Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2008, Az. 3 StR 400/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 1325

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[X.] vom 21. Oktober 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: schweren Raubes u. a. zu 2.: Beihilfe zum schweren Raub u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2008 ge-mäß § 154 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird a) das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung beschränkt, b) das Urteil des [X.] vom 17. Januar 2008 in den [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere [X.] des [X.] zu-rückverwiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung zu einer Freiheits-strafe von vier Jahren, die Angeklagte [X.]wegen Beihilfe zum schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung zu einer Freiheits-strafe von einem Jahr und zehn Monaten, deren Vollstreckung es zur [X.] - 3 - rung ausgesetzt hat, verurteilt. Ihre Rechtsmittel stützen die Angeklagten auf die [X.] der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die [X.] sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Beanstandungen sachlichen Rechts haben den aus dem Beschluss ersichtlichen Erfolg. Die Verurteilung des Angeklagten S. wegen tateinheitlich begangenen schweren Raubes wird von den Feststellungen nicht getragen, da diese sich zur Zueignungsabsicht des Angeklagten nicht verhalten. Der [X.] hat in seinen [X.] vom 16. September 2008 hierzu ausgeführt: 2 "Das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals wäre vorliegend zwin-gend zu erörtern gewesen, da der Angeklagte dem Geschädig-ten nach den Feststellungen beim Verlassen des [X.], er 'würde seine Sachen wiederbekommen, wenn er nieman-dem etwas von dem Vorgefallenen erzähle'. Hätte diese Erklä-rung der Vorstellung des Angeklagten während der Wegnahme des Geldes und der sonstigen Gegenstände entsprochen, hätte eine Zueignungsabsicht nicht vorgelegen. Diese ist nämlich ausgeschlossen, wenn der Täter mit der Wegnahme der Sache diese nur als Mittel zur Erpressung des [X.] nutzen will, das fortbestehende Eigentum des Geschädigten mithin aner-kennt (vgl. Fischer StGB 55. Aufl. § 242 Rdnr. 35 m.w.N.). Auch die an anderer Stelle des Urteils von der Kammer ange-stellte Erwägung, 'der Raub' sei nur spontan, bei Gelegenheit der im Vordergrund stehenden Körperverletzung und Nötigung begangen worden, lässt offen, ob es sich um eine spontane Wegnahme mit dem Ziel der Zueignung oder mit dem Ziel der Gewinnung eines Druckmittels gegen den Geschädigten han-delte. Entgegen der Auffassung der Revision ist nach den [X.] das Vorliegen einer Zueignungsabsicht zur [X.] der Wegnahme zwar nicht ausgeschlossen, sondern lückenhaft of-fen geblieben. Eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sa-che mit dem Ergebnis einer Nachholung solcher Feststellungen durch eine neue Tatsacheninstanz kommt somit in Betracht. Es ist jedoch zu bedenken, dass die zu erwartende Strafe wegen dieser Gesetzesverletzung neben der für die wegen gefährli-cher Körperverletzung und Nötigung nicht beträchtlich ins Ge-wicht fällt (§ 154a Abs. 1, 2 StPO). Zutreffend hat die [X.] 4 - kammer darauf hingewiesen, dass das Schwergewicht des Schuldvorwurfs, nicht zuletzt im Hinblick auf die schweren Ge-sundheitsschäden beim Tatopfer, bei den Delikten gemäß §§ 224, 240 StPO liegt. Zudem wird mit einer [X.] des Verfahrens dem Beschleunigungsgrundsatz sowohl im [X.] insgesamt wie auch im [X.] darauf, dass die umfangreiche und schwierige [X.] vor dem Tatgericht 46 Verhandlungstage in Anspruch genommen hat, Genüge getan." Dem tritt der Senat bei. Dieser Rechtsfehler wirkt sich notwendigerweise auch auf den Schuldspruch wegen Beihilfe zum schweren Raub der Angeklag-ten [X.]aus. Neben der dargestellten Lücke hinsichtlich der für die Raubtat er-forderlichen Zueignungsabsicht hat die Überprüfung des Urteils auf die Sachrü-ge der Angeklagten keinen Rechtsfehler erkennen lassen. Die Verurteilung bei-der Angeklagter wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung mit den zugrunde liegenden Feststellungen bleibt bestehen. 3 Zu den [X.] und der vorgenommenen Kompensation zur Wiedergutmachung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hat der [X.] zutreffend ausgeführt: 4 "Der Strafausspruch wird allerdings aufzuheben sein. Zwar un-terscheidet der Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB (Freiheits-strafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) sich hier nicht in relevanter Weise von dem des bei dem Angeklagten [X.] zur Anwendung gebrachten § 250 Abs. 3 StGB (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren), da die [X.] zutreffend ausgeführt hat, dass die Strafe sich angesichts der brutalen Vorgehensweise und der schweren Gesundheitsschäden des [X.] im oberen Bereich des Strafrahmens zu halten hat. Allerdings hat die Kammer die 'beträchtliche' Höhe des 'geraub-ten' Geldes (etwa 15.000 DM) als strafschärfend berücksichtigt, so dass nicht auszuschließen ist, dass die Kammer bei Wegfall dieses Zumessungsgrundes eine etwas mildere Strafe verhängt hätte." - 5 - "Zwar hat die [X.] bei der Angeklagten [X.]den Straf-rahmen des § 224 Abs. 1 StGB zur Anwendung gebracht, der durch die [X.] nicht berührt wird, und hinsichtlich des konkreten Schuldvorwurfs zutreffend berücksichtigt, dass [X.] der brutalen Vorgehensweise und der schweren Ge-sundheitsschäden des [X.] die beabsichtigte Nötigung und die gefährliche Körperverletzung im Vordergrund stehen. Allerdings hat die Kammer auch die 'beträchtliche' Höhe des 'geraubten' Geldes (etwa 15.000 DM) als strafschärfend be-rücksichtigt, so dass nicht auszuschließen ist, dass die Kammer bei Wegfall dieses Zumessungsgrundes eine etwas mildere Strafe verhängt hätte. Die neue [X.] wird Gelegenheit haben, bei der [X.] die Grundsätze der neuen Rechtsprechung zur [X.] bei rechtsstaatswidrigen Verfahrensver-zögerungen ([X.], 860 ff.) zu berücksichtigen." [X.] Miebach Pfister [X.]

Meta

3 StR 400/08

21.10.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2008, Az. 3 StR 400/08 (REWIS RS 2008, 1325)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1325

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