Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 27.04.2016, Az. 1 BvR 3010/13

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2016, 12286

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss des [X.] in einem Verfahren, das die Rechtswirksamkeit einer Befristung aufgrund tarifvertraglicher Altersgrenze zum Gegenstand hatte. Das [X.] hatte vom Beschwerdeführer zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachte unionsrechtliche Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung unter anderem als nicht entscheidungserheblich eingestuft. Es sah keine Veranlassung, der Anregung des Beschwerdeführers zu folgen, ein Vorabentscheidungsverfahren zum [X.] einzuleiten.

2

Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil das [X.] eine Vorlage an den [X.] unterlassen habe. Es sei ohne nachvollziehbare Begründung davon ausgegangen, dass mehrere der aufgeworfenen Rechtsfragen nicht entscheidungserheblich seien. Sollte das [X.] davon ausgehen, dass Art. 267 Abs. 3 AEUV dem letztinstanzlichen nationalen Gericht einen gerichtlich nicht oder nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum einräume, der es ihm ermögliche, eine unter Bezugnahme auf Art. 267 AEUV gestellte unionsrechtliche Rechtsfrage ohne Begründung als nicht entscheidungserheblich einzustufen, beantragt der Beschwerdeführer, dazu ein Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen.

3

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen.

4

1. Weder kommt der Verfassungsbeschwerde grundsätzliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a [X.]) noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 [X.] genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]).

5

2. Die Einleitung eines [X.] nach Art. 267 Abs. 3 AEUV durch das [X.] ist nicht veranlasst. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene unionsrechtliche Frage ist für die Verfassungsbeschwerde nicht entscheidungserheblich. Soweit das [X.] bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde die aufgeworfenen Rechtsfragen als nicht entscheidungserheblich eingestuft hat, ist es zu diesem Ergebnis nicht ohne Begründung gekommen, sondern hat seine Erwägungen offengelegt.

6

Zudem ist die aufgeworfene Frage zur Auslegung des Art. 267 AEUV geklärt. Es besteht keine Pflicht, einen Verstoß gegen Art. 267 AEUV umfassend und damit über den vom [X.] im Rahmen der Prüfung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angelegten Willkürmaßstab hinaus zu kontrollieren. Art. 267 Abs. 3 AEUV fordert kein zusätzliches Rechtsmittel zur Überprüfung der Einhaltung der Vorlagepflicht (vgl. [X.] 126, 286 <316>; so auch [X.], 506 <513 ff.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 29. April 2014 - 2 BvR 1572/10 -, juris, Rn. 26, jeweils m.w.[X.]). Zudem sind die einzelstaatlichen Gerichte im Sinne des Art. 267 Abs. 3 AEUV berufen, die Frage, ob für eine eigene Entscheidung zunächst eine Entscheidung über eine unionsrechtliche Frage erforderlich ist, in eigener Zuständigkeit zu klären. Sie sind nicht zur Vorlage verpflichtet, wenn die Frage nicht entscheidungserheblich ist (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982, [X.], 283/81, Slg. 1982, S. 3415, Rn. 10; Urteil vom 18. Juli 2013, [X.] garante della concorrenza e del mercato, [X.]/12, juris, Rn. 26).

7

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 3010/13

27.04.2016

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BAG, 14. August 2013, Az: 7 AZN 531/13, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 27.04.2016, Az. 1 BvR 3010/13 (REWIS RS 2016, 12286)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12286

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2 BvR 1572/10

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