Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2009, Az. 3 StR 340/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 1516

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 24. September 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 24. Sep-tember 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 27. April 2009 a) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben - im Fall [X.] 13. der Urteilsgründe; - im gesamten Rechtsfolgenausspruch; b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall [X.] 1. der Urteilsgründe der versuchten besonders schweren Erpressung schuldig ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwen-digen Auslagen, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung, schweren Raubes, [X.] in vier Fällen, versuchten [X.], Diebstahls in neun Fällen, versuch-ten Diebstahls in sieben Fällen, gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision erhebt der Angeklagte eine nicht ausgeführte Formalrüge und beanstandet die Verletzung materiellen Rechts. Das [X.] hat auf die Sachrüge in dem aus der [X.] ersichtlichen Um-fang Erfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls (§ 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB) im Fall [X.] 13. der Urteilsgründe kann nicht [X.] bleiben; denn nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen beging nicht der Angeklagte, sondern der Mitangeklagte [X.]die Tat. Ausreichende Gründe, die Anlass geben könnten anzunehmen, dass es sich bei der Benen-nung des Mitangeklagten [X.]um ein reines Schreibversehen handelt, liegen nicht vor. 2 2. Der Schuldspruch im Fall [X.] 1. der Urteilsgründe war dahin zu [X.], dass der Angeklagte der versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig ist; denn bei der Tat wurde eine nicht geladene Schreckschusspistole eingesetzt, so dass - wie die [X.] zutreffend erkannt hat - die Voraus-setzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] erfüllt sind. Die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat verlangt eine Kennzeichnung dieser Qualifikation in der Urteilsformel, damit der erhöhte [X.] - 4 - rechtsgehalt der Tat zum Ausdruck gebracht wird (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4). 3. Der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das [X.] hat unterlassen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Un-terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) vorliegen, obwohl sich dies nach den Urteilsfeststellungen aufdrängte. Dies führt hier zur Aufhebung auch des Strafausspruchs. 4 Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte seit seinem 13. Lebensjahr Haschisch und Marihuana; vor seiner Festnahme in dieser Sa-che verbrauchte er bis zu fünf Gramm täglich. Parallel dazu probierte er alle anderen Rauschgifte mit Ausnahme von Heroin aus. Der Umfang des Konsums hing von seiner jeweiligen finanziellen Leistungsfähigkeit ab. Die hier in Rede stehenden Straftaten beging er, um seinen Bedarf an Betäubungsmitteln zu decken. Im Rahmen der Strafzumessung hat die [X.] erneut ausge-führt, der übermäßige Drogenkonsum des Angeklagten sei vielfach Auslöser für die Straftaten gewesen. Ohne eine längere Einwirkung auf ihn in einem regle-mentierten Rahmen und ohne Behandlung seiner Suchtproblematik könne sich eine dissoziale Persönlichkeitsstruktur entwickeln. 5 Diese Sachlage legt nahe, dass die gegenständlichen Taten auf einen Hang des Angeklagten zurückgehen, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Daher hätte das [X.] prüfen und entscheiden müssen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt nach § 64 StGB gegeben sind. Den bisher getroffenen [X.] ist auch nicht zu entnehmen, dass die [X.] jedenfalls deswegen ausscheiden müsste, weil es an der hinreichend konkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg fehlt (§ 64 Satz 2 StGB). 6 - 5 - Der aufgezeigte Rechtsfehler lässt hier den Strafausspruch nicht unbe-rührt. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das [X.] bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in Anwendung von § 5 Abs. 3 JGG davon abgesehen hätte, Jugendstrafe zu verhängen. 7 Das neue Tatgericht wird daher über den gesamten [X.] nochmals zu befinden haben, wobei es zur Prüfung der Frage der Un-terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedarf. 8 [X.] [X.]

Meta

3 StR 340/09

24.09.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2009, Az. 3 StR 340/09 (REWIS RS 2009, 1516)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1516

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 RVs 149/18 (Oberlandesgericht Hamm)


4 StR 548/19 (Bundesgerichtshof)

Räuberische Erpressung: Erzwungene Mitwirkung an Straftaten


3 StR 294/10 (Bundesgerichtshof)

Fahren ohne Fahrerlaubnis: Dauerstraftat bei Fahrtunterbrechung


3 StR 294/10 (Bundesgerichtshof)


4 StR 229/10 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.