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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 340/13
vom
23. Oktober
2013
in der Strafsache
gegen
wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
hier:
Anhörungsrüge
-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat am 23.
Oktober 2013 beschlos-sen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des [X.]s vom 17.
September 2013 wird auf seine Kosten zurück-gewiesen.
Gründe:
Der [X.] hat die Revision des Verurteilten mit Beschluss gemäß §
349 Abs.
2 StPO verworfen.
Der Beschluss ist dem Verurteilten am 27.
September 2013 zugegangen. Die vom Verurteilten selbst verfasste Anhörungsrüge ist beim [X.] am 5.
Oktober 2013 -
und damit nach Ablauf der
Wochenfrist des §
356a Satz
2
StPO
-
eingegangen. Die demnach unzulässige Anhörungsrüge wäre auch unbegründet. Der [X.] hat das rechtliche Gehör des Antragstellers nicht verletzt, sondern dessen Ausführungen -
soweit sie in zulässiger Form vorgebracht worden sind (§
345 Abs.
2 StPO)
-
zur Kenntnis genommen und in
seine Beratung einbezogen. Damit sind auch die Anträge
1
-
3
-
des Antragstellers auf Aufhebung des [X.]sbeschlusses und auf Aussetzung des Verfahrens beschieden.
Raum
Wahl
Graf
Jäger
Mosbacher
Meta
23.10.2013
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2013, Az. 1 StR 340/13 (REWIS RS 2013, 1748)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 1748
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