Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2017, Az. 4 StR 300/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 4510

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[X.]:[X.]:BGH:2017:290917B4STR300.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 300/17

vom
29. September
2017
in der Strafsache
gegen

wegen Beihilfe zum räuberischen Angriff auf einen Kraftfahrer u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
29.
September
2017 beschlossen:

Das Verfahren wird auf Antrag des [X.] ge-mäß §
154 Abs.
2 [X.] eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstande-nen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum räuberischen Angriff auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Beihilfe zum besonders schweren Raub, zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und zur gefährlichen Körper-verletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und unter Einbe-ziehung einer Freiheitsstrafe in Höhe von neun Jahren aus dem Urteil des [X.]s Essen vom 7.
Januar 2015 (

) auf eine
Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren erkannt. Ferner hat es mit Blick auf eine eingetretene Verfahrensverzögerung drei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe für vollstreckt erklärt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision.
Es bestehen Bedenken, ob der Gehilfenvorsatz des Angeklagten in dem mit der Revision angefochtenen Urteil hinreichend durch Tatsachen belegt ist, insbesondere hinsichtlich der Kenntnis des Angeklagten von den wesentlichen 1
2
-
3
-
Merkmalen der Haupttat. Ebenfalls zweifelhaft

aber nicht ausgeschlossen

erscheint es, ob in einer erneuten Hauptverhandlung diesbezüglich weiterge-hende Feststellungen zu treffen sein werden.
Der Senat stellt

auch mit Blick auf die bereits eingetretene Verfahrens-verzögerung

das Verfahren daher aus prozessökonomischen Gründen ein, weil die Strafe, die der Angeklagte im Falle einer Verurteilung höchstens zu er-warten hätte, im hiesigen Verfahren neben der rechtskräftigen Verurteilung zu der Freiheitsstrafe von neun Jahren aus dem Urteil vom 7.
Januar 2015

mit der wiederum eine Gesamtstrafe zu bilden wäre

nicht beträchtlich ins Gewicht fiele (§
154 Abs.
1 Nr.
1 [X.]). Mit dem Urteil des [X.]s Essen vom 7.
Januar 2015 hat es damit sein Bewenden.
Die
Kostenentscheidung folgt aus §
467 Abs.
1 [X.].
Sost-Scheible
Roggenbuck
RiBGH [X.] ist erkrankt und daher gehindert zu un-terschreiben.
Sost-Scheible
Feilcke
Paul

3
4

Meta

4 StR 300/17

29.09.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2017, Az. 4 StR 300/17 (REWIS RS 2017, 4510)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4510

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