Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2007, Az. 4 StR 9/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 5466

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[X.] vom 1. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 1. Februar 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 [X.] beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. September 2006 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-klagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 27 Fällen, davon in 21 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 29 Fällen, davon in 24 Fällen in Tateinheit mit [X.] Missbrauch einer Schutzbefohlenen, sowie des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in 14 Fällen und darüber hinaus des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in weiteren vier Fällen schuldig ist, b) im gesamten Strafausspruch mit den [X.] aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zur vollständig erhaltenen Schuldfähigkeit des [X.] aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine [X.] des [X.] zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbe-fohlenen in 27 Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in 29 Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in 14 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer einschlägigen früheren Verurteilung zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten und wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in vier Fällen zu einer weiteren Gesamt-freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.]. 1 1. [X.] bedarf schon deshalb der Änderung, weil - wie das [X.] selbst nachträglich erkannt hat ([X.]) - in den Fällen II. 1 bis 10 der Urteilsgründe neben der [X.] in jeweils fünf Fällen nach § 176 Abs. 1 StGB und nach § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB a.[X.] die jeweils [X.]e Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung entfallen muss. 2 Wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 10. Januar 2007 zutreffend ausgeführt hat, muss darüber hinaus auch in den Fällen [X.] bis 38 in einem Fall die [X.]e Verurteilung nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen Verfolgungsverjährung entfallen. Denn da der Beginn des [X.] insoweit allgemein mit "April 1999" ([X.]) festgestellt ist, ist zu Gunsten 3 - 4 - des Angeklagten davon auszugehen, dass eine der erfassten Taten am 1. April 1999 begangen worden ist. Die für Straftaten nach § 174 StGB geltende fünf-jährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) hätte mithin mit Ablauf des 31. März 2004 geendet (vgl. [X.], 163; [X.] in [X.], StGB 11. Aufl. § 78 Rdn. 7). Die Änderung der Ruhensregelung des § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB, die nunmehr auch Straftaten nach § 174 StGB erfasst, ändert daran nichts, weil das Änderungsgesetz vom 27. Dezember 2003 ([X.] 3007) erst am 1. April 2004, mithin nach Eintritt der Verjährung, in [X.] getreten ist (vgl. BGHR StGB § 78 b Abs. 1 Ruhen 12). Insoweit abweichend von der Antrags-schrift des [X.]s geht der Senat zu Gunsten des Angeklagten aber davon aus, dass dieser eine auch nach § 174 StGB ausgeurteilte Fall aus den Fällen [X.] bis 38 einen Fall des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 176 a StGB) erfasst, weil dies zur Aufhebung einer höheren Einzel-strafe führen muss, als sie das [X.] in den [X.] mit (einfachem) sexuellen Missbrauch eines Kindes begangenen Fällen verhängt hat. 2. Die Änderung des Schuldspruchs hat in den davon betroffenen 11 Fällen die Aufhebung der [X.] zur Folge. Der Generalbun-desanwalt hat insoweit in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt: 4 "Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass sich die [X.] zum maßgeblichen Zeitpunkt der [X.] gerade nicht bewusst war, dass das im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB (a.[X.]) tatbestandsmäßige Verhalten des Angeklagten insoweit bereits verfolgungsverjährt war und deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass die tatein-heitliche Begehung eines sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in elf Fällen in unzulässiger - weil eben nicht den Umstand der Verjährung berücksichtigender - Weise zu einer Erhöhung der jeweiligen Einzelstrafen beigetragen hat ([X.]). Diese Besorgnis ist nicht zuletzt deshalb [X.], weil die [X.] die [X.]e - 5 - Verwirklichung des Tatbestandes des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB aus-drücklich mitberücksichtigt hat ([X.]). Es liegt nahe, dass sich diese Berücksichtigung unter Verkennung der [X.] zum Zeitpunkt der Urteilsfindung auf alle verurteilungsgegenständlichen Taten bezog". Über den Antrag des [X.]s hinaus hebt der Senat den Strafausspruch des angefochtenen Urteils insgesamt auf. Mit Blick auf das um-fassende, sogar über die zunächst erhobene Anklage hinausgehende Geständ-nis des Angeklagten und die weiteren zu seinen Gunsten sprechenden Um-stände muss dem neuen Tatrichter Gelegenheit gegeben werden, insgesamt die Strafen neu zuzumessen. Das gilt zumal deshalb, weil das Gesamtstrafübel aus beiden Gesamtstrafen hinsichtlich seiner Angemessenheit Bedenken [X.]. Die Feststellungen zur vollständig erhaltenen Schuldfähigkeit des [X.] bleiben von den aufgezeigten [X.] unberührt; sie können deshalb bestehen bleiben. 5 - 6 - 3. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. [X.] Gebrauch und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-dung an das [X.] Hagen zurück. 6 Tepperwien Maatz Kuckein Athing Ernemann

Meta

4 StR 9/07

01.02.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2007, Az. 4 StR 9/07 (REWIS RS 2007, 5466)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5466

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