Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21.03.2017, Az. 7 ABR 17/15

7. Senat | REWIS RS 2017, 13742

ARBEITSRECHT BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) ARBEITSZEIT BETRIEBSRAT

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Gegenstand

Antragsbefugnis des Betriebsrats - Arbeitsbefreiung


Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des [X.] vom 20. April 2015 - 12 [X.] - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin von den Mitgliedern des Betriebsrats die Erbringung von Arbeitsleistungen verlangen darf, wenn diese vor Beginn ihrer [X.] an einer Betriebsratssitzung teilgenommen haben und die [X.] unter [X.]inzurechnung der Dauer der Sitzungsteilnahme die Grenzen der zulässigen werktäglichen [X.]öchstarbeitszeit überschreitet.

2

Bei der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin handelt es sich um ein bundesweit tätiges Einzelhandelsunternehmen. Der Beteiligte zu 1. ist der in der Filiale 623 gebildete Betriebsrat. In der Filiale 623 wird im Dreischichtbetrieb gearbeitet. Die erste Frühschicht dauert von 7:00 Uhr bis 16:10 Uhr, die zweite Frühschicht von 8:00 Uhr bis 17:10 Uhr. Die Spätschicht beginnt um 11:05 Uhr und endet um 20:15 Uhr. Die Lage der [X.] der Arbeitnehmer ergibt sich aus einer fortlaufenden wöchentlichen Dienstplanung.

3

Die Sitzungen des Betriebsrats finden derzeit regelmäßig donnerstags von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr statt. Zur Erfassung der entsprechenden Schichtzulagen bleiben die Betriebsratsmitglieder in ihren Spätschichtwochen auch an Sitzungstagen des Betriebsrats für diese Schicht eingeteilt. Die Arbeitgeberin gewährte in der Vergangenheit den für die Spätschicht eingeteilten Betriebsratsmitgliedern den Freizeitausgleich für die Sitzungsteilnahme außerhalb ihrer [X.] noch am selben Tag. Im Februar 2014 teilte die damalige Filialleiterin dem Betriebsrat mit, dass sie sich das Recht vorbehalte, die für die Spätschicht eingeteilten Betriebsratsmitglieder im [X.] an die Betriebsratssitzung noch bis zum Ende der Spätschicht zur Arbeitsleistung heranzuziehen. Auf dem Schichtplan für den 27. August 2014 vermerkte sie handschriftlich „kein FZA am selben Tag“. Das Betriebsratsmitglied [X.], das am 27. August 2014 für die Spätschicht eingeteilt war, nahm von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr an der Betriebsratssitzung teil. Im [X.] daran arbeitete Frau [X.] noch bis 17:36 Uhr und verließ sodann die Filiale.

4

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, der Arbeitgeber dürfe ein Betriebsratsmitglied, das von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr an einer Betriebsratssitzung teilgenommen habe, nicht bis zum Spätschichtende beschäftigen. Ein solcher Einsatz verstoße gegen § 3 [X.] und sei außerdem unzumutbar. Die [X.] sei [X.] iSv. § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Betriebsratsmitglieder stünden dem Arbeitgeber bei der Ausübung der Betriebsratstätigkeit iSd. Richtlinie 2003/88/[X.] zur Verfügung. Der Zweck des [X.]rechts gebiete es, Betriebsratstätigkeit als [X.] iSv. § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu behandeln, da die Betriebsratstätigkeit mit vergleichbaren Belastungen wie Arbeitstätigkeit verbunden sei. Betriebsratsmitglieder dürften wegen der Betriebsratstätigkeit nicht benachteiligt werden.

5

Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Arbeitgeberin nicht berechtigt ist, von Betriebsratsmitgliedern und Ersatzmitgliedern Arbeitsleistungen vor oder im [X.] an ganz oder zum Teil außerhalb der disponierten [X.] stattfindenden Betriebsratssitzungen zu verlangen, soweit diese unter [X.]inzurechnung der Sitzungsdauer acht Stunden oder zehn Stunden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglicher [X.] überschritten werden, überschreitet;

        

hilfsweise festzustellen, dass es rechtswidrig war, von dem Betriebsratsmitglied [X.] am 27. August 2014 zuzüglich der von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr stattfindenden Betriebsratssitzung die Erbringung von Arbeitsleistung in der unmittelbar anschließenden Spätschicht bis um 20:15 Uhr zu verlangen.

6

Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen.

7

Das Arbeitsgericht hat die erstinstanzlich anders formulierten Anträge abgewiesen. Das [X.] hat die Beschwerde des Betriebsrats mit den zuletzt gestellten Anträgen zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat die zuletzt gestellten Anträge weiter.

8

B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Das [X.] hat die Anträge im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Anträge sind mangels Antragsbefugnis des Betriebsrats unzulässig.

9

I. Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist ein Beteiligter antragsbefugt, wenn er eigene Rechte geltend macht. Ausnahmen gelten nur im Fall einer zulässigen Prozessstandschaft. Die Prozessführungsbefugnis im [X.] und die Antragsbefugnis im Beschlussverfahren dienen dazu, Popularklagen auszuschließen. Im Beschlussverfahren ist die Antragsbefugnis nur gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner kollektivrechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht und dies nicht von vornherein als aussichtslos erscheint ([X.] 7. Juni 2016 - 1 [X.] - Rn. 15, [X.]E 155, 221; 17. Februar 2015 - 1 [X.] - Rn. 16 f.; 4. Dezember 2013 - 7 [X.] - Rn. 15). Dagegen fehlt dem Betriebsrat die Antragsbefugnis, wenn er ausschließlich Rechte der Arbeitnehmer reklamiert (vgl. [X.] 10. Juli 2013 - 7 [X.] - Rn. 15; 5. Oktober 2010 - 1 [X.] - Rn. 13, [X.]E 135, 382). Dies gilt auch, wenn es ausschließlich um die Geltendmachung von Ansprüchen der Betriebsratsmitglieder aus dem Arbeitsverhältnis geht (vgl. [X.] 14. Oktober 1982 - 6 [X.] - zu II 1 der Gründe, [X.]E 40, 244).

II. Danach fehlt es an der erforderlichen Antragsbefugnis.

1. Das betrifft zunächst den [X.]auptantrag.

a) Mit dem [X.]auptantrag begehrt der Betriebsrat die Feststellung, dass die Arbeitgeberin nicht berechtigt ist, von den Mitgliedern des Betriebsrats, die vor Beginn ihrer vertraglichen [X.] an einer Betriebsratssitzung teilgenommen haben, Arbeitsleistungen zu verlangen, wenn die [X.] unter [X.]inzurechnung der Dauer der Sitzungsteilnahme die Grenzen der werktäglichen [X.]öchstarbeitszeit nach dem [X.]gesetz überschreitet. Das ergibt die Auslegung des Antrags.

aa) Der Antrag bezieht sich trotz des weiter gefassten Wortlauts nur auf die Fälle der Anordnung von Arbeit „im [X.]“ an eine Sitzungsteilnahme. Dies ergibt sich aus dem bei der [X.] zu berücksichtigenden Anlassfall (vgl. [X.] 21. Oktober 2014 - 1 [X.] - Rn. 15). Dieser betrifft einen solchen Sachverhalt. Außerdem fehlte es für die Feststellung, dass die Arbeitgeberin nicht berechtigt ist, von Betriebsratsmitgliedern Arbeitsleistungen vor den Betriebsratssitzungen zu verlangen, an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Da die erste Frühschicht um 7:00 Uhr beginnt und der Betriebsrat seine Sitzungen von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr abhält, könnte es zu einer Überschreitung der [X.]öchstarbeitszeit nach § 3 Satz 1 [X.] nicht kommen, wenn das Betriebsratsmitglied vor der Betriebsratssitzung ab 7:00 Uhr in der Frühschicht eingesetzt wird.

bb) Der Antrag ist dahin zu verstehen, dass der [X.] nicht die „Sitzungsdauer“, sondern die Dauer der Teilnahme des Betriebsratsmitglieds an der Sitzung hinzugerechnet werden soll. Der Betriebsrat stellt auf die [X.] der Ausübung der Betriebsratstätigkeit ab.

b) Für den so verstandenen Antrag fehlt dem Betriebsrat die notwendige Antragsbefugnis iSv. § 81 Abs. 1 ArbGG.

aa) Der Betriebsrat macht kein eigenes Recht geltend, soweit er sein Feststellungsbegehren auf § 3 [X.] stützt.

(1) Ein Betriebsrat nimmt keine eigenen Rechte wahr, wenn er ausschließlich verhindern will, dass gegenüber den Arbeitnehmern [X.] ergehen, deren zeitlichen Umfang er für rechtswidrig hält (vgl. [X.] 18. Februar 2003 - 1 [X.] - zu [X.] 2 b der Gründe, [X.]E 105, 19). Aus der Pflicht zur Überwachung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 [X.] folgt kein zusätzliches Mitbestimmungsrecht. Mit dieser Aufgabe geht nicht die Befugnis zur Wahrnehmung der betroffenen Individualinteressen einher. Der Betriebsrat ist darauf beschränkt, eine Nichtbeachtung von Rechtsvorschriften beim Arbeitgeber zu beanstanden und auf Abhilfe zu drängen (vgl. [X.] 20. Mai 2008 - 1 [X.] - Rn. 15; 28. Mai 2002 - 1 [X.] - zu [X.] der Gründe).

(2) Das gilt auch dann, wenn es sich bei den Arbeitnehmern um Mitglieder des Betriebsrats handelt und sich die Überschreitung der [X.]öchstarbeitszeit aus der Zusammenrechnung der [X.] und der Dauer der Betriebsratstätigkeit ergeben soll. Der Streit betrifft die arbeitszeitrechtlichen Grenzen der Arbeitspflicht und damit das Rechtsverhältnis der Arbeitsvertragsparteien, dessen Inhalt der Betriebsrat nicht zur gerichtlichen Entscheidung stellen kann.

bb) Eigene Rechte des Betriebsrats sind auch nicht betroffen, soweit der Betriebsrat geltend macht, seinen Mitgliedern sei die Erbringung von Arbeitsleistungen unzumutbar, wenn die Dauer der [X.] unter [X.]inzurechnung der Dauer der Betriebsratstätigkeit die zeitlichen Grenzen des § 3 [X.] übersteigt.

(1) Nach § 37 Abs. 2 [X.] sind Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung ihres Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Der Arbeitgeber muss der Arbeitsbefreiung nicht zustimmen (vgl. nur [X.] 29. Juni 2011 - 7 [X.] - Rn. 19, [X.]E 138, 233; 15. März 1995 - 7 [X.] - zu I 1 der Gründe mwN, [X.]E 79, 263).

Diese aus § 37 Abs. 2 [X.] folgende Verpflichtung betrifft nicht nur Fälle, in denen eine während der [X.] verrichtete Betriebsratstätigkeit unmittelbar den Ausfall der Arbeitsleistung zur Folge hat. Die Vorschrift will vielmehr grundsätzlich verhindern, dass das Betriebsratsmitglied infolge erforderlicher Betriebsratstätigkeit eine Entgelteinbuße erleidet. Auch durch eine außerhalb der [X.] liegende Betriebsratstätigkeit darf daher eine Minderung des Arbeitsentgelts des Betriebsratsmitglieds nicht eintreten, soweit die Betriebsratstätigkeit die Arbeitsleistung unmöglich oder unzumutbar gemacht hat ([X.] 18. Januar 2017 - 7 [X.] - Rn. 22; 7. Juni 1989 - 7 [X.] - zu 2 der Gründe, [X.]E 62, 83). Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer außerhalb seiner persönlichen [X.] stattfindenden Betriebsratssitzung teil und ist es ihm deswegen unmöglich oder unzumutbar, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende [X.] einzuhalten, so hat es insoweit gemäß § 37 Abs. 2 [X.] einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung ([X.] 18. Januar 2017 - 7 [X.] - Rn. 22; 7. Juni 1989 - 7 [X.] - zu 3 der Gründe, aaO).

(2) Der Betriebsrat ist zwar grundsätzlich berechtigt durchzusetzen, dass seine Mitglieder zur Wahrnehmung erforderlicher Betriebsratstätigkeit gemäß § 37 Abs. 2 [X.] von der Arbeitspflicht befreit werden ([X.] 29. Juni 2011 - 7 [X.] - Rn. 13, [X.]E 138, 233; vgl. auch 27. Juni 1990 - 7 [X.] - zu II 1 a der Gründe, [X.]E 65, 230). Damit macht der Betriebsrat ein eigenes Recht geltend, da die ihm als Gremium obliegenden Aufgaben von seinen Mitgliedern oder unter deren Mitwirkung wahrgenommen werden und er selbst deshalb auf deren Arbeitsbefreiung angewiesen ist. Dem Betriebsrat steht aber nicht das Recht zu, den Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung seiner Mitglieder geltend zu machen, wenn ihnen die Einhaltung ihrer [X.] wegen der Teilnahme an einer außerhalb ihrer persönlichen [X.] stattfindenden Betriebsratssitzung unmöglich oder unzumutbar ist. Dieser Anspruch auf bezahlte Freistellung steht nur dem Betriebsratsmitglied selbst in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer zu. Er dient in diesem Fall allein dem Schutz des Betriebsratsmitglieds vor einer Minderung seines Arbeitsentgelts, denn das Betriebsratsmitglied nimmt in der [X.] der Freistellung keine Betriebsratsaufgaben wahr und der Freistellungsanspruch soll auch nicht die Teilnahme des Betriebsratsmitglieds an den Sitzungen ermöglichen oder sicherstellen. Die Teilnahme des Betriebsratsmitglieds an Betriebsratssitzungen ist dessen betriebsverfassungsrechtliche Pflicht. Sie besteht unabhängig davon, ob und wann der Arbeitgeber einen Freizeitausgleich wegen einer Sitzungsteilnahme außerhalb der persönlichen [X.] gewährt. Der Anspruch auf Befreiung von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung der Vergütung betrifft daher in diesem Fall ausschließlich die individualrechtliche Rechtsbeziehung zwischen den Arbeitsvertragsparteien.

cc) Der Betriebsrat macht auch nicht deshalb ein eigenes Recht geltend, weil die Frage, ob die [X.] der Erbringung von Betriebsratstätigkeit [X.] iSv. § 3 [X.] ist, für die Ausübung seines Mitbestimmungsrechts bei der Dienstplangestaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 [X.] von Bedeutung sein könnte. Dies begründet lediglich ein Interesse an der Klärung einer abstrakten Vorfrage des streitgegenständlichen Rechtsverhältnisses. Eine Antragsbefugnis für die begehrte Entscheidung folgt daraus nicht. Der Antragsteller ist nur dann antragsbefugt, wenn er durch die begehrte Entscheidung selbst in seiner kollektivrechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann.

2. Der damit zur Entscheidung anfallende [X.]ilfsantrag ist aus denselben Gründen unzulässig. Mit diesem Antrag begehrt der Betriebsrat die Feststellung, dass die Arbeitgeberin nicht berechtigt war, von Frau [X.] am 27. August 2014 im [X.] an ihre Teilnahme an der Betriebsratssitzung in der [X.] von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr die Erbringung von Arbeitsleistungen bis 20:15 Uhr zu verlangen. Darin liegt keine Wahrnehmung eigener Rechte, sondern die Wahrnehmung der Rechte des Betriebsratsmitglieds [X.] aus dem Arbeitsverhältnis. Außerdem mangelt es an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Es handelt sich um einen vergangenheitsbezogenen Feststellungsantrag (vgl. dazu [X.] 20. Januar 2015 - 1 [X.] - Rn. 18). Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass sich für die Beteiligten aus der Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder die Zukunft ergeben.

III. Es kann dahinstehen, ob die Anhörung der Betriebsratsmitglieder in den Vorinstanzen zu Recht unterblieben ist. Deren Anhörung im Rechtsbeschwerdeverfahren bedarf es nicht mehr, da die Anträge des Betriebsrats als unzulässig abgewiesen werden. [X.]ierdurch entsteht weder eine Rechtskraft noch eine Bindungswirkung in Bezug auf betriebsverfassungsrechtliche Rechte oder Pflichten der Betriebsratsmitglieder. Damit steht fest, dass die Betriebsratsmitglieder durch die Entscheidung in diesem Verfahren nicht in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen sind (vgl. [X.] 27. Mai 2015 - 7 [X.] - Rn. 23; 9. Juli 2013 - 1 [X.] - Rn. 20).

        

    Gräfl    

        

    Waskow    

        

    M. Rennpferdt    

        

        

        

    Auhuber    

        

    Kley    

                 

Meta

7 ABR 17/15

21.03.2017

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Hannover, 3. Juli 2014, Az: 13 BV 8/14, Beschluss

§ 3 S 1 ArbZG, § 81 Abs 1 ArbGG, § 37 Abs 2 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21.03.2017, Az. 7 ABR 17/15 (REWIS RS 2017, 13742)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13742

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Referenzen
Wird zitiert von

7 TaBV 17/23

12 TaBV 18/23

18 BVGa 11/21

5 P 7/16

11 BV 16/22

5 TaBV 34/17

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