Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.05.2021, Az. 1 C 2/20

1. Senat | REWIS RS 2021, 5579

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Zuständigkeitsübergang bei fehlendem Aufnahmegesuch nach Art. 21 Abs. 1 EUV 2013/604


Leitsatz

1. Art. 20 Abs. 3 Satz 1 und 2 Dublin III-VO, wonach die Situation von Kindern eines Asylantragstellers, die nach dessen Ankunft im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, untrennbar mit der Situation dieses Elternteils verbunden ist und in die Zuständigkeit desjenigen Mitgliedstaats fällt, der für die Prüfung des Antrags des Elternteils auf internationalen Schutz zuständig ist, kann auf den Asylantrag eines im Bundesgebiet nachgeborenen Kindes, dessen Eltern zuvor bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationalen Schutz erhalten haben, jedenfalls nicht in der Weise analog angewendet werden, dass es in dieser Fallkonstellation auch nicht der Einleitung eines eigenen Zuständigkeitsverfahrens für das Kind gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz Dublin III-VO bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 - 1 C 37.19 - NVwZ 2021, 251).

2. Der Mitgliedstaat, in dem ein nachgeborenes Kind seinen Asylantrag gestellt hat, ist deshalb jedenfalls dann für dessen Prüfung zuständig, wenn er den Mitgliedstaat, der den Eltern internationalen Schutz gewährt hat, nicht binnen der in Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 Dublin III-VO genannten Fristen um die Aufnahme des Kindes ersucht hat (vgl. Art. 21 Abs. 3 Dublin III-VO); die bloße Unterrichtung über die Geburt des Kindes reicht dazu nicht aus (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 - 1 C 37.19 -).

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen den Beschluss des [X.] vom 27. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine [X.] Staatsangehörige, wendet sich gegen die Ablehnung ihres Asylantrags als unzulässig und die Androhung ihrer Abschiebung nach [X.].

2

Die Klägerin wurde im Februar 2019 im [X.] geboren. Ihren Eltern war zuvor in [X.] im Rahmen eines dort durchgeführten Asylverfahrens internationaler Schutz gewährt worden. Sie stellten im März 2015 in der [X.] erneut Asylanträge. Am 10. April 2019 wurde dem [X.] ([X.]) die Geburt der Klägerin angezeigt.

3

Das [X.] erachtete aufgrund dessen einen Asylantrag für die Klägerin gemäß § 14a Abs. 2 Satz 3 [X.] als gestellt. Mit Bescheid vom 3. Juli 2019 lehnte es diesen Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a [X.] als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 [X.] nicht vorliegen (Ziffer 2), forderte die Klägerin auf, die [X.] innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss eines etwaigen Klageverfahrens zu verlassen, und drohte für den Fall nicht fristgerechter Ausreise die Abschiebung nach [X.] bzw. in einen anderen Staat an, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 3). Das [X.] befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem [X.] (Ziffer 4). Der Asylantrag sei nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a [X.] unzulässig, da nach Maßgabe der Verordnung ([X.]) Nr. 604/2013 des [X.] und des Rates ([X.]) [X.] für die Prüfung des Asylantrags zuständig sei. Es bedürfe nicht der Einleitung eines Zuständigkeitsverfahrens für das nachgeborene Kind, weil Art. 20 Abs. 3 [X.] über eine erweiternde Auslegung bzw. analog Anwendung finde. Hiernach sei die Situation des Kindes untrennbar mit der Situation seiner Eltern verbunden und die Zuständigkeit desjenigen Mitgliedstaats gegeben, der für die Prüfung des Asylantrags der Eltern zuständig sei.

4

Mit Gerichtsbescheid vom 9. August 2019 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid des [X.]s auf.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit Beschluss vom 27. Januar 2020 zurückgewiesen. Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig sei rechtswidrig. Aus der [X.] folge nicht die Zuständigkeit [X.]s für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin als eines nachgeborenen, also in der [X.] nach Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat der [X.] durchgeführten Asylverfahrens seiner Eltern geborenen Kindes. Art. 20 Abs. 3 [X.] begründe weder in direkter noch in erweiternder Auslegung bzw. analoger Anwendung eine Zuständigkeit [X.]s. Im Übrigen wäre die Zuständigkeit selbst bei analoger Anwendung nach Art. 20 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 [X.] auf [X.] übergegangen, weil die Beklagte es versäumt habe, binnen drei Monaten nach der Asylantragstellung der Klägerin ein Aufnahmegesuch an [X.] zu richten.

6

Die Beklagte macht mit ihrer Revision geltend, dass in analoger bzw. erweiternder Anwendung des Art. 20 Abs. 3 [X.] der Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags der Klägerin als zuständig anzusehen sei, der bereits ihren Eltern internationalen Schutz zuerkannt habe. Die Anwendbarkeit des Art. 20 Abs. 3 [X.] habe zur Folge, dass von der Beklagten kein neues Zuständigkeitsverfahren für das Kind eingeleitet werden müsse und folglich auch die Aufnahmegesuchfristen des (insoweit teleologisch reduzierten) Art. 21 Abs. 1 [X.] nicht anwendbar seien. Aber selbst wenn man dies - wie der Senat in seinem zwischenzeitlich ergangenen Urteil vom 23. Juni 2020 - BVerwG 1 [X.] 37.19 - anders beurteile, unterscheide sich der Streitfall von dem dem genannten Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt dadurch, dass das [X.] vorliegend den als zuständig bestimmten Mitgliedstaat [X.] über die Geburt der Klägerin unter dem 26. Juni 2019 unterrichtet habe. Eine gegenteilige Feststellung der Vorinstanz sei ersichtlich aktenwidrig. Dies sei zwar nicht als Verfahrensfehler gerügt worden; da es sich bei den entsprechenden Erwägungen des Berufungsgerichts nur um ein obiter dictum gehandelt habe, habe hierzu aber auch keine Veranlassung bestanden. Eine Frist entsprechend Art. 22 Abs. 1 [X.], die schon nicht zwingend abgewartet werden müsse, wäre aber jedenfalls in dem nach § 77 Abs. 1 [X.] maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz verstrichen gewesen.

7

Die Klägerin verteidigt den angegriffenen Beschluss.

8

Der Vertreter des [X.] beteiligt sich am Verfahren und unterstützt die Rechtsauffassung der Beklagten.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten, über die der [X.] mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündli[X.]he Verhandlung ents[X.]heidet (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen, unter denen ein Asylantrag wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit unzulässig ist, liegen ni[X.]ht vor. Der [X.] brau[X.]ht au[X.]h im Streitfall ni[X.]ht abs[X.]hließend zu ents[X.]heiden, ob die Re[X.]htsauffassung des Berufungsgeri[X.]hts zutrifft, dass im Falle eines Asylantrags eines im [X.] na[X.]hgeborenen Kindes von Drittst[X.]tsangehörigen, denen bereits zuvor in einem anderen Mitgliedst[X.]t internationaler S[X.]hutz zuerkannt worden ist, Art. 20 Abs. 3 [X.] [X.] weder erweiternd ausgelegt no[X.]h analog angewendet werden kann und daher für die Prüfung des Asylantrags der Klägerin [X.] als derjenige Mitgliedst[X.]t zuständig ist, in dem die Klägerin ihren Antrag auf internationalen S[X.]hutz gestellt hat (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 [X.] [X.]). Im Einklang mit Bundesre[X.]ht (§ 137 Abs. 1 VwGO) steht jedenfalls die das Urteil selbstständig tragende Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, dass das Fehlen eines fristgere[X.]hten Aufnahmegesu[X.]hs na[X.]h Art. 21 Abs. 1 [X.] [X.] die Re[X.]htswidrigkeit der [X.] na[X.]h § 29 Abs. 1 Nr. 1 Bu[X.]hst. a [X.] zur Folge hat, auf die si[X.]h die Klägerin au[X.]h berufen kann (1.). Zu Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht au[X.]h die Aufhebung der Folgeents[X.]heidungen über das Ni[X.]htbestehen von [X.] betreffend [X.], die Abs[X.]hiebungsandrohung und die Befristung des (bei [X.] no[X.]h gesetzli[X.]h vorgesehenen) gesetzli[X.]hen Einreiseverbots bestätigt (2.).

Maßgebli[X.]h für die re[X.]htli[X.]he Beurteilung des Klagebegehrens ist das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntma[X.]hung vom 2. September 2008 ([X.]), zuletzt geändert dur[X.]h den am 1. April 2021 in [X.] getretenen Art. 5 des [X.] vom 4. August 2019 (BGBl. S. 1131) - [X.] - sowie die Verordnung ([X.]) Nr. 604/2013 des [X.] und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedst[X.]ts, der für die Prüfung eines von einem Drittst[X.]tsangehörigen oder St[X.]tenlosen in einem Mitgliedst[X.]t gestellten Antrags auf internationalen S[X.]hutz zuständig ist (ABl. [X.] - [X.] [X.]).

Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] sind Re[X.]htsänderungen, die na[X.]h der letzten mündli[X.]hen Verhandlung oder Ents[X.]heidung des [X.]s eintreten, im Revisionsverfahren zu berü[X.]ksi[X.]htigen, wenn das [X.] - ents[X.]hiede es anstelle des [X.] - sie seinerseits zu berü[X.]ksi[X.]htigen hätte ([X.], Urteil vom 11. September 2007 - 10 [X.] 8.07 - [X.]E 129, 251 Rn. 19). Da es si[X.]h vorliegend um eine asylre[X.]htli[X.]he Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgeri[X.]ht na[X.]h § 77 Abs. 1 [X.] regelmäßig auf die Sa[X.]h- und Re[X.]htslage im Zeitpunkt der letzten mündli[X.]hen Verhandlung abzustellen hat, müsste es seiner Ents[X.]heidung, wenn es diese nunmehr träfe, die aktuelle Re[X.]htslage zugrunde legen, soweit ni[X.]ht hiervon eine Abwei[X.]hung aus Gründen des materiellen Re[X.]hts geboten ist (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 [X.] 23.12 - [X.]E 146, 67 Rn. 12).

1.1 Die Klage ist, soweit sie si[X.]h gegen die [X.] in Ziffer 1 des Bes[X.]heides des [X.] ri[X.]htet, als Anfe[X.]htungsklage statthaft ([X.], Urteile vom 27. Oktober 2015 - 1 [X.] 32.14 - [X.]E 153, 162 Rn. 13 f. und vom 26. Februar 2019 - 1 [X.] 30.17 - [X.] 402.251 § 29 [X.] Nr. 6 Rn. 12) und au[X.]h im Übrigen zulässig.

1.2 Die Klage ist insoweit au[X.]h begründet. Das Berufungsgeri[X.]ht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig re[X.]htswidrig ist und die Klägerin in ihren Re[X.]hten verletzt.

a) Die Voraussetzungen des als Re[X.]htsgrundlage herangezogenen § 29 Abs. 1 Nr. 1 Bu[X.]hst. a [X.] liegen ni[X.]ht vor. Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer St[X.]t na[X.]h Maßgabe der [X.] [X.] für die Dur[X.]hführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das ist hier ni[X.]ht der Fall; vielmehr ist die Bundesrepublik [X.] für das Asylverfahren der Klägerin zuständig.

[X.]) Mit Urteil vom 23. Juni 2020 - 1 [X.] 37.19 - NVwZ 2021, 251 hat der [X.] zu einer ähnli[X.]hen Fallgestaltung ausgeführt:

[X.]) Es bedarf keiner Ents[X.]heidung, ob si[X.]h die Zuständigkeit der Bundesrepublik [X.] vorliegend s[X.]hon daraus ergibt, dass es si[X.]h im Sinne der Auffangnorm des Art. 3 Abs. 2 [X.] [X.] um den ersten Mitgliedst[X.]t handelt, in dem der Antrag des Kindes auf internationalen S[X.]hutz gestellt wurde. Dies würde voraussetzen, dass - wie vom Berufungsgeri[X.]ht angenommen - die in Art. 20 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 [X.] [X.] normierte verfahrensmäßige Anlehnung an die Zuständigkeit für das Verfahren der Eltern auf die vorliegende Fallkonstellation s[X.]hon im Ansatz weder unmittelbar no[X.]h analog anzuwenden ist und dass si[X.]h au[X.]h anhand der dann in den Bli[X.]k zu nehmenden primären Zuständigkeitskriterien na[X.]h Kapitel III der [X.] [X.] der zuständige Mitgliedst[X.]t ni[X.]ht bestimmen lässt. Das Berufungsgeri[X.]ht ([X.] ff.) hat insoweit zutreffend herausgearbeitet, dass zumindest eine unmittelbare Anwendung der in Art. 20 Abs. 3 [X.] [X.] geregelten Verfahrensakzessorietät auf die Klägerin auss[X.]heidet. Dana[X.]h ist für die Zwe[X.]ke dieser Verordnung die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspri[X.]ht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedst[X.]ts, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen S[X.]hutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, au[X.]h wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient (Satz 1). Ebenso wird bei Kindern verfahren, die na[X.]h der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedst[X.]ten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss (Satz 2). Die Klägerin ist zwar na[X.]h der Ankunft ihrer Eltern im Hoheitsgebiet der Mitgliedst[X.]ten geboren; ihre Eltern sind aber keine Antragsteller (mehr), deren aktuell in [X.] gestellte Asylanträge ein [X.]-Verfahren in Gang gesetzt haben, in das die Klägerin einbezogen werden könnte. Denn wie si[X.]h aus Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Bu[X.]hst. d) [X.] [X.] ergibt, kann ein Mitgliedst[X.]t einen anderen Mitgliedst[X.]t im Rahmen der in dieser Verordnung festgelegten Verfahren ni[X.]ht wirksam um Wiederaufnahme eines Drittst[X.]tsangehörigen ersu[X.]hen, der im erstgenannten Mitgliedst[X.]t einen Antrag auf internationalen S[X.]hutz gestellt hat, na[X.]hdem ihm dur[X.]h den letztgenannten Mitgliedst[X.]t internationaler S[X.]hutz gewährt wurde (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 5. April 2017 - [X.]-36/17 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2017:273], [X.] - Rn. 41; siehe au[X.]h Art. 2 Bu[X.]hst. [X.]) und f) sowie Art. 20 Abs. 1 [X.] [X.]). Ob das unionsre[X.]htli[X.]he Anliegen einer Vermeidung von Sekundärmigration und gegebenenfalls der in der [X.] [X.] zum Ausdru[X.]k kommende allgemeine Grundsatz der Familieneinheit (insbesondere Erwägungsgrund 16) eine analoge Anwendung des Art. 20 Abs. 3 [X.] [X.] auf na[X.]hgeborene Kinder von international S[X.]hutzbere[X.]htigten in Bezug auf die Zuständigkeitsbestimmung re[X.]htfertigen können (so etwa [X.], Bes[X.]hluss vom 14. März 2018 - [X.]/18 -; [X.], Bes[X.]hluss vom 26. Februar 2019 - 10 LA 218/18 -; OVG S[X.]rlouis, Bes[X.]hluss vom 29. November 2019 - 2 A 283/19 -; VG [X.]ottbus, Bes[X.]hluss vom 11. Juli 2014 - 5 L 190/14.A -; [X.], Urteil vom 22. Mai 2017 - 4 A 1526/16 As HGW -; [X.], Urteil vom 14. Februar 2018 - 4 A 491/17 - ; [X.], Bes[X.]hluss vom 23. August 2018 - 23 K 367.18 A -; VG S[X.]hwerin, Urteil vom 30. April 2019 - 3 A 1851/18 [X.] -; VG Würzburg, Bes[X.]hluss vom 18. September 2019 - [X.] 19.50614 -; im Ergebnis s.a. OVG Bautzen, Bes[X.]hluss vom 5. August 2019 - 5 A 593/19. A -; VG S[X.]rlouis, Urteil vom 29. Juli 2019 - 3 K 678/18 -; a.A. etwa [X.], Urteil vom 24. Mai 2016 - 5 A 194/14 -; VG Düsseldorf, Bes[X.]hluss vom 2. Juni 2017 - 22 L 1290/17.A -; [X.], Urteil vom 20. März 2018 - 9 A 7382/16 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Juni 2018 - 28 K 1506/17.A -; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. August 2018 - 12 K 16165/17.A -; [X.], Urteil vom 31. Juli 2018 - 14 K 4762/18.A - § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.], Art. 33 Abs. 2 Bu[X.]hst. a RL 2013/32/[X.]>; [X.], Geri[X.]htsbes[X.]heid vom 11. September 2018 - RN 14 K 17.33302 -; [X.] (Oder), Urteil vom 3. März 2020 - 2 K 538/15.A -; wohl au[X.]h [X.], Urteil vom 22. Januar 2019 - [X.] K 1357/16 -; s.a. Bros[X.]heit. Die Unzulässigkeit von Asylanträgen der in [X.] geborenen Kindern im [X.]-Ausland anerkannter S[X.]hutzbere[X.]htigter, [X.] 2018, 41), was s[X.]hwerli[X.]h ohne eine Vorlage an den Geri[X.]htshof der [X.]äis[X.]hen Union ([X.]) bejaht werden könnte, kann der [X.] offenlassen.

bb) Eine etwaige Zuständigkeit [X.]s wäre jedenfalls gemäß Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 [X.] [X.] dadur[X.]h auf die Bundesrepublik [X.] übergegangen, dass die Beklagte [X.] ni[X.]ht innerhalb der in Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 [X.] [X.] genannten Fristen ein Gesu[X.]h um Aufnahme der Klägerin unterbreitet hat. Diese selbstständig tragende Begründung des Berufungsurteils ([X.] ff.) steht im Einklang mit Bundesre[X.]ht. Die Sonderregelung in Art. 20 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz [X.] [X.], wona[X.]h es der Einleitung eines "neuen Zuständigkeitsverfahrens" für das Kind ni[X.]ht bedarf, ma[X.]ht ein sol[X.]hes Aufnahmegesu[X.]h hier au[X.]h dann ni[X.]ht entbehrli[X.]h, wenn es im Grundsatz mögli[X.]h wäre, die Zuständigkeit für das na[X.]hgeborene Kind [X.] s[X.]hutzbere[X.]htigter Eltern aus einer analogen Anwendung dieser Verfahrensvors[X.]hrift herzuleiten. Denn zumindest diese Sonderregelung ist auf die hier vorliegende Konstellation eines Kindes bereits s[X.]hutzbere[X.]htigter Eltern ni[X.]ht analog anwendbar (ebenso etwa Bros[X.]heit, [X.] 2018, 41 <44>).

Die analoge Anwendung einer Re[X.]htsvors[X.]hrift setzt neben einer planwidrigen Lü[X.]ke au[X.]h eine verglei[X.]hbare Interessenlage zwis[X.]hen untersu[X.]htem und geregeltem Fall voraus (vgl. Generalanwalt [X.]ruz Villalón, S[X.]hlussanträge vom 29. April 2014 im Verfahren [X.]-399/12, Rn. 103 m.w.N.). Für eine analoge Anwendung des in Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 [X.] [X.] geregelten [X.] von einem neuen Zuständigkeitsverfahren für minderjährige Familienangehörige au[X.]h auf Asylanträge von Kindern, deren Eltern in einem anderen Mitgliedst[X.]t bereits internationaler S[X.]hutz zuerkannt wurde, fehlt es indes an der Wertungsglei[X.]hheit bzw. Verglei[X.]hbarkeit von geregeltem und ungeregeltem Sa[X.]hverhalt.

Bereits aus der systematis[X.]hen Stellung der Verfahrensakzessorietät na[X.]h Art. 20 Abs. 3 [X.] [X.] als einleitende Vors[X.]hrift des [X.] - Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren - ergibt si[X.]h, dass diese zunä[X.]hst nur für no[X.]h ni[X.]ht abges[X.]hlossene Verfahren gilt. Art. 20 [X.] [X.] regelt in Abs. 1 die Einleitung des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens und sieht in Abs. 3 für Minderjährige die Zuständigkeit des Mitgliedst[X.]tes vor, der (au[X.]h) für die Prüfung des Antrages auf internationalen S[X.]hutz des Familienangehörigen zuständig ist. Solange ein Zuständigkeitsbestimmungsverfahren für den S[X.]hutzantrag der Eltern no[X.]h ni[X.]ht abges[X.]hlossen ist, unterfällt dieser dem Anwendungsberei[X.]h der Verordnung, der (erst) mit dem Abs[X.]hluss des Verfahrens endet. In ein so laufendes Verfahren ist der S[X.]hutzantrag des Kindes einzubeziehen. Wird den Eltern dagegen internationaler S[X.]hutz dur[X.]h einen Mitgliedst[X.]t gewährt, können sie na[X.]h (illegaler) Sekundärmigration und einem erneuten Antrag in einem anderen Mitgliedst[X.]t ni[X.]ht mehr im Rahmen des [X.]-Regimes, sondern nur auf anderer Re[X.]htsgrundlage (z.B. bilaterale Rü[X.]kführungsabkommen) in den S[X.]hutz gewährenden Mitgliedst[X.]t zurü[X.]kgeführt werden.

[X.] es in dieser Situation ni[X.]ht der Dur[X.]hführung eines Zuständigkeitsverfahrens, wäre eine Überstellung im Rahmen des [X.]-Systems vorgesehen, ohne dass der Aufnahmemitgliedst[X.]t Kenntnis von einer mögli[X.]hen Aufnahmesituation - und sei es im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens in Bezug auf die Eltern - erlangt hätte. Es entfiele der S[X.]hutz dur[X.]h das Fristenregime des Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmeverfahrens des [X.]-Systems. Das Kind könnte anders als jeder andere dem [X.]-Verfahren unterworfene Asylbewerber ohne die dort vorgesehenen zeitli[X.]hen Grenzen an den anderen Mitgliedst[X.]t überstellt werden. Zudem entfiele die Stufung zwis[X.]hen dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmeverfahren (Kapitel VI [X.] [X.]) und der Überstellung (Kapitel VI [X.] [X.]), bei der au[X.]h zwis[X.]hen den Mitgliedst[X.]ten die internationale Zuständigkeit als bereits geklärt vorausgesetzt wird. Ohne ein Aufnahmeverfahren bestünde erst im Überstellungsverfahren Gelegenheit, für das na[X.]hgeborene Kind zu klären, ob der Mitgliedst[X.]t, der den Eltern internationalen S[X.]hutz gewährt hat, seine Zuständigkeit für das Asylverfahren des Kindes analog Art. 20 Abs. 3 [X.] [X.] anerkennt und zu dessen Aufnahme bereit ist. Lehnt der ersu[X.]hte Mitgliedst[X.]t die Aufnahme eines na[X.]hgeborenen Kindes ab, kann der ersu[X.]hende Mitgliedst[X.]t das in Art. 37 [X.] [X.] geregelte S[X.]hli[X.]htungsverfahren in Anspru[X.]h nehmen.

Der Verzi[X.]ht auf die Dur[X.]hführung des Aufnahmeverfahrens würde demgegenüber die Gefahr einer "refugee in orbit"-Situation begründen, in der si[X.]h kein Mitgliedst[X.]t für die sa[X.]hli[X.]he Prüfung des Asylantrags als zuständig ansieht. Dies liefe dem zentralen Anliegen des [X.]-Regimes zuwider, einen effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährleistung internationalen S[X.]hutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen S[X.]hutz ni[X.]ht zu gefährden (Erwägungsgrund 5 der [X.] [X.]; [X.], Urteile vom 9. August 2016 - 1 [X.] 6.16 - [X.]E 156, 9 Rn. 23 und vom 27. April 2016 - 1 [X.] 24.15 - [X.] 451.902 [X.]. Ausländer- und Asylre[X.]ht Nr. 82 Rn. 20). Na[X.]h alledem sieht der [X.] jedenfalls keinen Raum für eine analoge Anwendung des Art. 20 Abs. 3 [X.] [X.], die si[X.]h au[X.]h auf den Verzi[X.]ht auf ein gesondertes Zuständigkeitsbestimmungsverfahren na[X.]h Satz 2 letzter Halbsatz dieser Vors[X.]hrift erstre[X.]kte. Au[X.]h eine St[X.]tspraxis, dass dies in einem oder gar mehreren anderen Mitgliedst[X.]ten so praktiziert werde, ist weder vorgetragen no[X.]h dem [X.] ersi[X.]htli[X.]h. Der [X.] sieht in Bezug auf die unionsre[X.]htli[X.]he Notwendigkeit eines Aufnahmeverfahrens in der vorliegenden Fallkonstellation keinen Anlass zu Zweifeln und daher na[X.]h der "a[X.]te-[X.]lair"-Doktrin keine Veranlassung zu einer Vorlage an den Geri[X.]htshof der [X.]äis[X.]hen Union.

[X.][X.]) Na[X.]h den den [X.] bindenden tatri[X.]hterli[X.]hen Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) hat die Beklagte an [X.] weder ein Aufnahmegesu[X.]h geri[X.]htet no[X.]h [X.] über die Geburt der Klägerin unterri[X.]htet. Die in Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 bzw. 2 [X.] [X.] vorgesehenen Fristen für das Aufnahmegesu[X.]h sind seit langem verstri[X.]hen. Das Berufungsgeri[X.]ht hat daher ohne Verletzung von Bundesre[X.]ht angenommen, dass die Bundesrepublik [X.] selbst im Falle einer ursprüngli[X.]hen Zuständigkeit [X.]s jedenfalls na[X.]h Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 [X.] [X.] für die Prüfung des Asylantrags der Klägerin zuständig geworden wäre. Auf den Ablauf dieser Frist kann si[X.]h die Klägerin na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] im Rahmen ihrer hier zur Ents[X.]heidung stehenden Klage gegen die Überstellungsents[X.]heidung au[X.]h berufen (vgl. [X.], Urteil vom 26. Juli 2017 - [X.]-670/16 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2017:587], [X.] - Rn. 41 ff., 62).

bb) Diese Erwägungen gelten im au[X.]h im vorliegenden Fall. Denn es fehlt jedenfalls an einem fristgere[X.]hten Aufnahmegesu[X.]h; eine bloße Geburtsmitteilung, die das Oberverwaltungsgeri[X.]ht allerdings aktenwidrig verneint hat (1), rei[X.]ht ni[X.]ht aus (2).

(1) Das Berufungsgeri[X.]ht hat zur Begründung seiner Ents[X.]heidung im Wesentli[X.]hen auf seine grundlegende Ents[X.]heidung in dem dem Verfahren [X.] 1 [X.] 37.19 vorausgegangenen Berufungsverfahren Bezug genommen, die es umfängli[X.]h zitiert. Diese Bezugnahme umfasst insbesondere au[X.]h die ergänzend angeführte, indes selbstständig tragende Begründung, wona[X.]h der angefo[X.]htene Bes[X.]heid "au[X.]h dann re[X.]htswidrig sein dürfte, wenn man Art. 20 Abs. 3 [X.] [X.] entspre[X.]hend anwenden würde." Damit ist au[X.]h die Feststellung von der Bezugnahme miterfasst, dass die Beklagte na[X.]h "Aktenlage ... weder ein Aufnahmegesu[X.]h für die Klägerin gestellt no[X.]h [X.] überhaupt über die Geburt der Klägerin unterri[X.]htet" habe. Das Berufungsgeri[X.]ht hat damit zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht, dass es diese Tatsa[X.]hen au[X.]h im Verfahren der Klägerin für zutreffend era[X.]htet.

In Ermangelung einer zulässigen und begründeten Verfahrensrüge der Beklagten ist der [X.] an diese Feststellungen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, soweit sie ni[X.]ht in offenkundigem Widerspru[X.]h zu den beigezogenen und vom Berufungsgeri[X.]ht zum Gegenstand des Verfahrens gema[X.]hten Verwaltungsvorgängen stehen. Eine derartige Aktenwidrigkeit, die vom Revisionsgeri[X.]ht au[X.]h ohne Verfahrensrüge von Amts wegen berü[X.]ksi[X.]htigt werden darf und dieses insbesondere ni[X.]ht bindet (vgl. etwa [X.], Urteil vom 29. April 1988 - 9 [X.] 54.87 - [X.]E 79, 291, 297 f.), zeigt die Revision aber nur hinsi[X.]htli[X.]h des Fehlens einer Geburtsanzeige auf. Da si[X.]h aus dem Verwaltungsvorgang zweifelsfrei ergibt, dass die Beklagte mit E-Mail vom 26. Juni 2019 über das [X.] der italienis[X.]hen [X.]-Stelle die Geburt der Klägerin am 10. Februar 2019 in [X.]/[X.] angezeigt hat, ist die gegenteilige Feststellung des Berufungsgeri[X.]hts insoweit aktenwidrig. Dies lässt die Bindung des [X.]s an diese Tatsa[X.]henfeststellung zwar entfallen. Die weitere Tatsa[X.]henfeststellung, dass die Beklagte kein Aufnahmegesu[X.]h für die Klägerin an [X.] gestellt hat, bleibt davon jedo[X.]h unberührt. Insoweit ist für eine Aktenwidrigkeit ni[X.]hts vorgetragen oder ersi[X.]htli[X.]h und ist der [X.] mithin an die erfolgte Feststellung gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.

(2) Die Aktenwidrigkeit der Feststellung des Berufungsgeri[X.]hts, die Beklagte habe [X.] ni[X.]ht über die Geburt der Klägerin unterri[X.]htet, führt entgegen der Auffassung der Beklagten ni[X.]ht dazu, dass die angegriffene [X.] hier anders als im Verfahren 1 [X.] 37.19 Bestand haben könnte. Denn die tatsä[X.]hli[X.]h erfolgte Geburtsanzeige kann ein Aufnahmegesu[X.]h na[X.]h der [X.] III-Verordnung ni[X.]ht ersetzen.

Na[X.]h der Re[X.]htsauffassung des [X.]s kommt eine analoge Anwendung von Art. 20 Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.] [X.] auf na[X.]hgeborene Kinder hier anwesender Eltern, die in einem anderen Mitgliedst[X.]t internationalen S[X.]hutz genießen, jedenfalls ni[X.]ht in der Weise in Betra[X.]ht, dass au[X.]h darauf verzi[X.]htet werden kann, ein gesondertes Zuständigkeitsbestimmungsverfahren für das Kind einzuleiten, d.h. für dieses innerhalb der in Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 [X.] [X.] genannten Fristen ein ausdrü[X.]kli[X.]hes Aufnahmegesu[X.]h an den für zuständig gehaltenen Mitgliedst[X.]t zu stellen (vgl. [X.], Urteil vom 23. Juni 2020 - 1 [X.] 37.19 -, NVwZ 2021, 251 Rn. 16 ff.). Die bloße Ankündigung über das [X.], dass näher benannte Personen in [X.] ein Kind geboren haben, steht einem Aufnahmegesu[X.]h ni[X.]ht glei[X.]h. Eine sol[X.]he genügt ledigli[X.]h im Rahmen der unmittelbaren Anwendung des Art. 20 Abs. 3 Satz 2 [X.] [X.], die hier indes auss[X.]heidet, weil für die Eltern kein [X.]-Verfahren mehr anhängig ist, in das das Kind - glei[X.]hsam automatis[X.]h - einbezogen werden könnte. Wird der andere Mitgliedst[X.]t - und sei es au[X.]h innerhalb der Frist des Art. 21 Abs. 1 [X.] [X.] - ledigli[X.]h über die Geburt eines Kindes unterri[X.]htet, ohne dass die Beklagte ausdrü[X.]kli[X.]h ein Aufnahmegesu[X.]h na[X.]h dieser Vors[X.]hrift stellt, ist für jenen ni[X.]ht unmissverständli[X.]h ersi[X.]htli[X.]h, dass seine Aufnahmeverpfli[X.]htung ni[X.]ht ohnehin s[X.]hon unmittelbar kraft Art. 20 Abs. 3 [X.] [X.] besteht, sondern allenfalls dur[X.]h die Stattgabe des Aufnahmegesu[X.]hs oder eine fehlende Reaktion auf dieses innerhalb von zwei Monaten begründet wird (Art. 22 Abs. 1 und 7 [X.] [X.]). Nur dur[X.]h ein ausdrü[X.]kli[X.]hes Aufnahmeersu[X.]hen im Sinne von Art. 21 [X.] [X.] wird dem anderen Mitgliedst[X.]t deutli[X.]h vor Augen geführt, dass er (na[X.]h Auffassung des [X.]) hierauf reagieren muss und si[X.]h je na[X.]h seiner Reaktion die Re[X.]htsfolgen des Art. 22 [X.] [X.] ergeben können.

b) Ziffer 1 des angefo[X.]htenen Bes[X.]heides kann au[X.]h ni[X.]ht als [X.] na[X.]h § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] aufre[X.]hterhalten oder in eine sol[X.]he Ents[X.]heidung umgedeutet werden. Dies s[X.]heitert jedenfalls daran, dass die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ni[X.]ht vorliegen. Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift, die Art. 33 Abs. 2 Bu[X.]hst. a RL 2013/32/[X.] umsetzt, ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedst[X.]t der [X.]äis[X.]hen Union dem Ausländer bereits internationalen S[X.]hutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 [X.] gewährt hat. Dies ist bei der in [X.] geborenen Klägerin, die im [X.] erstmals einen Asylantrag gestellt hat, ni[X.]ht der Fall. Na[X.]h der zutreffenden Re[X.]htsauffassung des Berufungsgeri[X.]hts kann die Regelung au[X.]h ni[X.]ht deshalb auf die Klägerin analog angewandt werden, weil ihre Eltern Begünstigte internationalen S[X.]hutzes sind. Auf die dortigen Ausführungen ([X.]) wird Bezug genommen. Der [X.] hat im Übrigen mehrfa[X.]h betont, dass Art. 33 Abs. 2 RL 2013/32/[X.] die Situationen, in denen die Mitgliedst[X.]ten einen Antrag auf internationalen S[X.]hutz als unzulässig betra[X.]hten können, abs[X.]hließend aufzählt (vgl. [X.], Urteile vom 19. März 2019 - [X.]-297/17 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2019:219], [X.] u.a. - Rn. 76 und vom 19. März 2020 - [X.]-564/18 [E[X.]LI:[X.]:[X.]:2020:218], [X.] - Rn. 29 f.).

2. Da si[X.]h die [X.] na[X.]h dem oben Ausgeführten als re[X.]htswidrig erweist, hat das Berufungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht au[X.]h die Aufhebung der - damit ebenfalls re[X.]htswidrigen - Folgeents[X.]heidungen über das Ni[X.]htbestehen von [X.] in Bezug auf [X.], die Abs[X.]hiebungsandrohung und die Befristung des gesetzli[X.]hen Einreiseverbots bestätigt. Die Aufhebung der Befristungsents[X.]heidung re[X.]htfertigt si[X.]h jedenfalls zur Beseitigung des mögli[X.]hen Re[X.]htss[X.]heins eines Einreiseverbots.

3. Die Kostenents[X.]heidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Geri[X.]htskosten werden gemäß § [X.] [X.] ni[X.]ht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt si[X.]h aus § 30 [X.]. Gründe für eine Abwei[X.]hung gemäß § 30 Abs. 2 [X.] liegen ni[X.]ht vor.

Meta

1 C 2/20

25.05.2021

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 27. Januar 2020, Az: 1 LB 9/19, Beschluss

§ 29 Abs 1 Nr 1 Buchst a AsylVfG 1992, § 14a Abs 2 S 3 AsylVfG 1992, § 29 Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1992, Art 20 Abs 3 EUV 604/2013, Art 21 Abs 1 EUV 604/2013, Art 22 EUV 604/2013, Art 3 EUV 604/2013, § 137 Abs 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.05.2021, Az. 1 C 2/20 (REWIS RS 2021, 5579)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 5579

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 C 39/20 (Bundesverwaltungsgericht)

Zuständigkeitsübergang bei fehlendem Aufnahmegesuch nach Art. 21 Abs. 1 EUV 604/2013


W 10 K 19.32291 (VG Würzburg)

Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens für nachgeborenes Kind


W 10 K 19.31761 (VG Würzburg)

Rechtswidrigkeit der Ablehnung eines Asylantrages mangels Rechtsgrundlage


1 C 37/19 (Bundesverwaltungsgericht)

Zuständigkeitsübergang bei fehlendem Aufnahmegesuch nach Art. 21 Abs. 1 EUV 2013/604


23 ZB 19.32703 (VGH München)

Asylantrag, Bescheid, Italien, Bundesamt, Ermessen, Mitgliedstaat, Dublin, Feststellung, Verfahren, Entscheidungsdatum, Hoheitsgebiet, Bundesgebiet, Hauptsache, Mitgliedstaaten, Kosten …


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.