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PDF anzeigen 5 [X.][X.] vom 7. Mai 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. [X.]wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. Mai 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten
[X.]gegen das Ur-teil des [X.] vom 23. Februar 2007 wird das Verfahren gemäß dem Antrag der [X.] nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit dieser Angeklagte in den Fällen 12 und 13 verurteilt [X.] ist. Die insoweit entstandenen Kosten und notwendi-gen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Das genannte Urteil wird dementsprechend im Schuld-spruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte
[X.]wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen verurteilt ist. Das genannte Urteil wird gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch gegen den Angeklagten [X.] dahingehend abgeändert, dass dieser Angeklagte zu [X.] verurteilt ist und die Verfallsanordnung auf 11.000 • [X.] ohne gesamt-schuldnerische Haftung [X.] herabgesetzt wird. Die weitergehende Revision des Angeklagten [X.] wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 2. Die Revisionen der Angeklagten
[X.], [X.]und [X.]. gegen das genannte Urteil werden gemäß - 3 - § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, das Rechtsmittel des Angeklagten [X.]. mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass die Verfallsanordnung gegen diesen Angeklagten auf 13.000 • [X.] ohne gesamtschuld-nerische Haftung [X.] herabgesetzt wird. Die Angeklagten
[X.], [X.]
und [X.]. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. [X.]e
Das [X.] hat die Angeklagten als Mitglieder einer Bande von Betäubungsmittelhändlern verurteilt, die Angeklagten L. , [X.]. und [X.] jeweils wegen 13 Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwölf, elf und vier Jahren sowie den Angeklagten [X.]
wegen Beihilfe zum ban-denmäßigen unerlaubten Handeltreiben in nicht geringer Menge in fünf Fäl-len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Gegen den Angeklagten [X.]hat das [X.] ferner die Maßregel der Sicherungsverwahrung verhängt und gegen alle Angeklagte [X.] bis auf [X.]
[X.] Wertersatzverfall angeordnet. Die Revisionen der Angeklagten S.
und [X.]
sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Rechtsmittel der beiden übrigen Angeklagten erzielen die aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolge. 1 1. Das [X.] hat sich nach komplexer Beweisaufnahme haupt-sächlich aufgrund des Geständnisses des Angeklagten [X.]und des polizeilichen Geständnisses des Angeklagten [X.] davon überzeugt, dass die Angeklagten [X.], [X.]. und [X.]
vom 19. April bis 12. August 2004 als Bandenmitglieder für sieben Fahrten zur Beschaffung von jeweils ca. 1 kg Kokain nach [X.] und sechs solcher Fahrten nach [X.] mittäterschaftlich verantwortlich sind. In fünf Fällen hat der [X.] - klagte [X.] als Bandenmitglied durch Dolmetscherdienste Hilfe geleis-tet. 2. Hinsichtlich des Angeklagten [X.] hat der [X.] das Verfahren in den Fällen 12 und 13 gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und den Schuldspruch entsprechend geändert. 3 Dafür war ausschlaggebend, dass in diesen Fällen der zur Tatzeit im Urlaub in [X.] befindliche Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen keine eigenen Aktivitäten bei der Abwicklung dieser [X.] entwickelt oder auch nur eigenes Tatinteresse bekundet hat. Eine sukzessive Mittäter-schaft [X.] etwa durch Zahlung des Entgelts an den Angeklagten [X.] nach Urlaubsrückkehr [X.] lässt sich auch dem Zusammenhang der Urteils-gründe nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen. Die danach festge-stellte bloße weiter bestehende Bandenmitgliedschaft dieses Angeklagten ([X.]) reicht für eine mittäterschaftliche Verurteilung aber nicht aus (vgl. [X.]St [[X.]] 46, 321, 338). 4 Anders ist die Sach- und Rechtslage im Fall 14. Zwar war der Ange-klagte [X.]zum Zeitpunkt der in diesem Fall stattgefundenen Beschaf-fungsfahrt ebenfalls noch in Urlaub. Die Fahrt erfolgte indes nach [X.] zu der Bezugsquelle, die der Angeklagte L.
nach den Feststellungen im Fall 1 unter Einsatz seiner besonderen Beziehungen zur Rauschgiftver-käuferin Bö.
geschaffen und regelmäßig (Fälle 2, 3, 8 bis 10) genutzt hat. Damit ist in diesem Fall die Annahme einer mittelbaren Täterschaft kraft Organisationsherrschaft ausreichend belegt (vgl. [X.]St 48, 331, 342 m.w.N.). 5 Der Wegfall von zwei [X.] von je sieben Jahren be-einflusst den Bestand der verhängten Maßregel nicht, nötigt indes zur [X.] der Gesamtfreiheitsstrafe. Der [X.] hat diese [X.] dem Antrag des [X.] folgend [X.] entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf elf 6 - 5 - Jahre festgesetzt (vgl. [X.]R StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 12; [X.]R StPO § 356a Gehörsverstoß 1). Der gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten [X.]. angeordnete Verfall von 50.000 • kann nur in Höhe von 11.000 • [X.] und zwar als allein den Angeklagten [X.]treffend [X.] aufrechterhalten bleiben. Die Feststellungen belegen keine gemeinschaftliche Verfügbarkeit über die Rauschgifterlöse und lassen auch nichts Genaueres zur Frage über deren Verteilung erken-nen (vgl. [X.], 121; [X.], Beschluss vom 10. Januar 2008 [X.] 5 [X.] Rdn. 8). Indes schließt es der [X.] aus, dass der Angeklag-te [X.]einen geringeren Vorteil als der in der Hierarchie der Bande eher untergeordnete Angeklagte
[X.] [X.] je 1.000 • aus jeder Tat ([X.]) [X.] erzielt haben kann. Danach ist der angeordnete Verfall aufzuhe-ben, soweit er 11.000 • übersteigt (§ 354 Abs. 1 StPO analog). 7 8 3. Auf die Sachrüge des Angeklagten [X.]. hebt der [X.] aus den gleichen, auch für diesen Angeklagten geltenden Gründen die Verfallsanord-nung auf, soweit sie 13.000 • übersteigt; auch diese Anordnung kann sich nur noch allein gegen den Angeklagten [X.]. richten (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Zu den Beweisantragsrügen, die Vernehmung von Hotelangestellten aus [X.] und [X.] betreffend, bemerkt der [X.] ergänzend zur Antragsschrift des [X.]: 9 Das [X.] hat den mit der Gegenvorstellung des Rechtsanwalts [X.]vom 13. November 2006 (Revisionsbegründung [X.] ff.) erläuterten Antrag des Rechtsanwalts [X.]
vom 30. Oktober 2006 ([X.] ff.) zwar nicht förmlich als Beweisantrag gemäß § 244 Abs. 6 StPO verbeschieden. Dies begründet aber keinen durchgreifenden Rechts-fehler. Der [X.] entnimmt den ablehnenden Beschlüssen des [X.]s (Revisionsbegründung S. 75 f. und 82 f.), die auf die [X.] 10 - 6 - und die Erinnerungsfähigkeit der Hotelangestellten für ein Wiedererkennen von Hotelgästen nach Ablauf von zweieinhalb Jahren und weitere Umstände abstellen (vgl. [X.] NStZ 2000, 156, 157), eine die Voraussetzung des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO erfüllende antizipierende Wertung, dass das erhoffte Beweisergebnis nicht werde erbracht werden können und dass die [X.] die beantragte Beweiserhebung nicht gebietet (vgl. [X.]R StPO § 244 Abs. 5 Satz 2 Auslandszeuge 1). Im Blick darauf, dass das erhoffte Beweisergebnis (vom Hotelpersonal nicht in [X.] wahrgenommen [X.] zu sein) die Einlassung des Angeklagten (nicht mit [X.] in [X.] zum Kauf von Kokain gewesen zu sein) lediglich wahrscheinlicher ge-macht haben könnte, ist eine Benachteiligung des Angeklagten durch ein auf Grund der Behandlung des Antrags als Beweisermittlungsantrag entstande-nes Informationsdefizit nicht gegeben (vgl. [X.]R StPO § 244 Abs. 3 Ableh-nung 1). Der [X.] schließt deshalb aus, dass das Urteil auf einer letztlich nur unzutreffenden rechtlichen Einordnung des Antrags beruhen kann (vgl. [X.]R aaO; [X.], Beschluss vom 29. März 2007 [X.] 5 [X.]). 11 Auch die weitere Beweisantragsrüge hinsichtlich eines —instruierten Vertretersfi des Hotels W.
in [X.] versagt. Insoweit handelt es sich nicht um einen Beweisantrag, weil kein bestimmtes Beweismittel [X.] worden ist (vgl. [X.] NStZ-RR 2002, 270). Der namentlich nicht benannte Zeuge hätte erst mit Hilfe einer vom Gericht vorzunehmenden nä-heren Beschreibung des Sachverhalts, zu dessen Aufklärung er hätte heran-gezogen werden sollen, in einem an die Hotelleitung gerichteten Ersuchen und durch deren Auswahlakt ermittelt werden müssen. Dazu musste sich das [X.] angesichts des Ergebnisses der polizeilichen Ermittlungen unter keinen Umständen gedrängt sehen.
- 7 - 4. Die vom 25. April bis zum 5. Mai 2008 nachgereichten Schriftsätze zu dem ergänzten Antrag des [X.] haben vorgelegen. 12 [X.]
Meta
07.05.2008
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2008, Az. 5 StR 634/07 (REWIS RS 2008, 4076)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4076
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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