Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2009, Az. AnwZ (B) 120/08

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2009, 256

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[X.][X.] ([X.]) 120/08 vom 7. Dezember 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Ernemann, [X.], den Rechtsanwalt Dr. [X.] sowie die Rechtsanwältin [X.] nach mündlicher Verhandlung am 7. Dezember 2009 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.]randenburgischen An-waltsgerichtshofs vom 24. November 2008 wird [X.]. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerde-verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gegenstandswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe:[X.] Der Antragsteller ist im [X.]ezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zu-gelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit [X.]escheid vom 17. Oktober 2007 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. Der [X.] hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]eschwerde. 1 - 3 - I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO a.F., § 215 Abs. 3 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden. 2 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der [X.] Verfügung erfüllt. 3 a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Der Vermutungstatbestand war hier erfüllt. Der Antragsteller hatte am 29. November 2005 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und war infolgedessen nach der Mitteilung des Amtsgerichts [X.]vom 14. Mai 2007 im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die Löschungsvorausset-zungen des § 915 a Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 ZPO waren zum Zeitpunkt des Widerrufs nicht gegeben, da weder die Dreijahresfrist abgelaufen noch die [X.]e-friedigung des betroffenen Gläubigers vom Antragsteller nachgewiesen worden war. Zudem waren gegen ihn die in der Widerrufsverfügung aufgeführten weite-ren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt worden. Den wiederholten Aufforderungen der Antragsgegnerin, zu seinen Vermögensverhältnissen detail-liert Stellung zu nehmen, hatte er nicht entsprochen. 4 b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, waren bei Erlass der [X.] nicht erkennbar. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-anwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubi-ger. 2. Ein nachträglicher Wegfall des [X.], der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), ist nicht gegeben. 6 Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller nicht dargetan. Soweit er sich mit [X.] vom 4. Dezember 2009 auf ein Erlassangebot des [X.], der [X.] bezogen hat, fehlt es an jeglicher Darlegung dazu, dass er den zuletzt noch verlangten [X.]etrag von 15.000 • aufbringen kann. Zu seinen Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt [X.]hat er sich nicht konkret geäußert. Auf [X.]etreiben des Versorgungswerks für Rechtsanwälte in [X.]. muss-te er zwischenzeitlich am 1. Juli 2009 die eidesstattliche Versicherung abgege-ben, so dass der Vermutungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO erfüllt ist. Dem neuerlichen Hinweis des Senats, dass ein zweifelsfreier Wegfall des [X.] nur durch eine vollständige Übersicht über die bestehenden Verbindlichkeiten und laufenden Einkünfte dargetan werden könnte, ist der [X.] nicht nachgekommen. 7 3. Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. Ein Ausnahmefall im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. [X.]eschluss vom 18. Oktober 2004, [X.] ([X.]) 43/03, [X.], 511) liegt nicht vor. Die ange-führte Tätigkeit als Mitarbeiter in einer [X.] genügt hierfür nicht (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2005 - [X.] ([X.]) 13/05, NJW-RR 2006, 559).8 - 5 - 4. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers verhandeln und entscheiden, weil dieser sein Fernbleiben im Termin nicht entschuldigt hat. 9 Ganter Ernemann Frellesen [X.] Hauger Vorinstanzen: AGH [X.]randenburg, Entscheidung vom 24.11.2008 - [X.] 6/07 -

Meta

AnwZ (B) 120/08

07.12.2009

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2009, Az. AnwZ (B) 120/08 (REWIS RS 2009, 256)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 256

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