Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.07.2016, Az. XI R 16/15

11. Senat | REWIS RS 2016, 8288

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Zum Ausschluss von Kindergeld bei Gewährung vergleichbarer Leistungen von zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen


Leitsatz

Der Anspruch auf Kindergeld einer im Inland wohnhaften Beamtin der Bundesrepublik Deutschland für ihr im Inland lebendes, minderjähriges Kind ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie mit dem bei der Europäischen Kommission beschäftigten Kindesvater, der für das betreffende Kind Anspruch auf eine Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder hat, nicht verheiratet ist.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Mai 2015  11 K 3038/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die seit 2003 als Bundesbeamtin tätige Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) beantragte mit Schreiben vom 5. November 2012 bei der Beklagten und Revisionsklägerin (Familienkasse) für ihre im Oktober 2011 geborene [X.]ochter ([X.]) Kindergeld ab dem 1. Dezember 2012. Sie gab dabei an, dass der Kindesvater, mit dem die Klägerin nicht verheiratet ist und der seit der Geburt von [X.] das Kindergeld bezogen hat, seit Juli 2012 bei der [X.] ([X.]) beschäftigt sei und dort für [X.] einen Kinderzuschlag erhalte.

2

Mit Bescheid vom 7. Februar 2013 lehnte die Familienkasse den [X.] der Klägerin ab, weil der Kindesvater dem Kindergeld ähnliche Leistungen erhalte und somit in der [X.] ([X.]) kein Anspruch auf Kindergeld bestehe.

3

Die Familienkasse wies den Einspruch der Klägerin mit Einspruchsentscheidung vom 26. August 2013 als unbegründet zurück.

4

Die anschließende Klage hatte Erfolg.

5

Das Finanzgericht ([X.]) führte in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils aus, der nach §§ 62 Abs. 1 Nr. 1 (in der bis zum 8. Dezember 2014 geltenden Fassung), 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dem Grunde nach bestehende Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Kindergeld für [X.] im Streitzeitraum von Dezember 2012 bis August 2013 sei nicht gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG ausgeschlossen.

6

Zwar lägen die [X.]atbestandsvoraussetzungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG für einen Ausschluss des [X.] vor, weil die dem Kindesvater seit Juli 2012 gemäß Art. 67 Abs. 1 Buchst. b des Statuts der Beamten der [X.] und der Beschäftigungsbedingungen für die sonsti-gen Bediensteten dieser Gemeinschaften ([X.]) gewährte Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung i.S. von § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG sei. Außerdem seien vorliegend die Voraussetzungen nach § 65 Abs. 1 Satz 3 EStG für die Rückausnahme vom Ausschluss des [X.] nicht erfüllt, da die Klägerin mit dem Kindesvater nicht verheiratet sei.

7

Die nationalen Regelungen in § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 EStG widersprächen jedoch Art. 67 Abs. 2 [X.] in Gestalt der Auslegung, die der [X.] ([X.]) in seinem Urteil [X.]/[X.] vom 7. Mai 1987 [X.]/85 ([X.]:[X.]) vorgegeben habe.

8

Weder das [X.] noch das nationale Kindergeldrecht stellten darauf ab, dass es sich bei dem betreffenden Kind um ein eheliches Kind handele. Auch die Familienkassen wenden § 65 Abs. 1 Satz 3 EStG über seinen Wortlaut hinaus zumindest auch auf Geschiedene an.

9

Das [X.] ist in Entscheidungen der Finanzgerichte ([X.]) 2015, 1726 veröffentlicht.

Mit der Revision rügt die Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts.

Sie bringt im Wesentlichen vor, das angefochtene Urteil des [X.] beruhe auf einer unzutreffenden Auslegung des § 65 Abs. 1 Satz 3 EStG.

Der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder (Art. 67 Abs. 1 Buchst. b [X.]) komme nach Art. 67 Abs. 2 [X.], dessen Intention es sei, eine Anspruchskumulierung zu vermeiden, nur ergänzender Charakter zu. Als Ausnahmevorschrift dürfe Art. 67 Abs. 2 [X.] nicht erweiternd ausgelegt werden, um die Verpflichtung der [X.] ([X.]), Familienzulagen zu gewähren, nicht gegenstandslos zu machen. Art. 67 Abs. 2 [X.] versage einem Mitgliedstaat der [X.] nur dann die nach den eigenen Vorschriften vorgesehenen Familienbeihilfen unter Hinweis auf die Inanspruchnahme von Familienbeihilfen nach dem [X.] zu verweigern, wenn der Ehegatte des Beamten, Ruhestandsbeamten oder sonstigen Bediensteten der [X.] eine unselbständige [X.]ätigkeit ausübt oder ausgeübt hat.

Diesen Vorgaben entspreche § 65 Abs. 1 Satz 3 EStG, der hinsichtlich des [X.] des Ehegatten des Beamten, Ruhestandsbeamten oder sonstigen Bediensteten der [X.] unter weiteren Voraussetzungen eine Ausnahme vom Ausschlusstatbestand des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG vorsehe. Da § 65 Abs. 1 Satz 3 EStG eindeutig auf Ehegatten abstelle, verbleibe es bei nicht verheirateten Eltern bei der Anwendung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG.

Auch der [X.] habe in seinem Urteil [X.]/[X.] ([X.]:[X.]) zwischen Ehegatten und Elternteilen unter-schieden. Er stelle beim Anspruchsberechtigten nicht auf den anderen Elternteil, sondern auf den Ehegatten eines [X.]-Beamten ab.

Die Familienkasse beantragt,
die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Sie hält die Vorentscheidung für zutreffend.

Es komme weder bei der Zahlung der Kinderzulage nach Art. 67 [X.] noch für die Berechtigung nach §§ 62 ff. EStG darauf an, ob die Kindeseltern verheiratet seien. Da die Ehe keine Voraussetzung für die Zahlung der [X.]-Kinderzulage oder des [X.] Kindergelds sei, könne die Anwendung der Antikumulierungsvorschrift Art. 67 Abs. 2 [X.] nicht auf Ehegatten beschränkt werden.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision der Familienkasse ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 [X.]bs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

Das [X.] hat zu Recht entschieden, dass der dem Grunde nach bestehende [X.]nspruch der Klägerin auf Gewährung von Kindergeld für [X.] nicht ausgeschlossen ist.

1. Die im Inland wohnende Klägerin hat --was zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht und wovon die Vorentscheidung zutreffend ausgegangen ist-- gemäß §§ 62 [X.]bs. 1 (nunmehr Satz 1) Nr. 1, 63 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG einen [X.]nspruch auf Zahlung von Kindergeld für [X.] für den streitigen Zeitraum von Dezember 2012 bis [X.]ugust 2013.

2. Dieser [X.]nspruch der Klägerin auf Gewährung von Kindergeld ist nicht nach § 65 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG ausgeschlossen.

a) Die Voraussetzungen für einen [X.]usschluss des [X.] nach § 65 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG, der inhaltlich § 8 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bundeskindergeldgesetzes ([X.]) in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung (a.F.) entspricht, sind im Streitfall nach dem Wortlaut dieser Regelung zwar erfüllt.

aa) Kindergeld wird danach nicht für ein Kind gezahlt, für das eine Leistung, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt wird und dem Kindergeld vergleichbar ist, zu zahlen ist oder bei entsprechender [X.]ntragstellung zu zahlen wäre (§ 65 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG).

bb) Danach wäre der [X.]nspruch der Klägerin auf Gewährung von Kindergeld ausgeschlossen. Denn die dem Kindesvater seit Juli 2012 gemäß [X.]rt. 67 [X.]bs. 1 Buchst. [X.] gewährte Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder stellt eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung i.S. des § 65 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG dar (vgl. [X.] 26.4 [X.]bs. 3 Spiegelstrich 1 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz [X.]; zu § 8 [X.]bs. 1 Nr. 4 [X.] a.F., vgl. [X.]-Urteil [X.], [X.]:[X.]).

b) [X.]uch greift der [X.]usschluss des [X.] der Klägerin nach § 65 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG, da die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rückausnahme nach § 65 [X.]bs. 1 Satz 3 EStG dem Wortlaut nach nicht erfüllt sind.

aa) Steht ein Kindergeldberechtigter u.a. --wie die [X.] im Inland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder [X.]mtsverhältnis, wird sein [X.]nspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach § 65 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der [X.] für das Kind [X.]nspruch auf Kinderzulage hat (§ 65 [X.]bs. 1 Satz 3 EStG).

Der nationale Gesetzgeber hatte in § 8 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] a.F. diese mit § 65 [X.]bs. 1 Satz 3 EStG fortgeführte Rückausnahme für unselbständig tätige Ehegatten geschaffen, um dem [X.]-Urteil [X.] ([X.]:[X.]) Rechnung zu tragen (vgl. Entwurf eines [X.] zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes, B[X.]Drucks 11/4508, S. 6; [X.]nmerkung [X.], E[X.] 2015, 1727).

bb) Da die Klägerin mit dem Kindesvater nicht verheiratet ist, sie mithin nicht die Voraussetzung erfüllt, Ehegatte eines hinsichtlich der Kinderzulage berechtigten Beamten der [X.] zu sein, liegen die Voraussetzungen für eine Rückausnahme nach § 65 [X.]bs. 1 Satz 3 EStG nicht vor.

c) Die [X.]uslegung des § 65 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG hat jedoch unter Beachtung der [X.]nforderungen des Primärrechts der [X.] zu erfolgen (vgl. zu § 65 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, Urteil des [X.] --BFH-- vom 16. Mai 2013 III R 8/11, [X.], 511, [X.], 1040, Rz 29, m.w.N.).

aa) Die Dienstbezüge des [X.]-Beamten umfassen nach [X.]rt. 62 Satz 3 [X.]-Beamtenstatut ein Grundgehalt, Familienzulagen und andere Zulagen. Nach [X.]rt. 67 [X.]bs. 1 Buchst. [X.] ist [X.]eil der Familienzulagen auch die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder. Beamte, die eine solche Zulage erhalten, haben nach [X.]rt. 67 [X.]bs. 2 Halbsatz 1 [X.]-Beamtenstatut anderweitig gezahlte Zulagen gleicher [X.]rt anzugeben. Diese werden von den dem [X.]-Beamten gezahlten Zulagen abgezogen ([X.]rt. 67 [X.]bs. 2 Halbsatz 2 [X.]-Beamtenstatut).

bb) Diese Vorschrift ermöglicht nach dem [X.]-Urteil [X.] ([X.]:[X.]) einen [X.]usgleich zwischen der gemeinschaftsrechtlichen Regelung und den verschiedenen nationalen Regelungen in der Weise, dass die Familienzulagen nach dem [X.]-Beamtenstatut nur insoweit gezahlt werden, als sie "vergleichbare" nationale Zulagen der Mitgliedstaaten übersteigen; der auf [X.]rt. 67 [X.]bs. 2 [X.]-Beamtenstatut beruhende (nur) ergänzende Charakter der von den Gemeinschaften gewährten Familienzulagen ist für die Mitgliedstaaten verbindlich und darf durch nationale Rechtsvorschriften nicht in Frage gestellt werden (Rz 16). Hinsichtlich der "Vergleichbarkeit" der Zulagen ist nach [X.]uffassung des [X.] zu berücksichtigen, dass die Familienzulagen nach [X.]rt. 67 [X.]bs. 1 Buchst. [X.] als Bestandteil der Dienstbezüge im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis oder allgemein mit einer unselbständigen Berufstätigkeit stehen (Rz 26; vgl. auch [X.]-Urteil [X.]/[X.] vom 7. Mai 1987 [X.]/85, [X.]:C:1987:208, Rz 29). [X.]rt. 67 [X.]bs. 2 [X.]-Beamtenstatut kommt danach nur dann zur [X.]nwendung, wenn in dem entsprechenden Mitgliedstaat, nach dessen nationalem Recht an sich ein [X.]nspruch auf Kindergeld gegeben wäre, [X.]nspruchsvoraussetzungen gelten, die denjenigen für die Gewährung von Zulagen nach dem Statut vergleichbar sind (vgl. [X.]-Urteile [X.], [X.]:[X.], Rz 27; [X.]/[X.], [X.]:C:1987:208, Rz 30).

cc) Mithin kann nach [X.]uffassung des [X.] einem nach nationalen Rechtsvorschriften Kindergeldberechtigten die Zahlung von Kindergeld unter Hinweis auf die Kinderzulage nach [X.]rt. 67 [X.]bs. 1 Buchst. [X.] nicht verweigert werden, wenn dieser eine unselbständige [X.]ätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausübt, weil in diesem Fall die nach [X.]rt. 67 [X.]bs. 1 Buchst. [X.] zu gewährende Familienbeihilfe nach [X.]rt. 67 [X.]bs. 2 [X.]-Beamtenstatut nachrangig ist. Der [X.] hat daher in seinen Urteilen [X.] ([X.]:[X.], Rz 28) und [X.]/[X.] ([X.]:C:1987:208, Rz 31) --bezogen auf Ehegatten des [X.]-Beamten-- entschieden, dass es einem Mitgliedstaat untersagt ist, die Zahlung von in seinem eigenen Recht vorgesehenen Familienbeihilfen unter Hinweis auf die Möglichkeit zu verweigern, dass für dasselbe Kind Zulagen nach dem [X.]-Beamtenstatut in [X.]nspruch genommen werden können.

dd) [X.]rt. 67 [X.]bs. 2 [X.]-Beamtenstatut ist hinsichtlich nicht verheirateter Elternteile in gleicher Weise anzuwenden.

Sowohl das [X.]-Beamtenstatut ([X.]nhang 7 [X.]rt. 2 Nr. 2) als auch § 63 EStG stellen nicht darauf ab, dass es sich bei dem betreffenden Kind --was gleichheitswidrig wäre-- um ein eheliches Kind handelt. [X.]uch sind --wie das [X.] zutreffend erkannt hat-- aus der gesamten Begründung des [X.]-Urteils [X.]/ [X.] ([X.]:[X.]) keine Erwägungen ersichtlich, die eine Beschränkung der vom [X.] vorgenommenen [X.]uslegung des [X.]rt. 67 [X.]bs. 2 [X.]-Beamtenstatut auf Ehegatten begründen könnten.

ee) Danach darf der Klägerin, der mit dem --nach [X.]rt. 67 [X.]bs. 1 Buchst. [X.] zulagenberechtigten-- Kindesvater nicht verheirateten, als Beamtin unselbständig tätigen und nach §§ 62 ff. EStG kindergeldberechtigten Kindesmutter der [X.]nspruch auf Kindergeld nicht verweigert werden.

3. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Familienkasse greifen nicht durch.

a) Soweit die Familienkasse der [X.]nsicht ist, die Regelung nach § 65 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 EStG entspreche den unionsrechtlichen Vorgaben, trifft dies --wie vorstehend unter II.2.c ausgeführt-- nicht zu.

b) Dem hier gefundenen Ergebnis steht nicht entgegen, dass der Wortlaut der Rückausnahme des § 65 [X.]bs. 1 Satz 3 EStG eindeutig auf Ehegatten abstellt. Denn es obliegt den nationalen Gerichten, den Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für den Einzelnen aus den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt, und dabei die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen (vgl. dazu z.B. Beschluss des [X.] vom 10. Dezember 2014  2 BvR 1549/07, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2015, 335, Rz 30, m.w.N.). Soweit die Rückausnahme des § 65 [X.]bs. 1 Satz 3 EStG nicht eingreift, ist die Lage in Bezug auf nichteheliche Kinder nicht anders zu beurteilen als vor Einführung des § 65 [X.]bs. 1 Satz 3 EStG. Der [X.]nwendungsbereich des [X.]usschlusses ist zu reduzieren (vgl. BFH-Urteil in [X.], 511, [X.], 1040, Rz 29).

c) Im Übrigen wendet selbst die Verwaltung die Rückausnahme des § 65 [X.]bs. 1 Satz 3 EStG --worauf schon die Vorentscheidung zutreffend hingewiesen hat und wie sich aus [X.] 26.4 [X.]bs. 4 Satz 3 D[X.]-KG 2015 ergibt-- nicht nur bei verheirateten und getrennt lebenden, sondern auch bei geschiedenen Ehegatten an.

4. Zweifel an der [X.]uslegung des für die Entscheidung im Streitfall einschlägigen Unionsrechts bestehen angesichts der bereits vorliegenden [X.]-Rechtsprechung nicht. Eine Vorlage an den [X.] nach [X.]rt. 267 des Vertrags über die [X.]rbeitsweise der [X.] ist daher nicht geboten (zu den Voraussetzungen einer [X.]-Vorlage, vgl. z.B. [X.]-Urteile CILFI[X.] vom 6. Oktober 1982 C-283/81, [X.]:C:1982:335, Neue Juristische Wochenschrift 1983, 1257, Rz 21; [X.] vom 6. Dezember 2005 [X.]/03, [X.]:C:2005:742, [X.] --[X.]-- 2006, 416, Rz 16; Intermodal [X.]ransports vom 15. September 2005 [X.], [X.]:C:2005:552, [X.] 2005, 1236, Rz 31; auch BFH-Urteil vom 18. März 2015 XI R 8/13, [X.], 369, BFH/NV 2015, 1219, Rz 57, m.w.N.).

5. [X.] beruht auf § 135 [X.]bs. 2, § 143 [X.]bs. 1 [X.]O.

Meta

XI R 16/15

13.07.2016

Bundesfinanzhof 11. Senat

Urteil

vorgehend FG Köln, 21. Mai 2015, Az: 11 K 3038/13, Urteil

§ 62 Abs 1 Nr 1 EStG 2009, § 65 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG 2009, § 65 Abs 1 S 3 EStG 2009, Art 67 EWGV 259/68, Anh 7 Art 2 EWGV 259/68, EStG VZ 2012, EStG VZ 2013

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.07.2016, Az. XI R 16/15 (REWIS RS 2016, 8288)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8288

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III R 34/15 (Bundesfinanzhof)

(Kindbezogene Berechnung des Differenzkindergeldes - Keine familienbezogene Betrachtungsweise - Behördliche Dienstanweisung ersetzt keine gesetzliche Bestimmung …


III R 9/15 (Bundesfinanzhof)

Kindbezogene Berechnung des Differenzkindergeldes - Keine familienbezogene Betrachtungsweise


XI R 28/12 (Bundesfinanzhof)

(Teilweise Parallelentscheidung zum BFH-Urteil vom 13.7.2016 XI R 33/12 - Kindergeld: Vorrangige Anspruchsberechtigung des im …


III R 97/08 (Bundesfinanzhof)

Minderung des Anspruchs auf deutsches (Differenz-)Kinder-geld um eine Schweizer Familienzulage - Begriff der Familienleistung


III R 3/17 (Bundesfinanzhof)

Kindergeld und schweizerische Kinderrente


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.