Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2013, Az. VI ZB 62/12

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1080

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB
62/12

vom

19. November
2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
19.
November 2013
durch den Vorsitzenden Richter Galke
und die Richter
Zoll, [X.], [X.] und Stöhr
beschlossen:
1.
Den Klägern wird Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Be-schluss des 12.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 9.
August 2012 gewährt.
2.
Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 12.
Zivil-senats des [X.] in [X.] vom 9.
August 2012 und vom 29.
Oktober 2012 wird auf Kosten der Kläger als unzuläs-sig verworfen.
[X.]: 14.889,32

Gründe:
I.
Die Kläger haben beantragt, das Urteil des Berufungsgerichts vom 7.
Mai 2012 gemäß §
319 ZPO, hilfsweise gemäß §
320 ZPO und äußerst hilfsweise gemäß §
321 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeiten, basierend auf einem Re-chenfehler bzw. Tippfehler und daraus wiederum resultierenden Rechenfehlern auf den Seiten 15 und 16 der Urteilsbegründung,
sowie gemäß
den entspre-chend beantragten Änderungen im Tenor des Urteils zu berichtigen. Das [X.]
hat den Berichtigungsantrag im Beschluss vom 9.
August 2012 zurückgewiesen und der sofortigen Beschwerde der Kläger gegen den [X.]
-
3
-

schluss
vom 9.
August 2012, die hinsichtlich der Zurückweisung der Berichti-gungsanträge gemäß den §§
319 und 320 ZPO als Gegenvorstellung zu [X.] sei, nicht abgeholfen.
Es hat
die Sache dem [X.] zur weiteren Veranlassung vorgelegt. Nach einem Hinweis, dass die
beim [X.] eingelegten
Rechtsmittel durch den [X.] als unzu-lässig verworfen werden müssten, haben die Kläger vorsorglich gegen die [X.] des Berufungsgerichts
Rechtsbeschwerde eingelegt und Wiederein-setzung in den vorigen Stand beantragt, soweit die Rechtsbeschwerdefrist ge-gen den Beschluss vom 9.
August 2012 versäumt worden sei.

II.
Nach Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist gegen den Beschluss vom 9.
August 2012 ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Soweit die Kläger eine Berichtigung des Urteils gemäß §
319 ZPO, hilfs-weise gemäß §
320 ZPO beantragt haben, ist die Rechtsbeschwerde schon deswegen unzulässig, weil gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Be-richtigung nach §
319 ZPO
und § 320 ZPO
zurückgewiesen wird, kein [X.] stattfindet (§
319 Abs.
3, §
320 Abs.
4 Satz
4
§
ZPO).
Über den Antrag, das Urteil des Berufungsgerichts gemäß §
321 ZPO zu ergänzen, hätte dieses nicht durch Beschluss entscheiden dürfen, sondern durch Urteil erkennen müssen. Die Kläger sind mithin so zu behandeln, als wenn eine Entscheidung durch Urteil erfolgt wäre. Auch in diesem Fall wäre ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung, mit der eine Ergänzung des Urteils ge-mäß §
321 ZPO abgelehnt worden ist, nicht zulässig gewesen. Die dann gege-2
3
4
-
4
-

bene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das [X.] ist nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer
20.000

der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine abweichende Entscheidung nicht deshalb veranlasst, weil das Berufungsgericht gemäß seinem Beschluss vom 29.
Oktober 2012 die Sache dem [X.] vorgelegt hat, da im Falle eines unrichtigen Verfahrens dem Betroffenen keine Nachteile entstehen dürfen. Dies
ändert nichts daran, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde nur dann zulässig ist, wenn die Wertgrenze des §
26 Nr.
8 EGZPO erreicht ist.
Galke
Zoll
[X.]

[X.]
Stöhr

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 27.07.2010 -
43 O 121/10 -

KG [X.], Entscheidung vom 09.08.2012 -
12 [X.] -

Meta

VI ZB 62/12

19.11.2013

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2013, Az. VI ZB 62/12 (REWIS RS 2013, 1080)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1080

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