Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.10.2014, Az. 2 ARs 375/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2202

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Gegenstand

Strafverfahren: Zweckmäßigkeit der Verfahrensverbindung


Tenor

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft [X.] wird das bei dem Amtsgericht [X.] rechtshängige Verfahren 62 Ds 710 Js 15822/14 (120/14) mit dem bei dem [X.] rechtshängigen Verfahren 58 KLs 2011 Js 44579/14 (2/14) verbunden.

Gründe

I.

1

Gegen den Angeklagten sind bei dem [X.] - Strafrichter -ein Verfahren wegen versuchten gewerbsmäßigen Betruges ([X.].: 62 Ds 710 Js 15822/14) und bei dem [X.] ein Verfahren wegen schweren Raubs ([X.].: 58 KLs 2011 Js 44579/14) anhängig. Er befindet sich aufgrund eines Haftbefehls des [X.] vom 2. Juni 2014 seit dem 4. Juni 2014 in Untersuchungshaft.

2

Das [X.] hat durch Beschluss vom 22. September 2014 das Hauptverfahren eröffnet und die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Es hat eine Hauptverhandlung angeordnet, die am 16. Oktober 2014 beginnen soll.

3

Das [X.] hat mit Beschluss vom 3. Juli 2014 das Hauptverfahren eröffnet. Wegen Ankündigung der Staatsanwaltschaft, die Sache dem [X.] zur Verbindung seines Verfahrens mit dem bei dem [X.] rechtshängigen Verfahren vorzulegen, hat es einen bereits bestimmten Termin zur Hauptverhandlung aufgehoben.

4

Die Staatsanwaltschaft [X.] hat einer Anregung der Verteidigung zur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, das bei dem [X.] rechtshängig ist, nicht zugestimmt. Sie hat die Sache dem [X.] zur Verbindung der beiden Verfahren vorgelegt.

5

Der Vorgang ist dem in beiden Verfahren als Verteidiger tätigen Rechtsanwalt [X.] bekannt.

II.

6

1. Der [X.] ist als das gemeinschaftliche obere Gericht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zur Entscheidung über die Verbindung der Verfahren zuständig. Das rechtliche Gehör ist gewahrt (vgl. [X.], Beschluss vom 27. April 1989 - 1 StR 632/88, NJW 1989, 2403, 2407 f., insoweit in [X.]St 36, 175, 192 nicht abgedruckt).

7

2. Das bei dem Amtsgericht - Strafrichter - [X.] rechtshängige Verfahren 62 Ds 710 Js 15822/14 ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 StPO mit dem bei dem [X.] rechtshängigen Verfahren 58 KLs 2011 Js 44579/14 zu verbinden, da ein Zusammenhang im Sinne von § 3 StPO besteht.

8

In dem Verfahren vor dem [X.] wird dem Angeklagten vorgeworfen, die angeklagte Tat durch Einfordern eines Entgelts von 3.000 Euro für angeblich im Auftrag eines Dritten erfolgte Gartenarbeiten zum Nachteil einer 72jährigen Geschädigten am 29. Januar 2014 in [X.] gemeinsam mit zwei Mittätern begangen zu haben. Der Vorwurf in dem vor dem [X.] rechtshängigen Verfahren betrifft einen Überfall am 25. Februar 2014 in [X.] auf eine 71jährige Geschädigte, den der Angeklagte gemeinsam mit zwei unbekannten Mittätern begangen haben soll. Der Angeklagte, der am 3. Juni 2014 in [X.] festgenommen wurde, als er sich in Begleitung zweier Neffen befand und Anwohnern Dienste als Terrassenreiniger anbot, bestreitet die Begehung des schweren Raubes. Zum Vorwurf des versuchten gewerbsmäßigen Betruges hat er sich nicht eingelassen. Die Verbindung der beiden Strafverfahren ist zweckmäßig, weil dies wegen möglicher Ergänzungen des [X.] durch die Tatsachen und Beweismittel in den verschiedenen Verfahren der umfassenden Sachaufklärung dient.

Fischer                      Schmitt                     Eschelbach

                  Ott                          Zeng

Meta

2 ARs 375/14

14.10.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

§ 2 Abs 1 S 1 StPO, § 3 Abs 1 StPO, § 4 StPO, § 33a StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.10.2014, Az. 2 ARs 375/14 (REWIS RS 2014, 2202)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2202

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2 ARs 375/14

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