Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 16.12.2020, Az. 4 ABR 8/20

4. Senat | REWIS RS 2020, 547

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Gegenstand

Zustimmungsersetzung - Eingruppierung eines Hausmeisters


Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des [X.] vom 14. Januar 2020 - 3 [X.] - aufgehoben.

2. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des [X.] vom 3. April 2019 - 9 [X.] - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des bei der Arbeitgeberin gebildeten Betriebsrats zur Eingruppierung eines Arbeitnehmers.

2

Die Arbeitgeberin, die in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, betreibt Einrichtungen für die Jugend-, Sozial- und Bildungsarbeit in [X.]. Seit dem 1. März 2016 ist bei ihr der Arbeitnehmer [X.] als Hausmeister mit einer arbeitsvertraglich vereinbarten Bruttovergütung von 1.826,39 Euro im Monat beschäftigt. Er wird in der Niederlassung [X.] und dort im [X.] in B eingesetzt.

3

Die Arbeitgeberin gehört der sog. [X.]-Gruppe an. Ihr einziger Gesellschafter ist der [X.] ([X.]) e.V. Dieser schloss mit der [X.] ([X.]) ua. den Entgelttarifvertrag vom 23. Februar 2009 ([X.]) und den Tarifvertrag über die [X.]e vom 18. Mai 2001, zuletzt in der Fassung vom 27. Juli 2010 ([X.]). Die Arbeitgeberin war zunächst nicht tarifgebunden. Am 21. Dezember 2017 vereinbarte sie mit der [X.] [X.] jeweils mit Wirkung zum 1. Januar 2018 den Entgelttarifvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des [X.] ([X.] [X.]) sowie den Überleitungstarifvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des [X.] in den Entgelttarifvertrag des [X.] ([X.] [X.]). In der Anlage [X.]e zum [X.] [X.] wurden für die Eingruppierung die [X.]e des [X.] übernommen und [X.]n zugeordnet. Zum Abschluss eines - eigenen - Tarifvertrags über [X.]e ist es bi[X.]er nicht gekommen.

4

Im April 2018 ersuchte die Arbeitgeberin den für die Niederlassung [X.] gewählten Betriebsrat um Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers B in die [X.] 1 [X.] [X.] mit einer individuellen Endstufe von 1.926,39 Euro. Der Betriebsrat verweigerte schriftlich seine Zustimmung innerhalb der zwischen den Betriebsparteien einvernehmlich verlängerten Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 [X.] mit der Begründung, die beabsichtigte Eingruppierung verstoße gegen den [X.] [X.]. Der Arbeitnehmer sei als Hausmeister eingestellt worden. Seine Tätigkeit sei de[X.]alb nicht dem [X.] „[X.]/in“ der [X.] 1 [X.] [X.] zuzuordnen.

5

Mit ihrem Zustimmungsersetzungsantrag hat die Arbeitgeberin die Auffassung vertreten, der Betriebsrat habe seine Zustimmung zu Unrecht verweigert. Der Arbeitnehmer erledige zu mindestens der Hälfte seiner Arbeitszeit Haus- und Gartenarbeiten im Tarifsinn. Seine Tätigkeit gliedere sich im Einzelnen wie folgt:

      

-       

Kehrdienste

2 %     

        

-       

Wechseln von Verbrauchsmaterialien und Kleinsthandlungen

17 %   

        

-       

Pflege der Grünanlagen

5 %     

        

-       

Pflege und Wartung des Fuhrparks

4 %     

        

-       

Unterstützung bei der Durchführung von Festen und Projekten

8 %     

        

-       

Unterstützung des [X.] und Kontaktpflege

5 %     

        

-       

Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter und Brandschutzhelfer incl. Kontrollen und Teilnahme an Unterweisungen und Fortbildungen

7 %     

        

-       

Reparatur von Gebäudeausstattung und -einrichtung

20 %   

        

-       

Bedienen und Überwachen der technischen Anlagen

20 %   

        

-       

Vermittlung bzw. Koordination von Reparaturaufträgen

2 %     

        

-       

Einkaufen von Lebensmitteln

10 %   

6

Danach erfülle seine Tätigkeit nicht die Anforderungen der [X.] 4 [X.] [X.], weil er nicht zu mindestens der Hälfte seiner Arbeitszeit technische Anlagen bediene und überwache oder bediene und nicht nur gelegentlich Reparaturen ausübe.

7

Die Arbeitgeberin hat zuletzt beantragt,

        

die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung des Arbeitnehmers [X.] in die [X.] 1, individuelle Endstufe iHv. 1.926,39 Euro des zwischen ihr und der [X.] geschlossenen [X.] für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des [X.] vom 21. Dezember 2017 zu ersetzen.

8

Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Er hat gemeint, die von der Arbeitgeberin vorgetragenen Tätigkeiten seien zutreffend, jedoch sei der Anteil der Bedienung und Überwachung oder Reparatur von technischen Anlagen erheblich höher. Die vom Arbeitnehmer auszuübende Tätigkeit sei die eines Hausmeisters iSd. [X.]e A 11 oder A 12 der Anlage [X.]e zum [X.] [X.] und de[X.]alb nach [X.] 4 [X.] [X.] zu vergüten.

9

Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Arbeitgeberin abgewiesen, das [X.] hat ihm stattgegeben. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Betriebsrat die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist begründet. Das [X.] hat der Beschwerde der Arbeitgeberin zu Unrecht stattgegeben. Der zulässige Zustimmungsersetzungsantrag ist unbegründet.

I. Die Arbeitgeberin hat - wie das [X.] zutreffend angenommen hat - das Zustimmungsverfahren ordnungsgemäß iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] eingeleitet. Sie hat den Betriebsrat über die beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen informiert (vgl. dazu zB [X.] 21. März 2018 - 7 [X.] - Rn. 17). Der Betriebsrat hat seine Zustimmung form- und - nach einer einvernehmlichen Fristverlängerung (zur Zulässigkeit [X.]. [X.] 5. Mai 2010 - 7 [X.] - Rn. 30 mwN) - fristgerecht gem. § 99 Abs. 2, Abs. 3 [X.] verweigert. Er hat mit dem Argument, die Eingruppierung verstoße gegen den [X.] [X.], einen Grund iSd. § 99 Abs. 2 Nr. 1 [X.] genannt, der es als möglich erscheinen lässt, dass die Verweigerung der Zustimmung zu Recht erfolgte. Darüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.

II. Mit der Begründung des [X.]s konnte dem Zustimmungsersetzungsantrag nicht stattgegeben werden. Das [X.] hat schon nicht - wie erforderlich - geprüft, ob es sich bei der von dem Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit um eine einheitliche Gesamttätigkeit oder mehrere [X.] handelt. Das führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 562 Abs. 1 ZPO).

1. Aufgrund der [X.] der Arbeitgeberin sind die Regelungen zur Eingruppierung im [X.] [X.] und im [X.] [X.] maßgebend.

a) Der [X.] [X.] lautet auszugsweise wie folgt:

        

§ 3   

        

Eingruppierung

        

1)    

[X.] ist in die [X.] eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer [X.], wenn sie zeitlich mindestens zur Hälfte die Anforderung eines Tätigkeitsmerkmals entspricht.

        

…“    

b) Im [X.] [X.] ist ua. geregelt:

        

§ 2   

        

Überleitung in den [X.] [X.]

        

1)    

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, mit Ausnahme geringfügig beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, werden am 1. Januar 2018 gemäß nachfolgender Regelungen in den [X.] [X.] übergeleitet:

                 

1)    

…       

                 

2)    

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die erstmals eine tarifvertragliche Regelung zur Eingruppierung Anwendung findet, gelten §§ 3 ff [X.] [X.] und Anlage 1 ÜTV [X.].

                 

3)    

Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabellen des [X.] [X.] wird für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer ein Überleitungsentgelt auf der Grundlage des im Dezember 2017 erhaltenen Entgeltes gemäß den nachfolgenden Regelungen gebildet:

                          

a)    

das Monatsentgelt (Tabellenentgelt des [X.] e.V oder individualrechtlich vereinbartes monatliches Entgelt),

                          

b)    

…       

                          

c)    

zuzüglich 100,00 Euro.

                 

…       

        
                 

Protokollerklärung zu Abs. 1 Nr. 1 und 2:

                 

In der Anlage 1 wurden die Tätigkeitsmerkmale des Tarifvertrages über Tätigkeitsmerkmale ([X.]) für die Arbeitnehmer/innen des [X.] ([X.]) e.V. vom 18. Mai 2001 den [X.]n der Basistabelle zugeordnet. Diese Zuordnungen gelten auch für die Entgelttabellen der jeweiligen Gesellschaften (Anlagen 3 bis 8). …

        

§ 3     

        

Stufenzuordnung

        

…       

        

7)    

Liegt das Überleitungsentgelt über der höchsten Stufe der gemäß § 2 Nr. 1 oder 2 bestimmten [X.], werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abweichend von Abs. 2 einer dem Überleitungsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet. …

        

Anlage Tätigkeitsmerkmale

        

…       

        

[X.] und technischer Bereich

        

Nr. des
Tätigkeits-
merkmals im
[X.] [X.] e.V.

Tätigkeitsmerkmal

[X.] neu

        

[X.]     

Haus- und Küchengehilfe/-gehilfin

1       

        

A 2     

Beikoch/Beiköchin

3       

        

A 3     

Koch/Köchin

4       

        

A 4     

Küchenleiter/in (Maître de Cuisine)

5       

        

A 5     

Hausdamenassistent/in

3       

        

A 6     

Hausdame in Hotel und [X.]

4       

        

A 7     

Wirtschafter/in

5       

        

A 8     

Büfettier/in

2       

        

A 9     

[X.]/in

4       

        

[X.]0   

Oberkellner/in

4       

        

[X.]1   

Hausmeister/in, der/die technischen Anlagen bedient und überwacht

4       

        

[X.]2   

Hausmeister/in, der/die technischen Anlagen bedient und nicht nur gelegentlich Reparaturen ausübt.

4       

        

[X.]3   

Wächter/in

2       

        

[X.]4   

Arbeiter/in

1       

        

[X.]5   

Reinigungskraft

1       

        

[X.]6   

Facharbeiter/in mit abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf

4       

        

[X.]7   

Vorarbeiter/in

5       

        

[X.]8   

[X.]/in

1       

        

[X.]9   

Gärtner/in mit abgeschlossener Ausbildung

4       

        

A 20   

Kraftfahrer/in

3       

        

A 21   

Rezeptionist/in

4“     

c) Die Anlage 1 zum [X.] regelt ua.:

        

Liste der Tätigkeitsmerkmale

        

A.    

Hauswirtschaftlicher und technischer Bereich

        

Nr.     

[X.]

Tätigkeitsmerkmal

        

…       

                 
        

[X.]1   

3       

Hausmeister/in, der die technischen Anlagen bedient und überwacht

        

[X.]2   

4       

Hausmeister/in, der die technischen Anlagen bedient und nicht nur gelegentlich Reparaturen ausübt

        

…       

                 
        

[X.]8   

1       

[X.]/in

        

…“    

                 

2. Gem. § 3 Abs. 1 [X.] [X.] ist Gegenstand der tariflichen Bewertung die nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit. Dabei stellt der [X.] [X.] weder auf „Arbeitsvorgänge“ noch ausdrücklich darauf ab, ob eine einheitlich zu bewertende Gesamt- oder mehrere [X.] vorliegen. Die Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.], nach der die auszuübende Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte den Anforderungen eines [X.]s entsprechen muss, zeigt aber, dass sich die für die Eingruppierung maßgebende auszuübende Tätigkeit eines Arbeitnehmers aus verschiedenen Tätigkeiten zusammensetzen kann, die den [X.]en unterschiedlicher [X.]n zuzuordnen sind. Als Grundlage der Eingruppierung kann daher nicht stets eine Gesamtaufgabe angenommen werden.

3. Das [X.] hat nicht - wie in einem ersten Schritt erforderlich - die für die Bewertung maßgebende Gesamttätigkeit oder die [X.] bestimmt (vgl. [X.] 26. Februar 2020 - 4 [X.] - Rn. 20). Es hat entgegen den tarifvertraglichen Vorgaben - und damit rechtsfehlerhaft - lediglich die dem Arbeitnehmer übertragenen Einzeltätigkeiten anhand der von der Arbeitgeberin vorgenommenen Gliederung in elf Tätigkeitsbereiche (oben Rn. 5) unmittelbar darauf überprüft, ob diese der tariflichen Anforderung „der/die technischen Anlagen bedient und überwacht“ des [X.]s A 11 [X.] [X.] oder „der/die technischen Anlagen bedient und nicht nur gelegentlich Reparaturen ausübt“ des [X.]s A 12 [X.] [X.] zugeordnet werden können. In der Folge hat es eine Eingruppierung in die [X.] 4 [X.] [X.] abgelehnt.

III. Der Senat kann nach § 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG iVm. § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden, da die dafür notwendigen Feststellungen getroffen sind. Der Betriebsrat hat die Zustimmung zu einer Eingruppierung in die [X.] 1 [X.] [X.] zu Recht verweigert.

1. Bei den von dem Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten handelt es sich entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin jedenfalls insoweit um eine einheitlich zu bewertende Teiltätigkeit, als die Aufgaben im Zusammenhang mit der Instandhaltung, Pflege und Wartung des Gebäudes und seiner Außenanlagen stehen.

a) Dem als Hausmeister eingestellten Arbeitnehmer kommt die Aufgabe zu, eigenständig sicherzustellen, dass das Gebäude „[X.]“ und das dort befindliche Inventar sowie die Außenanlage für den vorgesehenen Zweck in ordnungsgemäßem Zustand zur Verfügung stehen. Alle ihm in diesem Zusammenhang als Gesamtheit zugewiesenen Einzeltätigkeiten dienen diesem einheitlichen Ziel (zu diesem Kriterium [X.]. [X.] 23. Januar 2019 - 4 [X.] - Rn. 25; zur Tätigkeit eines Hausmeisters vgl. auch [X.] 12. Februar 1997 - 4 [X.] - zu II 2 b der Gründe). Dazu gehören im [X.] die Kehrdienste, das Wechseln von Verbrauchsmaterialien, die Pflege der Grünanlagen, die Reparatur von Gebäudeausstattung und -einrichtung, das Bedienen und Überwachen der technischen Anlagen sowie die Vermittlung bzw. Koordination von Reparaturaufträgen. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass der Arbeitnehmer diese Tätigkeiten auszuüben hat. Die von der Arbeitgeberin vertretene Auffassung, es handele sich um verschiedene [X.], verkennt die Einheitlichkeit der Arbeitsaufgabe, die dem Arbeitnehmer übertragen wurde. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten sind ihm die genannten Tätigkeiten für die Instandhaltung des [X.]es nebst den Außenanlagen zur eigenverantwortlichen Organisation und Erledigung übertragen.

b) Diese Teiltätigkeit macht bereits unter Zugrundelegung des Vortrags der Arbeitgeberin einen Anteil von [X.] der Gesamtarbeitszeit des Arbeitnehmers aus und ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 [X.] [X.] iVm. § 3 Abs. 1 [X.] [X.] für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit maßgebend. Es kann daher dahinstehen, ob - wie der Betriebsrat geltend macht - der zeitliche Anteil der Aufgaben, die die technischen Anlagen betreffen, höher und der der allgemeinen Haus- und Gartenarbeiten niedriger ist. Ebenso muss nicht entschieden werden, ob die übrigen Aufgaben ebenfalls Teil dieser Tätigkeit sind oder ob es sich um getrennt zu betrachtende [X.] handelt. Auch in diesem Fall wären die Hausmeistertätigkeiten für die Eingruppierung maßgebend, da sie mit weit mehr als der Hälfte der Gesamttätigkeit für diese prägend sind (vgl. [X.] 26. Februar 2020 - 4 [X.] - Rn. 28 ff.; zu Arbeitsvorgängen 13. November 2019 - 4 [X.] - Rn. 48, [X.]E 168, 306).

2. Entgegen der Auffassung des [X.]s erfüllt die maßgebende Teiltätigkeit des Arbeitnehmers nicht das [X.] „[X.]/in“ (A 18 [X.] [X.]). Vielmehr ist der Arbeitnehmer nach der [X.] 4 [X.] [X.] zu vergüten, weil seine Tätigkeit den Anforderungen des [X.]s A 11 [X.] [X.] entspricht.

a) Weder der [X.] [X.] noch der [X.] definieren, was unter „[X.]/in“ oder einem Hausmeister iSd. [X.]e A 11 und A 12 [X.] [X.] zu verstehen ist. Deren Bedeutung ist de[X.]alb durch Auslegung der tariflichen Regelungen zu ermitteln (zu den Maßstäben [X.] 12. Dezember 2018 - 4 [X.] - Rn. 35, 42 mwN, [X.]E 164, 326).

aa) Dabei ist zunächst vom Wortlaut auszugehen. Bei der Wortlautauslegung ist anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien die verwendeten Begriffe in dem Sinne gebraucht haben, der dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem der beteiligten Berufskreise entspricht, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind ([X.] 29. Januar 2020 - 4 [X.] - Rn. 18; 19. September 2018 - 10 [X.] - Rn. 28).

Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist ein [X.] ein Arbeitnehmer, der Tätigkeiten im Haus und im Garten verrichtet. Ein bestimmtes Berufsbild im berufskundlichen Sinn existiert insoweit nicht (vgl. zur Maßgeblichkeit des Berufsbildes zB [X.] 9. Dezember 2015 - 4 [X.] - Rn. 26 mwN). Danach könnte ein Arbeitnehmer, der arbeitsvertraglich die Tätigkeiten eines Hausmeisters auszuüben hat und daher sowohl für das Gebäude als auch für die Außenanlagen zuständig ist, als „[X.]“ im tariflichen Sinn angesehen werden.

bb) Aus der Systematik der tariflichen Regelungen ergibt sich jedoch ein anderes Verständnis.

(1) Die Tarifvertragsparteien des [X.] [X.] haben die [X.]e, die der [X.] [X.] in der Anlage [X.]e unverändert übernommen hat, ausschließlich in Form von konkreten Tätigkeitsbeschreibungen oder Berufsbildern geregelt. Dabei haben sie neben dem Merkmal „[X.]/in“ mit den [X.]en A 11 und A 12 [X.] [X.] die Tätigkeit „Hausmeister/in“ (mit näherer Beschreibung) ausdrücklich tariflich bewertet. Mit dem Begriff des „Hausmeisters“ ist ein bestimmtes Berufsbild im berufskundlichen Sinn verbunden. Zu seinen Aufgaben gehören typischerweise die Regelung und Wartung von technischen und sanitären Anlagen sowie der Hauselektrik. Darüber hinaus übernimmt er Streich-, Maler- oder Verlegearbeiten und führt Botendienste sowie kleinere Transportarbeiten durch. Er ist zudem für die Außenanlagen von Gebäuden, den Winterdienst und die Müllentsorgung verantwortlich ([X.] - Hausmeister/in - Tätigkeitsinhalte, zuletzt abgerufen am 15. Dezember 2020). Der Hausmeister übt danach regelmäßig eine Vielzahl von Tätigkeiten rund um ein Gebäudeobjekt eigenverantwortlich aus. Unabhängig von den jeweiligen Ergänzungen im Wortlaut der [X.]e A 11 und A 12 [X.] [X.] spricht dies für die Annahme, dass die Tarifvertragsparteien unter „[X.]/in“ ein abweichendes Berufsbild verstanden haben.

(2) Dieses Verständnis wird durch die weitere Tarifsystematik bestätigt. Die Tarifvertragsparteien haben die Tätigkeit eines Hausmeisters, der „technische Anlagen bedient und überwacht“ nach der Anlage [X.]e des [X.] [X.] der [X.] 4 [X.] [X.] zugeordnet. Bei dem Zusatz handelt es sich entgegen der Auffassung des [X.]s und der Arbeitgeberin nicht um ein tarifliches [X.], welches in einem bestimmten zeitlichen Umfang zusätzlich zum Berufsbild „Hausmeister“ erfüllt sein müsste. Die Tarifvertragsparteien haben mit dem [X.] A 11 [X.] [X.] vielmehr die „Normaltätigkeit“ und mit dem [X.] A 12 [X.] [X.] eine qualifizierte Tätigkeit als Hausmeister bestimmt.

(a) Dem Wortlaut nach handelt es sich bei einem Hausmeister, der technische Anlagen bedient und überwacht, um einen Hausmeister im berufskundlichen Sinn. Zu dessen Tätigkeiten gehört typischerweise das Bedienen und die Überwachung technischer Anlagen (Rn. 28). Der Zusatz „der/die technischen Anlagen bedient und überwacht“ ist nicht überflüssig. Er deutet darauf hin, dass Tätigkeiten, die nicht die entsprechenden Bedienungs- und Wartungsaufgaben enthalten, der [X.] nicht zugeordnet werden sollen.

(b) Die Tarifvertragsparteien haben lediglich die Tätigkeit des Hausmeisters, „der/die technischen Anlagen bedient und überwacht“ auf der einen und die des Hausmeisters, der diese „bedient und nicht nur gelegentlich Reparaturen ausübt“ auf der anderen Seite tariflich bewertet, im Übrigen aber von einer Tarifierung abgesehen. Das spricht dafür, dass es sich bei dem [X.] A 11 [X.] [X.] um das Berufsbild im berufskundlichen Sinn und damit um die „Normaltätigkeit“ eines Hausmeisters und bei dem [X.] A 12 [X.] [X.] um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Die Annahme, die Tarifvertragsparteien hätten lediglich zwei qualifizierte [X.]e regeln wollen, ohne die Ausgangstätigkeit zu bewerten („bewusste Tariflücke“), liegt bei einem auch auf Berufsbildern ausgerichteten [X.]nschema ebenso fern wie diejenige, sie hätten die „Normaltätigkeit“ des Hausmeisters bei der Auflistung der zu bewertenden Tätigkeiten schlicht vergessen („unbewusste Tariflücke“). Hierfür fehlt es an den erforderlichen Anhaltspunkten.

(c) Diese Annahme wird durch die tarifliche Entwicklung verdeutlicht (zu deren Berücksichtigung [X.] 12. Dezember 2018 - 4 [X.] - Rn. 42 mwN, [X.]E 164, 326). Die Tarifvertragsparteien des [X.] hatten das [X.] A 11 der [X.] 3 [X.] und das [X.] A 12 der [X.] 4 [X.] zugeordnet. Darin kommt das Verhältnis von „Normaltätigkeit“ und „qualifizierter Tätigkeit“ zum Ausdruck. Der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien des [X.] [X.] beide Tätigkeiten der [X.] 4 [X.] [X.] zugeordnet und damit die Tätigkeiten eines Hausmeisters unabhängig davon, welche Aufgaben er im Einzelnen ausübt, hinsichtlich der tariflichen Bewertung gleichgestellt haben, gebietet kein anderes Auslegungsergebnis. Sie haben die [X.]e des [X.] übergangsweise unverändert übernommen, bis ihre Verhandlungen über einen eigenen Tarifvertrag über [X.]e zum Abschluss gekommen sind, und lediglich - wie die Protokollerklärung zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] [X.] zeigt - den [X.]n der (eigenen) „Basistabelle“ des [X.] [X.] zugeordnet.

b) Unter Zugrundelegung dieses Tarifverständnisses ist der Arbeitnehmer nicht „[X.]/in“ iSd. [X.]s A 18 [X.] [X.]. Er übt zu mindestens der Hälfte seiner Arbeitszeit Tätigkeiten eines Hausmeisters im berufskundlichen Sinn aus (Rn. 28), die dem [X.] A 11 [X.] [X.] zuzuordnen sind. Hieraus ergibt sich die [X.] 4 [X.] [X.].

        

    Treber    

        

    [X.]    

        

    Rinck    

        

        

        

    Lippok    

        

    Donath    

                 

Meta

4 ABR 8/20

16.12.2020

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Chemnitz, 3. April 2019, Az: 9 BV 40/18, Beschluss

§ 1 TVG, § 99 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 16.12.2020, Az. 4 ABR 8/20 (REWIS RS 2020, 547)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 547

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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11 Sa 1959/04 (Landesarbeitsgericht Düsseldorf)


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