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5 StR 547/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. Mai 2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Landfriedensbruchs u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. Mai 2012
beschlossen:
Die Revisionen
der
Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 12. Mai 2011 werden nach § 349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte M.
[X.]
hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklag-ten U.
L.
Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 JGG unter Berücksichtigung der Verfah-rensverzögerung).
Eine rechtzeitige sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des [X.] hat der Angeklagte U.
L.
nicht eingelegt. Für die Ent-scheidung über die Kostenbeschwerde der
von dem ausgeurteilten Schuld-spruch nicht mehr betroffenen
Nebenkläger ist das [X.] zuständig.
[X.] Schaal
Schneider König
Meta
07.05.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2012, Az. 5 StR 547/11 (REWIS RS 2012, 6737)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 6737
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