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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 6/05
vom 30. Juni 2005 in dem Verfahren
- 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] Ernemann und [X.], die Rechtsanwälte Prof. [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwältin [X.] am 30. Juni 2005 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluß des I[X.] Senats des [X.]s [X.]aden-Württemberg vom 10. Dezember 2004 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 307,41 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller wurde am 17. Oktober 1991 als Rechtsbeistand in die Rechtsanwaltskammer [X.]aufgenommen. Mit seinem Antrag auf gericht-liche Entscheidung wendet er sich gegen den in einem [X.] ergan-genen [X.]eschluß des [X.]s [X.] vom 30. Juni 2004 (
), mit dem das [X.] im Kostenfestsetzungsverfahren die [X.]eschwerde einer von dem [X.]eschwerdeführer vertretenen Partei zurückgewie-- 3 - sen hat. Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers. I[X.] Die sofortige [X.]eschwerde ist nicht statthaft. Es handelt sich nicht um eine sofortige [X.]eschwerde in einer Zulassungssache nach § 42 Abs. 1 [X.]RAO. Auch liegt kein Verfahren nach § 223 Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO vor, in dem die sofortige [X.]eschwerde statthaft wäre, wenn der Antragsteller sich gegen einen auf der Grundlage der [X.]undesrechtsanwaltsordnung ergangenen Verwaltungsakt [X.] würde und der [X.] das Rechtsmittel zugelassen hätte (§ 223 Abs. 3 Satz 1 [X.]RAO); beide Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Über die unzulässige sofortige [X.]eschwerde konnte ohne mündliche [X.] entschieden werden ([X.]GHZ 44, 25 ff.). [X.]
Salditt Wosgien [X.]
Meta
30.06.2005
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2005, Az. AnwZ (B) 6/05 (REWIS RS 2005, 2823)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2823
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