Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.02.2011, Az. 4 AZR 430/09

4. Senat | REWIS RS 2011, 9207

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Gegenstand

(Eingruppierung - Tätigkeiten an Verkehrsflughäfen gemäß §§ 8, 9 LuftSiG - Entgelttarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Hessen)


Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. Januar 2009 - 14 [X.]/08 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. April 2008 - 8 [X.]/08 - abgeändert:

 Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Arbeitnehmers K und daraus resultierende Differenzvergütungsansprüche für den Zeitraum von Juli bis einschließlich Dezember 2007.

2

Die Beklagte ist Auftragnehmerin der [X.] auf dem [X.], der von der [X.] betrieben wird. Der Kläger ist Treuhänder des Arbeitnehmers K nach dessen Privatinsolvenz. Der Arbeitnehmer K ist seit dem 17. März 1980 als [X.]/Wachmann bei der Beklagten beschäftigt und war im streitgegenständlichen Zeitraum für sie auf dem Gelände des [X.]s Frankfurt am Main tätig.

3

Im Arbeitsvertrag vom 31. August 1984 ist die Anwendung des jeweils gültigen [X.] für die gewerblichen Arbeitnehmer des [X.] in [X.] vereinbart worden. Bis einschließlich Mai 2007 vergütete die Beklagte den Arbeitnehmer mit einem Stundenlohn von zuletzt 8,51 Euro brutto als „Sicherheitsmitarbeiter auf dem [X.]“ nach dem Lohn- und Gehaltstarifvertrag für das [X.] und Sicherheitsgewerbe in [X.] vom 31. März 2005 [X.]), der mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer [X.] trat. Gleichzeitig trat mit Wirkung vom 1. Juli 2007 der [X.] vom 14. Juni 2007 für das [X.] und Sicherheitsgewerbe in [X.] ([X.]) in [X.], der eine [X.] „Sicherheitsmitarbeiter auf dem [X.]“ nicht enthält. Die Beklagte vergütete die Tätigkeit des Arbeitnehmers K im streitgegenständlichen Zeitraum mit 6,88 Euro brutto pro Stunde nach § 2 Ziff. II Nr. 2 [X.] als „Sicherheitsmitarbeiter im [X.] im Tagesdienst“.

4

Im Streitzeitraum war der Arbeitnehmer K für die Beklagte mit Kontrolltätigkeiten in zwei Frachthallen auf dem [X.]gelände befasst, die nur durch [X.] erreicht werden können. Im Wesentlichen war er in der [X.] 451 tätig, die von der [X.] genutzt wird. Daneben wurde er in geringem Umfang in einer weiteren [X.] eingesetzt. In der [X.] 451 wurde im streitgegenständlichen Zeitraum sowohl Fracht abgeholt, um sie außerhalb des [X.]s weiterzutransportieren, als auch Fracht von außerhalb angeliefert, um in dieser [X.] zur Verladung in Frachtmaschinen zwischengelagert zu werden. Aufgabe des Arbeitnehmers war es in diesem Zeitraum, Personen auf ihre Berechtigung, die [X.] zu betreten, zu kontrollieren. Dies schloss Zollbeamte und Mitarbeiter der [X.] ein, die nur mit Dienstausweis Zutritt hatten. Seine Kontrolle erfolgte einerseits am Eingangstor der [X.], andererseits von einem verschlagähnlichen Raum aus, in dem sich die zur Schicht gehörenden Mitarbeiter aufhalten und den [X.]nbereich teilweise überblicken konnten. Weiter war es seine Aufgabe zu überprüfen, ob die sich im [X.]nbereich aufhaltenden Personen den Vorschriften gemäß Warnwesten tragen und über Zutrittsausweise verfügen, die sichtbar an der Kleidung befestigt sind. [X.] sich in der [X.] aufhaltende Personen hatte er anzusprechen und den zuständigen Stellen der [X.] zu melden. Zu seinen Aufgaben gehörte es auch, bei Anlieferung und Abholung von Fracht unter Berücksichtigung der jeweiligen Frachtpapiere eine Kontrolle im Hinblick auf die Stückzahl vorzunehmen und Uhrzeit, Fahrzeugkennzeichen und Name des Abholers oder Spediteurs zu vermerken.

5

In der [X.] 451 befindet sich ein Gerät zur Durchleuchtung von Fracht, das nicht ständig, jedoch punktuell zum Einsatz kommt, beispielsweise bei Überlastung anderer [X.]. Diese Kontrolle wird von speziellen Sicherheitsmitarbeitern durchgeführt. Zum Aufgabenbereich des Arbeitnehmers K gehört es nicht, die Fracht zu durchleuchten oder zu durchsuchen.

6

Nach erfolgloser Geltendmachung verfolgt der Kläger den Anspruch des Arbeitnehmers, nach § 2 Ziff. V [X.] II [X.] mit einem Entgelt von 8,75 Euro brutto pro Stunde vergütet zu werden, mit seiner Klage weiter. Der Arbeitnehmer verrichte eine Tätigkeit gemäß §§ 8, 9 Luftsicherheitsgesetz ([X.]). Durch die tarifliche Verweisung auf die §§ 8 und 9 [X.] werde deutlich, dass allein der Umstand der Tätigkeit an einem Verkehrsflughafen für diese Eingruppierung genüge. Unter die streitgegenständliche [X.] würden Mitarbeiter des [X.] und Sicherheitsgewerbes fallen, die in nicht frei zugänglichen Bereichen von Verkehrsflughäfen die Zutrittsbefugnis kontrollieren sowie die Sicherung von Gebäude und Fracht gewährleisteten. Der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers befinde sich im nicht allgemein zugänglichen Bereich des [X.]. Es gebe keinen ungehinderten und freien Zugang zu diesem, denn es finde eine Torkontrolle an einer Pkw-Schranke und einem Drehgitter für Fußgänger statt. Der Arbeitnehmer überwache Fracht und Personen sowie den Transport von Fracht. Die Tätigkeit erstrecke sich auch darauf, Fracht sicher zu lagern, die zu und zwischen einer mehrstufigen Kontrollanlage zu transportieren sei, womit § 8 Abs. 1 Ziff. 2 [X.] erfüllt sei. Indem er [X.] überprüfe und Personen melde, die über keine Zugangsberechtigung verfügen, sei § 8 Abs. 1 Ziff. 5 [X.] erfüllt. Eine solche Tätigkeit diene der Sicherheit des Luftverkehrs. Für die Eingruppierung sei es unerheblich, ob eine Ausbildung im Bereich Luftsicherheit durchlaufen worden sei.

7

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

        

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 620,31 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung am 25. Januar 2008 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Tätigkeit des Arbeitnehmers K sei eine typische Werkschutzaufgabe mit dem Zweck der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Betriebsstätten der Auftraggeber der Beklagten, vergleichbar mit einer Zugangskontrolle von Betriebsstätten außerhalb des [X.]s. Mit der streitgegenständlichen Tätigkeit werde nicht der Schutz des Luftverkehrs vor Angriffen bezweckt. Die betroffenen [X.]n gehörten schon nicht zum „nicht allgemein zugänglichen Bereich“ des [X.]s. Personal mit auf den Schutz des Luftverkehrs vor Angriffen gerichteten Tätigkeiten im Sinne von §§ 89 [X.] benötige eine spezielle Ausbildung, die der Arbeitnehmer K nicht absolviert habe. Es gehöre nicht zu seinen Aufgaben, Personen zu durchsuchen oder den Zugang zu einem „nicht allgemein zugänglichen Bereich“ des [X.]s zu kontrollieren. Auch für Sicherheitsüberprüfungen von Waren sei er nicht zuständig. Soweit gelegentlich im Bereich der [X.] 451 eine sicherheitsrelevante Tätigkeit stattfände, habe er damit nichts zu tun. Sie werde von Personal aus einem anderen Gebäude durchgeführt. Dazu werde die betroffene Fracht zum Röntgengerät der [X.] 451 antransportiert, dort durchleuchtet, anschließend sofort wieder abtransportiert und in einen besonderen Bereich gebracht, der zu dem „nicht allgemein zugänglichen Bereich“ gehöre.

9

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Klageabweisung. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zu Unrecht zurückgewiesen.

I. Das [X.] ist der Auffassung, dass der Arbeitnehmer [X.] im streitgegenständlichen Zeitraum mit Tätigkeiten im Sinne von §§ 89 [X.] befasst gewesen sei, nämlich gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 [X.] mit der sicheren Lagerung von Gepäck-, Fracht- und Versorgungsgütern. Diese Bestimmung betreffe auch Sicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Transport zu und zwischen einer mehrstufigen [X.]ontrollanlage. Dabei komme es nicht auf eine unmittelbare [X.]ontrolltätigkeit durch den Arbeitnehmer an. Denn die unmittelbare Tätigkeit des Durchleuchtens und Überprüfens sei als eigenständige Regelung in § 8 Abs. 1 Nr. 5 [X.] besonders aufgeführt. Es reiche aus, dass die Tätigkeit im Zusammenhang mit einer [X.]ontrollanlage und den dort zu bewältigenden Aufgaben stehe. In der [X.] befinde sich eine [X.]ontrollanlage, die - wenn auch nicht ständig, so doch von Fall zu Fall bei entsprechendem Bedarf und Überlastung anderer [X.]ontrolleinrichtungen - zur Durchleuchtung von Fracht benutzt werde. Da in ein und derselben [X.], die zum nicht allgemein zugänglichen Bereich zähle, ohne räumliche Trennung durch bauliche Einrichtungen sowohl die Arbeiten im Zusammenhang mit der [X.]ontrollanlage als auch die Lagerung sonstiger Fracht stattfinde, sei die streitgegenständliche Tätigkeit Teil der in § 8 Abs. 1 Nr. 2 [X.] beschriebenen Aufgaben.

II. Die hiergegen gerichtete Revision ist erfolgreich. Die Begründung des [X.]s hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die [X.]lage ist nicht begründet. Der Arbeitnehmer hatte im Streitzeitraum keine Tätigkeit gemäß §§ 89 [X.] zu verrichten.

1. Auf das Arbeitsverhältnis findet der [X.] kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Dieser Tarifvertrag ist nach Ablösung des LGTV Bew [X.] der „jeweils gültige“ iSd. Arbeitsvertrages.

2. Folgende Bestimmungen sind für den Ausgang des Rechtsstreits von Bedeutung:

a) Der [X.] enthält auszugsweise folgende [X.]n:

        

„§ 2 Entgeltsätze

        

…       

        

V. Tätigkeiten an Verkehrsflughäfen

        

1. [X.] I -

        

    Servicedienstleistungen an Verkehrsflughäfen

        

2. [X.] II -

        

    Tätigkeiten gem. §§ 8, 9 [X.]

        

3. [X.] III -

        

    Tätigkeiten gem. § 5 [X.]“

b) Mit der Protokollnotiz 2 zum [X.] haben die Tarifvertragsparteien bezüglich der Tätigkeiten an Verkehrsflughäfen - unter § 2 Ziff. V des [X.] - für das gesamte [X.] geltende tarifliche Regelungen, darunter die des [X.] für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 21. September 2005 ([X.] [X.]) in Bezug genommen. In § 10 Nr. 1 [X.] [X.] heißt es unter der Überschrift „Eingruppierungsgrundsätze“ ua.:

        

„Arbeitnehmer werden auf Grund ihrer überwiegenden Tätigkeit in eine [X.] dieses Tarifvertrages eingruppiert. Für die überwiegende Tätigkeit ist eine Tätigkeit von mehr als 50 % der tatsächlichen Jahresarbeitszeit maßgebend. ...“

c) Aufgrund der im [X.] enthaltenen Bezugnahme kommt es auf die Vorschriften des [X.] an. Nach § 1 [X.] dient dieses Gesetz dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen. Nach § 7 Abs. 1 [X.] hat die Luftsicherheitsbehörde zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs nach § 1 die Zuverlässigkeit verschiedener Personengruppen zu überprüfen, darunter ua. Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flugplatzgeländes eines [X.] im Sinne des § 8 oder eines Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 9 gewährt werden soll. Nach § 7 Abs. 6 [X.] darf einem Betroffenen ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an seiner Zuverlässigkeit verbleiben, kein Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flugplatzgeländes gewährt werden.

§ 8 [X.] lautet auszugsweise:

        

„§ 8 Sicherungsmaßnahmen der [X.]

        

(1) Der Unternehmer eines [X.] ist zum Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,

        

1. Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen so zu erstellen und zu gestalten, dass die erforderliche bauliche und technische Sicherung und die sachgerechte Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen und die [X.]ontrolle der nicht allgemein zugänglichen Bereiche ermöglicht werden sowie die dafür erforderlichen Flächen bereitzustellen und zu unterhalten; ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Geräte zur Überprüfung von Fluggästen und von diesen mitgeführten Gegenständen sowie Einrichtungen und Geräte zur Überprüfung von [X.], aufgegebenem Gepäck, Fracht und Versorgungsgütern auf die in § 11 Abs. 1 genannten Gegenstände mittels technischer Verfahren;

        

2. [X.], aufgegebenes Gepäck, Fracht und Versorgungsgüter zur Durchführung der Maßnahmen nach § 5 Abs. 3 sicher zu transportieren und zu lagern; dies schließt den Transport zu und zwischen einer mehrstufigen [X.]ontrollanlage ein;

        

3. bei Durchsuchungen des aufgegebenen Gepäcks nach § 5 Abs. 3 den Fluggast herbeizuholen oder bei Durchsuchungen in Abwesenheit des Fluggastes die Schlösser der Gepäckstücke zu öffnen;

        

4. nicht allgemein zugängliche Bereiche gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um sicherheitsempfindliche Bereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten;

        

5. eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter anderer auf dem Flugplatz tätiger Unternehmen und andere Personen vor dem Zugang zu den sensiblen Teilen der nicht allgemein zugänglichen Bereiche zu durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen sowie von diesen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge zu durchsuchen, zu durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen; dies gilt auch für auf andere Weise in diese Bereiche eingeführte Waren und Versorgungsgüter;

        

6. Sicherheitspersonal für seine Aufgaben zu schulen und alle übrigen Mitarbeiter einem Sicherheitsschulungsprogramm zu unterziehen;

        

…“    

§ 9 [X.] lautet im hier interessierenden Zusammenhang:

        

„§ 9 Sicherungsmaßnahmen der Luftfahrtunternehmen

        

(1) Ein Luftfahrtunternehmen, das Luftfahrzeuge mit mehr als 5,7 Tonnen Höchstgewicht betreibt, ist zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet,

        

1. Sicherungsmaßnahmen bei der Abfertigung von Fluggästen und der Behandlung von [X.], Gepäck, Fracht und Versorgungsgütern durchzuführen;

        

2. die ihm auf einem Verkehrsflughafen überlassenen nicht allgemein zugänglichen Bereiche gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um sicherheitsempfindliche Bereiche handelt, den Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten; soweit Betriebsgebäude, Frachtanlagen und sonstige Betriebseinrichtungen von dem Luftfahrtunternehmen selbst oder in seinem Auftrag errichtet oder von ihm selbst betrieben werden, gilt § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 entsprechend;

        

…“    

3. Die Voraussetzungen nach § 2 Ziff. V [X.] II [X.] sind in der Tätigkeit des Arbeitnehmers [X.] nicht erfüllt. Das [X.] hat das [X.] der Tätigkeit „gem. §§ 8, 9 [X.]“ verkannt.

a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des [X.] den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (zu den [X.]riterien vgl. ua. 4. April 2001 - 4 [X.]/00 - zu [X.] a der Gründe, [X.], 271) und ist - wie auch die Auslegung von Gesetzen selbst - in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachzuprüfen (st. Rspr., zB 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 40, [X.], 240).

b) Entgegen der Auffassung des [X.]lägers reicht es für die hier streitige Eingruppierung nicht bereits aus, dass eine Tätigkeit „an einem Verkehrsflughafen“ ausgeübt wird. In § 2 Ziff. V [X.] mit der Überschrift „Tätigkeiten an Verkehrsflughäfen“ sind drei [X.]n mit verschiedenen Voraussetzungen vorgesehen. Die streitgegenständliche [X.] II ist nur eine davon. Bereits dadurch zeigt sich, dass nicht allein der Umstand einer Tätigkeit an einem Verkehrsflughafen zum Erfolg der [X.]lage führen kann.

c) Mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers [X.] handelt es sich nicht um eine Tätigkeit „gem. §§ 8, 9 [X.]“, so dass seine Eingruppierung in [X.] II entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ausscheidet.

aa) Maßgebend für die Eingruppierung der Tätigkeit des Arbeitnehmers ist die überwiegende Tätigkeit, die von den Tarifvertragsparteien nach § 10 Nr. 1 [X.] [X.] als eine Tätigkeit von mehr als 50 % der tatsächlichen Jahresarbeitszeit definiert worden ist. Dazu geht aus den Feststellungen des [X.]s nichts hervor. Auch der Vortrag des [X.]lägers lässt zu den Tätigkeiten des Arbeitnehmers nicht erkennen, in welchem zeitlichen Verhältnis Tätigkeiten im Eingangsbereich der [X.] einschließlich der [X.]ontrolle von Personen auf ihre Berechtigung zum Zutritt zur [X.], [X.] innerhalb der [X.] und die [X.]ontrollaufgaben bei der Abholung und Anlieferung von Fracht stehen. Es kann jedoch dahinstehen, ob bei der streitbefangenen Tätigkeit von einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit auszugehen ist oder ob sie aus Teiltätigkeiten besteht, die gegebenenfalls unterschiedlich zu bewerten sein können. Denn die [X.]e sind in jedem Fall nicht erfüllt.

bb) Die Tarifvertragsparteien des [X.] haben nicht erläutert, auf welche der vielfältigen Regelungen in §§ 8 und 9 [X.] sie konkret Bezug nehmen. Dazu gibt auch die in Bezug genommene und in etwa gleichlautende Regelung in § 11 [X.] [X.] - Arbeitnehmer mit Tätigkeiten gem. §§ 8 und 9 [X.] - keinen näheren Aufschluss. Die Regelungen der §§ 8 und 9 [X.] sind nach ihrem Zweck und Wortlaut nicht auf die Tätigkeitsbewertung von Beschäftigten gerichtet, sondern auf ein Pflichtenprogramm für Flughafen- und Luftfahrtunternehmen zur Eigensicherung ihrer Verantwortungsbereiche sowie zur Mitwirkung an behördlichen Maßnahmen (vgl. [X.]/[X.] in Grabherr/[X.]/[X.] Luftverkehrsgesetz Stand September 2009 Einl [X.] Rn. 14, 45) im Hinblick auf den Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs. Da die Tarifvertragsparteien nicht präzisiert haben, welche Teile dieses Pflichtenprogramms sie konkret meinen und welche Tätigkeit sie damit bewerten, sind sämtliche Regelungen der §§ 89 [X.] in den Blick zu nehmen.

[X.]) Der streitgegenständliche Eingruppierungsanspruch folgt nicht aus § 2 Ziff. V [X.] II [X.] iVm. § 8 Abs. 1 [X.].

(1) Dabei kann dahinstehen, ob § 8 Abs. 1 [X.] bereits deshalb nicht einschlägig ist, weil diese Bestimmung auf den Arbeitgeber des Arbeitnehmers [X.], also die Beklagte, von vornherein nicht anwendbar ist.

Dieser Auffassung ist die Beklagte, die meint, dass § 8 [X.] nur die Pflichten der [X.] betreffe, zu denen ihr Auftraggeber jedoch nicht gehöre. Hierfür spricht zunächst, dass diese Bestimmung mit „Sicherungsmaßnahmen der [X.]“ überschrieben ist und dass wesentliche Teile von ihr auf „Unternehmer eines [X.]“ zugeschnitten sind.

Etwas anderes kann sich jedoch nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ergeben, soweit Betriebsgebäude, Frachtanlagen und sonstige Betriebseinrichtungen von dem Luftfahrtunternehmen selbst oder in seinem Auftrag errichtet oder von ihm selbst betrieben werden. In solch einem Fall würde § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 [X.] entsprechend gelten. Dazu müsste die [X.], die Auftraggeberin der Beklagten ist, die hier fragliche [X.] errichtet haben oder selbst betreiben. Dazu enthält das Urteil des [X.]s keine Feststellungen. Die Beklagte führt aus, dass die betreffenden [X.]n von ihrem Auftraggeber, der [X.], angemietet worden seien.

Ob Anmietung und Nutzung einer [X.] unter „selbst betreiben“ subsumierbar ist, muss der [X.] jedoch nicht entscheiden, da bereits keine der Vorgaben iSv. § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 [X.] erfüllt ist.

(2) Die Tätigkeit des Arbeitnehmers [X.] erfüllt jedenfalls keine der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 [X.] enthaltenen Vorgaben.

(a) § 8 Abs. 1 Nr. 1, 3, 6 und 7 [X.] sind bereits offensichtlich nicht einschlägig. § 8 Abs. 1 Nr. 1 [X.] betrifft das Erstellen und/oder Gestalten von Flughafenanlagen, Bauwerken, Räumen und Einrichtungen, wovon die streitgegenständliche Tätigkeit nicht berührt ist. § 8 Abs. 1 Nr. 3 [X.] nennt die Durchsuchung aufgegebenen Gepäcks, was hier unstreitig nicht zur Tätigkeit gehört. Ausdrücklich gehört nach den Feststellungen des [X.]s auch die unmittelbare [X.]ontrolle der Fracht im Hinblick auf gefährliche Gegenstände und die Durchsuchung dieser Fracht nicht zum Aufgabenbereich des Arbeitnehmers [X.]. Auch § 8 Abs. 1 Nr. 6 und 7 [X.], betreffend die Schulung von Sicherheitspersonal und die Verbringung von Luftfahrzeugen auf Sicherheitspositionen, sind hier offenkundig nicht von Belang.

(b) Entgegen der Auffassung des [X.]s liegt auch keine Tätigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 [X.] vor.

(aa) Nach dieser Bestimmung sind [X.], aufgegebenes Gepäck, Fracht und Versorgungsgüter zur Durchführung der Maßnahmen nach § 5 Abs. 3 sicher zu transportieren und zu lagern, wobei der Transport zu und zwischen einer mehrstufigen [X.]ontrollanlage eingeschlossen ist.

(bb) Das [X.] hat angenommen, es komme auf eine unmittelbare [X.]ontrolltätigkeit durch den Arbeitnehmer nicht an. Die hierauf bezogene Tätigkeit des Durchleuchtens und Überprüfens sei als eigenständige Regelung in § 8 Abs. 1 Nr. 5 [X.] besonders aufgeführt. Es reiche, dass in einer [X.] ohne räumliche Trennung durch bauliche Einrichtungen die Lagerung der [X.] stattfinde und dass die Tätigkeit im Zusammenhang mit einer [X.]ontrollanlage und den dort zu bewältigenden Aufgaben stehe.

([X.]) Mit dieser Begründung konnte die Berufung gegen die dem Höhergruppierungsbegehren entsprechende erstinstanzliche Entscheidung nicht zurückgewiesen werden.

Soweit das [X.] es für ausreichend hält, dass eine Tätigkeit im Zusammenhang mit einer [X.]ontrollanlage und den dort zu bewältigenden Aufgaben steht und dafür auf die räumlich nicht getrennte physische Nähe der Tätigkeit zu einer [X.]ontrollanlage oder Durchleuchtungsanlage abstellt, hat es die Tatbestandsmerkmale von § 8 Abs. 1 Nr. 2 [X.] verkannt. Für ein solch weites Verständnis über den Wortlaut hinaus spricht nichts.

Von den [X.], die ausdrücklich in § 8 Abs. 1 Nr. 2 [X.] genannt sind, kann allein der Gesichtspunkt der Lagerung für die Bewertung der Tätigkeit des Arbeitnehmers [X.] von Bedeutung sein. Ein Transport von Fracht ist hingegen nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s nicht Teil seiner Aufgaben. Bereits dies spricht gegen die Erfüllung der nach dem Wortlaut der Bestimmung kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 [X.].

Aber auch wenn nicht vorausgesetzt würde, dass sowohl Transport als auch Lagerung zur Erfüllung des [X.]es verwirklicht sein müssen, erfasst § 2 Ziff. V [X.] II [X.] iVm. § 8 Abs. 1 Nr. 2 [X.] die Lagerung von Fracht jedenfalls nur insoweit, als sie gezielt auf die Durchführung der Maßnahmen nach § 5 Abs. 3 [X.], also auf ein Durchsuchen, Durchleuchten und Überprüfen dieser Fracht auf verbotene Gegenstände durch die Luftsicherheitsbehörde gerichtet ist. Dies kommt durch das Wort „zur“ vor „Durchführung der Maßnahmen nach § 5 Abs. 3“ zum Ausdruck. Mit solchen Maßnahmen hat die Tätigkeit des Arbeitnehmers jedoch nichts zu tun. Ein Teil der Fracht, die in seinem Tätigkeitsbereich lagert, kommt dafür bereits nicht in Frage. Maßnahmen nach § 5 Abs. 3 [X.] betreffen nicht die Fracht, die abgeholt und aus dem Flughafen hinaus befördert wird. Sie betreffen nur diejenige Fracht, die zur späteren Verladung in Frachtmaschinen bestimmt ist. Nur für diese stehen Maßnahmen nach § 5 Abs. 3 [X.] an. Für eine darauf gerichtete Finalität kann jedoch nicht jegliche Lagerung von Fracht auf dem Gelände eines [X.] ausreichen. Bei der Tätigkeit des Arbeitnehmers ist kein Bezug zu Maßnahmen nach § 5 Abs. 3 [X.] festgestellt und auch nicht vorgetragen worden. Es reicht dafür nicht aus, dass ein [X.]ontrollgerät ohne bauliche Trennung in derselben [X.] steht und von Zeit zu Zeit, für welche Fracht auch immer, benutzt wird.

Schließlich betrifft die Tätigkeit des Arbeitnehmers [X.] nicht die „sichere“ Lagerung von Fracht iSd. [X.]. Der Sicherheitsbegriff ist bezüglich des Gesetzes entsprechend der in § 1 [X.] genannten Zweckbestimmung als Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs zu verstehen. Bezüglich Frachtgut bedeutet dies nach verschiedenen Bestimmungen des [X.], dass dieses daraufhin durchsucht, durchleuchtet oder anderweitig kontrolliert wird um auszuschließen, dass von ihm eine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs ausgeht. Eine solche Tätigkeit übt der Arbeitnehmer nicht aus. Seine [X.]ontrolltätigkeit hinsichtlich von Fracht bezieht sich auf andere Aspekte, nämlich darauf, dass beim Abholen und beim Abgeben keine Unregelmäßigkeiten auftreten. Er kontrolliert im Abgleich mit dem jeweiligen Frachtbrief zB die Stückzahl, Namen und weitere Daten wie Fahrzeugkennzeichen. Damit gilt seine [X.]ontrolle der Fracht an sich und der damit verbundenen Eigentumsverhältnisse, jedoch nicht der Sicherheit des Luftverkehrs.

(c) Auch § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 [X.] sind nicht einschlägig.

(aa) Nach diesen Bestimmungen sind nicht allgemein zugängliche Bereiche gegen unberechtigten Zugang zu sichern und, soweit es sich um sicherheitsempfindliche Bereiche handelt, ist der Zugang nur hierzu besonders berechtigten Personen zu gestatten. Vor dem Zugang zu den sensiblen Teilen der nicht allgemein zugänglichen Bereiche sind Personen, einschließlich der Mitarbeiter, zu durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen. Von ihnen mitgeführte Gegenstände und Fahrzeuge sind zu durchsuchen, zu durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise zu überprüfen.

(bb) Die Tätigkeit des Arbeitnehmers [X.] erfüllt jedoch keine der Vorgaben von § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 [X.].

([X.]) In den Feststellungen des [X.]s oder im Vortrag des [X.]lägers ist nichts dafür ersichtlich, dass die streitgegenständliche Tätigkeit im Übergang von einem „nicht allgemein zugänglichen Bereich“ zu einem „sensiblen“ oder „sicherheitsempfindlichen“ Bereich oder Teil des Flughafens auszuüben ist.

(bbb) Entgegen der Auffassung des [X.]lägers, die das [X.] geteilt hat, spricht nichts dafür, dass die fragliche Tätigkeit innerhalb eines „nicht allgemein zugänglichen Bereichs“ des Flughafens auszuüben ist oder damit der Zugang zu solch einem Bereich gesichert wird.

Der Begriff „nicht allgemein zugänglicher Bereich“ des Flughafens in § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 [X.] ist unter Berücksichtigung der übrigen Bestimmungen des [X.] auszulegen. Entgegen der Auffassung des [X.]lägers und der Auslegung durch das [X.] ist dafür nicht ausreichend, dass der Zugang zu einem Bereich nur durch Passieren eines bewachten Tores möglich ist und Zugangsberechtigungen überprüft werden. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass nach § 7 [X.] für Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flugplatzgeländes eines [X.] gewährt werden soll, Zuverlässigkeitsüberprüfungen vorgeschrieben sind. Nach § 7 Abs. 6 [X.] darf einem Betroffenen ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an seiner Zuverlässigkeit verbleiben, kein Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flugplatzgeländes gewährt werden.

Nach diesen Vorgaben muss im Eingruppierungsrechtsstreit für eine Tätigkeit, von der behauptet wird, sie werde innerhalb eines nicht allgemein zugänglichen Bereichs eines Flughafens ausgeübt, jedenfalls vorgetragen werden, dass eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 [X.] erfolgreich bestanden worden ist. Für die Sicherung eines solchen Bereichs gegen unberechtigten Zugang gilt nichts anderes.

Dafür dass der Arbeitnehmer diese Voraussetzung erfüllt, ergibt sich weder aus dem [X.]lägervortrag noch aus dem [X.] im Übrigen ein Anhaltspunkt. Dem Vortrag der Beklagten, die behauptet hatte, dass der Arbeitnehmer nicht über eine bestandene Zuverlässigkeitsüberprüfung verfüge und zudem aufgrund der Privatinsolvenz auch nicht verfügen könne, ist der [X.]läger nicht mit Tatsachenvortrag entgegengetreten.

([X.]c) Schließlich beinhaltet die Tätigkeit des Arbeitnehmers nach den Feststellungen des [X.]s und dem Vortrag des [X.]lägers auch nicht die Durchsuchung von Personen, Gegenständen und Fahrzeugen, insbesondere nicht vor Zugang zu einem sensiblen Teil eines nicht allgemein zugänglichen Bereichs. Abgesehen davon, dass die hier fragliche Tätigkeit nicht in einem nicht allgemein zugänglichen Bereich stattfindet und schon gar nicht den Übergang zu einem sensiblen Teil sichert, ist eine Überprüfung von [X.] und ein Melden von nicht berechtigten Personen weder eine Durchsuchung noch eine Überprüfung „in sonstiger geeigneter Weise“ iSd. in § 1 [X.] genannten Zweckbestimmung des Schutzes vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs.

dd) Der streitgegenständliche Eingruppierungsanspruch folgt auch nicht aus § 2 Ziff. V [X.] II [X.] iVm. § 9 [X.].

(1) Aus den Feststellungen des [X.]s geht nichts hervor, was für vorzunehmende Sicherungsmaßnahmen bei der Abfertigung von Fluggästen oder der Behandlung von Fracht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 [X.] spricht. Auch behauptet der [X.]läger nichts Dahingehendes.

(2) Auch § 9 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 1 [X.] ist nicht erfüllt. Es fehlt bereits bezüglich der Sicherung eines nicht allgemein zugänglichen Bereichs eines [X.] gegen unberechtigten Zugang zumindest am Vortrag zu einer tatsächlich erfolgreich bestandenen Zuverlässigkeitsüberprüfung des Arbeitnehmers, aus dem auf seinen Einsatz in einem nicht allgemein zugänglichen Bereich iSd. [X.] geschlossen werden könnte. Die Sicherung eines sicherheitsempfindlichen Bereichs behauptet der [X.]läger selbst nicht.

(3) Schließlich ergibt sich nichts aus der Verweisung in § 9 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 [X.] auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 [X.], denn sämtliche Vorgaben letzterer Bestimmung werden wie dargelegt nicht erfüllt.

(4) § 9 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 [X.] treffen bereits von vornherein nicht auf eine wie auch immer geartete [X.]ontrolltätigkeit zu, da es um Pflichten der Sicherung von Luftfahrzeugen oder Mitwirkung an Zuverlässigkeitsüberprüfungen geht.

III. Die [X.]ostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Bepler    

        

    Treber    

        

    Winter     

        

        

        

    Drechsler    

        

    [X.]    

                 

Meta

4 AZR 430/09

23.02.2011

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 8. April 2008, Az: 8 Ca 444/08, Urteil

§ 1 TVG, § 9 Abs 1 LuftSiG, § 8 Abs 1 Nr 2 LuftSiG, § 8 Abs 1 Nr 4 LuftSiG, § 8 Abs 1 Nr 5 LuftSiG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.02.2011, Az. 4 AZR 430/09 (REWIS RS 2011, 9207)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9207

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 ABR 8/20 (Bundesarbeitsgericht)

Zustimmungsersetzung - Eingruppierung eines Hausmeisters


10 AZR 469/14 (Bundesarbeitsgericht)

Tariflicher Lohnzuschlag - Personen- und Warenkontrolle


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