Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.06.2015, Az. 10 AZR 518/14

10. Senat | REWIS RS 2015, 9623

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Tariflicher Lohnzuschlag - Personen- und Warenkontrolle


Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 6. Juni 2014 - 4 [X.]/14 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2013 über die Zahlung eines tariflichen [X.]s iHv. 1,50 [X.] brutto pro Stunde.

2

Die Klägerin ist seit dem [X.] bei der [X.] bzw. deren Rechtsvorgängerin als Luftsicherheitsassistentin in der [X.] (§ 5 [X.]) am [X.] tätig. Die ihr übertragenen hoheitlichen Luftsicherheitsaufgaben nimmt sie als Beliehene unter Aufsicht der Luftsicherheitsbehörde wahr (§ 5 Abs. 5 [X.]). Die Klägerin verfügt nicht über die Qualifikation als Luftsicherheitskontrollkraft zur Durchführung von Personal- und [X.] iSv. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [X.] iVm. §§ 3 ff. [X.] (LuftSiSchulV).

3

Im „[X.]“ ([X.]) findet seit dem 1. Januar 2012 eine sogenannte Mischkontrolle durch die Beklagte statt. Hier werden sowohl Fluggäste als auch das [X.]personal und das Personal anderer auf dem [X.] tätiger Unternehmen inklusive deren Fahrzeuge kontrolliert. Die Beklagte hat zu diesem Zweck 60 Luftsicherheitsassistenten aus dem Bereich der [X.] (§ 5 [X.]) zusätzlich nach § 8 [X.] ausgebildet.

4

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand im Streitzeitraum mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 der für allgemeinverbindlich erklärte [X.] für Sicherheitsdienstleistungen in [X.] vom 5. April 2013 ([X.]) Anwendung. Nach Ziff. 2 Buchst. B [X.] betrug der Stundengrundlohn nach der Probezeit für „Tätigkeiten nach §§ 8 oder 9 [X.] an Verkehrsflughäfen“ (Lohngruppe 17b, ab 1. Januar 2014: Lohngruppe 16b) 9,00 [X.] bzw. ab dem 1. Mai 2013 9,75 [X.] und ab dem 1. Januar 2014 10,55 [X.]. Für die - nicht von der Allgemeinverbindlichkeit erfasste - Lohngruppe 18b (ab 1. Januar 2014: Lohngruppe 17b) für „Tätigkeiten nach § 5 [X.] an Verkehrsflughäfen“ betrug der Stundengrundlohn nach der Probezeit zunächst 12,36 [X.], ab dem 1. Mai 2013 13,60 [X.] und ab dem 1. Januar 2014 14,70 [X.].

5

Ziff. 2.1 [X.] enthält folgende Regelung:

        

„2.1. Der [X.]

        

für den Leiter einer Wachgruppe beträgt

        

zum eigenen Stunden-Grundlohn ............................. 12 %.

        

Der Konsolenbediener im Betreibermodell der [X.] ist stets Leiter einer Wachgruppe.

        

Der [X.]

        

für den Terminalleiter an Verkehrsflughäfen beträgt

        

ab dem 01.01.2013

        

pro Stunde [X.] 0,50 [X.].

        

ab dem 01.05.2013

        

pro Stunde [X.] 1,50 [X.].

        

Der [X.]

        

für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und [X.] an Verkehrsflughäfen gemäß [X.] oder einer diese Verordnung ersetzenden Verordnung (Mitarbeiter, der in o. g. Bereich eingesetzt wird und über die der Verordnung entsprechende Ausbildung verfügt) beträgt

        

ab dem 01.01.2013

        

im 8-Stunden-Schicht-Dienst (bei Anforderung des Kunden)

        

pro Stunde [X.] 1,50 [X.].

        

im 12-Stunden-Schicht-Dienst

        

pro Stunde [X.] 0,80 [X.].

        

ab dem 01.05.2013

        

pro Stunde ........................................................ 1,50 [X.].“

6

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe für den Streitzeitraum zusätzlich zum Stundengrundlohn der [X.] gemäß Ziff. 2.1 [X.] zu, da sie in der Personen- und [X.] auf einem Verkehrsflughafen tätig sei. Dies sei die von ihr arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit. Die tarifliche Regelung differenziere nicht zwischen Tätigkeiten nach § 5 und nach § 8 [X.].

7

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.991,30 [X.] brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der [X.]päischen Zentralbank seit dem 16. Januar 2014 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, der [X.] werde nur für Tätigkeiten nach §§ 8, 9 [X.] gezahlt, die die Klägerin jedoch nicht ausführe. Mit dem Zuschlag werde der im Vergleich zu Tätigkeiten nach § 5 [X.] niedrigere Stundengrundlohn ausgeglichen. Dies sei bereits bei den vorhergehenden Lohntarifverträgen der Fall gewesen und entspreche der Einigungsempfehlung vom 5. April 2013 und der Handhabung in anderen [X.]. In Ziff. 2.1 [X.] sei nur versehentlich von „Personen“ statt von „Personal“ die Rede.

9

Arbeitsgericht und [X.] haben die Klage - soweit für die Revision von Interesse - abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die Klägerin zuletzt noch eine Verurteilung der [X.] zur Zahlung des [X.]s für den streitgegenständlichen Zeitraum.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat für den Streitzeitraum keinen Anspruch auf Zahlung eines [X.] gemäß Ziff. 2.1 [X.] 2013.

I. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin erfüllte durch die von ihr im Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2013 ausgeübte Tätigkeit in der [X.] nach § 5 Abs. 1 [X.] nicht die tariflichen Voraussetzungen für den [X.] nach Ziffer 2.1 [X.] 2013. Sie war nicht als Mitarbeiterin in der Personen- und [X.] an Verkehrsflughäfen im [X.] eingesetzt.

1. Nach Ziff. 2.1 [X.] 2013 erhalten Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen in der Personen- und [X.] gemäß der [X.] ([X.]) Nr. 185/2010 oder einer diese ersetzenden Verordnung zusätzlich zu ihrem Stundengrundlohn einen [X.] iHv. 1,50 Euro brutto pro Stunde. In der Personen- und [X.] im [X.] tätig sind solche Sicherheitsmitarbeiter, die (auch) andere Personen als Fluggäste und die von diesen Personen mitgeführten Gegenstände kontrollieren. Dabei kommt es entgegen der Auffassung des [X.] nicht darauf an, ob es sich bei diesen Sicherheitsmitarbeitern um [X.] iSv. § 5 [X.] handelt, die nach Lohngruppe 18 bzw. seit dem 1. Januar 2014 nach Lohngruppe 17 [X.] 2013 vergütet werden, oder um Luftsicherheitskontrollkräfte iSv. §§ 89 [X.] (Lohngruppe 17 bzw. seit dem 1. Januar 2014 Lohngruppe 16 [X.] 2013). Entscheidend ist vielmehr, dass im Rahmen der von der Beklagten zugewiesenen Tätigkeiten auch Kontrollen anderer Personen als Fluggäste und der von diesen mitgeführten Gegenstände erfolgen. Die reine [X.] nach § 5 Abs. 1 [X.] löst die Zuschlagspflichtigkeit hingegen ebenso wenig aus wie die alleinige Personalkontrolle oder die alleinige [X.] nach §§ 8, 9 [X.]. Dies ergibt eine Auslegung der Tarifnormen.

a) Sowohl bei Luftsicherheitsassistenten nach § 5 [X.] als auch bei [X.] nach §§ 8, 9 [X.] handelt es sich um Sicherheitsmitarbeiter im [X.]. Dies steht ebenso wenig im Streit wie der Begriff des Verkehrsflughafens.

b) Der [X.], von dem bei der Auslegung vorrangig auszugehen ist (st. Rspr., zB [X.] 24. Februar 2010 - 10 [X.] 1035/08 - Rn. 15), klärt nicht eindeutig, was unter „Personen- und [X.]“ iSd. Ziff. 2.1 [X.] 2013 zu verstehen ist.

aa) Soweit sich die Kontrolle auf „Personen“ bezieht, wird hiervon nach allgemeinem Sprachgebrauch sowohl das ([X.] erfasst als auch die Personengruppe der Fluggäste. Eine Beschränkung auf einen bestimmten Personenkreis enthält der Begriff „Person“ nicht. Allerdings darf schon die Wortlautauslegung nicht auf den allgemeinen Sprachgebrauch beschränkt bleiben, da in der Tarifnorm nicht jede Personen- und [X.], sondern (nur) die nach der [X.] ([X.]) Nr. 185/2010 als zuschlagsbegründend bestimmt wird. Jedoch verwendet auch die Verordnung einen weiten Personenbegriff (vgl. dort [X.]. Ziff. 1.2). Darunter fallen sowohl Fluggäste ([X.]. Ziff. 4.0) als auch „andere Personen als Fluggäste“ ([X.]. Ziff. 1.3), die bestimmte Sicherheitsbereiche an Flughäfen betreten.

bb) Alleine die Kontrolle von Personen genügt bereits nach dem Wortlaut der Tarifnorm nicht, um den Anspruch auf den [X.] entstehen zu lassen. Vielmehr muss der Sicherheitsmitarbeiter auch Waren im [X.] (dazu [X.]) kontrollieren. Beide Kontrolltätigkeiten müssen kumulativ vorliegen, da die Tarifvertragsparteien die additive Konjunktion „und“, die hier die gleichrangige Verbindung zweier Begriffe kennzeichnet, verwendet haben. Die Tarifvertragsparteien haben hiermit berücksichtigt, dass nach der [X.] ([X.]) Nr. 185/2010 sowohl Personen als auch von diesen mitgeführte Gegenstände im weiteren Sinn einer Kontrolle zu unterziehen sind. Dabei werden teilweise Personen und Gegenstände gleichzeitig und vom selben Personal kontrolliert, wie beispielsweise bei Fluggästen oder Flugbesatzungen, teilweise beschränkt sich die Kontrolle auf Gegenstände, wie zB bei aufgegebenem Gepäck, Fracht und [X.].

[X.]) Nicht klar lässt sich hingegen aus dem Wortlaut ablesen, was als Kontrolle von Waren anzusehen ist. Unter Waren sind im allgemeinen Sprachgebrauch Handelsgüter bzw. käufliche oder verkäufliche Sachen zu verstehen ([X.] Deutsches Wörterbuch 9. Aufl.). Der [X.] ([X.]) Nr. 185/2010 - auf die Ziff. 2.1 [X.] 2013 Bezug nimmt - liegt jedoch nicht dieses Begriffsverständnis zugrunde, sondern sie verwendet andere Kategorisierungen. Gleiches gilt für die der [X.] ([X.]) Nr. 185/2010 zugrunde liegende (Grund-)[X.] ([X.]) Nr. 300/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt vom 11. März 2008.

(1) Soweit Personen beteiligt sind, wird die Bezeichnung „von diesen mitgeführte Gegenstände“ verwendet, wobei sich dies auf alle Arten von Gegenständen beziehen kann, einschließlich von Waren im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs.

(2) Im Übrigen wird unterschieden zwischen der Kontrolle von Handgepäck ([X.] ([X.]) Nr. 185/2010 [X.]. Ziff. 4), [X.] ([X.]. Ziff. 5), Fracht und [X.] ([X.]. Ziff. 6), [X.] und Material von Luftfahrtunternehmen ([X.]. Ziff. 7), von [X.] ([X.]. Ziff. 8) und von [X.] ([X.]. Ziff. 9).

(3) Am ehesten sind hiernach die Kategorien Fracht, Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräte und Flughafenanlieferungen unter den Begriff der Ware nach dem [X.] Sprachgebrauch zu fassen. [X.] kann hingegen zwar Waren in diesem Sinne enthalten, ohne dass dies aber als typisch angenommen werden kann. Gleiches gilt für aufgegebenes Gepäck und Handgepäck. Der Wortlaut lässt insoweit keinen Schluss darauf zu, ob die Tarifvertragsparteien für den Anspruch auf den [X.] einen engen oder weiten Warenbegriff zugrunde legen wollten.

dd) Keinerlei [X.]altspunkte ergeben sich aus dem Wortlaut allerdings für die Auffassung der Beklagten, dass die Zuschlagsberechtigung von der tariflichen Eingruppierung abhängt und nur Beschäftigten zusteht, die in die (niedrigere) Lohngruppe 17 [X.] 2013 (ab 1. Januar 2014 Lohngruppe 16) eingruppiert sind. Weder positiv noch negativ wird auf eine bestimmte Lohngruppe Bezug genommen. Ebenso wenig erwähnt Ziff. 2.1 [X.] 2013 die Einteilung der Beschäftigten nach den Bestimmungen des [X.] iVm. der [X.] in Luftsicherheitsassistenten nach § 5 [X.] einerseits und Luftsicherheitskontrollkräfte nach §§ 8, 9 [X.] andererseits.

c) Auch die Tarifsystematik und der tarifliche Gesamtzusammenhang im Kontext der einschlägigen Normen des Luftsicherheitsrechts führen zu keinem eindeutigen Auslegungsergebnis.

aa) Die Zuschlagsregelung in Ziff. 2.1 [X.] 2013 einerseits und die tariflichen Eingruppierungsregelungen in Ziff. 2 Buchst. B [X.] 2013 andererseits machen jedoch deutlich, dass der Anspruch auf den [X.] - entgegen der Auffassung der Beklagten und des [X.] - nicht von der Eingruppierung abhängt. In Ziff. 2 Buchst. B [X.] 2013 sind die Lohngruppen entsprechend den verschiedenen Tätigkeiten an Verkehrsflughäfen nach dem [X.] iVm. der [X.] differenzierend ausgestaltet. Darin wird zwischen der Tätigkeit als [X.] Luftsicherheitsassistent nach § 5 [X.] und der Tätigkeit als Luftsicherheitskontrollkraft nach §§ 8, 9 [X.] unterschieden. Die erstgenannte Tätigkeit ist dabei mit zuletzt 14,70 [X.] (Lohngruppe 17b) deutlich besser vergütet als die letztgenannte mit 10,55 Euro (Lohngruppe 16b). Daneben sind in die Lohngruppe 18 Servicemitarbeiter an Verkehrsflughäfen ohne Kontrollfunktion eingereiht, die 9,10 Euro pro Stunde erhalten. Hätten die Tarifvertragsparteien an den Bestimmungen des [X.] anknüpfen und den Kreis der Zuschlagsberechtigten auf die Sicherheitsmitarbeiter nach §§ 8, 9 [X.] beschränken wollen, hätte es nahegelegen, entweder auf diese Normen oder auf die jeweils zugehörige Lohngruppe zu verweisen. Beides ist nicht geschehen. Vielmehr wird ausschließlich auf die jeweiligen unionsrechtlichen Grundlagen für die Sicherheitskontrollen an Verkehrsflughäfen Bezug genommen, die sich sowohl an die [X.]n als auch an Flughafenbetreiber und Luftfahrtunternehmen richten (vgl. [X.] ([X.]) Nr. 185/2010 [X.]. Ziff. 1.0.1) und sämtliche Kontrolltätigkeiten erfassen. Eine Beschränkung auf die Sicherungsmaßnahmen der [X.] und der Luftfahrtunternehmen, wie sie nach nationalem Recht in §§ 8, 9 [X.] normiert sind, enthält die [X.] ([X.]) Nr. 185/2010 gerade nicht. Weitere [X.]altspunkte dafür, was unter dem Begriff der „Personen- und [X.]“ zu verstehen ist, ergeben sich aus dem Gesamtzusammenhang der Tarifnormen nicht.

bb) Auch eine Auslegung der Tarifnormen im Kontext der nationalen Luftsicherheitsbestimmungen führt vor dem Hintergrund der Bezugnahme auf die [X.] ([X.]) Nr. 185/2010 hinsichtlich des anspruchsberechtigten Personenkreises zu keinem klaren Ergebnis.

(1) Das [X.] gliedert die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs in die Verantwortung der staatlichen [X.]n für die Durchsuchung von Passagieren und deren Gepäck auf den Flughäfen (§ 5), die Eigensicherungsmaßnahmen der [X.] (§ 8) und die der Luftfahrtunternehmen (§ 9) auf. Sowohl § 5 [X.] als auch § 8 und § 9 [X.] sehen die Kontrolle von Personen (§ 5 Abs. 1 Satz 1; § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5; § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und von Gegenständen, Fracht etc. vor (§ 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3; § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 5; § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Das [X.] orientiert sich in seiner Begrifflichkeit an der [X.] ([X.]) Nr. 185/2010. Den Begriff der „[X.]“ verwendet es dabei ebenso wenig wie den Begriff der „Personen- oder Personalkontrolle“ (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Nr. 5). Die Tätigkeit gemäß § 5 [X.] ist mit der Wahrnehmung hoheitlicher Tätigkeiten verbunden; die [X.] kann nach § 5 Abs. 5 [X.] geeigneten Personen als Beliehenen die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben bei der Durchführung der Sicherungsmaßnahmen übertragen.

(2) Der Begriff der „Personal- und [X.]“ wird hingegen in Bestimmungen der [X.] verwendet, zB in § 3 Abs. 3 Satz 2, § 4 und § 7. Die [X.] knüpft aber ausschließlich an § 8 und § 9 [X.] an, gilt nur für [X.] und Luftfahrtunternehmen und hat deshalb einen engeren Anwendungsbereich als die in Ziff. 2.1 [X.] 2013 in Bezug genommene [X.] ([X.]) Nr. 185/2010. Sie bietet daher keinen brauchbaren [X.]altspunkt für die Auslegung der Tarifnorm.

d) Der Sinn und Zweck des [X.] nach Ziff. 2.1 [X.] 2013 gibt [X.]altspunkte für die Auslegung der Norm.

aa) Nach § 3 des Manteltarifvertrags für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in [X.] vom 8. Dezember 2005 ([X.] 2005) sind [X.] grundsätzlich bei Erschwernissen zu zahlen. In dieser Tarifnorm sind die typischen Erschwerniszuschläge für Mehrarbeit, Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit, Nachtarbeit etc. normiert, also für Arbeit zu ungünstigen Zeiten oder in gegenüber der tariflichen Normalarbeitszeit erhöhtem Umfang. Diese Erschwernisse sind nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien durch den tariflichen [X.] nicht abgedeckt, sondern sollen gesondert vergütet werden. Auch die anderen in Ziff. 2.1 und Ziff. 2.2 [X.] 2013 enthaltenen Zuschläge sollen erkennbar dem Ausgleich für eine gewisse Erschwernis - die sich auch durch eine erhöhte Verantwortung zeigen kann - dienen. So ist die Ausübung bestimmter Leitungsfunktionen (Leiter einer Wachgruppe, Terminalleiter an Verkehrsflughäfen) zuschlagspflichtig (Ziff. 2.1) oder das Tragen einer Waffe (Ziff. 2.2). Insgesamt kennzeichnet die die [X.] auslösenden Tatbestände, dass die Erschwernis oder erhöhte Verantwortung nicht bereits von den tariflichen Eingruppierungsmerkmalen erfasst und ausgeglichen wird.

bb) Diese Zwecksetzung spricht gegen die Auffassung der Revision, dass jeder Mitarbeiter, der Fluggäste und deren Gepäck nach § 5 Abs. 1 [X.] kontrolliert, den [X.] erhält. Die Tätigkeit eines Luftsicherheitsassistenten umfasst bereits als Standardmaßnahme der [X.] ([X.]/2361 S.15) die Kontrolle von Personen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 [X.]) und der von diesen mitgeführten Gegenstände (§ 5 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Dabei fallen keine Erschwernisse an, die nicht bereits vom (höheren) Stundengrundlohn der einschlägigen Lohngruppe umfasst wären. Allerdings überschneiden sich die [X.] der [X.] nach § 5 Abs. 2 und Abs. 3 [X.] teilweise mit den Sicherungsmaßnahmen der [X.] (§ 8) und der Luftfahrtunternehmen (§ 9). Die [X.]n können danach ergänzend zu § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bzw. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] auch Personal- und [X.]n selbst durchführen (vgl. [X.] Luftsicherheit 3. Aufl. [X.]) und sich dabei [X.] Luftsicherheitsassistenten bedienen. Führen Luftsicherheitsassistenten solche Kontrollen durch, handelt es sich gegenüber ihrer typischen Tätigkeiten in der [X.] um eine Erweiterung des Tätigkeitsspektrums, die mindestens teilweise andere Anforderungen an die Mitarbeiter stellt. Soweit Luftsicherheitsassistenten als Luftsicherheitskontrollkräfte im Rahmen der Sicherungsmaßnahmen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] eingesetzt werden, verlangt im Übrigen auch § 7 Abs. 1 Nr. 1 [X.] eine Aufbauschulung.

[X.]) Auch Mitarbeiter nach §§ 8, 9 [X.] erhalten nicht in jedem Fall den [X.]. Nach den Bestimmungen der [X.] sind Luftsicherheitskontrollkräfte auch Mitarbeiter, die nur Personal- oder nur Frachtkontrollen durchführen. Sie müssen daher nicht zwingend Personen und Waren oder mitgeführte Gegenstände kontrollieren, um eine Vergütung nach der Lohngruppe 17 [X.] 2013 (seit 1. Januar 2014 Lohngruppe 16) zu erhalten. Die nach Ziff. 2.1 [X.] 2013 zuschlagspflichtige Erschwernis der Tätigkeit liegt in der Erweiterung der Anforderungen an die Tätigkeit, wenn Personen (iSv. Personal) und Gegenstände (Waren) kontrolliert werden. Dementsprechend sind Luftsicherheitskontrollkräfte für Personal- und [X.]n nach den Bestimmungen der [X.] in zeitlich höherem Umfang zu schulen.

dd) Dafür, dass der [X.] darüber hinaus oder ausschließlich das wegen der unterschiedlichen Eingruppierung bestehende Lohngefälle zwischen den Tätigkeiten nach § 5 und nach §§ 8, 9 [X.] ausgleichen soll, gibt es im [X.] 2013 hingegen keine [X.]altspunkte. Wäre dies das Bestreben der Tarifvertragsparteien gewesen, hätte es nahegelegen, unmittelbar die Vergütungshöhe der Lohngruppe 17 [X.] 2013 (ab 1. Januar 2014 Lohngruppe 16) anzuheben oder aber in Ziff. 2.1 [X.] 2013 auf diesen [X.] Bezug zu nehmen. Dies ist indes nicht geschehen.

e) Welche genauen Tätigkeiten von Mitarbeitern nach § 5 [X.] allerdings verlangt werden, um den Zuschlag auszulösen, erschließt sich auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Norm nicht vollständig. Insbesondere bleibt die Frage offen, ob die Kontrolle von Fluggästen zuschlagsauslösend sein kann, wenn daneben Waren im [X.] kontrolliert werden, und ob alle mitgeführten Gegenstände von [X.] als Waren im [X.] anzusehen sind oder ob ein engerer Warenbegriff anzuwenden ist. Auch [X.] lassen insoweit kein Ergebnis vorzugswürdig erscheinen.

f) Klare Hinweise zu einem vollständigen Verständnis der Tarifnorm ergeben sich aus der [X.]. der Historie der Luftsicherheitsnormen.

aa) [X.] nach der Auslegung einer Tarifnorm nach Wortlaut, Wortsinn und tariflichem Gesamtzusammenhang Zweifel an deren Inhalt und dem wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien, kann auf die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags zurückgegriffen werden (st. Rspr., zuletzt zB [X.] 11. Dezember 2014 - 6 [X.] 562/13 - Rn. 28; 3. September 2014 - 5 [X.] 240/13 - Rn. 16; 20. August 2014 - 10 [X.] 937/13 - Rn. 20; 17. Juni 2014 - 3 [X.] 527/11 - Rn. 35; 6. Mai 2014 - 9 [X.] 758/12 - Rn. 22; 12. Dezember 2013 - 8 [X.] 942/12 - Rn. 16; 12. November 2013 - 1 [X.] 628/12 - Rn. 11; 24. Februar 2010 - 10 [X.] 1035/08 - Rn. 29 mwN; grundsätzliche Bedenken hingegen in einem obiter dictum [X.] 10. Dezember 2014 - 4 [X.] 503/12 - Rn. 22; vgl. aber zur Heranziehung von Vorgängertarifverträgen zur Feststellung eines Redaktionsversehens [X.] 21. November 2012 - 4 [X.] 139/11 - Rn. 22).

bb) Aus der Entstehungsgeschichte wird abschließend deutlich, dass solche Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und [X.] im [X.] tätig sind, die (auch) andere Personen als Fluggäste und die von diesen Personen mitgeführten Gegenstände kontrollieren. Auf den Begriff der Ware im allgemeinen Sprachgebrauch ist insoweit nicht zurückzugreifen, die bloße Kontrolle von Fluggästen erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen der Ziff. 2.1 [X.] 2013 nicht.

(1) Auf [X.] hat es nach dem 11. September 2001 in größerem Umfang Regelungen zur Luftsicherheit gegeben. Dies war zunächst die (Grund-)[X.] ([X.]) Nr. 2320/2002 des [X.] und des [X.] vom 16. Dezember 2002. In der [X.] ([X.]) Nr. 1138/2004 zur Festlegung einer gemeinsamen Definition der sensiblen Teile der Sicherheitsbereiche auf Flughäfen vom 21. Juni 2004 wurden sodann erstmals Regelungen über die Kontrolle des gesamten Personals einschließlich der Flugbesatzungen und der von diesem mitgeführten Gegenstände beim Zugang zu „sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche“ getroffen (Art. 4). Andere Regelungsbestandteile enthielt diese Verordnung - soweit vorliegend von Interesse - nicht. Auf [X.] trat am 15. Januar 2005 das [X.] in [X.]; die [X.] am 11. April 2008.

(2) Die regionalen Tarifvertragsparteien haben zunächst in einem [X.]ang zum [X.] für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in [X.] vom 12. April 2005 ([X.] 2005) Eingruppierungsregelungen für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen getroffen. Die [X.] erfasste Tätigkeiten gemäß §§ 8, 9 [X.], die [X.]I Tätigkeiten gemäß § 5 [X.]. Einen [X.] ähnlich Ziff. 2.1 [X.] 2013 gab es nicht, sondern lediglich eine Funktionszulage für Terminalleiter. Mit dem [X.] für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in [X.] vom 11. Mai 2006 ([X.] 2006, in [X.] getreten zum 1. Mai 2006) wurden die Tätigkeiten an Flughäfen als eigene Lohngruppen (2.0.22 und 2.0.23) in den Tarifvertrag integriert. Darüber hinaus wurde erstmals ein [X.] für Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und [X.] eingeführt. Die Formulierung ist identisch mit der hier streitgegenständlichen Regelung mit der Ausnahme, dass auf die damals gültige [X.] ([X.]) Nr. 1138/2004 Bezug genommen worden war.

Diese Verordnung bezog sich ausschließlich auf die Kontrolle von Personal einschließlich Flugzeugbesatzungen und die von diesen mitgeführten Gegenstände. Damit wird einerseits deutlich, dass die bloße Kontrolle von Fluggästen nicht als zuschlagspflichtiges Erschwernis im [X.] angesehen werden konnte. Andererseits traf die [X.] ([X.]) Nr. 1138/2004 keine Regelung über Waren ieS. Vielmehr waren alle Gegenstände zu kontrollieren, die vom Personal in den sensiblen Bereich des Flughafens verbracht wurden. Es konnte sich dabei sowohl um das Reisegepäck einer Flugzeugbesatzung handeln als auch um Waren eines Lieferanten für im Sicherheitsbereich angesiedelte Unternehmen oder um die Bordvorräte für ein Luftfahrzeug. Damit war das Verständnis des [X.] nach dem [X.] 2006 eindeutig definiert: Derjenige Sicherheitsmitarbeiter sollte den Zuschlag erhalten, der die Kontrollen nach der [X.] ([X.]) Nr. 1138/2004 durchführte, also (auch) Personal und die von diesem Personal mitgeführten Gegenstände kontrollierte. Auf die Frage, ob es sich um Waren im klassischen Sinn handelte, kam es den Tarifvertragsparteien offensichtlich nicht an, denn solche [X.]n waren nicht Gegenstand der Verordnung. Entscheidend für die Annahme einer Erschwernis war für die Tarifvertragsparteien offensichtlich die Kombination aus der Kontrolle einer bestimmten Personengruppe und der Kontrolle von Gegenständen, die vielfältig sein konnten und von dieser heterogen zusammengesetzten Personengruppe in den Sicherheitsbereich des Flughafens verbracht wurden. Diese Regelung ist in den [X.], 2008 und 2009 unverändert geblieben.

(3) Die [X.] ([X.]) Nr. 1138/2004 ist mit Wirkung vom 29. April 2010 durch die [X.] ([X.]) Nr. 185/2010 vom 4. März 2010 aufgehoben worden, nachdem auch die (Grund-)[X.] ([X.]) Nr. 2320/2002 durch die (Grund-)[X.] ([X.]) Nr. 300/2008 des [X.] und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt ersetzt worden war. Der Anwendungsbereich der [X.] ([X.]) Nr. 185/2010 ist - wie oben dargelegt - wesentlich breiter als der ihrer Vorgängerin und erfasst alle Arten von Kontrollen.

(4) Diese Rechtsentwicklung haben die Tarifvertragsparteien in [X.] beim Abschluss des ersten zeitlich nachfolgenden [X.]s für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in [X.] vom 16. Juni 2011 ([X.] 2011) nachvollzogen. In Ziff. 2.1 [X.] 2011 wurde die Bezeichnung der Verordnung der unionsrechtlichen Rechtslage angepasst und gleichzeitig die Ergänzung eingefügt „oder einer diese Verordnung ersetzenden Verordnung“. Im Übrigen ist die Norm unverändert geblieben und in dieser Fassung ohne weitere Änderung auch im [X.] 2013 enthalten.

(5) Im Hinblick auf den umfassenderen Geltungsbereich der [X.] ([X.]) Nr. 185/2010 ließe sich die Angabe der neuen Verordnung so verstehen, dass die Tarifvertragsparteien die zuschlagspflichtigen Tätigkeiten auf alle nach dieser Verordnung durchgeführten Kontrollen ausdehnen und damit den Kreis der zuschlagsberechtigten Beschäftigten deutlich erweitern wollten. Ebenso denkbar wäre aber, in der Ersetzung des [X.] eine Einschränkung des Verständnisses der Ziff. 2.1 [X.] 2011 bzw. 2013 zu sehen mit der Folge, dass nunmehr der Begriff der [X.] sich nur noch auf Fracht, Bordvorräte und Flughafenanlieferungen beziehen sollte. Für beide Varianten gibt es aber keine [X.]altspunkte. Die Tarifgeschichte verdeutlicht vielmehr, dass die Tarifnorm lediglich formal an die neue unionsrechtliche Lage angepasst werden sollte, ohne dass damit eine Ausweitung oder Einschränkung der zuschlagspflichtigen Tätigkeiten verbunden gewesen wäre. Dafür spricht zusätzlich die ebenfalls neu aufgenommene Blankettverweisung auf jede zukünftige ersetzende unionsrechtliche Verordnung. Es gibt keine Hinweise dafür, dass die Tarifvertragsparteien damit - je nach Entwicklung des Unionsrechts - eine beliebige Einschränkung oder Ausweitung ihrer Zuschlagsregelung vornehmen wollten. Es muss daher weiterhin von dem in der [X.] ([X.]) Nr. 1138/2004 angelegten Grundverständnis ausgegangen werden.

g) Dem hier gefundenen Verständnis der Ziff. 2.1 [X.] 2013 stehen entgegen der Auffassung der Beklagten weder der Inhalt der im Rahmen der Tarifverhandlungen abgegebenen Einigungsempfehlung des Schlichters vom 5. April 2013 noch die in einem Parallelverfahren vom [X.] eingeholten Auskünfte der Tarifvertragsparteien sowie das von der tarifvertragsschließenden [X.] erstellte Tarifinfo entgegen. Ein hieraus ggf. [X.] Verständnis der Ziff. 2.1 [X.] 2013, wonach nach § 5 [X.] tätige und entsprechend (höher) vergütete Sicherheitsmitarbeiter nicht zuschlagsberechtigt sein sollten, lässt sich aus den Tarifnormen - wie dargelegt - nicht entnehmen.

2. Neben der Tätigkeit in der Personen- und [X.] im dargelegten Sinn erfordert Ziff. 2.1 [X.] 2013, dass der Sicherheitsmitarbeiter, der den [X.] beansprucht, über eine der [X.] ([X.]) Nr. 185/2010 entsprechende Ausbildung verfügt. Dies bedeutet, dass die Ausbildung die Inhalte vermitteln muss, um die Kontrolle von anderen Personen als Fluggästen und der von diesen mitgeführten Gegenstände nach den Anforderungen der [X.] ([X.]) Nr. 185/2010 ([X.]. Ziff. 11.2) sachgerecht durchzuführen. Welche konkreten Schulungen und Schulungsinhalte dies sind, hängt damit wiederum davon ab, welche Kontrolltätigkeit von dem jeweiligen Sicherheitsmitarbeiter durchgeführt wird. Dabei muss es sich nicht zwingend um eine Ausbildung nach der [X.] handeln, die nur für Mitarbeiter nach §§ 8, 9 [X.] gilt. Die [X.] ([X.]) Nr. 185/2010 selbst unterscheidet - wie ausgeführt - nicht nach den verschiedenen Mitarbeitergruppen. Sie richtet sich sowohl an die [X.]n (Maßnahmen nach § 5 [X.]) als auch an die Flughafenbetreiber und Luftfahrtunternehmen (Maßnahmen nach §§ 8, 9 [X.]) und bestimmt in allgemeiner Form, dass und mit welchem Inhalt [X.] zu schulen ist. Da es sich um eine weitere Tatbestandsvoraussetzung des Anspruchs nach Ziff. 2.1 [X.] 2013 handelt, ist der Sicherheitsmitarbeiter, der einen solchen [X.] begehrt, darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass er über eine entsprechende Schulung verfügt.

3. Nach diesen Grundsätzen erfüllte die Klägerin im Streitzeitraum die tariflichen Voraussetzungen für den Anspruch auf einen [X.] nach Ziff. 2.1 [X.] 2013 nicht. Der [X.] kann gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden, da alle maßgeblichen Tatsachen festgestellt sind. Einer Zurückverweisung an das [X.] bedarf es nicht.

a) Allerdings gehörte die Klägerin - entgegen der Auffassung der Beklagten und des [X.] - als Sicherheitsmitarbeiterin an Verkehrsflughäfen grundsätzlich zum anspruchsberechtigen Personenkreis. Allein der Umstand, dass sie als Beliehene nach § 5 [X.] tätig war und eine Vergütung nach Lohngruppe 18b bzw. 17b [X.] 2013 erhielt, steht dem nicht entgegen.

b) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] war die Klägerin im Streitzeitraum ausschließlich in der [X.] tätig, nicht hingegen (auch) in der Kontrolle von anderen Personen und von diesen mitgeführten Gegenständen beim Zugang zu sensiblen Flughafenbereichen. Mit der bloßen [X.] erfüllte sie nicht das Tarifmerkmal der „Personen- und [X.] gemäß [X.] ([X.]) Nr. 185/2010“.

c) Deshalb kann dahinstehen, ob die Klägerin über die von der Tarifregelung verlangte entsprechende Ausbildung für die Personen- und [X.] nach der [X.] ([X.]) Nr. 185/2010 verfügt. Ebenso kann offenbleiben, ob es einer schriftlichen Bestätigung der Tätigkeit nach § 13 des [X.] für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 1. September 2005 ([X.] 2005) bedurfte. Insoweit ist allerdings bereits nicht erkennbar, woraus sich die Anwendbarkeit dieser Tarifregelung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien im Streitzeitraum ergeben soll. Der [X.] 2005 war nicht für allgemeinverbindlich erklärt; die Protokollerklärung zum [X.] 2013, die auf diesen Bezug nimmt, war von der Allgemeinverbindlicherklärung vom 26. August 2013 nach den Maßgaben in Ziff. 1 ausdrücklich nicht erfasst.

II. Die Verurteilung der Beklagten durch das Arbeitsgericht zur Vergütung bestimmter Differenzstunden (Klageantrag zu 1.) ist rechtskräftig geworden. Den in den Vorinstanzen noch anhängigen Feststellungsantrag hat die Klägerin mit Zustimmung der Beklagten ebenso zurückgenommen wie die Zahlungsanträge zu 2. und zu 3., die die sog. [X.] betrafen (vgl. dazu [X.] 25. Februar 2015 - 1 [X.] 642/13 - und 25. Februar 2015 - 5 [X.] 886/12 -). Diese Anträge sind dem [X.] nicht mehr zur Entscheidung angefallen.

III. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Linck    

        

    Brune    

        

    W. Reinfelder    

        

        

        

    Rudolph    

        

    Großmann    

                 

Meta

10 AZR 518/14

17.06.2015

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 15. Januar 2014, Az: 20 Ca 3394/13, Urteil

EUV 185/2010, § 5 LuftSiG, § 8 LuftSiG, § 9 LuftSiG, § 1 LuftSiSchulV, § 3 LuftSiSchulV, § 4 LuftSiSchulV, § 5 LuftSiSchulV, § 7 LuftSiSchulV, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.06.2015, Az. 10 AZR 518/14 (REWIS RS 2015, 9623)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9623

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.