Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21.09.2016, Az. 10 AZN 67/16

10. Senat | REWIS RS 2016, 5178

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Gegenstand

Prozessverbindung - gesetzlicher Richter


Leitsatz

Eine spruchkörperübergreifende Prozessverbindung nach § 147 ZPO ist unter Wahrung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) nur möglich, wenn der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts hierzu die erforderlichen Regelungen enthält.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des [X.] zu 2. wird das Urteil des [X.] vom 30. November 2015 - 2 [X.] 644/14 - insoweit aufgehoben, als es auf die Berufung der Beklagten das Endurteil des [X.] vom 27. November 2014 - 8 [X.]/14 - abgeändert und die Klage des [X.] zu 2. abgewiesen hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Kammer 3 des [X.] zurückverwiesen.

3. Der Streitwert wird auf 3.138,75 Euro festgesetzt.

Gründe

1

A. Die [X.]en haben darüber gestritten, ob den Klägern über die von der [X.] an sie erbrachte tarifvertragliche Sonderzahlung hinaus unter dem Gesichtspunkt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ein weiterer Zahlungsanspruch zusteht.

2

Die Kläger, die von derselben Prozessbevollmächtigten vertreten wurden, haben ihre Ansprüche in jeweils eigenständigen, am selben Tag bei Gericht eingegangenen Klagen vor zwei verschiedenen Kammern des Arbeitsgerichts geltend gemacht. [X.]eide Klagen waren erfolgreich. Die [X.]eklagte, die in beiden Rechtsstreitigkeiten ebenfalls von derselben Prozessbevollmächtigten vertreten war, hat gegen diese Urteile [X.]erufung eingelegt. Die [X.]erufung gegen das den Kläger zu 1. betreffende Urteil wurde nach dem Geschäftsverteilungsplan des [X.] turnusgemäß der [X.] zugewiesen, die mehr als drei Monate später eingegangene [X.]erufung gegen das den Kläger zu 2. betreffende Urteil der Kammer 3.

3

Nachdem eine mündliche Verhandlung vor der [X.] des [X.] nicht zu einer [X.]eendigung des dort anhängigen Verfahrens geführt hatte, verkündete der Vorsitzende in diesem Verfahren einen [X.], in dem es unter anderem wie folgt heißt:

        

„Das Gericht beabsichtigt, das in der Kammer 3 anhängige [X.]erufungsverfahren - 3 [X.]/15 - ([X.]/[X.]eklagte) zwecks gemeinsamer Verhandlung und [X.]ntscheidung zum vorliegenden Verfahren hinzuzuverbinden.

        

Die [X.]en erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens [X.]“

4

Daraufhin teilte die [X.]eklagte im Verfahren vor der [X.] des [X.] mit, dass aus ihrer Sicht keine [X.]edenken gegen die Verbindung der beiden [X.]erufungsverfahren bestünden. Von [X.] ging keine Stellungnahme ein.

5

Der Vorsitzende der [X.] erließ am 21. Mai 2015 einen nicht begründeten [X.]eschluss, wonach die Verfahren - 2 [X.] 644/14 - und - 3 [X.]/15 - zur gemeinsamen Verhandlung und [X.]ntscheidung miteinander verbunden und unter dem Aktenzeichen - 2 [X.] 644/14 - weitergeführt werden. In der Folgezeit erwiderte der Kläger zu 2. (nunmehr unter dem Aktenzeichen - 2 [X.] 644/14 -) auf die [X.]erufungsbegründung der [X.] und nahm dabei [X.]ezug auf die [X.]erufungserwiderung des [X.] zu 1. In der gemeinsamen Verhandlung beider [X.]erufungen vor der [X.] stellten die [X.]en Anträge. Das [X.] führte eine [X.]eweisaufnahme durch. In dem darauf ergangenen Urteil änderte es beide arbeitsgerichtliche Urteile ab und wies die Klagen ab. Die Revision gegen sein Urteil ließ das [X.] nicht zu.

6

Mit ihrer [X.]eschwerde begehren die Kläger die Zulassung der Revision gegen das Urteil des [X.]. [X.]s liege der absolute Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen [X.]esetzung des [X.]erufungsgerichts gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG iVm. § 547 Nr. 1 ZPO vor. Durch den Verbindungsbeschluss vom 21. Mai 2015 sei dem Kläger zu 2. der gesetzliche [X.] iSv. Art. 101 Abs. 1 [X.]tz 2 GG entzogen worden.

7

Der Kläger zu 1. hat seine Nichtzulassungsbeschwerde zwischenzeitlich zurückgenommen.

8

[X.]. Die [X.]eschwerde des [X.] zu 2. ist zulässig. [X.]r hat dargelegt, dass ein Grund für die Zulassung der Revision iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG iVm. § 547 Nr. 1 ZPO vorliegt. Die [X.]eschwerde ist auch begründet. [X.]s liegt der absolute Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen [X.]esetzung des erkennenden Gerichts vor. Dies folgt aus dem Fehlen einer Regelung im Geschäftsverteilungsplan des [X.] zu spruchkörperübergreifenden Verbindungsbeschlüssen sowie aus einer unterbliebenen Anhörung des [X.] zu 2. zu der beabsichtigten Verbindung.

9

I. Dem Kläger zu 2. ist durch den Verbindungsbeschluss vom 21. Mai 2015 der gesetzliche [X.] iSv. Art. 101 Abs. 1 [X.]tz 2 GG entzogen worden. Das erkennende Gericht war nicht vorschriftsmäßig iSv. § 547 Nr. 1 ZPO besetzt.

1. Der [X.]eschwerde des [X.] zu 2. steht nicht entgegen, dass dem [X.]ndurteil vorausgegangene unanfechtbare [X.]ntscheidungen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 557 Abs. 2 ZPO nicht der [X.]eurteilung des [X.] unterliegen. Diese Vorschrift betrifft nur [X.]ntscheidungen, die nach dem Gesetz ausdrücklich unanfechtbar sind (Musielak/[X.]/[X.] ZPO 13. Aufl. § 557 Rn. 9; MüKoZPO/[X.] 5. Aufl. § 557 Rn. 12). Nach der Rechtsprechung des [X.] sind [X.] zwar nicht selbständig anfechtbar, unterliegen aber gleichwohl der revisionsgerichtlichen Kontrolle (vgl. [X.] - zu I der Gründe, zu einem Trennungsbeschluss nach § 145 ZPO), weil bei einem Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf den gesetzlichen [X.] auch die nachfolgende [X.]chentscheidung mit dem fortwirkenden Makel des Verstoßes gegen den gesetzlichen [X.] behaftet ist (für den Fall einer unzulässigen Selbstentscheidung über ein Ablehnungsgesuch vgl. [X.] 11. März 2013 - 1 [X.] - Rn. 40). Daher unterliegt auch die Wirksamkeit des spiegelbildlichen [X.] der revisionsrechtlichen Kontrolle und ist nach § 72a Abs. 3 [X.]tz 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG einer Überprüfung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde zugänglich.

2. Das Gebot der vorschriftsmäßigen [X.]esetzung des Gerichts iSv. § 547 Nr. 1 ZPO beruht auf dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf den gesetzlichen [X.].

a) Die [X.]eteiligten eines gerichtlichen Verfahrens haben nach Art. 101 Abs. 1 [X.]tz 2 GG Anspruch auf den gesetzlichen [X.], der sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz, den [X.] sowie den Geschäftsverteilungs- und [X.]esetzungsregelungen des Gerichts ergibt (vgl. [X.] 8. Juni 1993 - 1 [X.]vR 878/90 - zu [X.] 1 der Gründe, [X.][X.] 89, 28). Die Verfahrensgarantie des Art. 101 Abs. 1 [X.]tz 2 GG sichert nicht nur die Freiheit vor [X.]ingriffen durch Organe der Legislative und [X.]xekutive; ihre Schutzfunktion richtet sich auch nach „innen“, also darauf, dass niemand durch Maßnahmen der Gerichtsorganisation dem in seiner [X.]che gesetzlich berufenen [X.] entzogen wird (vgl. [X.] 10. Juli 1990 - 1 [X.], 1 [X.]vR 985/87 - zu [X.] 2 der Gründe, [X.][X.] 82, 286). Ziel des Art. 101 Abs. 1 [X.]tz 2 GG ist es, der Gefahr einer möglichen [X.]influssnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen [X.]ntscheidung vorzubeugen, die durch eine auf den [X.]inzelfall bezogene Auswahl der zur [X.]ntscheidung berufenen [X.] eröffnet sein könnte. Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und [X.]chlichkeit der Gerichte gesichert werden. Deshalb verpflichtet Art. 101 Abs. 1 [X.]tz 2 GG den Gesetzgeber, eine klare und abstrakt-generelle Zuständigkeitsordnung zu schaffen, die für jeden denkbaren Streitfall im Voraus den [X.] bezeichnet, der für die [X.]ntscheidung zuständig ist. Jede sachwidrige [X.]influssnahme auf die rechtsprechende Tätigkeit von innen und von außen soll dadurch verhindert werden. Die Gerichte sind bei der ihnen obliegenden Anwendung der vom Gesetzgeber geschaffenen Zuständigkeitsordnung verpflichtet, dem Gewährleistungsgehalt und der Schutzwirkung des Art. 101 Abs. 1 [X.]tz 2 GG angemessen Rechnung zu tragen (vgl. [X.] 24. Februar 2009 - 1 [X.] - Rn. 7 f., [X.]K 15, 111).

b) Nicht schon jede bloß fehlerhafte Anwendung einfachgesetzlicher Zuständigkeitsvorschriften führt jedoch zu einer verfassungswidrigen [X.]ntziehung des gesetzlichen [X.]s. Durch einen schlichten error in procedendo wird niemand seinem gesetzlichen [X.] entzogen (vgl. [X.] 16. Dezember 2014 - 1 [X.]vR 2142/11 - Rn. 71, [X.][X.] 138, 64). Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist erst überschritten, wenn die [X.]ntscheidung eines Gerichts von willkürlichen [X.]rwägungen bestimmt ist oder bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. [X.] 4. Februar 2016 - 2 [X.]vR 2223/15 - Rn. 89 mwN). Ob die [X.]ntscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht [X.]edeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 [X.]tz 2 GG grundlegend verkennt, kann nur angesichts der jeweiligen Umstände des [X.]inzelfalls beurteilt werden (vgl. [X.] 24. Februar 2009 - 1 [X.] - Rn. 10, [X.]K 15, 111). Diese Maßstäbe gelten auch für die Frage, ob ein Gericht vorschriftsmäßig iSv. § 547 Nr. 1 ZPO besetzt gewesen ist.

3. § 147 ZPO ist in der gebotenen Auslegung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit er eine [X.]rmessensentscheidung des Gerichts über eine spruchkörperübergreifende Verbindung mehrerer Prozesse zulässt.

a) Nach seinem Wortlaut erlaubt § 147 ZPO grundsätzlich auch eine spruchkörperübergreifende Verbindung mehrerer Verfahren. Diese [X.]estimmung verlangt insoweit nur, dass mehrere Prozesse bei demselben „Gericht“ anhängig sind (ganz [X.], vgl. [X.]/[X.] ZPO 31. Aufl. § 147 Rn. 2; [X.] ZPO 22. Aufl. § 147 Rn. 2; [X.]/Schütze/[X.] ZPO 4. Aufl. § 147 Rn. 4; MüKoZPO/[X.] § 147 Rn. 3).

b) § 147 ZPO steht bei einer spruchkörperübergreifenden Verbindung mehrerer Prozesse zwar in einem Spannungsverhältnis zu Art. 101 Abs. 1 [X.]tz 2 GG, da es in diesem Fall bei den hinzuverbundenen Verfahren zu einem Austausch des gesetzlichen [X.]s kommt und der Gesetzeswortlaut („kann“) dem Gericht insoweit ein [X.]rmessen einräumt (vgl. [X.] ZPO § 147 Rn. 11, 15; MüKoZPO/[X.] § 147 Rn. 8). Das [X.]estehen eines [X.]rmessens bei der gerichtlichen [X.]ntscheidung über eine spruchkörperübergreifende Verbindung zweier Verfahren schließt eine solche [X.] jedoch nicht von vornherein aus.

aa) In gleicher Weise wie der gesetzliche [X.] bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe in einer Zuständigkeitsregelung noch in hinreichendem Maße vorausbestimmt ist (vgl. [X.] 10. Juli 1990 - 1 [X.], 1 [X.]vR 985/87 - zu [X.] 3 b der Gründe, [X.][X.] 82, 286) und in Sonderfällen vom Gesetzgeber die [X.]estimmung des gesetzlichen [X.]s durch ein Losverfahren als mit Art. 101 Abs. 1 [X.]tz 2 GG vereinbar angesehen wird (vgl. § 15 Abs. 2 [X.]tz 2, § 19 Abs. 4 [X.]tz 1 [X.]G; vgl. hierzu [X.]. 10/2951 Anlage 1 S. 9), macht auch ein am Zweck der gesetzlichen Regelung auszurichtendes [X.]rmessen bei der Anwendung prozessualer Vorschriften den gesetzlichen [X.] nicht unbestimmt (vgl. [X.] 2. Februar 1988 - 2 [X.], 2 [X.]vR 1106/84 - zu [X.] der Gründe, [X.][X.] 78, 7). Die Forderung, der zuständige [X.] müsse sich möglichst eindeutig aus einer allgemeinen Norm ergeben, schließt ein begrenztes [X.]rmessen bei der [X.]bestimmung für den [X.]inzelfall jedenfalls dann nicht aus, wenn sie in der Hand eines unabhängigen [X.]s liegt (vgl. [X.] 12. November 2008 - 1 [X.]vR 2788/08 - Rn. 12; 14. Juni 2007 - 2 [X.]vR 1447/05, 2 [X.] - Rn. 109, [X.][X.] 118, 212; [X.] 22. März 2001 - 8 [X.] der Gründe).

bb) Der Verbindungsbeschluss nach § 147 ZPO ergeht nicht im Rahmen freien, sondern pflichtgemäßen [X.]rmessens des Gerichts (vgl. Musielak/[X.]/[X.] ZPO § 147 Rn. 3). Die [X.]rmessensausübung hat sich am Zweck der Norm zu orientieren (vgl. [X.]/[X.] ZPO § 147 Rn. 4; [X.] [X.] 1974, 7 f.). § 147 ZPO dient der Vermeidung widersprechender tatsächlicher Feststellungen und unterschiedlicher rechtlicher Würdigungen eines einheitlichen [X.]chverhalts sowie der [X.] und [X.] (vgl. [X.] ZPO § 147 Rn. 1; [X.]/Schütze/[X.] ZPO § 147 Rn. 1). Angesichts dieser Zweckbindung der [X.]rmessensentscheidung ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen eine spruchkörperübergreifende Verbindung von Prozessen im Rahmen von § 147 ZPO grundsätzlich möglich und wird - angesichts eines sonst nur sehr eingeschränkten Anwendungsbereichs der Norm - von der einhelligen Auffassung im Schrifttum nicht infrage gestellt (vgl. [X.]/[X.]/[X.] ZPO 37. Aufl. § 147 Rn. 1; [X.]/[X.] ZPO § 147 Rn. 2; Musielak/[X.]/[X.] ZPO § 147 Rn. 2; MüKoZPO/[X.] § 147 Rn. 3; [X.] ZPO § 147 Rn. 2, 15; [X.]/Schütze/[X.] ZPO § 147 Rn. 4; aA allerdings [X.] 22. März 2001 - 8 [X.] und II der Gründe). Der Anspruch auf den gesetzlichen [X.] schützt nicht per se vor jedwedem [X.]wechsel, sondern nur vor solchen, die willkürlich erfolgen. Die nach pflichtgemäßem [X.]rmessen getroffene [X.]ntscheidung zur [X.] ist das Gegenteil von Willkür (vgl. [X.]/Schütze/[X.] ZPO § 147 Rn. 10, in den nachfolgenden Ausführungen aber unklar).

c) Das Gericht hat bei seiner [X.]rmessensausübung vor einem spruchkörperübergreifenden Verbindungsbeschluss auch die prozessuale Situation der [X.]en des aufnehmenden Verfahrens in den [X.]lick zu nehmen.

aa) Durch eine spruchkörperübergreifende Verbindung mehrerer Rechtsstreite wird nicht nur der Anspruch der [X.]en aus dem hinzuverbundenen Verfahren auf den gesetzlichen [X.] nach Art. 101 Abs. 1 [X.]tz 2 GG berührt. Auch die prozessuale Lage der [X.]en aus dem aufnehmenden Verfahren ist betroffen. So werden durch die Verbindung der Verfahren die Kläger oder die [X.] der verbundenen Prozesse Streitgenossen mit [X.] sich daraus für die Prozessführung und insbesondere für die [X.]eweisaufnahme ergebenden Wirkungen (vgl. [X.] ZPO § 147 Rn. 24; [X.]/[X.] ZPO § 147 Rn. 8). Darum hat der Spruchkörper, der für das aufnehmende Verfahren und damit auch für den Verbindungsbeschluss nach § 147 ZPO zuständig ist (vgl. MüKoZPO/[X.] § 147 Rn. 6), die [X.]en aller zur Verbindung vorgesehenen Prozesse zu dem beabsichtigten Verbindungsbeschluss anzuhören und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Hierdurch wird gewährleistet, dass der [X.]inzelne nicht bloßes Objekt des Verfahrens ist, sondern vor einer [X.]ntscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen kann, um [X.]influss auf das Verfahren und sein [X.]rgebnis nehmen zu können (vgl. [X.] 14. Dezember 2015 - 2 [X.] - Rn. 10 mwN). [X.]ei der Ausübung pflichtgemäßen [X.]rmessens im Rahmen seiner [X.]ntscheidung nach § 147 ZPO hat das Gericht etwaige Stellungnahmen der [X.]en zu der beabsichtigten Verbindung zu berücksichtigen. Dabei ist die [X.]egründung für die Zustimmung oder Ablehnung einer [X.] zur beabsichtigten Verbindung ein Argument, welches das Gericht bei seiner [X.]rmessensentscheidung zu bedenken hat.

bb) Soweit in Rechtsprechung und Literatur als Voraussetzung für einen spruchkörperübergreifenden Verbindungsbeschluss eine Zustimmung der [X.]en hierzu verlangt wird (vgl. [X.] 22. März 2001 - 8 [X.] der Gründe; [X.]/[X.] ZPO § 147 Rn. 2; Musielak/[X.]/[X.] ZPO § 147 Rn. 2; [X.] ZPO § 147 Rn. 15; [X.] ZPO/[X.] Stand 1. Juli 2016 ZPO § 147 Rn. 7; wohl auch MüKoZPO/[X.] § 147 Rn. 8; unklar [X.]/Schütze/[X.] ZPO § 147 Rn. 10), findet dies allerdings weder in der Zivilprozessordnung noch im Grundgesetz eine Stütze. Der Verbindungsbeschluss nach § 147 ZPO ergeht von Amts wegen (vgl. [X.] ZPO § 147 Rn. 18; [X.]/Schütze/[X.] ZPO § 147 Rn. 11; [X.] [X.] 1974, 7 f.; unklar [X.]/[X.] ZPO § 147 Rn. 7 „auf Antrag oder von Amts wegen“). [X.]in - in § 147 ZPO nicht genanntes - Zustimmungserfordernis der [X.]en wäre damit nicht zu vereinbaren. Darüber hinaus wäre eine Zustimmung der [X.]en nach allgemeiner Meinung auch nicht geeignet, einen Verstoß gegen den Anspruch auf den gesetzlichen [X.] zu heilen, da es sich bei Art. 101 Abs. 1 [X.]tz 2 GG um eine Vorschrift im Sinne von § 295 Abs. 2 ZPO handelt, auf deren [X.]efolgung eine [X.] nicht wirksam verzichten kann (vgl. [X.] 25. August 1983 - 6 [X.] - zu III der Gründe, [X.][X.] 43, 258; [X.] 15. Oktober 2013 - II [X.] - Rn. 7; 19. Oktober 1992 - II ZR 171/91 -; [X.]VerwG 23. August 1996 - 8 [X.] 19.95 - [X.]VerwG[X.] 102, 7; [X.]SG 24. Oktober 2013 - [X.] 13 [X.]/12 [X.] - Rn. 10; 12. Mai 1993 - 6 [X.]/92 -; MüKoZPO/Prütting § 295 Rn. 10, 22; Musielak/[X.]/[X.] ZPO § 295 Rn. 3). Angesichts dessen kann die Wirksamkeit eines [X.] nach § 147 ZPO nicht von der Zustimmung der [X.]en hierzu abhängen (wie hier Fischer [X.] 1996, 239 f.; unklar [X.]/Schütze/[X.] ZPO § 147 Rn. 10; [X.] 22. März 2001 - 8 [X.] der Gründe).

d) [X.]ine spruchkörperübergreifende [X.] nach § 147 ZPO ist unter Wahrung des Anspruchs auf den gesetzlichen [X.] (Art. 101 Abs. 1 [X.]tz 2 GG) nur möglich, wenn der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts hierzu die erforderlichen Regelungen enthält. Verhält sich der Geschäftsverteilungsplan hierzu nicht, kann ein Verbindungsbeschluss nicht ergehen.

aa) Das Verfassungsgebot des Art. 101 Abs. 1 [X.]tz 2 GG, wonach niemand seinem gesetzlichen [X.] entzogen werden darf, gibt nicht nur den einzelnen Rechtsuchenden ein subjektives Recht, sondern enthält auch objektives Verfassungsrecht; der Grundsatz dient der Sicherung der Rechtsstaatlichkeit im gerichtlichen Verfahren schlechthin. [X.]s müssen daher von Verfassungs wegen allgemeine Regelungen darüber bestehen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche [X.] zur [X.]ntscheidung des [X.]inzelfalls berufen sind (vgl. [X.] 16. Dezember 2014 - 1 [X.]vR 2142/11 - Rn. 67, [X.][X.] 138, 64). Die Garantie des gesetzlichen [X.]s verpflichtet den Gesetzgeber und die Gerichte bei der Aufstellung von [X.], eine klare und abstrakt-generelle Zuständigkeitsordnung zu schaffen, die für jeden denkbaren Streitfall im Voraus den [X.] bezeichnet, der für die [X.]ntscheidung zuständig ist. Dadurch soll jede sachwidrige [X.]influssnahme auf die rechtsprechende Tätigkeit von innen und von außen verhindert werden (vgl. [X.] 24. Februar 2009 - 1 [X.]vR 188/09 - Rn. 17).

bb) Für den Fall einer spruchkörperübergreifenden [X.] ist es zur Sicherung der Rechtsstaatlichkeit im gerichtlichen Verfahren erforderlich, dass der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts zumindest Regelungen darüber enthält, welcher Spruchkörper berufen ist, eine [X.]ntscheidung nach § 147 ZPO zu treffen, soweit die übrigen Voraussetzungen der Norm vorliegen. In [X.]etracht käme etwa eine Regelung, wonach der Spruchkörper zu einer [X.] berufen ist, dem das erste zu verbindende Verfahren zugewiesen wurde oder bei dem - bezogen auf den [X.]ingang der Klage oder des Rechtsmittels - das älteste Verfahren anhängig ist. Gegebenenfalls bedarf es dabei ergänzender Regelungen für den Fall des gleichzeitigen [X.]ingangs einer Klage oder eines Rechtsmittels. Anderenfalls wäre es in das [X.]elieben der Spruchkörper gestellt, ob sie eine Verbindung bei ihnen anhängiger Verfahren zu Verfahren eines anderen Spruchkörpers hinnehmen oder eine solche Verbindung selbst durchführen. Dies wäre mit dem rechtsstaatlichen [X.]rfordernis, dass der gesetzliche [X.] möglichst „blindlings“ aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale feststehen muss, nicht zu vereinbaren (vgl. [X.] 14. Juni 2010 - 4 Ta 211/10 - zu I der Gründe), sondern würde im [X.]inzelfall sogar ein unzulässiges „[X.]“ begünstigen. Das Präsidium, welches die Geschäfte innerhalb des Gerichts durch einen Geschäftsverteilungsplan zuweisen muss, kann diese Aufgabe nicht delegieren (so bereits [X.] 27. Mai 1892 - 1395/92 - [X.]St 23, 166; [X.] 6. Januar 1953 - 2 [X.] - [X.]St 3, 353; [X.]/[X.] ZPO § 21e GVG Rn. 1) und es beispielsweise den jeweiligen Spruchkörpern überlassen, welcher von ihnen eine Verbindung vornimmt.

cc) Fehlende Regelungen zu spruchkörperübergreifenden Verbindungen im Geschäftsverteilungsplan schränken die prozessualen Handlungsmöglichkeiten der einzelnen Spruchkörper gesetzwidrig ein. Die [X.] ist als verfahrensleitende Maßnahme in § 147 ZPO ausdrücklich gesetzlich vorgesehen. [X.]ine [X.]inschränkung bezüglich spruchkörperübergreifender Verbindungen enthält die Zivilprozessordnung nicht. Diese gesetzlich vorgesehene Verfahrensmöglichkeit darf nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass die Gerichte in ihren [X.] keine Regelung zu einer spruchkörperübergreifenden [X.] treffen. Durch einen Geschäftsverteilungsplan darf eine gesetzliche Regelung nicht faktisch außer [X.] gesetzt werden. Das Präsidium eines Gerichts hat vielmehr im Geschäftsverteilungsplan alle Aufgaben zu verteilen und damit die Voraussetzungen für die [X.] im [X.]inzelfall zu schaffen (vgl. [X.]/[X.] ZPO § 21e GVG Rn. 12). Soweit ein Geschäftsverteilungsplan keine Regelung zu einer spruchkörperübergreifenden Verbindung trifft, würde er sich als insoweit lücken- und damit fehlerhaft erweisen, da er nicht nach abstrakt-generellen Kriterien den für die [X.]ntscheidung zuständigen [X.] bezeichnet. Solange eine solche Regelung fehlt, steht es einem Spruchkörper nicht frei, nach eigenen Maßstäben zu bestimmen, ob er für einen Verbindungsbeschluss zuständig ist oder nicht.

e) Der Verbindungsbeschluss bedarf grundsätzlich einer [X.]egründung. Die [X.] nach § 147 ZPO ist das spiegelbildliche Gegenstück zur Prozesstrennung nach § 145 ZPO (vgl. MüKoZPO/[X.] § 147 Rn. 1). Deshalb erfordert auch der [X.]eschluss über eine [X.] eine [X.]egründung, wie es in § 145 Abs. 1 [X.]tz 2 ZPO vorgesehen ist (vgl. Musielak/[X.]/[X.] ZPO § 147 Rn. 3; [X.]/Schütze/[X.] ZPO § 147 Rn. 12). Dies erleichtert die ([X.], ob das [X.]rmessen insoweit pflichtgemäß ausgeübt wurde. Nur für den Fall, dass alle [X.]en durch ausdrückliche Zustimmung zu einer beabsichtigten Verbindung konkludent auf eine solche [X.]egründung verzichtet haben, kann von ihr abgesehen werden.

4. Nach diesem Maßstab erweist sich der Verbindungsbeschluss vom 21. Mai 2015 als objektiv willkürlich, da er mangels der hierfür erforderlichen Voraussetzungen im Geschäftsverteilungsplan des [X.] offensichtlich unhaltbar ist. Ferner hat das [X.] in dem anzufechtenden Urteil [X.]edeutung und Tragweite des Anspruchs auf den gesetzlichen [X.] grundlegend verkannt.

a) Der Geschäftsverteilungsplan des [X.] Nürnberg enthielt zum Zeitpunkt des [X.] vom 21. Mai 2015 keine Regelung über die Zuständigkeit bei einer spruchkörperübergreifenden Verbindung nach § 147 ZPO. In Nr. 3.13 des [X.] ist lediglich die Anrechnung auf den Turnus nach einem bestimmten Modus im Falle der Verbindung von in anderen Kammern anhängigen [X.]chen festgelegt. Der Geschäftsverteilungsplan besagt nichts darüber, welche Kammer befugt ist, Verfahren anderer Kammern zu einem bei ihr anhängigen Verfahren hinzuzuverbinden. Soweit die [X.] des [X.] beschlossen hat, ein Verfahren der Kammer 3 mit einem bei ihr anhängigen Verfahren zu verbinden, fehlt es deshalb an der dafür erforderlichen Grundlage. [X.]s ist einem Spruchkörper nicht möglich, eine fehlende Regelung im Geschäftsverteilungsplan durch eigene [X.]rwägungen zu ersetzen. Soweit er dennoch so vorgeht, geschieht dies ohne Rechtsgrundlage und ist offensichtlich unhaltbar.

b) Indem das [X.] vor dem Verbindungsbeschluss den Kläger zu 2. nicht - jedenfalls nicht in hinreichend erkennbarer Form - zu der beabsichtigten Verbindung angehört hat, verstößt es gegen dessen Anspruch auf rechtliches Gehör, was eine grundlegende Verkennung von [X.]edeutung und Tragweite des Anspruchs auf den gesetzlichen [X.] zeigt. Die [X.] des [X.] hat in einem [X.] „den [X.]en“ Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Verbindung eingeräumt. Damit waren nach dem Gesamtzusammenhang der Akte die [X.]en des Verfahrens vor der [X.] (der Kläger zu 1. und die [X.]eklagte) gemeint. Der Kläger zu 2. war zu diesem Zeitpunkt nicht [X.] in dem Verfahren der [X.], in dem dieser [X.]eschluss ergangen ist. Der [X.] ist auch nicht zu der Akte des zu diesem Zeitpunkt noch vor der Kammer 3 des [X.] anhängigen Verfahrens gelangt, in dem der Kläger zu 2. [X.]erufungsbeklagter war. Allein der Umstand, dass der Kläger zu 1. und der Kläger zu 2. von derselben Prozessbevollmächtigten vertreten wurden, genügt nicht für eine ordnungsgemäße Anhörung des [X.] zu 2. [X.]ine solche Anhörung setzt voraus, dass klargestellt ist, wer angehört wird und wer sich äußern kann. Die bloße Kenntnis der Prozessbevollmächtigten des [X.] zu 2. über die beabsichtigte Verbindung aufgrund der Vertretung des [X.] zu 1. im Verfahren vor der [X.] bewirkt nicht, dass damit auch der Kläger zu 2. von einer Äußerungsmöglichkeit zu dieser ihn berührenden Verfahrensgestaltung wusste.

II. [X.]iner Vorlage an den [X.] des [X.]undesarbeitsgerichts nach § 45 Abs. 2 ArbGG bedurfte es nicht, da der [X.] auf eine Anfrage des Zehnten Senats gemäß § 45 Abs. 3 [X.]tz 1 ArbGG am 23. Juni 2016 (- 8 [X.]/16 -) beschlossen hat, nicht mehr an seiner im Urteil vom 22. März 2001 (- 8 [X.] und II der Gründe) geäußerten Rechtsauffassung festzuhalten, wonach eine spruchkörperübergreifende Verbindung von Rechtsstreitigkeiten als [X.]rmessensentscheidung nach § 147 ZPO wegen Verstoßes gegen den Anspruch auf den gesetzlichen [X.] iSv. Art. 101 Abs. 1 [X.]tz 2 GG grundsätzlich unzulässig und ein solches Vorgehen nur mit [X.]inverständnis der [X.]en möglich ist.

III. Zur [X.]eschleunigung des Verfahrens hat der Senat in analoger Anwendung des § 72a Abs. 7 ArbGG das Urteil, soweit es den Kläger zu 2. betrifft, aufgehoben und den Rechtsstreit insoweit an das [X.] zurückverwiesen (vgl. dazu ausführlich [X.] 5. Juni 2014 - 6 [X.] 267/14 - Rn. 36 ff., [X.][X.] 148, 206). Da der Verbindungsbeschluss vom 21. Mai 2015 wegen Verstoßes gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf den gesetzlichen [X.], Art. 101 Abs. 1 [X.]tz 2 GG, keinen [X.]estand hat, ist das den Kläger zu 2. betreffende [X.]erufungsverfahren nach wie vor bei der Kammer 3 des [X.] anhängig, an die das Verfahren zurückzuverweisen war.

[X.]. Das [X.] hat im Rahmen seiner [X.]ntscheidung über das den Kläger zu 2. betreffende [X.]erufungsverfahren auch über die Kosten des [X.]s zu entscheiden. Sollte der Kläger zu 2. im [X.]erufungsverfahren obsiegen, hat das [X.] hinsichtlich der Kosten des [X.]s zu berücksichtigen, dass gegenüber dem Kläger zu 1. das klageabweisende [X.]erufungsurteil wegen Rücknahme seiner Nichtzulassungsbeschwerde bereits rechtskräftig ist. Als Streitwert für das [X.] war die Summe der zuletzt von den Klägern geltend gemachten Zahlungsbeträge zugrunde zu legen.

        

    Linck    

        

    [X.]rune    

        

    Schlünder    

        

        

        

    Klein    

        

    [X.]    

                 

Meta

10 AZN 67/16

21.09.2016

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AZN

vorgehend ArbG Würzburg, 18. November 2014, Az: 10 Ca 323/14, Urteil

§ 147 ZPO, § 145 Abs 1 S 2 ZPO, § 547 Nr 1 ZPO, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21.09.2016, Az. 10 AZN 67/16 (REWIS RS 2016, 5178)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 3613 REWIS RS 2016, 5178

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Wird zitiert von

2 Sa 379/19

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