Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2015, Az. 2 StR 79/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 5766

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 79/15
vom
8. September
2015
in der Strafsache
gegen

wegen Sachbeschädigung

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
und auf dessen Antrag, sowie nach Anhörung des Beschwerdefüh-rers
am 8.
September
2015
gemäß
§
154 Abs.
1 Nr.
1,
Abs.
2,
§
349 Abs.
2 und 4, §
357 Satz
1
[X.] beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten M.

gegen das Urteil des [X.] vom 12.
November 2014 wird

a)
das Verfahren gegen den Beschwerdeführer in den Fällen II.3. (Fall
1 der Anklage) und [X.]
(Fall
16 der Anklage) ge-mäß §
154 Abs.
1 Nr.
1, Abs.
2 [X.] eingestellt; die inso-weit angefallenen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last,

b)
das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-klagte M.

unter Freisprechung
im Übrigen der Sachbe-schädigung in vierzehn Fällen schuldig ist,

c)
der Strafausspruch dahin geändert, dass die Einzelstrafen in den Fällen
II.3. (Fall
1 der Anklage), [X.] (Fall
16 der [X.]), II.7.
Nr.
4, II.7.
Nr.
7, II.7.
Nr.
9, II.7.
Nr.
11 bis Nr.
14 und II.7.
Nr.
22 entfallen.
2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe-gründet verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
-
3
-
4.
Der Schuldspruch gegen die Mitangeklagten Z.

und [X.]

wird unter Revisionserstreckung auf diese Angeklagten dahin geändert, dass

a)
der Angeklagte Z.

unter Freisprechung im Übrigen des gefährlichen Eingriffs
in den Straßenverkehr in Tatein-heit mit Sachbeschädigung und der Sachbeschädigung in fünfzehn Fällen,

b)
der Angeklagte [X.]
unter Freisprechung im Übrigen der Sachbeschädigung in sechzehn Fällen

schuldig sind; die gegen sie verhängten Einzelstrafen in den Fällen II.7.
Nr.
4, II.7.
Nr.
7, II.7.
Nr.
9, II.7.
Nr.
11 bis Nr.
14 und II.7.
Nr.
22 entfallen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten M.

unter Freisprechung im Üb-rigen wegen Sachbeschädigung in vierundzwanzig Fällen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt -
nach
[X.] des Verfahrens durch den [X.] gemäß §
154 Abs.
1
Nr.
1 und Abs.
2 [X.]
zu einer Ände-rung des Schuldspruchs aufgrund einer Konkurrenzkorrektur und zum Fortfall entsprechender Einzelstrafen. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von §
349 Abs. 2 [X.]. Die Schuldspruchänderung ist gemäß §
357 Satz
1 [X.] auf die Mitangeklagten Z.

und [X.]

, die kein Rechtsmittel eingelegt ha-ben, zu erstrecken.
1
-
4
-
I.
Nach den Feststellungen des [X.]s half der Angeklagte M.

am 17.
August 2012 dem Angeklagten Z.

bei einer Reparatur seines [X.]. Anschließend führten sie ab 23.00
Uhr eine Probefahrt durch, bei der sie den Angeklagten [X.]

mitnahmen. Unterwegs beschlossen die alkoholisierten [X.], zu ihrem Vergnügen Schottersteine, die sich in einem Behälter auf der Ladefläche des
[X.] befanden, aus den Seitenfenstern des fahrenden Fahrzeugs zu werfen. Dadurch beschädigten sie im Verlauf der Fahrt in [X.] Ortschaften geparkte Fahrzeuge. Gegen Mitternacht kam ihnen der Pkw des Zeugen S.

entgegen. Der Angeklagte Z.

warf
mehrere Steine auf dieses Fahrzeug, das hierdurch nicht nur beschädigt wurde, sondern aufgrund des Zersplitterns der Fensterscheibe auch in eine kritische Fahrsitua-tion geriet (Fall
II.3.
der Urteilsgründe =
Fall
1 der Anklage). Gegen 2.15
Uhr wurde auch das fahrende Fahrzeug des Zeugen B.

mit Steinen beworfen; welcher der Angeklagten dies getan hatte, war nicht feststellbar (Fall
[X.]
der Urteilsgründe =
Fall
16 der Anklage). Einen gemeinsamen Entschluss der [X.], auch fahrende Fahrzeuge zu bewerfen, konnte das [X.] nicht feststellen.

II.
Das [X.] hat die Tat im Fall
II.3.
der Urteilsgründe (Fall
1 der [X.]) als gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr durch den Angeklagten Z.

gewertet. Dem Beschwerdeführer hat es diese Tat nicht als [X.] zugerechnet; es hat ihn insoweit allerdings als Mittäter wegen Sachbeschädigung verurteilt. Ebenso
wurde dem Beschwerdeführer die Tat im Fall
[X.]
der Urteilsgründe (Fall
16 der Anklage) als Sachbeschädigung zuge-2
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-
rechnet. Der [X.] stellt das Verfahren gegen den Beschwerdeführer in diesen Fällen auf Antrag des [X.] gemäß §
154 Abs.
1 Nr.
1 und Abs.
2 [X.] ein.

III.
Die Revision des Beschwerdeführers führt zu einer Konkurrenzkorrektur. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
1. In den Urteilsgründen bleibt teilweise unklar, inwieweit geparkte Fahr-zeuge durch Steinwürfe aufgrund derselben Handlung der Mittäter im [X.] beschädigt wurden. Soweit Fahrzeuge in verschiedenen Ortschaften oder jedenfalls in verschiedenen Straßen derselben Ortschaft getroffen wurden, ist von [X.] auszugehen (§§
303, 53 Abs.
1 StGB). In den Fällen, in denen verschiedene Fahrzeuge in derselben Straße beschädigt wurden, ist da-gegen eine Handlungseinheit möglich und nicht sicher auszuschließen. Dies führt
zusammen mit der [X.] des Verfahrens
dazu, dass dem [X.] nicht, wie das [X.] angenommen hat, insgesamt [X.] Fälle der Sachbeschädigung, sondern letztlich nur vierzehn recht-lich selbständige Handlungen zuzurechnen sind.
Der [X.] ändert den Schuldspruch entsprechend ab. §
265 Abs.
1 [X.] steht nicht entgegen, weil der geständige Angeklagte sich nicht anders als [X.] hätte verteidigen können.
2. Die Konkurrenzkorrektur im Schuldspruch führt auch dazu, dass die insoweit verhängten Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten entfallen.

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6
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Die Gesamtstrafe kann jedoch bestehen bleiben, auch wenn das Verfah-ren überdies in zwei
Fällen eingestellt wurde. Der [X.] wurde durch die [X.] nicht wesentlich und durch die Konkurrenzkorrektur gar nicht verringert.

IV.
1. Die Kostenentscheidung bezüglich der [X.] des Verfahrens beruht auf §
467 Abs.
1 [X.].
Ein Anlass zur Anwendung von §
467 Abs.
4 [X.] besteht insoweit nicht.
2. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf §
465 Abs.
1 [X.]. Der geringe Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, davon abzusehen, dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen.
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7
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V.
Soweit das Verfahren gegen den Beschwerdeführer vorläufig eingestellt wurde, scheidet eine Revisionserstreckung auf die [X.] aus.
Im Übrigen ist der Schuldspruch gegen die Angeklagten Z.

und [X.]

, die kein Rechtsmittel eingelegt haben, in gleicher Weise wie beim [X.] abzuändern (§
357 [X.]).

Appl

Eschelbach

Ott

Zeng

Bartel

11
12

Meta

2 StR 79/15

08.09.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2015, Az. 2 StR 79/15 (REWIS RS 2015, 5766)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5766

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