Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2008, Az. IX ZB 184/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 6097

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 184/06 vom 17. Januar 2008 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Prof. Dr. Gehrlein am 17. Januar 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 28. September 2006 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Gründe: [X.] Der in den Vorinstanzen durch einen Rechtsbeistand vertretene [X.] beantragte die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens, Rest-schuldbefreiung sowie Stundung der Verfahrenskosten. Mit der Begründung, den Vordruck für den Insolvenzantrag nicht allein ausfüllen zu können, hat er insoweit um die Gewährung von Prozesskostenhilfe nachgesucht. Das Amtsge-richt hat diesen Antrag abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Be-schwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Schuldner mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde. 1 - 3 - I[X.] Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Für die begehrte [X.] und Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Mitwir-kung an den das Verbraucherinsolvenzverfahren einleitenden Anträgen (§ 4a Abs. 2, § 305 [X.]; §§ 119, 121 ZPO) besteht keine rechtliche Grundlage. 2 1. Die von dem Schuldner begehrte Ausdehnung der [X.] gemäß § 4a Abs. 2 [X.] - entgegen dem Wortlaut der Vorschrift - auf die An-tragstellung selbst kommt nicht in Betracht. Der [X.] hat bereits wiederholt entschieden, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 4a Abs. 2 [X.] die Stundung der Verfahrenskosten voraussetzt, vor einer Stun-dung also nicht möglich ist ([X.], [X.]. v. 24. Juli 2003 - [X.] ZA 12/03, [X.], 647, 648; v. 22. März 2007 - [X.] ZB 94/06, [X.], 1035). Hieran hält der Senat fest. 3 2. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe nebst [X.] nach § 4 [X.] in Verbindung mit § 114 ff ZPO scheidet ebenfalls aus. Für das [X.] selbst kann der Schuldner grundsätzlich nicht die Beiord-nung eines Rechtsanwalts verlangen ([X.], [X.]. v. 24. Juli 2003 - [X.] ZB 539/02, NJW 2003, 2910, 2911 [insoweit in [X.]Z 156, 92 nicht abgedruckt]); die Stundungsregelung des § 4a [X.] ist in diesem [X.] und abschließend ([X.], [X.]. v. 22. März 2007 aaO). Entgegen der Auffassung des Schuldners ist es ihm durchaus zuzumuten, bei Fragen und Unklarheiten im Zusammenhang mit den von ihm geforderten Angaben beim Insolvenzgericht vorstellig zu werden. Kann der Schuldner die Vordrucke trotz der ihm zuteil werdenden gerichtlichen Fürsorge nicht ohne eine weitergehende 4 - 4 - rechtliche Hilfe ausfüllen, betreffen diese Schwierigkeiten das Vorfeld eines In-solvenzeröffnungsverfahrens und nicht das gerichtliche Verfahren selbst. Bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen ist dem Schuldner deshalb zur Vorbereitung eines Eigenantrags Beratungshilfe zu gewähren. Weitergehender Bedarf nach einer kostenfreien Hilfe bei der Einreichung eines Insolvenzantra-ges besteht nicht ([X.], [X.]. v. 22. März 2007 aaO). [X.] Ganter [X.]

Kayser Gehrlein Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.09.2006 - 3 T 881/06 - [X.], Entscheidung vom 18.07.2006 - 1316 [X.] -

Meta

IX ZB 184/06

17.01.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2008, Az. IX ZB 184/06 (REWIS RS 2008, 6097)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 6097

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