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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 92/04
vom 23. Februar 2005 in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. [X.], Dr. Wosgien und die Rechtsanwältin [X.] am 23. Februar 2005
beschlossen:
Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluß des [X.] [X.]s des Hessischen [X.]s vom 14. Juni 2004 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur [X.] (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO) widerrufen. Sei-nen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] mit dem angefochtenen [X.]eschluß, der dem Antragsteller am 9. September 2004 zuge-stellt worden ist, zurückgewiesen. Gegen diesen [X.]eschluß hat der Antragsteller mit einem am 11. Oktober 2004 beim [X.] eingegangenem - 3 - Schriftsatz [X.]eschwerde eingelegt und gleichzeitig beantragt, "die Revision zu-zulassen". Das als sofortige [X.]eschwerde zu behandelnde Rechtsmittel ist zwar nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 [X.]RAO an sich statthaft. Es ist aber verspätet eingelegt worden und deshalb unzulässig. Die [X.]eschwerdefrist von zwei Wochen (§ 42 Abs. 4 Satz 1 [X.]RAO) hat mit der nach § 180 ZPO erfolgten Zustellung des an-gefochtenen [X.]eschlusses am 9. September 2004 begonnen und gemäß §§ 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO, 22 Abs. 1 Satz 2 [X.], 17 [X.], 188 Abs. 2 [X.]G[X.] am 23. September 2004 geendet. Die sofortige [X.]eschwerde ist erst am 11. Oktober 2004 und damit nicht innerhalb der [X.] beim [X.] eingegangen. Der [X.] kann das unzulässige Rechtsmittel ohne mündliche Verhand-lung verwerfen ([X.]GHZ 44, 25). [X.]
Salditt Wosgien [X.]
Meta
23.02.2005
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2005, Az. AnwZ (B) 92/03 (REWIS RS 2005, 4838)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4838
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