Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2010, Az. 4 StR 313/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 4217

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[X.] vom 5. August 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. August 2010 gemäß § 46 Abs. 1, § 346 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 10. März 2010 wird als unzuläs-sig verworfen. 2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] gegen den Beschluss des [X.] vom 26. Mai 2010 wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Ent-ziehungsanstalt bei [X.] von einem Jahr der verhängten Strafe [X.]. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten "zur Frist-wahrung" Revision eingelegt und hierbei weiter ausgeführt: "Ich werde bis zum Ende der kommenden [X.] mitteilen, ob das Revisionsverfahren durchgeführt werden soll". Nachdem bis zum Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO weder die angekündigte Erklärung noch eine Rechtsmittelbegrün-dung eingegangen war, verwarf das [X.] die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig. Hiergegen hat der Angeklagte auf Entscheidung des [X.] angetragen und zugleich um Wiedereinsetzung in den 1 - 3 - vorigen Stand nach Versäumung der [X.] ersucht. Die versäumte [X.] hat er nachgeholt und hierbei die Revision auf die Anordnung der Maßregel beschränkt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäu-mung der [X.] ist unzulässig; dementsprechend erweist sich der Antrag auf Entscheidung des [X.] gemäß § 346 Abs. 2 StPO als unbegründet. Der [X.] hat hierzu in seiner [X.] ausgeführt: 2 "1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der [X.] ist [X.], weil es an der erforderlichen genauen Darlegung und Glaubhaftmachung aller der zwischen Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände fehlt, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zu dem Versäumnis [X.] ist (vgl. BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvor-trag 1 und 5). Die Revision ist ausdrücklich zunächst nur zur Fristwahrung eingelegt worden. Eine Entscheidung, ob die Revision durchgeführt, mithin seitens des Angeklagten dem Revisionsverfahren Fortgang gegeben werden sollte, war zu diesem Zeitpunkt ersichtlich noch nicht getroffen. Ob und gegebenenfalls wann der Angeklagte diese Ent-scheidung getroffen und seinen Verteidiger mit der [X.] der Revisionsbegründung beauftragt hat, ist nicht vorgebracht. Es ist demnach kein vollständiger Sachver-halt dargelegt, der ein Verschulden des Angeklagten an der Fristversäumnis ausschließt. 2. Der zulässige Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist un-begründet. Innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO ist beim [X.] keine Revisionsbegründung und kein Revisionsantrag eingegangen – Das [X.] hat da-- 4 - her die Revision zu Recht als unzulässig gemäß § 345 Abs. 1 StPO verworfen". Dem tritt der Senat bei. 3 [X.] Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender

Meta

4 StR 313/10

05.08.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2010, Az. 4 StR 313/10 (REWIS RS 2010, 4217)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4217

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