Dieses Gesetz dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.4.2020 I 840
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