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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
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PDF anzeigen[X.] [X.]/99vom31. Juli 2002in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 31. Juli 2002 durch die [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], Prof. Dr. [X.], Dr.[X.] und [X.]:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 20. Mai 1999 [X.] angenommen.Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 18.713 [X.]:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision [X.] auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO a.F. in [X.] des Beschlusses des [X.] vom 11. Juni 1980 - 1 [X.] 1/79 -[X.]E 54, 277).Die Revision verweist zwar zutreffend darauf, daß das Fehlen eines [X.] im Berufungsurteil regelmäßig zur Aufhebung dieses Urteils und [X.] führt, weil einer solchen Entscheidung im allgemeinen nichtentnommen werden kann, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Ent-scheidung zugrundegelegt hat. Von der Aufhebung kann aber abgesehen wer-den, wenn sich der Sach- und Streitstand in einem für die Beurteilung der auf-geworfenen Rechtsfragen ausreichendem Umfang aus den [X.] 3 -gren ergibt (Senatsurteil vom 12. Mai 1993 - [X.] - BGHR [X.] Tatbestand, fehlender 10 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Aus [X.] ergibt sich, [X.] die [X.] die Wirksamkeit einerber dem [X.] am 13. November 1996 ausgesprochenen Kdigungstreiten und [X.] die Kdigung nach den tatschlichen Feststellungen des Be-rufungsgerichts nicht auch geger der Zeugin A. erklrt worden ist,obwohl sie zusammen mit dem [X.] Mieterin war. Diese tatschlichen Fest-stellungen rechtfertigen fr sich allein den vom Berufungsgericht gezogenenSchluû, [X.] die Kdigung das Vertragsverhltnis nicht beendet hat (vgl.Wolf/[X.]/[X.], Handbuch 8. Aufl. [X.]. 901 m.N.)Hahne[X.][X.][X.]Vézina
Meta
31.07.2002
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2002, Az. XII ZR 171/99 (REWIS RS 2002, 2065)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2065
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