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PDF anzeigen 5 [X.][X.] vom 8. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. Januar 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. August 2008 wird mit der Maß-gabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-gründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II. 24 der Ur-teilsgründe nicht wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, sondern wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundes-anwalts vom 1. Dezember 2008). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. [X.] [X.] Schneider [X.]
Meta
08.01.2009
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2009, Az. 5 StR 547/08 (REWIS RS 2009, 5799)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5799
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