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PDF anzeigen[X.] ZR 5/02vom19. Juni 2002in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Juni 2002 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], Prof.Dr. [X.], [X.] und [X.]:Die Anträge des Beklagten, den Wert seiner Beschwer durch [X.] des 9. Zivilsenats des [X.] vom27. November 2001 auf über 60.000 DM (= 30.677,51 •) festzu-setzen, werden zurückgewiesen.Gründe:[X.] Kläger macht gegen den Beklagten die Zahlung rückständigen [X.] für die Zeit von August 1997 bis Juni 1998 in Gesamthöhe von67.926,50 DM nebst Zinsen geltend.Das [X.] gab der Klage nur in Höhe von 10.938,66 DM statt. [X.] seine Entscheidung u.a. damit begründet, das Mietverhältnis der Parteiensei durch die Kündigung des Beklagten vom 30. Dezember 1997 zum [X.] beendet worden. Seither stünden dem Kläger weder der vertraglich ge-schuldete Mietzinsanspruch noch Nutzungsentschädigungsansprüche zu.Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] den Beklagtenverurteilt, über den vom [X.] rechtskräftig zugesprochenen Betrag [X.] 3 -aus, an den [X.] weitere 56.987,84 DM zu zahlen. Das Berufungsgericht istder Ansicht, die Kdigung vom 30. Dezember 1997 sei unwirksam; das Miet-verhltnis der Parteien habe im gesamten fraglichen Zeitraum bestanden.Der Beklagte, der gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt hat, [X.], die vom Berufungsgericht mit 56.987,84 DM angenommene [X.] 143.507,84 DM (=73.374,39 •), hilfsweise auf über 60.000 DM(= 30.677,51 •) festzusetzen. Zur Begründung führt er aus, infolge der Annah-me des Berufungsgerichts, daß das [X.] durch die Kdigung vom30. Dezember 1997 nicht beendet worden sei, [X.] dieses - sollte die Ent-scheidung rechtskrftig werden - nach der vertraglichen Regelung erst mit Ab-lauf des 31. Mai 2001 geendet haben. Der Kler habe bereits mit [X.] 14. Dezember 2001 den weiteren Mietzins bis zu diesem Zeitpunkt in [X.] 252.350 DM geltend gemacht. Daher sei zu der vom Berufungsgericht zu-grunde gelegten Beschwer entsprechend § 16 GKG mindestens der [X.] ein Jahr (86.520 DM) hinzuzurechnen.II.Die nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.[X.] Hher-setzung der Beschwer sind unbegrndet. Das Berufungsgericht hat den [X.] des Beklagten zutreffend auf 56.987,84 DM festgesetzt.1. [X.] des Beklagten besteht darin, daß ihn das Berufungsge-richt verurteilt hat, er den rechtskrftig vom [X.] zugesprochenen Be-trag hinaus an den [X.] weitere 56.987,84 DM zu zahlen. [X.] die Anwendungdes § 8 ZPO bleibt hier kein Raum. Bei [X.] ist fr die Bemessung- 4 -der Beschwer des Beklagten die Urteilssumme selbst dann maûgebend, wennsich die Parteien letztlich nur er den (Fort-)Bestand des zugrundeliegendenMietverhltnisses streiten (vgl. [X.]/Schwerdtfeger, ZPO, 2. Aufl., § 8Rdn. 7; Zller/[X.], ZPO, 23. Aufl., § 8 Rdn. 4).2. Dadurch, daû das Berufungsgericht die Kdigung des Beklagten vom30. Dezember 1997 fr unwirksam lt und vom (Fort-)Bestehen des Mietver-trages im gesamten hier streitigen Zeitraum ausgeht, wird der Beklagte nichtzustzlich beschwert.[X.] die Beschwer des Rechtsmittelklrs ist der rechtskraftfige Inhaltder angefochtenen Entscheidung maûgebend (vgl. etwa [X.], [X.] April 1996 - [X.] - [X.] 1996, 960). Das Berufungsgericht hatter die Wirksamkeit der obengenannten Kdigung bzw. den Bestand [X.] nur als Vorfrage zu befinden. Die Entscheidung [X.] [X.] nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. etwa [X.]Z 94, 29, 33).Hahne[X.][X.][X.]Vézina
Meta
19.06.2002
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2002, Az. XII ZR 5/02 (REWIS RS 2002, 2753)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2753
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