Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 06.10.2017, Az. 2 BvR 987/16

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2017, 4353

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Unterlassen einer Vorlage an den EuGH zur Frage der Auslegung des Begriffs "anderer Beleg" in Art 2 Buchst g FluggastrechteVO (juris: EGV 261/2004) verletzt Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S 2 GG) - Verweis auf innerstaatliche höchstrichterliche Rspr ersetzt nicht die Prüfung, ob Rspr des EuGH zur entscheidungserheblichen Frage vorliegt


Tenor

1. Der Beschluss des [X.] vom 21. März 2016 - 3 S 118/15 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.

2. Der Beschluss wird aufgehoben.

3. Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

4. Das [X.] hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Pflicht zur Vorlage an den [X.] (im Folgenden [X.]) nach Art. 267 Abs. 3 [X.] bei der Auslegung der Verordnung ([X.]) 261/2004 des [X.] und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr. 295/91 (Fluggastrechteverordnung, ABl [X.] 2004 L 46, [X.], im Folgenden: [X.]) durch [X.] Gerichte.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung des grundrechtsgleichen Rechts der Beschwerdeführer aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b) [X.]). Der Verfassungsbeschwerde ist durch die Kammer stattzugeben, da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das [X.] bereits entschieden sind und die zulässige Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]). Der angegriffene Beschluss des [X.] verletzt das grundrechtsgleiche Recht der Beschwerdeführer auf [X.] (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).

3

1. Der [X.] ist [X.] im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. [X.] 73, 339 <366>; 82, 159 <192>; 126, 286 <315>; 128, 157 <186 f.>; 129, 78 <105>; 135, 155 <230 Rn. 177>). Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 [X.] sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den [X.] anzurufen (vgl. [X.] 82, 159 <192 f.>; 128, 157 <187>; 129, 78 <105>; 135, 155 <230 Rn. 177>; st[X.]pr). Kommt ein [X.]s Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des [X.] im Wege des [X.] daher nicht nach oder stellt es ein Vorabentscheidungsersuchen, obwohl eine Zuständigkeit des [X.] nicht gegeben ist (vgl. [X.] 133, 277 <316 Rn. 91>), kann dem [X.] des Ausgangsrechtsstreits [X.] entzogen sein (vgl. [X.] 73, 339 <366 ff.>; 126, 286 <315>; 135, 155 <231 Rn. 177>).

4

a) Nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.], Urteil vom 6. Oktober 1982, [X.]. [X.]/81, Slg. 1982, S. 3415 ff., Rn. 21) muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des [X.]srechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den [X.] war oder dass die richtige Anwendung des [X.]srechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. [X.] 82, 159 <193>; 128, 157 <187>; 129, 78 <105 f.>; 135, 155 <231 Rn. 178>). Die Vorlagefrage muss auf die abstrakte Auslegung des [X.]srechts beschränkt bleiben; Fragen zur Anwendbarkeit des [X.]srechts im Einzelfall sind grundsätzlich unzulässig (vgl. [X.], in: [X.]/Zuleeg/[X.], Europarecht, 3. Aufl. 2015, § 4 Rn. 70).

5

b) Das [X.] beanstandet die Auslegung und Anwendung von Normen, die die gerichtliche Zuständigkeitsverteilung regeln, jedoch nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. [X.] 29, 198 <207>; 82, 159 <194>). Durch die grundrechtsähnliche Gewährleistung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wird das [X.] nicht zu einem Kontrollorgan, das jeden einem Gericht unterlaufenen, die Zuständigkeit des Gerichts berührenden Verfahrensfehler korrigieren müsste. Vielmehr ist das [X.] gehalten, seinerseits die [X.] zu beachten, die den Fachgerichten die Kontrolle über die Befolgung der Zuständigkeitsordnung übertragen (vgl. [X.] 82, 159 <194>).

6

c) Diese Grundsätze gelten auch für die unionsrechtliche Zuständigkeitsvorschrift des Art. 267 Abs. 3 [X.]. Daher stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. [X.] 126, 286 <315>; 135, 155 <231 f. Rn. 180>). Das [X.] überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 [X.] bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. [X.] 126, 286 <315 f.>; 128, 157 <187>; 129, 78 <106>; 135, 155 <232 Rn. 180>). Durch die zurückgenommene verfassungsrechtliche Prüfung behalten die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung von [X.]srecht einen Spielraum eigener Einschätzung und Beurteilung, der demjenigen bei der Handhabung einfachrechtlicher Bestimmungen der [X.]n Rechtsordnung entspricht. Das [X.] wacht allein über die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums (vgl. [X.] 126, 286 <316> m.w.N.). Ein "oberstes Vorlagenkontrollgericht" ist es nicht (vgl. [X.] 126, 286 <316>; 135, 155 <232 Rn. 180>).

7

aa) Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 [X.] wird in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das [X.]srecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. [X.] 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106 f.>; 135, 155 <232 Rn. 181>). Dies gilt erst recht, wenn sich das Gericht hinsichtlich des (materiellen) [X.]srechts nicht hinreichend kundig macht. Es verkennt dann regelmäßig die Bedingungen für die Vorlagepflicht (vgl. [X.], 401 <405>; 11, 189 <199>; 13, 303 <308>; 17, 108 <111>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 -, juris, Rn. 21). Gleiches gilt, wenn es offenkundig einschlägige Rechtsprechung des [X.] nicht auswertet. Um eine Kontrolle am Maßstab des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu ermöglichen, hat es die Gründe für seine Entscheidung über die Vorlagepflicht anzugeben ([X.], Beschluss vom 10. Dezember 2014, a.a.[X.], Rn. 21; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 19. Juli 2016 - 2 BvR 470/08 -, juris, Rn. 56).

8

bb) Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des [X.] zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. [X.] 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106 f.>; 135, 155 <232 Rn. 182>).

9

cc) Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des [X.]srechts einschlägige Rechtsprechung des [X.] hingegen noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des [X.] nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. [X.] 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106 f.>; 135, 155 <233 Rn. 183>). Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Fachgerichte das Vorliegen eines "acte clair" oder eines "acte [X.]" willkürlich bejahen. Das Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen [X.]srechts hinreichend kundig machen. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des [X.] muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (vgl. [X.] 82, 159 <196>; 128, 157 <189>; 135, 155 <233 Rn. 184>). Auf dieser Grundlage muss das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen [X.]srechts (vgl. [X.] 75, 223 <234>; 128, 157 <188>; 129, 78 <107>) die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ("acte clair") oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt ("acte [X.]"; vgl. [X.] 129, 78 <107>). [X.] gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 [X.] im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Fachgericht eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte Rechtslage ohne sachliche Begründung bejaht (vgl. [X.] 82, 159 <196>; 135, 155 <233 Rn. 185>).

2. Das [X.] hat den Umfang der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 [X.] grundsätzlich verkannt.

a) Die Auffassung des [X.]s, dass eine Vorlage an den [X.] zur Auslegung der [X.] nicht in Betracht komme, weil es sich dabei weder um eine Auslegung der Verträge noch um die Gültigkeit oder die Auslegung von Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der [X.] handle, ist offensichtlich unhaltbar.

b) Als Handlungen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen [X.] im Sinne von Art. 267 Abs. 1 Buchstabe b) [X.] sind grundsätzlich sämtliche Rechtsakte des Sekundärrechts zulässiger Gegenstand eines Auslegungsersuchens im Vorabentscheidungsverfahren. Beschränkungen ergeben sich lediglich aus den allgemein die Zuständigkeit des [X.] begrenzenden Art. 275 und Art. 276 [X.] (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.]/[X.], 5. Aufl. 2016, Art. 267 [X.] Rn. 10; [X.], in: [X.]/Hilf/[X.], Das Recht der Europäischen [X.], 50. EL Mai 2013, Art. 267 Rn. 20). Da die [X.] einen Rechtsakt des Sekundärrechts darstellt, sind Fragen zu ihrer Auslegung im Wege des [X.] nach Art. 267 Abs. 3 [X.] ohne weiteres zulässig.

c) Das [X.] ist vorliegend auch ein Gericht, dessen Entscheidung im Sinne von Art. 267 Abs. 3 [X.] nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann. Zwar ist nach § 522 Abs. 3 ZPO gegen Beschlüsse, mit denen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Berufung zurückgewiesen wird, das Rechtsmittel statthaft, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre. Die nach § 544 ZPO an sich statthafte Nichtzulassungsbeschwerde - die grundsätzlich als Rechtsmittel im Sinne von Art. 267 Abs. 3 [X.] anzusehen ist (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, juris, Rn. 26) - ist vorliegend nach § 26 Nr. 8 Satz 1 [X.]ZPO ausgeschlossen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt. Die Ausnahmevorschrift des § 26 Nr. 8 Satz 2 [X.]ZPO, wonach auch bei einer Beschwer bis einschließlich 20.000 € die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig ist, wenn das Berufungsgericht die Berufung verworfen hat, findet hier keine Anwendung, da das [X.] die Berufung nicht als unzulässig verworfen, sondern zurückgewiesen hat.

d) Die Auslegung des Sekundärrechts ist auch entscheidungserheblich. Die Anwendbarkeit der [X.] unterliegt nach ihrem Art. 3 Abs. 2 der Voraussetzung, dass Fluggäste entweder über eine bestätigte Buchung für einen Flug verfügen und sich - außer im Fall der Annullierung - zu einer angegebenen [X.] oder 45 Minuten vor Abflug zur Abfertigung einfinden (Buchstabe a) oder von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen von einem Flug, für den sie eine Buchung besaßen, auf einen anderen Flug verlegt wurden, ungeachtet des Grundes hierfür. Der Begriff der Buchung wird in Art. 2 Buchstabe g) [X.] legaldefiniert. "Buchung" bezeichnet demnach den Umstand, dass der Fluggast über einen Flugschein oder einen anderen Beleg verfügt, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurde.

e) In der Rechtsprechung des [X.] ist - worauf die Beschwerdeführer im [X.] an [X.], 191 zutreffend hinweisen - bislang nicht geklärt, was unter einem "anderen Beleg" zu verstehen ist, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurde. Auch das Urteil in der [X.]. [X.]/07 vom 10. Juli 2008 (Slg. 2008, [X.], [X.]:[X.]:C:2008:400) enthält keine Ausführungen zur Auslegung von Art. 2 Buchstabe g) [X.]. In Rn. 51 f. dieser Entscheidung wird lediglich ausgeführt, dass sich dem Begriff der Buchung im Sinne von Art. 2 Buchstabe g) [X.] nicht entnehmen lasse, ob Hin- und Rückflug als jeweils selbständige Flüge oder als ein zusammenhängender Flug im Sinne der [X.] zu qualifizieren sind.

3. Bei Anwendung des einschlägigen [X.]srechts hat das [X.] den ihm zukommenden Beurteilungsrahmen in methodisch unvertretbarer Weise überschritten. Es hat sich im angegriffenen Beschluss vom 21. März 2016 wie zuvor schon in seinem Hinweisbeschluss vom 18. Januar 2016 bei der Auslegung der [X.] nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob hierzu Rechtsprechung des [X.] vorliegt.

a) Zwar konnte sich das [X.] für seine Rechtsansicht, dass eine bestätigte Buchung im Sinne von Art. 2 Buchstabe g) [X.] die Angabe eines bestimmten Fluges, der durch Angabe von Flugzeit und Flugnummer hinreichend individualisiert sein müsse, voraussetze, auf das Urteil des [X.] vom 17. März 2015 ([X.], 291 ff.) beziehen, wonach die [X.] zwar nicht definiere, was unter einem "anderen Beleg" im Sinne von Art. 2 Buchstabe g), aus dem hervorgehe, dass die Buchung vom Reiseveranstalter "akzeptiert und registriert" wurde, zu verstehen sei, dass dem Fluggast im Hinblick auf das in Art. 3 Abs. 2 Buchstabe a) [X.] enthaltene zusätzliche Erfordernis der Bestätigung der Buchung aber ein Beleg überlassen worden sein müsse, aus dem sich verbindlich die vorgesehene Luftbeförderung mit einem bestimmten, typischerweise durch Flugnummer und Uhrzeit individualisierten Flug ergebe (vgl. [X.], 291 <299 f. Rn. 23>).

b) Die Berufung auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des [X.] genügt aber nicht, um mit Blick auf Art. 267 Abs. 3 [X.] den verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Recht auf [X.] gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gerecht zu werden. Alle Fachgerichte haben sich bei Auslegung und Anwendung des [X.]srechts selbständig mit der Frage auseinanderzusetzen, ob in Bezug auf eine entscheidungserhebliche Norm des [X.]srechts weiterer Klärungsbedarf und - damit verbunden - die Notwendigkeit einer Vorlage an den [X.] besteht. Andernfalls liefe die [X.] nach Art. 267 Abs. 3 [X.] in allen Fällen, in denen sich ein im konkreten Fall letztinstanzliches Gericht auf eine höchstrichterliche Rechtsprechung beruft, leer. Aus einer Entscheidung muss daher hervorgehen, dass sich das Gericht, dessen Entscheidung mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen wird, mit der Frage der [X.] nach Art. 267 Abs. 3 [X.] auseinandergesetzt hat, so dass die Frage einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsgerichtlich überprüfbar ist.

Meta

2 BvR 987/16

06.10.2017

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Zweibrücken, 21. März 2016, Az: 3 S 118/15, Beschluss

Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, Art 267 Abs 1 Buchst b AEUV, Art 267 Abs 3 AEUV, Art 2 Buchst g EGV 261/2004, Art 3 Abs 2 EGV 261/2004

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 06.10.2017, Az. 2 BvR 987/16 (REWIS RS 2017, 4353)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4353

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