Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2009, Az. 3 StR 437/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 536

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[X.] vom 17. November 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führer und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 17. No-vember 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig be-schlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten [X.]wird das [X.]eil des [X.] vom 4. Mai 2009, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch dahin geändert, dass die Angeklagte zu [X.] Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten mit Straf-aussetzung zur Bewährung verurteilt wird. 2. Die weitergehende Revision der Angeklagten [X.] und die Revision des Angeklagten [X.]werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hatte den Angeklagten [X.] wegen schweren [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung zu einer Frei-heitsstrafe von vier Jahren und die Angeklagte [X.]wegen Beihilfe zum schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt; die Vollstre-ckung dieser Strafe hatte es zur Bewährung ausgesetzt. Auf die Revisionen der Angeklagten beschränkte der [X.] das Verfahren gemäß § 154 a StPO auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung, hob 1 - 3 - das [X.]eil des [X.]s in den [X.] mit den zugehörigen Fest-stellungen auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer [X.] und Entscheidung zurück; die weitergehenden Revisionen wurden verworfen. Nunmehr hat das [X.] gegen den Angeklagten [X.] eine Frei-heitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verhängt und ausgesprochen, dass hiervon zwei Jahre und drei Monate als vollstreckt gelten. Gegen die An-geklagte [X.]hat es auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren erkannt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und bestimmt, dass von dieser Strafe ein Jahr als bereits vollstreckt gilt. Hiergegen wenden sich die jeweils auf mate-riell- und verfahrensrechtliche Beanstandungen gestützten Revisionen der [X.]. Das Rechtsmittel der Angeklagten [X.]führt auf die Sachrüge zur Herabsetzung der gegen sie verhängten Freiheitsstrafe auf ein Jahr und zehn Monate; im Übrigen ist es ebenso wie die Revision des Angeklagten [X.] aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 Der Strafausspruch gegen die Angeklagte [X.]hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand; denn das [X.] hat dadurch, dass es auf eine höhere Freiheitsstrafe (zwei Jahre) als diejenige erkannt hat, die es in seinem ersten [X.]eil verhängt hatte (ein Jahr und zehn Monate), hier gegen das [X.] (§ 358 Abs. 2 StPO) verstoßen. 3 Das [X.] hatte in dem ersten [X.]eil eine rechtsstaatswidrige Ver-fahrensverzögerung festgestellt und diese nach dem früher angewendeten sog. Strafabschlagsmodell durch eine Minderung der Strafen ausgeglichen. [X.] hat es diese Verzögerung entsprechend den in der neueren Rechtspre-chung entwickelten Grundsätzen (sog. Vollstreckungsmodell; s. [X.]St 52, 124) 4 - 4 - dadurch ausgeglichen, dass es einen Teil der verhängten Strafen für bereits vollstreckt erklärt hat. Dabei hat es höhere Strafen gegen die Angeklagten fest-gesetzt, als sie im Tenor der ersten landgerichtlichen Entscheidung ausgespro-chen worden waren. Dies begegnet zwar grundsätzlich auch vor dem Hinter-grund des § 358 Abs. 2 StPO keinen Bedenken, wenn die neue Strafe die im früheren [X.]eil als an sich verwirkt und ohne [X.] als schuldangemessen ausgewiesene Strafe nicht übersteigt und die im Falle voll-ständiger Vollstreckung aufgrund der Kompensation im Vollstreckungsmodell zu verbüßende Strafe nicht höher ist als die in dem früheren [X.]eil letztlich ausge-sprochene Strafe ([X.]R [X.]. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 35; [X.], 341, 342). Jedoch hatte das [X.] hier in seinem [X.] [X.]eil bei der Angeklagten [X.]
- im Gegensatz zu dem Angeklagten [X.]- die Höhe derjenigen Strafe nicht angegeben, die nach seiner [X.] ohne Berücksichtigung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung angemessen gewesen wäre. Somit ist seinem [X.]eil keine über die letztlich ver-hängte Sanktion hinausgehende Strafe zu entnehmen, bis zu deren Höhe das neue Tatgericht eine von ihm ohne Berücksichtigung des Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 [X.] als angemessen erachtete Strafe verhängen konnte, ohne gegen § 358 Abs. 2 StPO zu verstoßen. Das [X.] war deshalb durch das Verschlechterungsverbot daran gehindert, nunmehr auf eine höhere Strafe als diejenige zu erkennen, die es in seinem ersten [X.]eil unter Berücksichtigung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung letztlich als angemessen be-funden hatte. Der [X.] setzt in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Strafe gegen die Angeklagte [X.]selbst auf die in dem ersten landgericht-lichen [X.]eil verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten fest; denn es ist auszuschließen, dass das [X.] bei Beachtung des [X.] - 5 - schlechterungsverbots auf eine noch niedrigere Strafe erkannt hätte. Bei der [X.], die als reine Entschädigung der Angeklagten für die staatlich zu verantwortende Verfahrensverzögerung nicht zum Strafaus-spruch zählt ([X.], [X.]. vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, zur Veröffentli-chung in [X.]St bestimmt), hat es sein Bewenden. Von der Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten gilt daher ein Jahr als vollstreckt. Der nur geringfügige Erfolg der Revision gibt keinen Anlass, die Ange-klagte von den Kosten des Verfahrens, ihren Auslagen und den notwendigen Auslagen des [X.] auch nur teilweise zu entlasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). 6 [X.] von [X.] befindet Sost-Scheible in Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. [X.] Schäfer Mayer

Meta

3 StR 437/09

17.11.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2009, Az. 3 StR 437/09 (REWIS RS 2009, 536)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 536

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