostG auf §
766 Abs. 2 ZPO wird allein die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erinnerung geregelt. Der [X.] gegen Entscheidungen über die [X.] richtet sich dagegen nach den gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG entsprechend anzuwendenden Regelungen in § 66 Abs. 2 bis 8 GKG (vgl. [X.],
Beschluss vom 18. April 2013 -
I [X.],
juris Rn.
11,
mwN).
2. Gegen die Entscheidung, die das Amtsgericht als Vollstreckungsge-richt über die Erinnerung gegen den Ansatz von Gerichtsvollzieherkosten der Zwangsvollstreckung getroffen hat (§ 5 Abs. 2 Satz 1 GVKostG i.V.m. § 766 Abs. 2 ZPO), war demnach gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 2 GKG die (unbefristete) Beschwerde zum [X.] (§ 72 GVG) statthaft. Gegen die Beschwerdeentscheidung des [X.] ist nach 7
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§ 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 GKG die weitere Be-schwerde zum [X.] (hier: zum [X.]) zulässig, da das Land-gericht in seinem Beschluss von der grundsätzlichen Bedeutung der zur Ent-scheidung stehenden Frage
ausgegangen ist.
3. Die Rechtsbeschwerde
ist
mit Rücksicht darauf, dass gegen die Be-schwerdeentscheidung des [X.] nicht die Rechtsbeschwerde zum [X.]gerichtshof, sondern nur die weitere Beschwerde zum Oberlandesge-richt statthaft ist, nicht als unzulässig zu verwerfen, sondern in
eine weitere Be-schwerde
umzudeuten.
Bei [X.] ist eine Umdeutung unter der Voraussetzung zulässig, dass es sich um vergleichbare Prozesserklärun-gen handelt, die sich in ihrer Intention und rechtlichen Wirkung entsprechen. So verhält es sich hier. Die weitere Beschwerde zielt ebenso wie die Rechtsbe-schwerde auf die Änderung einer Beschwerdeentscheidung des [X.] durch ein übergeordnetes Gericht ab. Die weitere Beschwerde setzt -
ebenso wie die Rechtsbeschwerde -
voraus, dass das [X.] die Beschwerde we-gen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Fragen in dem Beschluss zugelassen hat. Die Sache ist danach zur Entscheidung über die weitere Beschwerde an das [X.]
Celle
abzugeben (vgl. [X.], Beschluss vom 11. September 2008 -
I [X.], [X.] 2008, 187 Rn. 17; [X.] vom 7. Februar 2013 -
VII ZB 58/12, juris Rn. 9; Beschluss vom 18.
April 2013 -
I [X.],
juris Rn. 16).
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4. Wegen der im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskos-ten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch.

Büscher
Koch
Löffler

[X.]
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.07.2015 -
34 M 31087/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 17.08.2015 -
55 [X.] -

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Meta

I ZB 85/15

21.04.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2016, Az. I ZB 85/15 (REWIS RS 2016, 12588)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12588

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