Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.12.2011, Az. V ZR 158/10

5. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 352

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Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des [X.] vom 8. Juli 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Revisionsverfahrens beträgt 1.983,83 €.

Gründe

1

1. a) Die Revision ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, da die Voraussetzungen für eine Zulassung (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf das Hinweisschreiben des [X.] vom 25. Juli 2011 Bezug genommen.

2

b) Der Schriftsatz der Klägerin vom 21. November 2011 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Das Berufungsgericht versteht die Vertragsklauseln, welche die Verpflichtung zur Zahlung des [X.] regeln, dahin, dass mit diesem Beitrag sämtliche Maßnahmen gefördert werden können, die dem Fremdenverkehr der Gesamtanlage dienlich sind. Selbst wenn bei dieser Auslegung nicht bedacht worden sein sollte, dass der [X.] aus Sicht eines Käufers nur sinnvoll ist, wenn er für Maßnahmen eingesetzt wird, die Ferienhausgästen zugutekommen, und erkennbar vor diesem Hintergrund versprochen wird, wäre der Rechtsfehler nicht entscheidungserheblich. Erfolg könnte die Revision nämlich nur haben, wenn eine Auslegung in Betracht käme, nach der eine Verwendung des [X.] zur Finanzierung öffentlicher Einrichtungen ausgeschlossen ist. Einem solchen Verständnis steht aber der Wortlaut der Klausel entgegen ("für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung von Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr im A.     dienen"….). Er orientiert sich erkennbar an der Regelung über Fremdenverkehrsbeiträge in § 9 des [X.], also an einer Bestimmung über die Finanzierung öffentlicher Einrichtungen, und ist deshalb mit der Annahme unvereinbar, solche Einrichtungen hätten - selbst wenn die Ferienhausgäste von ihnen profitierten - mit dem [X.] nicht finanziert werden sollen. Auch der [X.], wonach im Zweifel das gewollt ist, was gesetzeskonform und nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist, führt nicht zu der von der Klägerin nunmehr bevorzugten Auslegung. Denn dieser Grundsatz setzt Zweifel an dem richtigen Verständnis einer Erklärung voraus, rechtfertigt also keine Auslegung gegen den Wortlaut, wenn dieser - wie hier in Bezug auf die Verwendung des Beitrags für öffentliche Einrichtungen - nach den Umständen eindeutig ist (vgl. [X.], Beschluss vom 29. November 2011 - [X.], NJW-RR 2002, 646).

3

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger                             Lemke                                   Stresemann

                  Czub                                  Weinland

Meta

V ZR 158/10

15.12.2011

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 25. Juli 2011, Az: V ZR 158/10, Verfügung

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.12.2011, Az. V ZR 158/10 (REWIS RS 2011, 352)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 352


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. V ZR 158/10

Bundesgerichtshof, V ZR 158/10, 15.12.2011.

Bundesgerichtshof, V ZR 158/10, 25.07.2011.


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Wird zitiert von

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