Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.05.2016, Az. 8 B 13/16

8. Senat | REWIS RS 2016, 10774

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Gegenstand

Sonderzahlung an Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen


Gründe

I

1

Die Klägerin, ein Finanzdienstleistungsinstitut, wendet sich gegen die Heranziehung zur Sonderzahlung an die beklagte Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen ([X.]) für das [X.] in Höhe von 447 684 €. Hintergrund dafür ist der Umstand, dass die [X.]eklagte nach Feststellung eines [X.]es (Insolvenz der [X.]) durch die [X.] ([X.]) den betroffenen Gläubigern Entschädigungen in Höhe von insgesamt etwa 260 Mio. € geleistet und der [X.] [X.]eklagten zur Finanzierung dieser Zahlungen Darlehen gewährt hatte. Widerspruch und Klage gegen den [X.] blieben ohne Erfolg. Das [X.] hat die [X.]erufung der Klägerin mit [X.]eschluss vom 14. Juli 2015 zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

II

2

Die auf alle Zulassungsgründe gestützte [X.]eschwerde bleibt ohne Erfolg.

3

1. Die [X.]eschwerdebegründung lässt keine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erkennen.

4

Grundsätzliche [X.]edeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung besteht (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Die [X.]egründungspflicht verlangt, dass sich die [X.]eschwerde mit den Erwägungen des angegriffenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage bezieht, substantiiert auseinandersetzt (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 26. November 2014 - 10 [X.] - juris Rn. 5 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

5

a) Allein der Umstand, dass der Rechtsstreit - wie von der [X.]eschwerde angegeben - in Absprache mit der [X.]eklagten und der Widerspruchsbehörde ([X.]) als Musterverfahren für zahlreiche andere Widerspruchsverfahren zur Sonderzahlung 2010 geführt wird, verleiht diesem keine grundsätzliche [X.]edeutung im oben genannten Sinne.

6

b) Auch die von der [X.]eschwerde aufgeworfene Frage,

"ob die streitige Sonderzahlungserhebung der [X.]eklagten wegen des P.-Falles eine statthafte Erhebung von Sonderabgaben zu Finanzierungszwecken darstellt und insoweit verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt",

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

7

aa) Sie lässt sich schon nicht verallgemeinernd beantworten, weil sie sich ausdrücklich auf einen bestimmten Einzelfall bezieht.

8

bb) Die Frage ist außerdem nicht hinreichend konkret formuliert. An die Zulässigkeit von Sonderabgaben zu Finanzierungszwecken werden verschiedene verfassungsrechtliche Anforderungen gestellt, wie etwa eine Homogenität der zur Zahlung verpflichteten Gruppe, deren spezifische Sachnähe zu der zu finanzierenden Aufgabe oder die Vereinbarkeit der Sonderabgabe mit der [X.]erufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und dem Gleichheitssatz; diese Anforderungen weisen wiederum verschiedene Teilaspekte auf, wie die höchstrichterliche Rechtsprechung und das angegriffene Urteil des [X.] zur Erhebung von [X.]eiträgen nach dem [X.] und Anlegerentschädigungsgesetz zeigen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 24. November 2009 - 2 [X.]vR 1387/04 - [X.]E 124, 348; [X.]VerwG, Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 - [X.]VerwGE 120, 311). Der von der [X.]eschwerde bezeichneten Frage kann nicht entnommen werden, unter welchem spezifischen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt die Zulässigkeit der Sonderabgabe in einem Revisionsverfahren geklärt werden soll. Das Gericht ist nicht gehalten zu untersuchen, ob anhand der [X.]eschwerdebegründung eine bestimmte klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts herausgearbeitet werden kann.

9

Etwas anderes mag dann gelten, wenn sich eine solche Frage nach der [X.]eschwerdebegründung ohne Weiteres aufdrängt. Das ist nicht der Fall. Selbst wenn zugunsten der [X.]eschwerde unterstellt wird, dass sich ihre Annahme, die verlangten Sonderzahlungen seien aufgrund der aus Anlass der P.-Insolvenz insgesamt zu erwartenden Höhe unverhältnismäßig, (auch) auf die ausdrücklich bezeichnete Frage bezieht, bleibt die Grundsatzrüge ohne Erfolg. Die [X.]eschwerde setzt sich nicht ansatzweise mit den eingehenden Erwägungen des [X.] auseinander, wonach die den Mitgliedsinstituten der [X.] infolge der P.-Insolvenz entstehenden [X.]elastungen verhältnismäßig sind, weil das Gesetz Schutzmechanismen wie zum [X.]eispiel [X.]elastungsobergrenzen vorsieht oder weil Zahlungen des Insolvenzverwalters an die Gläubiger zu erwarten sind. Sie zeigt außerdem nicht auf, dass die vorliegende Rechtssache Gelegenheit zur Fortentwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem aus Art. 12 Abs. 1 GG abzuleitenden Verbot unzumutbarer bzw. erdrosselnder Abgaben geben könnte (vgl. dazu [X.], [X.]eschluss vom 24. November 2009 - 2 [X.]vR 1387/04 - [X.]E 124, 348 <382 f.> und [X.]VerwG, Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 - [X.]VerwGE 120, 311 <334 ff.>). Darüber hinaus ist die Annahme der [X.]eschwerde, auf die Mitgliedsinstitute kämen infolge der P.-Insolvenz [X.]elastungen in Höhe von etwa 200 Mio. € zu, nicht durch eine Feststellung des [X.] gedeckt. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass sich die endgültige Gesamtbelastung der Mitgliedsinstitute zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 26. August 2011 aufgrund der noch andauernden Entschädigung der Anleger der [X.] noch nicht habe absehen lassen.

c) Die weiteren, losgelöst von der ausdrücklich formulierten Grundsatzfrage stehenden Ausführungen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Sonderzahlung (Schriftsatz vom 16. September 2015 S. 7 ff.) können der [X.]eschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen.

aa) Sie genügen nicht dem Darlegungsgebot des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Auffassung des [X.] zur Vereinbarkeit der Sonderzahlung mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Sonderabgabe wird insoweit nur im Stil einer - von der [X.]eschwerde auch ausdrücklich so bezeichneten - Revisionsbegründung angegriffen, ohne dass zu den jeweiligen Einwänden bestimmte fallübergreifende Fragen formuliert werden und eine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache in Auseinandersetzung mit der vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung dargelegt wird.

bb) Unabhängig davon lassen sich den umfangreichen Ausführungen auch in der Sache keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache entnehmen.

Wenn die [X.]eschwerde darauf verweist, dass die Ausfallhaftung auch Mitgliedsinstitute der [X.] treffe, bei denen selbst kein [X.] auftreten könne, übersieht sie, dass der Gesetzgeber die Finanzierungsverantwortung nicht an die konkrete Geschäftstätigkeit knüpfen musste, sondern im Rahmen seiner Typisierungsbefugnis auf das nach der Zulassung mögliche Geschäftsfeld abstellen durfte ([X.], [X.]eschluss vom 24. November 2009 - 2 [X.]vR 1387/04 - [X.]E 124, 348<379 f.>; [X.]VerwG, Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 - [X.]VerwGE 120, 311 <332 f.>).

Die [X.]eschwerde meint, gemeinschaftsrechtliche Vorgaben könnten die Segmentierung der [X.] nicht rechtfertigen. Insoweit besteht kein Klärungsbedarf. Das [X.] hat hierzu angenommen, dass die [X.]ildung unterschiedlicher [X.] für Einlagenkreditinstitute und Wertpapierhandelsunternehmen nicht gemeinschaftsrechtlich vorgegeben sei, sondern lediglich einer "gemeinschaftsrechtlichen Vorstrukturierung" in Gestalt verschiedener Richtlinien zur Anlegerentschädigung einerseits und zur Einlagensicherung andererseits entspreche ([X.], [X.]eschluss vom 24. November 2009 - 2 [X.]vR 1387/04 - [X.]E 124, 348 <367 f.>; a.A. noch [X.]VerwG, Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 - [X.]VerwGE 120, 311 <319 f.>). Dementsprechend hat das [X.] die Segmentierung nicht als gemeinschaftsrechtlich zwingend vorgegeben angesehen, sondern aus anderen Gründen für sachgerecht gehalten. Dazu zählen beispielsweise eine unterschiedliche historische Entwicklung der Sicherungssysteme bei Einlagenkreditinstituten und Wertpapierhandelsunternehmen sowie der Vorteil einer Anknüpfung an erprobte organisatorische Strukturen bereits vorhandener Einrichtungen ([X.], [X.]eschluss vom 24. November 2009 - 2 [X.]vR 1387/04 - [X.]E 124, 348 <374 ff.>).

Nach Auffassung der [X.]eschwerde ist es verfassungsrechtlich geboten, dass Sonderzahlungen aus Anlass eines konkreten [X.]es nicht nur von den Mitgliedern derjenigen Entschädigungseinrichtung erhoben werden, der das insolvente Institut angehört, sondern von den Mitgliedern aller [X.]. Demgegenüber sei die nach verschiedenen Einrichtungen differenzierte Erhebung der Jahresbeiträge nicht zu beanstanden. Die [X.]eschwerde legt nicht nachvollziehbar dar, weshalb die gruppenbezogene Finanzierungsverantwortung für die Stabilisierung des Finanzmarktes verschiedene Gruppen betreffen sollte je nachdem, ob die Finanzierung einer Entschädigungseinrichtung ex [X.] durch [X.]ildung eines Fonds mittels jährlichen [X.]eiträgen oder ex post aus Anlass von [X.] durch Erhebung von Sonderzahlungen erfolgt. Sie setzt sich überdies nicht mit der Erwägung des [X.] auseinander, wonach es mit [X.]lick auf eine vom [X.] angenommene etwaige Pflicht des Gesetzgebers, die Kostenbelastung der Institute zu beobachten und mittel- und langfristig auftretende gravierende [X.] zwischen den Einlagenkreditinstituten und den Wertpapierhandelsunternehmen zu vermeiden ([X.], [X.]eschluss vom 24. November 2009 - 2 [X.]vR 1387/04 - [X.]E 124, 348 <377 ff.>), auf einen Vergleich der - zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides noch nicht absehbaren - endgültigen Gesamtbelastung bestehend aus Jahresbeiträgen und Sonderzahlungen ankommt ([X.] f.). Auch soweit die [X.]eschwerde annimmt, maßgeblich sei allein, ob die konkrete Sonderzahlung 2010 mit der Verfassung vereinbar sei, da es auf eine ggf. erst später feststellbare Gesamtbelastung nicht ankomme, fehlt es an der gebotenen Auseinandersetzung mit der soeben genannten Erwägung des Gerichts und außerdem an der Darlegung, welche Relevanz gerade einzelne Sonderzahlungen aus Anlass eines [X.]es für die [X.]eurteilung einer insgesamt fairen und verhältnismäßig gleichen Kostenbelastung zwischen den [X.] (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 24. November 2009 - 2 [X.]vR 1387/04 - [X.]E 124, 348 <377>) haben können.

Die [X.]eschwerde nimmt ferner an, entgegen der Auffassung des [X.] seien die Jahresbeiträge für die [X.] für das [X.] aus dem Grunde erheblich erhöht worden, um auch die Sonderzahlungen erheblich steigern zu können. Es fehlt bereits an der Darlegung der verfassungsrechtlichen Relevanz dieser [X.]ehauptung. Außerdem belegt die von der [X.]eschwerde angeführte [X.]egründung des [X.] für die Erhöhung der Jahresbeiträge allenfalls, dass die Jahresbeiträge auch mit [X.]lick auf den [X.] P. angehoben wurden, nicht jedoch, dass diese Anhebung als Grundlage für eine letztlich bezweckte Erhöhung der Sonderzahlungen dienen sollte. Dagegen spricht im Übrigen, dass ausweislich dieser [X.]egründung des [X.] von der "[X.] durch Sonderzahlungen stärker auf die jährliche "ex-[X.]"-Finanzierung verlagert werden soll.

Im Revisionsverfahren nicht klärungsfähig ist schließlich die Annahme der [X.]eschwerde, es bestehe bereits eine gravierende [X.]elastungsungleichheit, weil einer bis zu siebenfachen Erhöhung der [X.]eitragssätze für die Mitgliedsinstitute der [X.] lediglich eine Verdoppelung der [X.]eitragssätze für die Mitglieder der anderen [X.] gegenübergestanden habe. Das Oberverwaltungsgericht hat keine dahin gehenden Feststellungen getroffen. Davon abgesehen genügt für einen [X.]elastungsvergleich nicht die Angabe der Relation einmaliger [X.]eitragserhöhungen. Erforderlich wäre vielmehr die Angabe der [X.]eitragshöhe in den jeweiligen [X.] nach der Anhebung.

2. Die Divergenzrügen genügen nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

Der Zulassungsgrund der Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.] oder eines anderen der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz widersprochen hat (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 17. Dezember 2010 - 8 [X.] 38.10 - juris Rn. 15). Daran fehlt es hier.

Das Oberverwaltungsgericht hat nicht angenommen, dass Sonderzahlungen materiell-rechtlich keine Selbständigkeit gegenüber Jahresbeiträgen zukommt. Es ist vielmehr im Gegenteil ausdrücklich und unter [X.]ezugnahme auf die Rechtsprechung des [X.]s bei seiner verfassungsrechtlichen Prüfung von einer solchen Selbständigkeit ausgegangen ([X.] f.). Soweit die [X.]eschwerde weiter rügt, die Segmentierung der [X.] könne für Sonderzahlungen nicht gelten, bringt sie lediglich ihre abweichende Rechtsauffassung zum Ausdruck.

Es trifft nicht zu, dass das Oberverwaltungsgericht im Unterschied zum [X.] den Rechtssatz aufgestellt hat, es bestehe keine Pflicht des Gesetzgebers, eine insgesamt faire und verhältnismäßig gleiche Verteilung der Kostenbelastung für Vorsorgemaßnahmen zur Erhaltung des Vertrauens in den Finanzmarkt zu gewährleisten. Das Gericht hat vielmehr - alternativ - eine solche verfassungsrechtliche Pflicht unterstellt ([X.]). Weshalb den Ausführungen des [X.] zu der auf das [X.] bezogenen Erhöhung der Jahresbeiträge der Sache nach ein solcher Rechtssatz sollte entnommen werden können, erschließt sich nicht.

3. Auch die [X.] können nicht durchdringen.

Die [X.]eschwerde macht geltend, die Klägerin habe in der Vorinstanz vorgetragen, dass die [X.] keine der Entschädigungspflicht der [X.]eklagten unterliegenden Wertpapiergeschäfte getätigt habe. Das Oberverwaltungsgericht habe dieses Vorbringen übergangen bzw. sich nicht hinreichend damit auseinandergesetzt. Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung tragend auch auf die Annahme gestützt hat, aufgrund einer entsprechenden bestandskräftigen Feststellung der [X.] müsse vom Vorliegen eines [X.]es ausgegangen werden (UA S. 8).

Die weiteren [X.] (Schriftsatz vom 16. September 2015 S. 5 f., 13) erschöpfen sich in einer Kritik der Erwägungen des [X.]. Damit wird der Schutzbereich des rechtlichen Gehörs verfehlt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Meta

8 B 13/16

31.05.2016

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 14. Juli 2015, Az: OVG 1 B 35.13, Beschluss

Art 12 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.05.2016, Az. 8 B 13/16 (REWIS RS 2016, 10774)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10774

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