Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2013, Az. 1 StR 340/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 1748

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 340/13

vom
23. Oktober
2013
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat am 23.
Oktober 2013 beschlos-sen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des [X.]s vom 17.
September 2013 wird auf seine Kosten zurück-gewiesen.

Gründe:
Der [X.] hat die Revision des Verurteilten mit Beschluss gemäß §
349 Abs.
2 StPO verworfen.
Der Beschluss ist dem Verurteilten am 27.
September 2013 zugegangen. Die vom Verurteilten selbst verfasste Anhörungsrüge ist beim [X.] am 5.
Oktober 2013 -
und damit nach Ablauf der
Wochenfrist des §
356a Satz
2
StPO
-
eingegangen. Die demnach unzulässige Anhörungsrüge wäre auch unbegründet. Der [X.] hat das rechtliche Gehör des Antragstellers nicht verletzt, sondern dessen Ausführungen -
soweit sie in zulässiger Form vorgebracht worden sind (§
345 Abs.
2 StPO)
-
zur Kenntnis genommen und in
seine Beratung einbezogen. Damit sind auch die Anträge
1
-
3
-
des Antragstellers auf Aufhebung des [X.]sbeschlusses und auf Aussetzung des Verfahrens beschieden.
Raum
Wahl
Graf

Jäger
Mosbacher

Meta

1 StR 340/13

23.10.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2013, Az. 1 StR 340/13 (REWIS RS 2013, 1748)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1748

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.