Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2018, Az. 2 StR 547/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 14403

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:060218B2STR547.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 [X.]/17
vom
6.
Februar 2018
in der
Strafsache
gegen

wegen Zuhälterei
u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des Beschwerde-führers
und
des [X.]

zu 1.b), 1.c)
und
2.
auf dessen An-trag

am 6.
Februar 2018 gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1
[X.] ent-sprechend
einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des
Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19.
Juli 2017,
a)
dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigespro-chen wird
und insoweit
die
Kosten des Verfahrens und die
notwendigen Auslagen
des Angeklagten
der Staatskasse zur Last fallen;
b)
dahin ergänzt, dass hinsichtlich der in den Fällen
II.2 und
II.4
der Urteilsgründe
verhängten Einzelgeldstrafen
die Tagessatzhöhe auf einen Euro festgesetzt wird;
c)
dahin berichtigt, dass gegen den Angeklagten
anstelle
des Verfalls des Wertersatzes
die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 10.000

2.
Die weitergehende Revision des
Angeklagten wird
verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer trägt die weiteren Kosten seines Rechtsmittels.

-
3
-

Gründe:
Das
[X.] hat den Angeklagten
wegen Zuhälterei
in Tateinheit mit Körperverletzung sowie Körperverletzung in zwei weiteren Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung
verurteilt.
Darüber hinaus hat es eine Anrechnungsentscheidung für in [X.] erlittene Auslieferungshaft getrofd-

Die
auf
die
unausgeführte
Sachrüge gestützte Revision
des
Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen geringen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 [X.].
Sowohl der Schuldspruch als auch der Strafausspruch halten
revisions-rechtlicher Prüfung stand. Der
Erörterung bedürfen lediglich folgende
Punkte:
1. Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen
Anklage schweren Menschenhandel in [X.] mit ausbeuterischer Zuhälterei (Fälle
II.1 bis II.3), vorsätzliche Körper-verletzung
(Fall II.4)
sowie versuchten schweren Menschenhandel in Tateinheit mit ausbeuterischer Zuhälterei
(Fall [X.])
jeweils zum Nachteil derselben [X.] vorgeworfen. Die [X.] hat den Angeklagten der Zuhälterei, im Fall II.1
in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie tatmehrheitlich in den [X.] der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig gespro-chen. Hingegen hat
sie

ohne teilweise freizusprechen

den
Tatvorwurf des schweren Menschenhandels bzw. des versuchten schweren Menschenhandels in den Fällen II.3 und [X.] nicht bestätigen
können.
1
2
3
4
-
4
-
Der
Senat holt den
erforderlichen Teilfreispruch im Revisionsverfahren nach (vgl. [X.]/[X.], [X.], 60.
Aufl., §
260 Rn.
13
mwN; KK/[X.],
[X.],
7.
Aufl., §
260 Rn.
21).
Denn mit dem Wegfall des Vorwurfs des Men-schenhandels ist trotz der verbleibenden Verurteilung wegen des [X.] der
ausbeuterischen
Zuhälterei eine selbständig angeklagte Tat in Wegfall ge-raten ([X.], Urteil vom
9.
November 1993

5
StR 539/93, [X.]St 39, 390, 391; [X.], Beschluss vom 23.
Juni 1998

4
Ws 139 u. 140/98, [X.], 176, 177; MüKoStGB/[X.], 3.
Aufl., §
181a Rn.
74).
2. Das [X.] hat in den [X.] der Urteilsgründe we-gen Körperverletzung Einzelgeldstrafen
verhängt, dabei jedoch die Höhe des Tagessatzes nicht festgesetzt. Einer solchen Festsetzung bedarf es aber auch dann, wenn die Einzelgeldstrafen

wie hier

gemäß §
53 Abs.
2 Satz
1 StGB in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden (st. Rspr.; [X.],
Beschluss vom 14.
Mai 1981

4
StR 599/80, [X.]St 30, 93, 96;
Senat, Beschluss vom 16.
August 2017

2
StR 295/17, juris Rn.
2).
Der Senat setzt hier

auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers

in
entsprechender Anwendung von §
354 Abs.
1 [X.] selbst
die Höhe des Ta-gessatzes auf das gesetzliche Mindestmaß fest (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
April 1988

3
StR 138/88, [X.]R StGB §
54 Abs.
3 Tagessatzhöhe
2; [X.] vom 8.
April 2014

1
StR 126/14, [X.], 208, 209; Senat, [X.] vom 16.
August 2017

2 StR 295/17, juris Rn.
2).
3. Soweit das [X.]
gegen den Angeklagten den Verfall
des Wertersatzes
in Höhe
von 10.000

73a
Satz
1, §
73c Abs.
1
StGB aF angeordnet
hat, hat es
unberücksichtigt gelassen, dass seit ihrem
Inkrafttreten am 1.
Juli 2017 die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.
April 2017 (BGBl. I S.
872)
unter Berücksich-tigung von Art.
316h EGStGB
maßgebend sind.
In Anwendung der
neuen

5
6
7
-
5
-
Gesetzeslage berichtigt der Senat die Entscheidung dahingehend, dass gegen den Angeklagten anstelle des Verfalls des Wertersatzes
die
Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 10.000

73 Abs.
1, §
73c Satz
1 StGB
nF angeordnet wird.

Krehl

Eschelbach

Zeng

Grube

Schmidt

Meta

2 StR 547/17

06.02.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2018, Az. 2 StR 547/17 (REWIS RS 2018, 14403)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14403

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