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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 394/10 vom 28. September 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. September 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. April 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch aus den Gründen der [X.] vom 25. August 2010 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren sexuellen [X.] eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch ei-ner Schutzbefohlenen in 14 Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 47 Fällen, davon in 46 Fällen in Tateinheit mit [X.] Missbrauch einer Schutzbefohlenen, sowie wegen sexu-ellen Missbrauchs eines Kindes in 3 Fällen verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. [X.] [X.][X.] Bender
Meta
28.09.2010
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2010, Az. 4 StR 394/10 (REWIS RS 2010, 3005)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3005
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