Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 25.01.2024, Az. 10 AZN 677/23

10. Senat | REWIS RS 2024, 284

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - absoluter Revisionsgrund - gerichtsinterne Vorgänge - Darlegungslast


Tenor

1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 28. August 2023 - 17 [X.] 678/22 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

2. Der Wert des [X.] wird auf 18.971,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG).

2

I. Die Parteien streiten über eine Bonuszahlung für das Geschäftsjahr 2020. Der Kläger war bis zum 30. April 2021 bei der [X.] beschäftigt. [X.] führte die Beklagte für den [X.], zu dem auch der Kläger gehörte, ein neues Vergütungssystem ein. Dabei hatte die Beklagte den Arbeitnehmern, die in das neue Bonussystem gewechselt waren, eine Bestandssicherung für die Jahre 2020 bis 2022 zugesagt, die im Nachgang im Rahmen einer Betriebsvereinbarung abgeändert wurde. Der Kläger war [X.]. der Ansicht, ihm stehe ein Differenzanspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Höhe von 18.971,00 Euro brutto nebst Zinsen zu. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat der Klage auf die Berufung des [X.] stattgegeben. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, die [X.]. auf den absoluten Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (§ 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG iVm. § 547 Nr. 1 ZPO) gestützt ist.

3

Soweit für die Beschwerde von Bedeutung, sieht der Geschäftsverteilungsplan des [X.]s Niedersachsen ([X.]) für die Jahre 2022 und 2023 Folgendes vor:

        

„2.4   

Parallel- und Zusammenhangssachen

        

2.4.1 

Allgemeine Regelung

                 

Für zeitgleich beim [X.] anhängige Parallel- und Zusammenhangssachen ist die Kammer zuständig, der nach der allgemeinen Zuweisung die erste der betreffenden Sachen zugefallen ist oder nach 2.1 oder 2.2 zufällt. ...

        

3.    

Verfahren bei Abgabe/Fehlerkorrektur

                 

Fehler bei der Zuteilung eingetragener Sachen können bis zur Eintragung in die [X.] korrigiert werden. Nach der Eintragung ist nach den folgenden Absätzen zu verfahren. Hinsichtlich der [X.] verbleibt es bei den jeweiligen Eintragungen.

                 

Wird die Zuständigkeit einer anderen Kammer nach Eintragung in dem [X.] festgestellt, so legt die/der abgebende Vorsitzende die Sache der/dem zuständigen Vorsitzenden zwecks Übernahme vor. Die/der übernehmende [X.] verfügt, dass sie/er übernimmt und gibt der Serviceeinheit den Hinweis, dass ausgeglichen werden muss.

                 

...     

                 

Die Zuständigkeit kann ab Beginn der 4. Woche vor dem ersten festgesetzten Termin nicht mehr infrage gestellt werden. Abgaben danach sind nicht mehr zulässig.

        

...“   

        

4

Die Beklagte hat vorgetragen, im Sinne des [X.] habe es drei parallel gelagerte Berufungsverfahren beim [X.] Niedersachsen gegeben: zwei Verfahren vor der Kammer 17 und ein Verfahren vor der Kammer 10. [X.] sei beim [X.] am 10. August 2022 um 14:15 Uhr eingegangen. Im vorliegenden - der Kammer 17 zugewiesenen - Verfahren habe der Kläger beim [X.] Berufung am 30. August 2022 eingelegt. Eine spätere Abgabe an die [X.] sei nicht erfolgt. Im Termin vor der [X.] des [X.]s am 11. Juli 2023 habe der Prozessbevollmächtigte der [X.] den dortigen Vorsitzenden darauf hingewiesen, dass es zwei Parallelverfahren vor der 17. Kammer gebe.

5

II. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG iVm. § 547 Nr. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 Alt. 2 ArbGG) sind nicht hinreichend dargelegt.

6

1. Der absolute Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (§ 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG iVm. § 547 Nr. 1 ZPO) ist nicht hinreichend vorgetragen.

7

a) Die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens haben nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG Anspruch auf den gesetzlichen [X.], der sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz, den [X.] sowie den Geschäftsverteilungs- und Besetzungsregelungen des Gerichts ergibt (vgl. [X.] 8. Juni 1993 - 1 BvR 878/90 - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 89, 28). Die Verfahrensgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sichert nicht nur die Freiheit vor Eingriffen durch Organe der Legislative und Exekutive; ihre Schutzfunktion richtet sich auch nach „innen“, also darauf, dass niemand durch Maßnahmen der Gerichtsorganisation dem in seiner Sache gesetzlich berufenen [X.] entzogen wird (vgl. [X.] 10. Juli 1990 - 1 [X.], 1 BvR 985/87 - zu [X.] 2 der Gründe, [X.]E 82, 286). Ziel des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist es, der Gefahr einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen [X.] eröffnet sein könnte. Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden. Deshalb verpflichtet Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG den Gesetzgeber, eine klare und abstrakt-generelle Zuständigkeitsordnung zu schaffen, die für jeden denkbaren Streitfall im Voraus den [X.] bezeichnet, der für die Entscheidung zuständig ist. Jede sachwidrige Einflussnahme auf die rechtsprechende Tätigkeit von innen und von außen soll dadurch verhindert werden. Die Gerichte sind bei der ihnen obliegenden Anwendung der vom Gesetzgeber geschaffenen Zuständigkeitsordnung verpflichtet, dem Gewährleistungsgehalt und der Schutzwirkung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angemessen Rechnung zu tragen ([X.] 31. Juli 2018 - 3 [X.]/18 - Rn. 20, [X.]E 163, 183; 21. September 2016 - 10 [X.]/16 - Rn. 12, [X.]E 156, 359; vgl. [X.] 24. Febr[X.]r 2009 - 1 [X.] - Rn. 7 f.).

8

Geschäftsverteilungspläne der Gerichte müssen im Voraus abstrakt-generell die Zuständigkeit der Spruchkörper regeln. Es sind Vorkehrungen schon gegen die bloße Möglichkeit und den Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt zu treffen. Es gehört zum Begriff des gesetzlichen [X.]s, dass die einzelne Sache „blindlings“ aufgrund allgemeiner, vorab festgelter Merkmale an den entscheidenden [X.] gelangt. Das schließt allerdings unbestimmte Rechtsbegriffe nicht aus (vgl. [X.] 8. April 1997 - 1 [X.] 1/95 - zu [X.] 3 und 4 der Gründe, [X.]E 95, 322; vgl. auch [X.] 20. Juni 2023 - 1 [X.] - Rn. 9 mwN).

9

b) Nicht schon jede bloß fehlerhafte Anwendung einfachgesetzlicher Zuständigkeitsvorschriften führt jedoch zu einer verfassungswidrigen Entziehung des gesetzlichen [X.]s. Durch einen schlichten [X.] - „error in procedendo“ - wird niemand seinem gesetzlichen [X.] entzogen ([X.] 20. Juni 2023 - 1 [X.] - Rn. 11; vgl. [X.] 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11 - Rn. 71, [X.]E 138, 64). Die Grenze zur [X.]widrigkeit ist erst überschritten, wenn die Entscheidung eines Gerichts von willkürlichen Erwägungen bestimmt ist oder bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. [X.] 4. Febr[X.]r 2016 - 2 BvR 2223/15 - Rn. 89 mwN). Ob die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts beruht, oder ob sie darauf hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der [X.]garantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt, kann nur angesichts der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden ([X.] 31. Juli 2018 - 3 [X.]/18 - Rn. 21, [X.]E 163, 183; vgl. [X.] 24. Febr[X.]r 2009 - 1 [X.] - Rn. 10). Diese Maßstäbe gelten auch für die Frage, ob ein Gericht vorschriftsmäßig iSv. § 547 Nr. 1 ZPO besetzt gewesen ist ([X.] 21. September 2016 - 10 [X.]/16 - Rn. 13, [X.]E 156, 359).

c) Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG das Vorliegen eines absoluten [X.] nach § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO geltend gemacht, muss nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG die Beschwerdebegründung die Darlegung eines solchen absoluten [X.] enthalten. Die bloße Benennung des Zulassungsgrundes genügt nicht. Es sind vielmehr die Tatsachen substantiiert vorzutragen, aus denen sich der Verfahrensfehler des Berufungsgerichts ergeben soll ([X.] 5. Juni 2014 - 6 [X.] 267/14 - Rn. 20, [X.]E 148, 206; 5. Dezember 2011 - 5 [X.] 1036/11 - Rn. 7 mwN). Das gilt auch für den absoluten Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 547 Nr. 1 ZPO). Zwar wird dessen Entscheidungserheblichkeit unwiderleglich vermutet. Das entbindet den Beschwerdeführer jedoch nicht von der Pflicht darzulegen, dass der gerügte absolute Revisionsgrund tatsächlich vorliegt. Die Anforderungen an die ordnungsgemäße Begründung der Rüge entsprechen denen bei Erhebung der Verfahrensrüge im Revisionsverfahren nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. [X.] ([X.] 14. Dezember 2010 - 6 [X.] 986/10 - Rn. 5 mwN). Das setzt die Angabe von Tatsachen voraus, aus denen sich der behauptete Verfahrensmangel ergeben soll. Handelt es sich dabei - wie vorliegend - um gerichtsinterne Vorgänge, muss der Beschwerdeführer zumindest darlegen, dass er eine zweckentsprechende Aufklärung versucht hat. Die Rüge darf nicht auf den bloßen Verdacht des Vorliegens eines [X.] iSd. § 547 Nr. 1 ZPO gestützt werden ([X.] 14. September 2016 - 4 [X.] 540/16 - Rn. 3 mwN; 18. Jan[X.]r 2012 - 7 [X.] - Rn. 58; 14. Dezember 2010 - 6 [X.] 986/10 - Rn. 5 mwN; vgl. auch [X.] 30. April 2008 - 2 [X.] - Rn. 19).

d) Gemessen daran fehlt es an einer ordnungsgemäßen Darlegung des behaupteten [X.]. Die Beklagte stützt ihre Rüge lediglich auf den Verdacht eines [X.], ohne diesen durch einen ausreichend substantiierten Tatsachenvortrag zu untersetzen oder zumindest anzugeben, aus welchen Gründen ihr - trotz eines entsprechenden [X.] - ein substantiierter Tatsachenvortrag nicht möglich war.

aa) Die Beklagte hat Umstände dargelegt, die dafür sprechen, dass nach Nr. 2.4.1 [X.] das hiesige Verfahren aufgrund der Parallelität an die Kammer 10 des [X.]s hätte gelangen müssen. Tatsächlich ist es der Kammer 17 des [X.]s zugeteilt worden. Das kann einen Verstoß gegen Nr. 2.4.1 [X.] darstellen. Dieser Umstand allein deutet aber noch nicht auf Willkür, etwa eine bewusste oder grobe Fehlanwendung der Regelungen zum Geschäftsverteilungsplan hin, sondern für sich genommen nur auf einen einfachen Fehler oder Irrtum bei der Verteilung des Verfahrens.

bb) Anderes folgt nicht aus dem Vortrag, wonach die Prozessbevollmächtigten der [X.] in dem Verfahren vor der Kammer 10 auf die Parallelität der Verfahren hingewiesen haben. Dadurch mag zwar der Vorsitzende der Kammer 10 Kenntnis von der womöglich fehlerhaften Zuteilung des hiesigen Verfahrens an die Kammer 17 erlangt haben. Aus diesem Sachvortrag der [X.] ergibt sich aber nicht, dass die Vorsitzende der Kammer 17 vor Verkündung der anzufechtenden Entscheidung Kenntnis von einer - möglichen - fehlenden Zuständigkeit ihrer Kammer erlangt hat. In der Beschwerde wird schon nicht behauptet, dass die Beklagte die Problematik gegenüber der Kammer 17 thematisiert und die Vorsitzende in die Lage versetzt hat, ihre Zuständigkeit zu prüfen. Die Beklagte legt auch nicht dar, dass sie durch Akteneinsichtnahme oder Einholung einer entsprechenden Auskunft bei Gericht versucht hat festzustellen, ob die Vorsitzende der Kammer 17 vom Vorsitzenden der Kammer 10 ggf. über die Zuständigkeitsproblematik informiert wurde oder auf andere Weise davon Kenntnis erlangt hat.

cc) Umstände, die auf eine grundsätzlich fehlerhafte Handhabung bei der Auslegung und Anwendung des [X.] durch das [X.] hindeuten würden (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation [X.] 9. Juni 2011 - 2 [X.] - Rn. 17 ff.), hat die Beklagte ebenso wenig dargelegt.

2. Soweit die Beschwerde auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, auf Divergenz und auf grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage gestützt wird (§ 72 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 Alt. 2 ArbGG), wird gemäß § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG von einer weiteren Begründung abgesehen, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Weitergehende Ausführungen sind weder von [X.] wegen noch aus konventionsrechtlichen Gründen geboten (vgl. [X.] 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11 - Rn. 19, 25; 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10 - Rn. 12 ff.).

        

    Reinfelder    

        

    Weber    

        

    Günther-Gräff    

        

        

        

             

        

             

                 

Meta

10 AZN 677/23

25.01.2024

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AZN

vorgehend ArbG Braunschweig, 18. Juli 2022, Az: 8 Ca 358/21, Urteil

Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 72 Abs 2 Nr 3 Alt 1 ArbGG, § 72a Abs 3 S 2 Nr 3 Alt 1 ArbGG, § 547 Nr 1 ZPO, § 551 Abs 3 S 1 Nr 2 Buchst b ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 25.01.2024, Az. 10 AZN 677/23 (REWIS RS 2024, 284)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 284

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