Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2012, Az. 5 StR 547/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 6737

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5 StR 547/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 7. Mai 2012
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen Landfriedensbruchs u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. Mai 2012
beschlossen:

Die Revisionen
der
Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 12. Mai 2011 werden nach § 349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte M.
[X.]
hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklag-ten U.
L.
Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 JGG unter Berücksichtigung der Verfah-rensverzögerung).

Eine rechtzeitige sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des [X.] hat der Angeklagte U.
L.
nicht eingelegt. Für die Ent-scheidung über die Kostenbeschwerde der

von dem ausgeurteilten Schuld-spruch nicht mehr betroffenen

Nebenkläger ist das [X.] zuständig.

[X.] Schaal

Schneider König

Meta

5 StR 547/11

07.05.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2012, Az. 5 StR 547/11 (REWIS RS 2012, 6737)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6737

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