Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2013, Az. 4 StR 434/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 634

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 434/13

vom
3. Dezember
2013
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
zu Ziff. 1. Beihilfe zum Raub u.a.

zu Ziff. 2. besonders schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3.
Dezember 2013 ge-mäß §
154 Abs.
2, §
349 Abs.
2 und 4 [X.] beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten C.

gegen das Urteil
des [X.] vom 18.
Juni 2013 wird
a)
das Verfahren bezüglich dieses Angeklagten gemäß §
154 Abs.
2 [X.] eingestellt, soweit er wegen Hehlerei verurteilt
wurde; insoweit trägt die Staatskasse die Kos-ten des Verfahrens und die diesem
Angeklagten ent-standenen notwendigen Auslagen;
b)
das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, dass der
An-geklagte
C.

wegen Beihilfe zum Raub zu einer Frei-
heitsstrafe von einem Jahr verurteilt wird, deren Vollstre-ckung zur Bewährung ausgesetzt wird und von der zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensver-zögerung ein Monat als vollstreckt gilt.
2.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten C.

und
die Revision des Angeklagten Z.

werden verworfen.
3.
Der Angeklagte C.

hat die weiteren Kosten seines
Rechtsmittels, der Angeklagte Z.

hat die gesamten
Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten Z.

wegen besonders schwe-
ren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung
zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verur-teilt. Den Angeklagte C.

hat es wegen Beihilfe zum Raub und wegen Heh-
lerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es angeordnet, dass zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zwei Monate (Angeklagter Z.

) bzw. ein Monat (Angeklagter C.

) der Frei-
heitsstrafen als vollstreckt gilt. Gegen das Urteil richten sich die auf Sachrügen gestützten Revisionen der Angeklagten. Das Rechtsmittel des Angeklagten C.

führt zu einer teilweisen Verfahrenseinstellung nach §
154 Abs.
2 [X.].
Im Übrigen ist es -
wie die Revision des Angeklagten Z.

insgesamt
-
un-
begründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
1.
Der Senat stellt das Verfahren bezüglich des Angeklagten C.

ge-
mäß §
154 Abs.
2 [X.] ein, soweit er wegen Hehlerei verurteilt wurde (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
Januar 2005 -
3
StR
473/04, [X.] 2005, 214, 215 einerseits und Urteil vom 18.
Mai 1995 -
4
StR
41/95, [X.], 595,
anderer-seits).
Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses [X.] auf. Insbesondere ist dessen Beweiswürdigung nicht zu beanstan-den. Denn Maßstab der revisionsrechtlichen Kontrolle ist insofern, ob die vom Tatgericht gezogenen Schlussfolgerungen möglich sind (vgl. [X.], [X.], 17, 19 mwN). Dies ist hier der Fall.
1
2
3
-
4
-
Die Verurteilung wegen Beihilfe zum Raub und die deswegen verhängte (Einzel-)Strafe haben daher Bestand. Der Senat schließt insbesondere aus, dass diese Strafe von der Verurteilung wegen Hehlerei beeinflusst ist.
2.
Die Revision des Angeklagten Z.

hat (insgesamt) keinen Erfolg.
Dies gilt aus den vom [X.] in der Antragsschrift vom 10.
Ok-tober 2013 dargelegten Gründen auch hinsichtlich der Verurteilung nach §
250 Abs.
2 Nr.
3a StGB (vgl. dazu auch [X.], Beschlüsse
vom 30.
Januar 2007
-
3
StR
1/07, [X.], 175; vom 26.
April 2006 -
1
StR
151/06).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Mutzbauer
Quentin
4
5

Meta

4 StR 434/13

03.12.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2013, Az. 4 StR 434/13 (REWIS RS 2013, 634)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 634

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