Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2011, Az. V ZR 158/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 353

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]/10
vom

15. Dezember 2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 15. Dezember 2011 durch [X.] [X.], [X.]
Lemke, die Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
Czub und die Richterin Weinland
einstimmig beschlossen:

Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des [X.] vom 8. Juli 2010 wird auf Kosten der Klägerin zu-rückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Revisionsverfahrens beträgt 1.983,83

Gründe:
1. a) Die Revision ist gemäß §
552a ZPO zurückzuweisen, da die Vo-raussetzungen für eine Zulassung (§
543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf das Hin-weisschreiben des Senatsvorsitzenden vom 25. Juli 2011 Bezug genommen.
b) Der Schriftsatz der Klägerin vom 21. November 2011 gibt keinen [X.] zu einer anderen Beurteilung. Das Berufungsgericht versteht die Vertrags-klauseln, welche die Verpflichtung zur Zahlung des [X.] regeln, dahin, dass mit diesem Beitrag sämtliche Maßnahmen gefördert werden [X.], die dem Fremdenverkehr der Gesamtanlage dienlich sind. Selbst wenn bei dieser Auslegung nicht bedacht worden sein sollte, dass der [X.] 1
2
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3
-
aus Sicht eines Käufers nur sinnvoll ist, wenn er für Maßnahmen eingesetzt wird, die Ferienhausgästen zugutekommen, und erkennbar vor diesem Hinter-grund versprochen wird, wäre der Rechtsfehler nicht entscheidungserheblich. Erfolg könnte die
Revision nämlich nur haben, wenn eine Auslegung in Betracht käme, nach der eine Verwendung des [X.] zur Finanzierung öffentlicher Einrichtungen ausgeschlossen ist. Einem solchen Verständnis steht aber der Wortlaut der Klausel entgegen ("für die Herstellung, Anschaffung, Er-weiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung von Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr im A.

i-entiert sich erkennbar an der Regelung über Fremdenverkehrsbeiträge in §
9 des [X.], also an einer Bestimmung über die Finanzierung öffentlicher Einrichtungen, und ist deshalb mit der [X.] unvereinbar, solche Einrichtungen hätten -
selbst wenn die Ferienhaus-gäste von ihnen profitierten
-
mit dem [X.] nicht finanziert wer-den sollen. Auch der [X.], wonach im Zweifel das gewollt ist, was gesetzeskonform und nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist, führt nicht zu der von der Klägerin nunmehr bevorzugten Auslegung. Denn dieser Grundsatz setzt Zweifel an dem richtigen Verständnis einer Erklärung voraus, rechtfertigt also keine Auslegung gegen den Wortlaut, wenn dieser -
wie hier in Bezug auf die Verwendung des Beitrags für öffentliche Einrichtungen -
nach den Umständen eindeutig ist (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
November 2011 -
II
ZB 13/01, NJW-RR 2002, 646).
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4
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus §
97 Abs. 1 ZPO.
Krüger
Lemke
Stresemann

Czub
Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.05.2008 -
11 [X.]/08 -

LG [X.], Entscheidung vom 08.07.2010 -
9 S 399/08 -

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Meta

V ZR 158/10

15.12.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2011, Az. V ZR 158/10 (REWIS RS 2011, 353)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 353

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZR 158/10

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